Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 12. September 2005
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 188/05
(OLG Hamm: Beschluss v. 12.09.2005, Az.: 2 (s) Sbd. VIII 188/05)
Tenor
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger der Verurteilten für das vorbereitende Verfahren anstelle seiner gesetzlichen Gebühren (Verfahrensgebühr mit Zuschlag VV-Nr. 4105) in Höhe von 137,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 312,50 EURO (in Worten: dreihundertundzwölf,fünfzig EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger der Verurteilten für seine Tätigkeit im Vorverfahren die Gewährung einer Pauschgebühr, die er mit 2.000,00 € beziffert hat.
Er ist der ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin vor der am 28. Februar 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 29. November 2004. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 16. August 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglichen soll. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich ist (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Danach ist eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder wie im vorliegenden Fall beantragt für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und/oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind. Nach der Intention des Gesetzgebers ist der praktische Anwendungsbereich in § 51 RVG gegenüber der alten Regelung in § 99 BRAGO eingeschränkt, da in das Vergütungsverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, deren Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 201, 202). So sind im RVG neue Gebührentatbestände für Tätigkeiten geschaffen worden, die nach der alten Rechtslage für die Begründung einer Pauschvergütung herangezogen worden sind. Es handelt sich hierbei um die Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an Haftprüfungsterminen oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als fünf bzw. acht Stunden Dauer. Diese Tätigkeiten können daher, da sie nunmehr bereits eigenständige Gebührentatbestände sind, nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden. Von § 51 RVG erfasst werden solche Fälle, in denen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren in weit überdurchschnittlichem Maße tätig war. Das ist vorliegend bezüglich der Tätigkeit des Antragstellers im Ermittlungsverfahren, dem vorbereitenden Verfahren im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses der Fall. Zwar waren im vorliegenden Fall weder die Akten, in die sich der Antragsteller einarbeiten musste, besonders umfangreich, noch war die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, zumal sich die ehemalige Angeklagte anlässlich ihrer verantwortlichen Vernehmung einen Tag nach ihrer Festnahme geständig eingelassen hatte. Aufgrund der labilen Persönlichkeit der ehemaligen Angeklagten waren für die Verteidigung jedoch fünf Besuche von jeweils drei Stunden und 20 Minuten (inklusive Fahrzeit) erforderlich, insgesamt also ein Zeitaufwand von ca. 16 Stunden (zur Gewährung einer Pauschgebühr für das Vorverfahren, wenn mehrere Haftbesuche angezeigt waren vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. August 2005, 1 AR 36/05).
Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet. Überschritten wurde diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde ( vgl. OLG Hamm, StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren). Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt für das vorbereitende Verfahren (Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105) 312,50 EURO. Der Senat hält diese Gebühr im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände für angemessen und ausreichend, so dass der weitergehende - weit übersetzte - Antrag abzulehnen war.
Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts.
OLG Hamm:
Beschluss v. 12.09.2005
Az: 2 (s) Sbd. VIII 188/05
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