Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 48/02
(BPatG: Beschluss v. 02.07.2002, Az.: 27 W (pat) 48/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarkesoll für
"Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die Zahl "21" als mögliche Größenangabe und damit als diese Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat.
Die Zahl "21" ist im Verkehr als Größenangabe für Damen-Oberbekleidung (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl, S 338 ff) sowie für Kinderstrümpfe (vgl Markert, aaO, S 345) und Kinderschuhe (vgl Markert, aaO, S 347) üblich. Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Größe, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 02.07.2002
Az: 27 W (pat) 48/02
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