Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. August 2007
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 5/07
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 30.08.2007, Az.: VI-W (Kart) 5/07)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.800 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist die Z. z. B. u. W.. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von insgesamt 53 Ärzten und Arztpraxen aus dem Landkreis V. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie hat am 31. Januar 2006 mit dem Inhaber der Versandapotheke "Z. R." und unter Beteiligung der K. V. N. eine Vereinbarung mit dem Ziel der Kostendämpfung bei den Arzneimittelausgaben abgeschlossen. Nach der Präambel des Vertrages (Anlage K 1) soll es sich um ein Modellvorhaben im Sinne von §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 1 SGB V handeln, um
".... eine rationelle Pharmakotherapie zu operationalisieren, Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben zu erzielen und Erkenntnisse über Einsparmöglichkeiten und Verfahren zu gewinnen."
Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Vereinbarung vor, dass die Beklagte und der Inhaber der Versandapotheke wechselseitig verpflichtende Substitutionsregeln aufstellen, ferner die Beklagte ihre Mitglieder über diese Regeln und ihre Handhabung unterrichtet sowie die Versandapotheke nach Maßgabe der aufgestellten Substitutionsregeln die verordneten Wirkstoffe substituiert, der Beklagten einen Bonus gewährt sowie eine Zusammenstellung der auf der Basis des Vertrages getätigten Verordnungen einschließlich der Abgabepreise für das verordnete und das im Zuge einer Substituierung tatsächlich abgegebene Präparat erstellt. Die Vereinbarung bestimmt schließlich, dass die K. V. N. über die Evaluationsergebnisse und die Erkenntnisse über die Akzeptanz und Eignung der Substitutionsregeln zu informieren ist.
Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig und nimmt diese - gestützt zum einen auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen aus dem Berufsrecht der Ärzte und Apotheker und zum anderen auf §§ 32 Abs. 1, 1 GWB - auf Unterlassung sowie auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil nicht der Zivilrechtsweg, sondern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Die Vereinbarung vom 31. Januar 2006 sei von ihr stellvertretend für die V. Ärzteschaft und in der Funktion als Leistungserbringer im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen worden, um einen Beitrag zur Kostendämpfung zu leisten. In der Sache gehe es folglich um Aufgaben und Interessen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass das Schwergewicht des Rechtsstreits nicht bei solchen Aufgaben anzusiedeln sei, deren Erfüllung den Kassenärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen des SGB V obliege. Vielmehr gehe es im Kern um die Zulässigkeit eines Marktverhaltens, das an den Bestimmungen des Wettbewerbs- und Kartellrechts in Verbindung mit den Regeln des Berufsrechts zu messen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass das Klagebegehren als bürgerlichrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG in die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte fällt und die Voraussetzungen, unter denen die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG zuständig sind, nicht vorliegen. Nach der letztgenannten Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (u.a.) über öffentlichrechtliche und privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.
1. Die Frage, ob eine Streitigkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder von den Sozialgerichten zu entscheiden ist, beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt (vgl. nur: Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 16 m.w.N.). Dementsprechend hat beispielsweise das Bundessozialgericht für die Klage eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens gegen einen Pflegeheimbetreiber auf Rückzahlung von Zahlungen, die der Versicherer für eine pflegeversicherte Heimbewohnerin geleistet hatte, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet erachtet, weil sich der Klageanspruch in erster Linie aus den zivilrechtlichen Normen der §§ 823, 812 BGB ergebe (BSG, Beschl. v. 9.2.2006 - B 3 SF 1/05 R). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für ein einstweiliges Verfügungsverfahren bejaht, in dem ein Wettbewerbsverein eine Ersatzkasse wegen eines Rundschreibens, mit dem diese ihren Mitglieder Unterlagen zum Bezug von Arzneimitteln über eine n. Internetapotheke übersandt hatte, lauterkeitsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte (BGH, NJW 2003, 1194). Die in Anspruch genommene Ersatzkasse hatte zu ihrer Rechtsverteidigung geltend gemacht, dass sie aufgrund des in § 12 Abs. 1 SGB V niedergelegten Wirtschaftlichkeitsgebots zu dem beanstandeten Vorgehen berechtigt gewesen sei. Begründet hat der Bundesgerichtshof die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten mit der Erwägung, dass das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln sei, deren Erfüllung den Krankenkassen aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen des SGB V obliege. Denn die Wettbewerbswidrigkeit des streitbefangenen Rundschreibens beurteile sich maßgebend danach, ob der verklagten Ersatzkasse das angegriffene Verhalten nach sozialrechtlichen Vorschriften gestattet gewesen sei oder nicht. Demgegenüber ist der Zivilrechtsweg für die Klage eines Wettbewerbsvereins gegen eine gesetzliche Krankenkasse bejaht worden, bei welcher der reklamierte wettbewerbsrechtliche Anspruch nicht auf einem Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt war, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt (BGH, GRUR 2007, 535 m.w.N. - Gesamtzufriedenheit).
