Landgericht Dortmund:
Urteil vom 25. Februar 2014
Aktenzeichen: 19 O 2/14
(LG Dortmund: Urteil v. 25.02.2014, Az.: 19 O 2/14)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 bleibt aufrechterhalten.
Der Antrag, der Verfügungsbeklagten eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 einzuräumen, wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht gegenüber der Verfügungsbeklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, die sich auf die Unterlassung des Verkaufs von nicht hinreichend gekennzeichneten Elektronikgeräten - hier Kopfhörer - richten.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Einzelhandelskette mit einer großen Anzahl Filialen im gesamten Bundesgebiet und verkauft u. a. solche Stereokopfhörer.
Der Verfügungskläger vertreibt gleichartige Waren. Ob er daneben auch selbst Kopfhörerhersteller ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Verfügungskläger kaufte am 04.12.2013 in der Berliner Filiale der Verfügungsbeklagten einen Stereokopfhörer. Er stellte dabei fest, dass das Kopfhörermodell mit einem fest verklebten Fähnchen versehen war, welches an dem ebenfalls mit dem Kopfhörer verbundenen, nicht abtrennbaren Kabel angebracht ist. Auf diesem Fähnchen befindet sich die vollständige Firmierung der Verfügungsbeklagten nebst vollständiger Adresse. Darüber hinaus ist die Modellnummer bezeichnet und auch die sogenannte "PINK Batch No".
Der Verfügungskläger hält dies für eine unzureichende Kennzeichnung nach dem ElektroG. Danach seien Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei und festgestellt werden könne, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Diesen Anforderungen genüge das an dem Produkt angebrachte Klebefähnchen nicht. Auch liege ein Verstoß gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vor, wonach Hersteller, deren Bevollmächtigte und Einführer von Verbraucherprodukten verpflichtet seien, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.
Mit Schreiben vom 27.12.2013 ließ der Verfügungskläger das Verhalten der Verfügungsbeklagten deshalb durch seine Prozessbevollmächtigten rügen und forderte die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die geforderte Unterlassungserklärung wurde von der Verfügungsbeklagten nicht abgegeben.
Der Verfügungskläger erwirkte daraufhin die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014, mit der der Verfügungsbeklagten im Beschlusswege bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs,
1. wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland an-
zubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;
2. wie bei dem Kopfhörer Anlage FN 1, Kopfhörer in Deutschland an-
zubieten oder zu verkaufen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind und nicht lediglich in Form eines an einem Kabel klebenden Fähnchens.
Der Verfügungsbeklagte legte gegen die ihr zugestellte einstweilige Verfügung unter dem 24.01.2014 Widerspruch ein.
Sie meint, ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 7 Satz 1 ElektroG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 PodSG liege nicht vor und damit auch kein Wettbewerbsverstoß. Das beanstandete Kopfhörermodell sei mit einem fest verklebten Fähnchen versehen, dass an dem ebenfalls mit dem Kopfhörer verbundenen nicht abtrennbaren Kabel angebracht sei. Bei diesem Klebefähnchen handele es sich um ein solches, das aus einem wasserfesten kunststoffbeschichteten Material bestehe. Es sei so fest verklebt, dass sich die Klebung nicht auflösen lasse und das Fähnchen nicht ohne Gewaltanwendung oder mittels grober mechanischer Einwirkungen entfernt werden könne. Aufgrund des verwendeten Materials des Klebefähnchens und der Art des Aufdrucks halte diese Kennzeichnung auch dem nach DIN EN 50419 vorgesehenen Test zur Dauerhaftigkeit stand. Diese von der Verfügungsbeklagten praktizierte Form der Kennzeichnung werde auch vom zuständigen Regierungspräsidium, jedenfalls im Hinblick auf die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes als ausreichend bewertet.
Soweit der Verfügungskläger seine Ansicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21.11.2013 (Az: 13 U 84/13) stütze, sei darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig und der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar sei. Das OLG habe die Anbringung der relevanten Kennzeichnung mittels eines Klebefähnchens maßgeblich deshalb als nicht ausreichend dauerhaft gewertet, weil dies als störend, weil üblicherweise sichtbar empfunden werde. Das Gericht habe mithin auf die Empfindung als "optisch störend" abgestellt. Das sei bei dem hier angebrachten Klebefähnchen nicht der Fall.
