Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Oktober 2007
Aktenzeichen: I-20 U 86/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.10.2007, Az.: I-20 U 86/07)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 2007 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und eine Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist als Dachverband der V. und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Einrichtungen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen, die Beklagte ist eine Fluggesellschaft.

Am 19.07.2006 war die Internetseite der Beklagten gestaltet, wie nachfolgend ersichtlich:

Danach waren unterhalb einer Kopfzeile im linken Bildschirmbereich Möglichkeiten zur Buchung einzelner Flüge vorgesehen, im mittleren Bereich mehrere übereinander angeordnete Angebote plakativ hervorgehoben und im rechten Bereich Hypelinks zu verschiedenen Unterbereichen des Internetauftritts angeordnet. Streitgegenständlich ist die am 19.07.2006 in der mittleren Spalte beworbene Flugreise nach Korfu. Die Werbung besteht aus einem Foto, in dessen unteren Bereich der Text "Korfu Jetzt bis März 2007 buchbar!" eingeblendet ist. Darüber befindet sich der Text "ab € 59,-*", wobei die Preisangabe deutlich größer geschrieben ist, als der übrige Text. Das "*" befindet sich in weißer Schrift in einem Bereich des Fotos, in dem ein weißes Gebäude abgebildet ist. Am unteren Rand des Bildes befindet sich ebenfalls in kleinerer, weißer Schrift vor hellem Hintergrund der Satz "* zzgl. derzeit 22,- € Kerosinzuschlag (Stand 24.05.2006)". Hinsichtlich aller Einzelheiten der Gestaltung wird ergänzend auf den Bildschirmausdruck der Beklagten, Anlage B1, GA 35, Bezug genommen.

Der Kläger hat mit seiner nach vorheriger Abmahnung erhobenen Klage geltend gemacht, die Bewerbung des Fluges nach Korfu verstoße gegen § 1 Abs. 1 PAngV, weshalb ihm nach §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Darüber hinaus sei die Werbung auch irreführend, weshalb sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG ergebe, denn die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, man könne bei der Beklagten einen Flug nach Korfu für 59,00 EUR erwerben, obwohl tatsächlich ein solcher Flug erst ab 81,00 EUR angeboten werde. Der "Sternchenhinweis" sei zudem kaum wahrnehmbar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachfolgend abgebildet im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für einen Flug zu einem bestimmten Preis - hier ab 59,00 € - zu werben, wenn noch weitere Kosten - hier ein Kerosinzuschlag in Höhe von 22,00 € - hinzukommen: [Hier folgt die Wiedergabe des Bildschirmausdruckes Seite 2a der Klageschrift, GA 3]

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege kein Verstoß gegen die PAngV vor, weil der Endpreis bei der Buchung über ihr Internetreservierungssystem vor der eigentlichen Buchung korrekt ausgewiesen werde. Die Werbung sei auch nicht irreführend, weil der Verbraucher an Sternchenhinweise in der Werbung gewohnt sei und unschwer den Preis durch eine einfache Addition errechnen könne.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zwar Ansprüche nach dem UKlaG durch § 8 Abs. 5 S. 2 UWG ausgeschlossen seien, der Unterlassungsanspruch aber nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG begründet sei. Die Werbung sei in der vom Kläger beschriebenen Weise irreführend. Die konkrete Gestaltung des "Sternchenhinweises" sei derart klein und schwer lesbar, dass die Korrektur nicht ausreiche, deutlich zu machen, dass der Preis nicht 59,00 €, sondern 81,00 € betrage. Der durchschnittlich informierte Verbraucher möge zwar damit rechnen, dass der Preis einer Flugreise häufig nicht von den reinen Flugkosten bestimmt werde. Zuschläge für Flughafen-Steuern, Sicherheitsgebühren etc. seien variabel und von der Kalkulation der Reiseanbieter nicht immer zu erfassen. Die Beklagte habe jedoch für einen von ihr selber bestimmten Zeitraum eine Beförderungsleistung angeboten, deren Preisbestandteile sie selber bestimmt habe, denn der Kerosinzuschlag sollte sich nicht nach der Höhe künftiger Treibstoffkosten richten, sondern war fester Bestandteil für jeden Fall der Buchung.

