Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 27. Mai 2002
Aktenzeichen: 20 W 132/02

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 27.05.2002, Az.: 20 W 132/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 252,89 DM

Gründe

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. analog).

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §§ 13 a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet.

Die Beschwerde des Notars, der zur Tragung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach durch den landgerichtlichen Beschluss vom 26.03. 2001 verpflichtet worden ist, richtet sich dagegen, dass die Rechtspflegerin ersparte Reisekosten der Partei in Höhe von 252,89 DM festgesetzt hat, weil diese im Vergleich zu den Kosten des im Beweisaufnahmetermin vom 20.03.2001 für die Kostenschuldner aufgetretenen Unterbevollmächtigten bzw. etwaigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten am niedrigsten waren. Der Notar ist der Auffassung, die Beteiligten zu 1) hätten einen Verfahrensbevollmächtigten direkt am Gerichtsort beauftragen und diesen fernmündlich oder schriftlich informieren können.

Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Beteiligten zu 1) zur Kostengeringhaltung verpflichtet gewesen wären, für ihre Vertretung in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu bestellen, können sie nicht auf eine nur schriftliche bzw. telefonische Information verwiesen werden. Das Recht auf eine einmalige mündliche Information ihres auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten hätte den Beteiligten zu 1) zugebilligt werden müssen, da es sich bei der vorliegenden Notarkostenbeschwerde nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt aus ihrem Lebensbereich bzw. einen Routineprozess aus ihrem Geschäftsbetrieb handelt. Nach der Erfahrung des Senats gehören Notarkostenbeschwerden selbst für die durchschnittliche rechtsanwaltliche Praxis nicht zu den Routineangelegenheiten, umso weniger kann dies für juristische Laien angenommen werden. Dass die Beteiligten zu 1) über einschlägige Kenntnisse verfügten, hat der Beteiligte zu 2) selbst nicht behauptet.

Daher waren die Kosten des Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO, deren Festsetzung in Höhe von 627,44 DM im Hauptantrag begehrt worden ist, jedenfalls nach dem Hilfsantrag in Höhe der ersparten Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gemäß § 52 BRAGO (Riedel/Sußbauer: BRAGO, 8. Aufl., 2000, § 53 Rdnr. 13; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert: BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 53, Rdnr. 20 und § 52, Rdnr. 47). Die Beteiligten zu 1) haben keine Reisekosten geltend gemacht, obwohl sie wegen ihres Erscheinens im Beweisaufnahmetermin vom 20.03.2001 vor der Kammer einen Erstattungsanspruch gehabt hätten, weil in dem Beweisbeschluss vom 05.03.2001 ihr persönliches Erscheinen angeordnet war (Bl. 71 d.A.).

Die bei der Festsetzung berücksichtigte Höhe einschließlich der 1/10 Ratsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entspricht der seit Jahrzehnten vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretenen Rechtsprechung (vgl. Rpfleger 1988,81). Die Mindestgebühr betrug allerdings - auch bei Bruchteilen einer vollen Gebühr (vgl. Riedel/Sußbauer, aaO., § 11 Rdnr. 15)- nicht weniger als 20,00 DM (§ 11 Abs. 2 BRAGO a.F.), wodurch aber der Beteiligte zu 2) nicht beschwert ist.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 27.05.2002
Az: 20 W 132/02


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