Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Dezember 2007
Aktenzeichen: 12 O 66/06
(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.12.2007, Az.: 12 O 66/06)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsgegner Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller ist im Marketing für Drittunternehmen, insbesondere in der KfZ-Branche, tätig. Unter anderem baut er Online-Vertriebsplattformen und Kundendatenbanken auf und organisiert Werbeaktionen. Zudem ist er Gesellschafter-Geschäftsführer für die Firma xxx(Deutschland) & Co. KG, die sich mit dem Kraftfahrzeughandel beschäftigt.
Die Antragsgegnerin ist im Vertrieb, im Bereich Online-Auktionierung und im Marketing für Online-Auktionierungen von Kraftfahrzeugen tätig. Auch erbringt sie Marketingleistungen für Drittfirmen.
Der Antragsteller war für die Antragsgegnerin ab dem Jahr 2000 im Rahmen eines Agenturvertrags, ab dem Jahr 2001 im Rahmen eines Vertrags über eine freie Mitarbeit tätig (Vertrag Anlage AS 1, Bl. 7 GA). Seine Tätigkeiten waren im Bereich des Vertriebs und im Telefonsupport, der Auf- und Ausbau einer Kundendatenbank und die marketingtechnische Vorbereitung von Vertriebsaktivitäten. Per Zusatzvereinbarung vom 16.10. bzw. 26.10.2001 (Anlage AS 2, Bl. 12 GA) ist unter Nr. 4 geregelt, dass der Antragsteller für alle urheberrechtlich oder geschmacksmusterrechtlich geschützten Werke, die vor der Tätigkeit des Beraters für die Antragsgegnerin von ihm geschaffen oder entworfen wurden, räumlich und zeitlich unbeschränkt die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht behält. Die Zusammenarbeit endete im Oktober 2005.
Im Rahmen der freien Mitarbeit stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin zeitlich beschränkt auf das Projekt "Europcar AutoBörse", das im April 2003 endete, Adressdaten zur Verfügung. Am 27.01.2006 warb die Antragsgegnerin für eine neue KfZ-Auktion per E-Mail an die im Antrag näher bezeichneten E-Mail-Adressen.
Mit Schreiben vom 07.02.2006 (Anlage AS 6, Bl. 18 GA) wurde die Antragsgegnerin fruchtlos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 10.02.2006 aufgefordert.
Der Antragsteller behauptet, er habe im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin eine von ihm geführte und ständig aktualisierte Adressdatenbank eingebracht, die unter anderem ca. 2500 Datensätze von Nutzfahrzeughändlern, aber auch Testdaten, denen kein wirklicher KfZ-Händler zugrunde liege, umfasse. Auch bei den beiden im Antrag genannten E-Mail-Adressen handele es sich um Testdaten, denen kein wirklicher Händler zugrunde liege.
Er hat ursprünglich beantragt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr vom Antragsteller widerrechtlich übernommene Adressdatensätze zu Werbezwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere die folgenden Adressen:xxxxxund xxxxxZur Konkretisierung seines Antrags hat der Antragsteller die nachfolgend dargestellte Anlage AS 13 überreicht.
