Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 32/06
(BPatG: Beschluss v. 29.06.2010, Az.: 23 W (pat) 32/06)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
Gründe
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 026 197.3 -53 wurde am 7. Juni 2005 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb mehrerer Sichtgeräte" beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 US 2005 / 0057434 A1 und D2 US 2001 / 0007576 A1 hingewiesen.
Mit dem einzigen Prüfungsbescheid vom 27. September 2005 ist der Anmelderin mitgeteilt worden, dass sowohl das Verfahren des Anspruchs 1 als auch die Anzeigeanordnung des nebengeordneten Anspruchs 3 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich der Druckschriften D1 und D2 i. V. m. dem fachmännischen Wissen nicht patentfähig seien.
Dem hat die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2006 widersprochen und ausgeführt, dass das Kennzeichen des Anspruchs 1 aus dem nachgewiesenen Stand der Technik weder bekannt noch durch ihn nahegelegt sei. Sie hat zudem auf die Entscheidung 34 W (pat) 110/87 des Bundespatentgerichts verwiesen, wonach der bei der Prüfung eines Anmeldungsgegenstandes von der Prüfungsstelle in Betracht gezogene Stand der Technik nachprüfbar sein müsse.
Die Anmeldung ist daraufhin durch Beschluss vom 2. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D1 und D2 und unter Berücksichtigung des allgemein bekannten und deshalb druckschriftlich nicht zu belegenden Fachwissens nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss, im Abholfach der Anmelderin am 14. Februar 2006 niedergelegt, richtet sich die fristgemäß am 2. März 2006 beim DPMA eingegangene und mit Eingabe vom 16. April 2010 begründete Beschwerde.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 19. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass bei der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2010 auch die Druckschriften D3 EP 1 501 300 A1 und D4 Niels Klußmann: Lexikon der Kommunikations und Informationstechnik, 3. Auflage, Hüthig V erlag 2001, Seiten 953 und 954; ISBN 3-7785-3951-5 von Bedeutung sein könnten.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist, entsprechend ihrem Schreiben vom 24. Juni 2010 zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In diesem Schreiben hat sie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen und gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Von der Anmelderin liegt somit sinngemäß der Antrag vor, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09G vom 2. Februar 2006 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ursprüngliche Patentansprüche 1 bis 7, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 4 und ursprüngliche Bezugszeichenliste sowie ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 und 2.
Weiterhin liegt von der Anmelderin der Antrag vor, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Betrieb mehrerer Bildschirmgeräte durch eine Bilddaten erzeugende Einheit, wobei den Bildschirmgeräten Bilddatensignale von der Bilddaten erzeugenden Einheit zugeleitet und entsprechende Informationen auf den Bildschirmen der Bildschirmgeräte dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dassdie Bilddatensignale aller Bildschirmgeräte (3, 4, 5) als ein sequentielles Gesamtbilddatensignal (10) den Bildschirmgeräten (3, 4, 5) parallel zugeleitet werden, wobei den jeweils für ein Bildschirmgerät (3, 4, 5) bestimmten Bilddatensignalen ein diesem Bildschirmgerät (3, 4, 5) zugeordnetes Individualsteuersignal zugeordnet ist, das von dem zugeordneten Bildschirmgerät (3, 4, 5) genutzt wird, um mittels der für dieses Bildschirmgerät (3, 4, 5) bestimmten Bilddatensignale eine entsprechenden Information auf dem Bildschirm dieses Bildschirmgeräts (3, 4, 5) zur Darstellung zu bringen."
Hinsichtlich des auf eine Anzeigeanordnung nebengeordneten Patentanspruchs 3, der Unteransprüche 2 und 4 bis 7, sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Dieser ist hier als Ingenieur der Elektrooder Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ansteuerung von Bildschirmen zu definieren.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120-121, II.1. -"Elastische Bandage".
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betrieb mehrerer Bildschirmgeräte durch eine Bilddaten erzeugende Einheit, wobei den Bildschirmgeräten Bilddatensignale von der Bilddaten erzeugenden Einheit zugeleitet und entsprechende Informationen auf den Bildschirmen der Bildschirmgeräte dargestellt werden, sowie eine entsprechende Anzeigeanordnung (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Zn .5 bis 10).