Gegen dieses Urteil, dass ihr am 2. Mai 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die am 30.05.2007 eingegangene Berufung der Beklagten, die sie mit am 25.06.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, eine Irreführung liege nicht vor, weil der Verbraucher den Preis unschwer errechnen könne. Ein verständiger Endverbraucher werde ohne weiteres erkennen, dass zu dem angegebenen Preis noch weitere Bestandteile hinzukämen. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, "Sternchenwerbung" ganzheitlich wahrzunehmen. Im Übrigen sei die Werbung jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb über die Unerheblichkeitsgrenze hinaus zu beeinträchtigen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt durch Bezugnahme sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angegriffene Urteil. Die konkrete Gestaltung des "Sternchenhinweises" sei gerade nicht geeignet, den falschen Eindruck zu korrigieren. Er stützt den Anspruch daneben ausdrücklich auch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 PAngV. Insoweit werde gerügt, dass der Preis von 59,00 € angegeben werde, ohne dass wegen der graphischen Gestaltung der Seite ein Zuschlag überhaupt bemerkt werden könne. Dies stelle einen Verstoß gegen die PAngV und eine irreführende Werbung dar. Die Frage von Ansprüchen nach dem UKlaG könne auf sich beruhen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall.

Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV, als auch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung. Die Frage, ob dem Kläger daneben ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG zusteht, kann nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat offen bleiben.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktiv legitimiert.

A)

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung klar gestellt hat, dass er den Unterlassungsanspruch ausschließlich auf Ansprüche nach dem UWG stützt, stellt dies der Sache nach deshalb keine Klageänderung dar, weil der Kläger den Verstoß der beanstandeten Werbung bereits erstinstanzlich ausdrücklich auch unter dem Gesichtpunkt des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PAngV gestützt hat und sich somit der Streitgegenstand nicht geändert hat.

Die beanstandete Werbung stellt sich auch als unlautere Wettbewerbshandlung dar. Sie ist ferner geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Vorschriften der PAngV stellen eine solche gesetzliche Vorschrift dar, denn nach dem Zweck der PAngV soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH, Urt. v. 15.01.2004, I ZR 180/01 - "FrühlingsgeFlüge", Juris Rn. 23 = GRUR 2004, 435 ff.; BGH, Urt. v. 05.07.2001, I ZR 104/99 - "Fernflugpreise", GRUR 2001, 1166, 1168).

Die beanstandete Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstößt auch gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99 - Fernflugpreise Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166; BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 - Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 24 = GRUR 2003, 889). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99 - Fernflugpreise, Juris Rn. 28 = GRUR 2001, 1166 m.zahlr.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn die Beklagte mit einem Preis wirbt, dem noch ein Kerosinzuschlag hinzuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Kerosinzuschlag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein Entgelt für eine Leistung Dritter handelt, sondern um das Entgelt für die ureigenste Leistung der Beklagten, nämlich den Transport des Kunden von einem Flughafen zum anderen. Würde man in den Kerosinkosten - wie die Beklagte dies möchte - eine Drittleistung sehen, könnten auch sämtliche anderen Kosten als solche qualifiziert werden, denn es zeichnet Kosten aus, dass es sich letztlich um Zahlungen an Dritte handelt. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls unstreitig hinsichtlich des beworbenen Fluges nach Korfu der Endpreis als solcher nicht angegeben wird.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Angabe des Endpreises bei einem Reservierungssystem den Vorschriften der PAngV entspricht, wenn nach Abschluss der Eingaben der Endpreis hervorgehoben dargestellt wird, denn die beanstandete Werbung stellt sich gerade nicht als Teil des daneben befindlichen Reservierungssystems dar, sondern als unabhängige Werbung. Der beworbene Preis erweckt den Anschein eines Endpreises. Er ist nicht etwa erkennbar nur vorläufig. Es fehlt im Zusammenhang mit der beanstandeten Preisangabe jeder Hinweis darauf, dass der angesprochene Verbraucher etwa durch Eingabe der Flugdaten in das nebenstehende Reservierungssystem der Beklagten den Endpreis ermitteln kann. Nach der Rechtsprechung der BGH reicht es zwar aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Beklagten festgestellt werden können, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzer klar und unmissverständlich hierauf hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 03.04.2003, I ZR 222/00 - Internet-Reservierungssystem, Juris Rn. 27 = GRUR 2003, 889). An diesem Hinweis fehlt es hier.