Er beantragt nunmehr,
es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr vom Antragsteller widerrechtlich übernommene Adressdatensätze gemäß Anlage AS 13 zu Werbezwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere die folgenden Adressen: xxxxund xxxx
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie nutze zur Kontaktierung potentieller Kunden eine von einem Dritten ursprünglich erworbende Adressliste, die eigene Mitarbeiter weiter bearbeitet hätten. Sie ist der Ansicht, dass selbst für den Fall, dass sie Daten des Antragstellers verwende, dem Antragsteller kein Verbietungsrecht zustünde, was aus Ziff. 4 der Zusatzvereinbarung folge, die als Anlage AS 2 vorliegt (Bl. 13 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Er ist teilweise unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er sachlich nicht gerechtfertigt.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in dem Umfang unzulässig, wie er sich auf E-Mail-Adressen bezieht, da er insoweit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Ein Unterlassungsantrag muss derart deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen ist, der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit genommen wird, sich erschöpfend verteidigen zu können und im Ergebnis nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Antragsgegnerin verboten ist (BGH NJW 2003, 3406, 3408; GRUR 2000, 337 m.N.). Daraus folgt, dass der Antragsteller zur Konkretisierung seines Unterlassungsbegehrens die Datenbank vorlegen muss. Das von dem Antragsteller vorgelegte Verzeichnis Anlage AS 13 enthält keine E-Mail-Adressen. Sein Begehren ist daher nicht klar umrissen in einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gefasst. Der Antrasggegnerin wäre eine Verteidigung nur eingeschränkt möglich, da ihr insbesondere die Möglichkeit genommen ist darzulegen, dass sie die streitgegenständlichen Daten anderweitig erlangt hat. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung müsste das Vollstreckungsgericht zunächst den Umfang der vom Tenor erfassten Daten klären. Zwar sind bei der Fassung eines Unterlassungsantrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies liegt darin begründet, dass die Verletzungshandlung die Wiederholungsfahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH GRUR 2000, 337, 338 m.w.N.). Diese Besonderheit bei Unterlassungsanträgen erfasst den vorliegenden Antrag nicht. Denn es ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Charakter der konkreten Verletzung deutlich wird. Daran mangelt es aber, wenn wie vorliegend vom Antragsteller begehrt, das Verwenden von E-Mail-Adressen untersagt würde, die der erkennenden Kammer unbekannt sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, soweit er sich auf Adresssätze mit Angaben zu der Postanschrift und der Telefon- bzw. Telefaxnummer bezieht. Dahingehend ist der Antrag bestimmt gestellt, da eine Konkretisierung anhand des als Anlage AS 13 vorgelegten Verzeichnisses erfolgt ist.
2.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 8 UWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog und § 97 Abs. 1 UrhG oder aus Nr. 4 der Zusatzvereinbarung vom 16.10. bzw. 26.10.2001 (Anlage AS 2, Bl. 12 GA) zustehen.
a)
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Adressen verwendet hat. Ein Verstoß gegen das UrhG scheidet aus diesem Grund unabhängig von der hier offen gelassenen Frage aus, ob es sich um ein Datenbankwerk i.S.d. § 4 Abs. 2 UrhG bzw. eine Datenbank i.S.d. § 87 a Abs. 1 UrhG handelt oder nicht. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine der in dem Verzeichnis Anlage AS 13 genannte Person von der Antragsgegnerin angeschrieben worden sei, so dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Antragsgegnerin Daten aus dem Verzeichnis Anlage AS 13 verwendet hat. Der Antragsteller behauptet, ein Händler in Celle, Axel Ahlmann, automobile Welt, Schuhstr. 27, 29221 Celle, sei von der Antragsgegnerin unter der E-Mail-Adresse xxxkontaktiert worden. Dieser Händler ist nicht in dem Verzeichnis Anlage AS 13 aufgeführt. Die Kontaktierung weitere konkrete benannter Personen hat der Antragsteller nicht behauptet.
b)
Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft vorgetragen, dass das streitgegenständliche Verhalten der Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes begründet. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch aus § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 1004 BGB analog noch aus §§ 3, 8 UWG glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an der Tathandlung der Geheimnisverswertung im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG bzw. an einem unlauteren Verhalten im Sinne des UWG. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiden von vorneherein aus, da der Antragsgegner das Verwenden der Adressen nicht glaubhaft gemacht hat. Es wird auf die Ausführungen unter 2a) verwiesen.
c)
Darüber hinaus steht dem Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch in Hinblick auf die Zusatzvereinbarung unter Nr. 4 vom 16.10. und 26.10.2001 (Anlage AS 2, Bl. 12 GA) zu. Von dieser sind die urheberrechtlich und geschmacksmusterrechtlich geschützten Werke des Antragstellers erfasst. Wie unter a) bereits dargelegt, ist ein urheberrechtlich relevantes Verhalten, was vorliegend allenfalls in Betracht kommt, nicht glaubhaft dargelegt. Nr. 4 der Zusatzvereinbarung ist insbesondere nicht erweiternd nach §§ 133, 157 BGB in dem Sinne auszulegen, dass der Antragsgegnerin jegliche Nutzung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu dem Antragsteller erlangten Informationen untersagt ist. Eine solche Auslegung wäre bereits vom Wortlaut nicht gedeckt und scheidet insbesondere unter dem Aspekt aus, dass beide Parteien des Rechtsstreits am Geschäftsleben offensichtlich regelmäßig teilnehmen, so dass ihnen die Begriffe des Urheber- und Geschmacksmusterrechts bekannt sein müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert: € 50.000,00
LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.12.2007
Az: 12 O 66/06
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