Die Verfügungsbeklagte weist zudem darauf hin, dass ein Verbot auf den Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten erhebliche Auswirkungen habe. Sollte deshalb die getroffene Entscheidung aufrecht erhalten bleiben, sei der Verfügungsbeklagten in jedem Fall eine angemessene Aufbrauchsfrist einzuräumen. Das Unterlassungsgebot treffe die Verfügungsbeklagte hier ungebührlich hart und es entstünden unverhältnismäßige Nachteile, weshalb eine Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist zu gewähren sei. Aufgrund des in Rede stehenden Warenvolumens - sowohl bezüglich der Anzahl der Produkte, die sich bereits im Verkauf befänden, als auch derjenigen, die allein im ersten Halbjahr 2014 noch zur Auslieferung anstünden, handele es sich um eine Anzahl von über 600.000 Teilen, entsprechend einem Warenwert von 1 Mio. - sei der Verfügungsbeklagten der Abverkauf der Ware zu gestatten. Diese Produkte aus dem Verkauf zu nehmen bzw. umzukennzeichnen erfordere einen unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand.
Schließlich hält die Verfügungsbeklagte die Geltendmachung der vorliegenden Unterlassungsansprüche auch für rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG. Dem Verfügungskläger fehle deshalb die Prozessführungsbefugnis, was zur Unzulässigkeit seiner Verfügungsanträge führe.
Es lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfügungskläger mit der Geltendmachung der vorliegenden Unterlassungsansprüche überwiegend sachfremde Interessen verfolge und nicht wettbewerbsrechtliche Ziele. In den vergangenen vier Monaten seien vier Abmahnangelegenheiten bzw. Verfügungsverfahren durch den Verfügungskläger gestützt auf gleichartige Verstöße maßgeblich gegen das ElektroG, betrieben worden. Ausweislich einer Wirtschaftsauskunft vom 11.02.2014 führe der Verfügungskläger einen Kleinstbetrieb im Bereich des Onlinehandels mit Kopfhörern. Nach dieser Wirtschaftsauskunft verfüge der Verfügungskläger über keine Angestellten und unterhalte ausweislich der Finanzangaben lediglich Vorräte im Wert von 16.500,00 €. Es würden lediglich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 6.000,00 € bestehen. Demgegenüber stünden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 8.500,00 €. Auf Grund dieser außerordentlich schwachen Finanzausstattung sei der Verfügungskläger nicht in der Lage, Prozessrisiken zu tragen. Sein Hauptaugenmerk bestehe deshalb in der Erstattung von Anwaltskosten und Kostenerstattungsansprüchen im Zuge von Gerichtsverfahren.
Die Verfügungsbeklagte beantragt daher,
unter Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts E, Aktenzeichen 19 O #/... vom 09.01.2014, den auf ihren Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen,
und hilfsweise,
für den Fall der Aufrechterhaltung des gerichtlichen Verbots vom 09.01.2014 dieses nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Antragsgegnerin eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 eingeräumt wird.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Widerspruch vom 24.01.2014 zurückzuweisen und die Einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 zu bestätigen.
Der Verfügungskläger verteidigt die Einstweilige Verfügung vom 09.01.2014. Er führt aus, die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG ermögliche insbesondere die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 ElektroG registriert sei. Er sichere damit, dass die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert sei. Vor allem stelle die dem ElektroG zugrunde liegende Richtlinie 202/96/EG mehrfach auf die Gesundheit der Verbraucher als maßgeblichen Schutzzweck ab. Dies ergebe sich jetzt eindeutig auch aus der Nachfolgerichtlinie 2012/19EG, weshalb an der Annahme einer marktverhaltensregelnden Norm kein Zweifel mehr bestehen könne.
Im Übrigen habe ein weiterer Testkauf bei der Verfügungsbeklagten vom 23.01.2014 ergeben, dass diese ein weiteres, besonders minderwertiges Kopfhörerexemplar vertreibe, bei dem schon auf den ersten Blick klar sei, dass das Fähnchen sofort abgeschnitten werde. Auch auf diesen Kopfhörer stütze er - der Verfügungskläger - seine einstweilige Verfügung.
Ein weiterer Testkauf des Verfügungsklägers vom 19.02.2014 habe ein ähnliches Ergebnis zutage gefördert. Abschließend beantragt der Verfügungskläger noch, den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Einräumung einer Aufbrauchsfrist zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 war aufrechtzuerhalten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Eilbedürftigkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO ist gegeben. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Ziffer 11 UWG i. V. m. §§ 7 S. 1 ElektroG und 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG.