Es werden auch nicht deutlich erkennbar die einzelnen Preisbestandteile aufgeführt und der Verbraucher damit in die Lage versetzt, den Endpreis selber zu errechnen. Abgesehen davon, dass die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise unabhängig davon ist, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen, oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (BGH, Urt. v. 05.07.2001, I ZR 104/99 - Fernflugpreise, Juris Rn. 29 = GRUR 2001, 1166), zeichnet es die beanstandete Werbung gerade aus, dass weder der "Sternchenhinweis" selber, noch das hinweisende "Sternchen" unschwer erkennbar sind. Der Verbraucher kann sich daher schon deshalb den Endpreis nicht unschwer errechnen, weil er gar nicht klar erkennt, dass der angegebene Preis nicht der Endpreis ist. Nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV hat der Werbende aber die Preisangaben leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen. Dem wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.

Dieser Verstoß gegen die Vorschriften der PAngV ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Nicht nur unerheblich in diesem Sinne ist ein Nachteil, wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ihm keine Bedeutung beimisst (Köhler, GRUR 2005, 1, 9). Dabei dürfte die Schwelle, bei der ein unlauteres Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher eher niedriger liegen, als die von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. für Klagen von Verbraucherverbänden vorausgesetzte "Berührung von wesentlichen Belangen der Verbraucher", denn zum einen besteht schon sprachlich eine erhebliche Differenz zwischen "nicht unerheblich" und "wesentlich", zum anderen hat der Gesetzgeber letztlich in § 3 UWG lediglich echte "Bagatellfälle" ausnehmen wollen (Köhler, a.a.O., S. 4; Münker, BB 2004, 1689, 1692; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1487 S. 17). Die Schwelle ist daher "nicht zu hoch anzusetzen", wie es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich a.a.O. heißt. Bei der Bewertung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (so zu § 13 Abs. 2 UWG a.F. BGH Urt. v. 05.10.2000, I ZR 210/98 - Immobilienpreise, GRUR 2001, 258, 259). Danach können im Einzelfall rein formale Verstöße gegen die PAngV unerheblich sein, wenn sich der Endpreis unschwer ermitteln lässt und daher der durchschnittliche Verbraucher nicht irregeführt wird (BGH a.a.O., auch Köhler, a.a.O. S. 9). So ist es hier aber nicht. Eine unerhebliche Beeinträchtigung möchte anzunehmen sein, wenn der Hinweis, dass der beworbene Preis nicht der Endpreis ist, sondern noch 22,00 EUR "Kerosinzuschlag" zu zahlen wären, ebenfalls blickfangmäßig wahrnehmbar gewesen wäre, denn dann möchte der Verbraucher den Endpreis jedenfalls unschwer ermitteln können. Hier ist aber gerade zu beanstanden, dass der beworbene Preis in unlauterer Weise den Anschein erweckt, es handele sich um den Endpreis. Dies ist jedenfalls geeignet, dem Verbraucher seine Marktentscheidung erheblich zu erschweren.

B)

Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG , wie das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat.

Die beanstandete Werbung stellt sich auch im Hinblick auf das Verbot irreführender Werbung als unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer irreführend wirbt, insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG hinsichtlich des Preises oder der Art und Weise, wie er berechnet wird, wobei bei der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Abzustellen ist darauf, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Werbung versteht.