Ausweislich der Beschreibungseinleitung ist es aus dem Stand der Technik bekannt, dass von einer mit einer Recheneinheit verbundenen Sichtgerät-Steuereinheit die Bilddatensignale für jedes Sichtgerät getrennt aufbereitet und jeweils über einen Datenbus den einzelnen Sichtgeräten zugeleitet werden. Dieses Verfahren ist jedoch aufwendig und teuer, denn es erfordert für jedes Sichtgerät einen eigenen Datenbus (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Zn. 12 bis 19).
Der vorliegenden Anmeldung liegt somit als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Anzeigeanordnung zur Durchführung des Verfahrens der eingangs genannten Art zu schaffen, das eine einfacher aufgebaute Anzeigeanordnung ermöglicht (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Zn. 21 bis 24).
Gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 wird diese Aufgabe hinsichtlich des Verfahrens gelöst durch ein Verfahren zum Betrieb mehrerer Bildschirmgeräte durch eine Bilddaten erzeugende Einheit, wobei den Bildschirmgeräten Bilddatensignale von der Bilddaten erzeugenden Einheit zugeleitet und entsprechende Informationen auf den Bildschirmen der Bildschirmgeräte dargestellt werden, wobei die Bilddatensignale aller Bildschirmgeräte als ein sequentielles Gesamtbilddatensignal den Bildschirmgeräten parallel zugeleitet werden, wobei den jeweils für ein Bildschirmgerät bestimmten Bilddatensignalen ein diesem Bildschirmgerät zugeordnetes Individualsteuersignal zugeordnet ist, das von dem zugeordneten Bildschirmgerät genutzt wird, um mittels der für dieses Bildschirmgerät bestimmten Bilddatensignale eine entsprechenden Information auf dem Bildschirm dieses Bildschirmgeräts zur Darstellung zu bringen.
Der Kern der Anmeldung besteht demnach darin, dass die einzelnen Bildschirmgeräte die Bilddatensignale über eine gemeinsame Bilddatenleitung als ein sequentielles Gesamtbilddatensignal parallel erhalten und über ein Individualsteuersignal aus dem Gesamtbilddatensignal die für das jeweilige Bildschirmgerät bestimmten Bilddatensignale zugeleitet bekommen. Damit genügt es, die Bildschirme über eine einzige Bilddatenleitung anzusteuern, und es entfällt die Notwendigkeit, für jedes Bildschirmgerät eine eigene Bilddatenleitung vorzusehen.
2. Das Verfahren zum Betrieb mehrerer Bildschirmgeräte gemäß Anspruch 1 beruht hinsichtlich der aus den Druckschriften D3 und D4 bekannten Lehren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns.
Druckschrift D3 offenbart in Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 1 ein Verfahren zum Betrieb mehrerer Bildschirmgeräte durch eine Bilddaten erzeugende Einheit, wobei den Bildschirmgeräten Bilddatensignale von der Bilddaten erzeugenden Einheit zugeleitet und entsprechende Informationen auf den Bildschirmen der Bildschirmgeräte dargestellt werden (An image distribution system has a multiplexer (2) with inputs receiving images from images sources (41, 48). The multiplexer multiplexes images from said sources and provides on a connection (6) multiplexed images. Separate display devices (8, 10, 12) are connection in series to connection (6). Each display device has a demultiplexer (14, 16, 24) which receives multiplexed images and which outputs demultiplexed images. Using multiplexed sources and a single connection makes it possible to reduce the number of cables for distributing the images to the various display devices. The images displayed on one of the display devices may be changed at will without having to change the connection to the display device / vgl. die Zusammenfassungi. V. m. der einzigen Figur), wobei die Bilddatensignale aller Bildschirmgeräte (display devices 8, 10, 12) als ein sequentielles Gesamtbilddatensignal den Bildschirmgeräten (8, 10, 12) parallel zugeleitet werden (In the step of providing, all multiplexed images may be provided to each of the separate display devices. One may use a single connection, all display devices being serially connected on said connection / vgl. Abs. [0013]
i. V. m. der einzigen Figur -die "serielle" Verbindung in D3 entspricht der parallelen Datenzuleitung in der Anmeldung -[...] The invention suggests multiplexing flows of images provided by sources, so as to be able to use a single cable for feeding the images of the multiplexed sources to the various display devices / vgl. Abs. [0016]), wobei die jeweils für ein Bildschirmgerät (8, 10, 12) bestimmten Bilddatensignale diesem Bildschirmgerät (8, 10, 12) zugeordnet sind, um mittels der für dieses Bildschirmgerät (8, 10, 12) bestimmten Bilddatensignale eine entsprechenden Information auf dem Bildschirm dieses Bildschirmgeräts (8, 10, 12) zur Darstellung zubringen (In each of the display devices, images from multiplexed sources are received and demultiplexed before being displayed. Each of the display devices may select the demultiplexed sources it needs to display / vgl. Abs. [0017] [...] In the example of the figure, display devices 10 and 12 comprise monitors. Each of the display devices further comprises a demultiplexer 14, 16 and a microprocessor or any other computing means 18, 20. The demultiplexer receives multiplexed images from cable 6 and demultiplexes the flow of images received on the cable. The microprocessor selects among demultiplexed images the image or the images to be displayed on the monitor; the microprocessor may also control the demultiplexer, so that the demultiplexer only provides the microprocessor with the required source or sources. The fact that the images are multiplexed makes it possible to select any of the multiplexed images for display on the monitor. / vgl. Abs. [0026] i. V. m. der einzigen Figur).