Die Klagebefugnis des Verfügungsklägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien verkaufen elektronische Geräte, u. a. Stereokopfhörer, in Deutschland. Auf die streitige Frage, ob der Verfügungskläger Kopfhörer auch selbst herstellt, kommt es für die Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers nicht an.
Der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers ist auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.
Es existieren keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der Verfügungskläger im Streitfall seine Abmahntätigkeit überwiegend dazu benutzt hat, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren.
Von einem solchen Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist nur auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Davon, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist insbesondere dann auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. (BGH GRUR 2001, 260, 261- Vielfachabmahner - ; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rdn. 4.12).
Solche Umstände können zu Lasten des Verfügungsklägers nicht daraus hergeleitet werden, dass auf Verfügungsbeklagtenseite vier ähnlich gelagerte Verfahren bekannt sind, welche durch den Verfügungskläger betrieben werden. Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergeben sich daraus jedenfalls nicht.
Solche ergeben sich auch nicht daraus, sollte der Verfügungskläger, wie die Verfügungsbeklagte dies vorträgt, nur einen Kleinstbetrieb im Bereich des Onlinehandels mit Kopfhörern mit geringen Umsatzzahlen betreiben. Auch ein solcher Wettbewerber hat Anspruch darauf, seine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Er hat sogar in einem solchen Fall ein vitales Interesse daran, seine Marktposition gegenüber einer Einzelhandelskette mit einer großen Anzahl von Filialen im gesamten Bundesgebiet zu behaupten, wenn diese Stereokopfhörer unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften anbietet.
Dem Verfügungskläger kann deshalb nicht wegen § 8 Abs. 4 S.1 UWG die Prozessführungsbefugnis abgesprochen werden. Seine Anträge sind deshalb zulässig.
Der Verfügungsanspruch selbst folgt aus §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG in Verbindung mit §§ 7 S. 1 ElektroG und 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG.
Eine dauerhafte Kennzeichnung im Sinne des § 7 S. 1 ElektroG setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten durch einen Schnitt vom Gerät getrennt werden kann. Die Kennzeichnung allein auf einem Klebefähnchen am Kabel eines Kopfhörers hält die Kammer nicht für ausreichend dauerhaft. Ein solches Klebefähnchen auf dem Kabel eines Elektrogeräts kann nämlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen und abgeschnitten werden. Dazu bedarf es nicht, wie die Verfügungsbeklagte dies formuliert, einer Gewaltanwendung oder groben mechanischen Einwirkung, auch wenn zu Gunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgegangen wird, dass das Klebefähnchen selbst aus einem wasserfesten, kunststoffbeschichteten Material besteht. Ein solches Klebefähnchen wird nämlich vom Verbraucher üblicherweise als störend empfunden und wird deshalb in der Regel entfernt werden, was trotz der Klebeverbindung unschwer zu bewerkstelligen ist.
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und des Wortlauts kann die Dauerhaftigkeit einer solchen Kennzeichnung auch nicht an der DIN Norm EN 50419 gemessen werden. Dies folgt deutlich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2002/96/EG, die durch das Elektrogesetz umgesetzt wurde. Die Kennzeichnung von Elektronikgeräten hat den Sinn, dass bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, was es erforderlich macht, dass eine solche Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung bestand hat.
Die Nachfolgerichtlinie 2012/19/EG macht deutlich, dass neben dem Umweltschutz es der gesetzgeberischen Motivation entspricht, den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass gerade die fehlerhafte Entsorgung von Altgeräten erhebliche Gesundheitsrisiken birgt. Ebenso können beim Recycling gesundheitsgefährdende Trenn- und Entsorgungsvorgänge vermieden werden, worauf der Verfügungskläger zu Recht hingewiesen hat.
Aus diesem Gesetzeszweck folgt zwingend, dass § 7 S. 1 ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Zum Schutz der Marktteilnehmer soll einerseits vermieden, dass der Verbraucher bei fehlender Registrierung des Herstellers mit Entsorgungskosten belastet wird. Damit hat das Interesse der Marktteilnehmer im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden. Dies gilt ebenso und noch deutlicher für den Gesundheitsschutz, welcher gerade auf den Verbraucher abzielt.
