Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. September 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/09

(BGH: Beschluss v. 15.09.2009, Az.: AnwZ (B) 32/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 18. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er "die Hauptsache wegen Kanzleiverlegung ins Ausland für erledigt" erklärt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Widerruf rechtsunwirksam sei. Seinen früheren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids hatte der Antragsteller schon vor dem Anwaltsgerichtshof aufgegeben. Im Beschwerdeverfahren hat er die Hauptsache schon mit der Einlegung der Beschwerde für erledigt erklärt, weil er seine Kanzlei ins Ausland verlegt habe. Er strebt mit der Beschwerde nur noch eine Änderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten an.

Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde nicht zulässig. § 42 Abs. 1 BRAO setzt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - voraus, dass der Antragsteller sein vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesenes Hauptsachebegehren weiterverfolgt. Eine sofortige Beschwerde, die allein im Kosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor Einlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).

Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledigung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine in der Rechtsmittelinstanz erklärte Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50, 197, 198).

Bei dieser Sachlage gibt die am 25. Juni 2009 eingegangene E-Mail eines angeblichen S. D. aus Sa. keine Veranlassung, die Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Abgesehen davon, dass die Frist bei Eingang der E-Mail bereits abgelaufen war, kann das nicht unterzeichnete Schreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt war, dem Antragsteller nicht zugerechnet werden.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 AGH 17/07 -






BGH:
Beschluss v. 15.09.2009
Az: AnwZ (B) 32/09


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