Somit offenbart Druckschrift D3 bis auf die explizite Angabe, dass die Zuordnung der für ein Bildschirmgerät bestimmten Bilddatensignale durch ein Individualsteuersignal erfolgt, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.
Für den vorstehend definierten Fachmann ergibt sich dieses Merkmal, wonach jedem Bildschirm ein Individualsteuersignal zugeordnet ist, jedoch zwangsläufig aus der Tatsache, dass Druckschrift D3 für das Multiplexen vorzugsweise ein Zeitmultiplexen lehrt (The multiplexing step preferably comprises timemultiplexing the received images / vgl. Abs. [0012]). Denn bei diesem Zeitmultiplexen muss, wie bspw. das Lehrbuch D4 erläutert, über Zusatzinformationen sichergestellt sein, dass die gewünschte Datenübertragung zwischen den ausgewählten Teilnehmern hergestellt wird (Es ist Aufgabe des Multiplexers, die Daten der eingehenden Kanäle periodisch den Zeitschlitzen des abgehenden Kanals zuzuordnen. Zusätzlich fügt der Multiplexer bestimmte Datenmuster (=Bitkombinationen) in den Datenstrom ein, anhand derer auf der Empfängerseite ein Demultiplexer den Anfang der Pulsrahmen erkennen kann. Diese Datenmuster werden auch als Rahmenkennungswort (RKW) oder Synchronization Byte Pattern (SYN) bezeichnet / vgl. D4, Abschnitt. TDM, letzter Absatz auf S. 953). Diese beim Zeitmultiplexen obligatorischen Zusatzinformationen entsprechen somit dem in der vorliegenden Patentanmeldung nicht näher spezifizierten Individualsteuersignal des Patentanspruchs 1.
Das Verfahren des Anspruchs 1 ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich des aus Druckschrift D3 bekannten Verfahrens i. V. m. dem anhand der Druckschrift D4 belegten Fachwissen nicht patentfähig.
3.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren nach dem geltenden, nebengeordneten Patentanspruch 3 patentfähig ist, denn mit dem Patentanspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch der nebengeordnete Patentanspruch 3 sowie die mittelbar oder unmittelbar auf die nebengeordneten Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 -"Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).
4.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
5.
Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zwar zurückzuweisen. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kann bei Verfahrensfehlern oder auch unsachgemäßer Sachbehandlung der Fall sein (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 80 Rdn. 110ff.; Busse, PatG, 6. Auflage, § 80 Rdn. 95 m. w. N.).
Eine fehlerhafte oder unsachgemäße, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigende Verfahrensweise kann der Prüfungsstelle indes nicht vorgeworfen werden.
Die Prüfungsstelle hat in dem dem Zurückweisungsbeschluss vorausgegangenen Prüfungsbescheid vom 27. September 2005, unter Ziffer 2.1.) auf die den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 offenbarende Druckschrift D1 hingewiesen und unter Punkt 2.2.) hinsichtlich des Kennzeichens ausgeführt, dass es aus der Druckschrift D2 (Titelseite und Beschreibung Abs. [0035] ff.) ebenfalls bekannt sei, Videostreams, insb. serielle Videobitstreams, zeitlich zu multiplexen/demultiplexen, wobei es möglich sei, die betreffenden Teilstreams verschiedenen Logikeinheiten zuzuführen. Was die technische Realisation des zeitlichen Multiplexings/Demultiplexings anbelange, so seien dem Fachmann zwei prinzipiell unterschiedliche Methoden für solche Datenstreams wohlbekannt. Diese seien: Methode a): Aus dem Datenstream werde über Verteiler-Bausteine (Multiplexer/Demultiplexer) und entsprechende zeitliche Adressen an den Verteiler-Bausteinen den gewünschten Einheiten nur jeweils der Teil des Datenstreams zugeführt, den diese verarbeiten sollten; d. h. an den Datenleitungen der Einheiten lägen nur die diese Einheiten betreffenden Daten in zeitlicher Reihenfolge an. Methode b): Allen Einheiten werde der gesamte Datenstream (parallel) zugeführt. Dabei werde durch entsprechende Selectoder Enable-Signale eine zeitliche Auswahl vorgenommen, welcher Teil des Datenstroms für welche Einheit gedacht sei. Beide Methoden seien schaltungstechnisch wohlbekannt und entbehrten somit einer erfinderischen Leistung. Der geltende Patentanspruch 1 lasse demnach keine erfinderische Leistung erkennen. Das gleiche gelte auch für den nebengeordneten Patentanspruch 3.