2. Nach diesen Grundsätzen - die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - haben die Zivilgerichte über das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu befinden. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte als einen privatrechtlich organisierten Zusammenschluss von V. Kassenärzten in Anspruch, der zum Zwecke der Kostendämpfung eine Vereinbarung mit dem Inhaber einer Versandapotheke über die Arzneimittelversorgung der Patienten seiner Mitglieder geschlossen hat. Sein auf Wettbewerbs- und Kartellrecht gestütztes Klagebegehren rechtfertigt der Kläger dabei nicht mit einer Verletzung von Verhaltenspflichten, denen die - in der Beklagten zusammengeschlossenen - Kassenärzte aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung im SGB V ausgesetzt sind. Vorgeworfen wird den Mitgliedern der Beklagten vielmehr ausschließlich die Missachtung von Marktverhaltensregeln, die - so der Standpunkt des Klägers - das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker statuiere und die deshalb auch lauterkeitsrechtlich einzuhalten seien. Der Klageerfolg entscheidet sich demnach anhand der in Anspruch genommenen kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und der berufsrechtlichen Regelungen, die der Kläger zur Konkretisierung der den Ärzten und Apothekern obliegenden (wettbewerbsrelevanten) Verhaltenspflichten heranzieht. Nicht relevant sind demgegenüber die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts zur Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung und zu den Pflichten, die die Ärzte in ihrer Eigenschaft als Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten haben. Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass es sich vorliegend nicht um eine (öffentlichrechtliche oder privatrechtliche) Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG, sondern um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts handelt.
Dass sich die streitbefangene Vereinbarung mit Blick auf die beabsichtigte Kostendämpfung (auch) zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer im SGB V normierten Aufgaben auswirken kann, ist rechtlich ohne Belang. Es handelt sich um eine bloß faktische Konsequenz des zur Beurteilung stehenden Verhaltens der Beklagten, die ohne Einfluss auf die zu prüfende Rechtsmaterie bleibt und infolge dessen auch nicht dazu führen kann, dass Gegenstand der Streitigkeit der Parteien eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Aus demselben Grund lässt sich - anders als die Beklagte meint - die Zuständigkeit der Sozialgerichte auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die Vereinbarung vom 31. Januar 2006 auf die Durchführung eines Modellvorhabens im Sinne von §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 SGB V gerichtet gewesen sei. Die Beklagte übersieht, dass die genannten Bestimmungen ausschließlich Modellvorhaben auf der Grundlage von Vereinbarungen vorsehen, die zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden auf der einen Seite und den Leistungserbringern und ihren Verbänden auf der anderen Seite vereinbart werden. Darum geht es vorliegend nicht. Der in Rede stehende Vertrag ist ohne Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen ausschließlich zwischen Leistungserbringern bzw. ihren Verbänden geschlossen worden, weshalb er in Bezug auf die gesetzlichen Krankenkassen keine rechtlichen, sondern allenfalls tatsächliche Wirkungen entfalten kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat der Senat auf ¼ des Hauptsachestreitwerts in Höhe von (bis) 15.200 € veranschlagt.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
K. A. F.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.08.2007
Az: VI-W (Kart) 5/07
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