Neben einem Verstoß gemäß § 7 ElektroG stellt der Handel mit dem von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Stereokopfhörer einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Ziffer 2 ProdSG dar. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten bzw. den Einführer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Ein Ausnahmefall, bei dem die Kennzeichnung auf dem Verbraucherprodukt nicht möglich ist und deshalb auf der Verpackung angebracht werden kann, liegt offensichtlich nicht vor. Eine Beschriftung auf dem Kopfhörer selbst oder dem die beiden Kopfhörer verbindenden Bügel stellt technisch kein Problem dar und ist auch mit geringem Aufwand im Centbereich zu bewerkstelligen.
Dass es sich bei § 6 ProdSG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, kann ebenso wenig zweifelhaft sein, weil ausdrücklich das Interesse der Marktteilnehmer vom Gesetzeszweck her Berücksichtigung findet, als ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen vermieden werden soll.
Die Kammer folgt damit ausdrücklich der Entscheidung des OLG Celle im Urteil vom 21.11.2013 (Aktenzeichen 13 U 84/13). Das OLG Celle hat ebenfalls die Kennzeichnung allein auf einem Klebefähnchen, das am Kabel eines Kopfhörers aufgebracht ist, als nicht ausreichend dauerhaft beurteilt und zur Begründung weiter ausgeführt, dass ein solches Klebefähnchen üblicherweise vom Verbraucher als störend empfunden wird. Dies gilt auch in dem von der Kammer zu entscheidenden Fall, der keine abweichenden Gesichtspunkte vom Sachverhalt her erkennen lässt.
Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2014 war deshalb aufrechtzuerhalten.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Verfügungsbeklagten, das gerichtliche Verbot vom 09.01.2014 nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Verfügungsbeklagten eine Aufbrauchsfrist bis zum 16.05.2014 eingeräumt wird, war zurückzuweisen.
Die Kammer folgt zwar insofern der herrschenden Meinung, wonach die Gewährung einer Aufbrauchsfrist auch im Eilverfahren möglich ist (vgl. Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 57 Rdn. 23 m. w. N.).
Bei der Gewährung einer Aufbrauchsfrist im Einstweiligen Verfügungsverfahren ergibt sich jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen dem Dringlichkeitserfordernis einerseits und der Gewährung einer Aufbrauchsfrist. Letztlich bedarf es hier einer Abwägung zwischen dem Interesse des Verletzten und denen des Verletzers, wenn diesem durch die Durchführung des erkannten Verbots unverhältnismäßige Nachteile erwachsen. Seine Rechtsgrundlage hat eine Aufbrauchsfrist deshalb in dem das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Zwar meint die Verfügungsbeklagte, dass unbedingte Unterlassungsverbot treffe sie ungebührlich hart und es entstünden unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile; sie habe sich rechtstreu verhalten wollen und aus ihrer Sicht vor einem Vertrieb das Erforderliche getan, und beim Regierungspräsidium nachgefragt, ob eine Kennzeichnung in der vorliegenden Form ausreiche.
Andererseits sind die gesetzgeberischen Regelungen zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten längst bekannt, weshalb gerichtliche Entscheidung, welche die Kennzeichnung mittels eines Klebefähnchens als nicht dauerhaft beurteilt habe, keine Überraschung für die Verfügungsbeklagte darstellen können. Nicht erst seit der Entscheidung des OLG Celle im Urteil vom 21.11.2013 sind zahlreiche Entscheidungen von Gerichten, betreffend Verstöße gegen § 7 ElektroG ergangen.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Verfügungsbeklagte als große Einzelhandelskette längere Dispositionszeiten für sich in Anspruch nehmen kann. Auch auf der Grundlage des in Rede stehenden Warenvolumens ist es der Verfügungsbeklagten aber ohne Weiteres zuzumuten, diese Produkte aus dem Verkauf zu nehmen und umzukennzeichnen, was mit Aufwendungen im Centbereich bezüglich eines Kopfhörers verbunden ist. Der Gewährung einer Aufbrauchsfrist steht deshalb der überragende Gesetzeszweck des Umwelt- und Gesundheitsschutzes entgegen, weshalb die Verfügungsbeklagte gehalten sein wird, diese Produkte vorübergehend aus den Filialen zu entnehmen und dem gesetzgeberischen Vorgaben durch Umkennzeichnung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz.
LG Dortmund:
Urteil v. 25.02.2014
Az: 19 O 2/14
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