Dem hat die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2006 widersprochen und gerügt, im Prüfungsbescheid sei nicht ausgeführt, inwieweit diese als wohlbekannt deklarierten Methoden den Anmeldungsgegenstand tangierten. Zu den von der Prüfungsstelle als wohlbekannt angeführten Merkmalen werde auf die Entscheidung 34 W (pat) 110/87 des Bundespatentgerichts verwiesen, wonach der bei der Prüfung eines Anmeldungsgegenstandes von der Prüfungsstelle in Betracht gezogene Stand der Technik nachprüfbar sein müsse. Weise die Prüfungsstelle eine Patentanmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurück und gründe dieses Ergebnis ausschließlich auf von ihr beschriebene Kenntnisse der Fachwelt, ohne nachzuweisen, dass diese Kenntnisse vor dem für den Zeitrang der Patentanmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien, so leide das Prüfungsverfahren an einem wesentlichen Mangel. Dieser Sachverhalt liege in vorliegender Sache -so die Anmelderin -vor. Ohne weiteren, durch die Anmelderin nachprüfbaren Nachweis des von der Prüfungsstelle behaupteten Stands der Technik sei das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen, denn der Anmeldungsgegenstand sei gegenüber den Druckschriften D1 und D2 sowohl neu als auch erfinderisch.
Die Durchführung einer Anhörung ist von der Anmelderin nicht beantragt worden.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Februar 2006 aus den vorstehend genannten Gründen zurückgewiesen und darin bezüglich obiger Entscheidung des Bundespatentgerichts unter Bezugnahme auf Schulte PatG, 7. Auflage, § 4 Rdn. 43 -48 angeführt, dass das Wissen und Können des Fachmannes im vorliegenden Fall nicht druckschriftlich nachgewiesen werden müsse, denn die Einbeziehung des allgemein bekannten Fachwissens in der Beurteilung der erfinderischen Leistung führe zu keinem Begründungsmangel.
Die Prüfungsstelle hat somit die Zurückweisung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegen den Ausführungen der Anmelderin und abweichend von dem der vorstehend angeführten Entscheidung des Bundespatentgerichts zugrundeliegenden Beschluss nicht ausschließlich auf nicht belegtes Fachwissen gegründet, sondern zum Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 in korrekter Weise die Druckschrift D1 und zu dessen Kennzeichen die Druckschrift D2 angeführt. Dabei hat sie den in Abschnitt [0035] der Druckschrift D2 verwendeten, dort jedoch nicht weiter erläuterten Begriff "time multiplexing" mit Hilfe des allgemeinen Fachwissens interpretiert, indem sie dieses beim Lesen der des zugrunde zu legende allgemeine Fachwissen erläutert hat, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 3, Rdn. 12.
Da die Prüfungsstelle die Anmelderin in ihrem Bescheid darauf hingewiesen hatte, dass bei Aufrechterhaltung des Patentbegehrens in der geltenden Fassung mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei, musste die Anmelderin in diesem Fall auch mit der Zurückweisung der Anmeldung rechnen.
Darüber hinaus zeigt das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass sich die Beschwerde auch bei einer anderen Sachbehandlung der Anmeldung nicht hätte vermeiden lassen, denn auch das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Patentbegehren konnte nicht zur Patenterteilung führen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 73, Rdn. 125.
Bei dieser Sachlage kann dem Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht entsprochen werden.
Brandt Dr. Hock Maile Dr. Friedrich Pr
BPatG:
Beschluss v. 29.06.2010
Az: 23 W (pat) 32/06
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