Die hier zu beurteilende Werbung stellt blickfangmäßig das Flugziel - Korfu - und den Preis - 59,00 EUR - heraus. Schon die Angabe, dass es sich um einen Mindestpreis handelt ("ab") ist in erheblich kleinerer Schrift erfolgt, aber noch deutlich erkennbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (std. Rspr.: BGH, Urt. v. 15.01.2007, I ZR 133/04 - Testfotos III, Juris Rn. 19 = WRP 2007, 1082; BGH, Urt. v. 28.11.2002, I ZR 110/00 - Preis ohne Monitor, Juris Rn. 14 = GRUR 2003, 249; BGH, Urt. v. 17.02.2000, I ZR 254/97 - Computerwerbung, Juris Rn. 33 = GRUR 2000, 911 jew. m. zahlr. w. Nachw.). Dabei ist anerkannt, dass der am Blickfang teilhabende Hinweis dadurch erfolgen kann, dass mittels eines "Sternchens" auf den eigentlichen klarstellenden Hinweis verwiesen wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.10.1983, 2 U 36/83 - Sternchenwerbung, WRP 1984, 170, 171).

Diesen Anforderungen wird die beanstandete Werbung nicht gerecht. Wie die Kammer zutreffend feststellt, ist die konkrete Gestaltung des Sternchens in der vorliegenden Werbung gegenüber der blickfangmäßig herausgehobenen - falschen - Preisangabe so klein und schlecht erkennbar, dass sie nicht ausreicht, deutlich werden zu lassen, dass der günstigste Flugpreis nach Korfu bei der Beklagten eben nicht 59,00 EUR, sondern 81,00 EUR beträgt. Der durchschnittliche Verbraucher wird die Internetseiten der Beklagten in der Regel aufsuchen, um über das dort angebotene Buchungssystem einen bestimmten Flug herauszusuchen und ggf. zu buchen. Der neben dem Buchungssystem stehenden Eigenwerbung der Beklagten, um die es hier geht, wird er daher eine geringere Aufmerksamkeit zuwenden und daher im wesentlichen die blickfangmäßig herausgehobenen Angaben wahrnehmen. Weder das "Sternchen" selber, noch der Bezugshinweis haben aber an diesem Blickfang teil. Das Sternchen ist bereits erheblich kleiner, als die für die Preisangabe gewählte Schriftart. Darüber hinaus wird die Erkennbarkeit des "Sternchens" hier dadurch behindert, dass es - wie auch der übrige Text - in weißer Schrift abgebildet ist. Während aber das Hintergrundbild im Bereich der herausgehobenen Preisangabe dunkel ist, befindet sich das Sternchen in einem - weißen - Gebäude. Es tritt daher aufgrund des fehlenden Kontrastes zurück und ist unabhängig von der Größe unauffällig und nur schwer wahrnehmbar. Auch der Hinweis selber ist nicht augenfällig. Er ist in sehr kleiner Schrift ebenfalls weiß vor einem hellen Hintergrund abgebildet. Die von der Beklagten hervorgehobene Tatsache, dass die Darstellung auf einem Computermonitor anders wirken kann, als in den dem Senat vorliegenden Bildschirmausdrucken, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auf den Ausdrucken ist das "Sternchen" überhaupt nur ansatzweise erkennbar, wenn man - weil die Parteien dies vorgetragen haben - weiß, dass es sich dort befindet. Die Darstellung bei Aufruf der Internetseite der Beklagten mittels eines Computers hängt aber von vielen, von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Faktoren ab, namentlich der Größe, der Bildschirmauflösung, der Einstellung und der Qualität des verwendeten Monitors. Bei einer hohen Bildschirmauflösung ist die Abbildung sogar noch kleiner, als auf den Bildschirmausdrucken. Weder das Sternchen noch der durch dieses in Bezug genommene Hinweis sind damit Bestandteil des Blickfanges und daher nicht geeignet, den unrichtigen Eindruck zu verhindern, es könne ein Flug nach Korfu für 59,00 EUR gebucht werden.

Hinzu kommt ein weiteres. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der durchschnittliche Verbraucher an die Praxis der "Sternchenwerbung" gewöhnt ist. Er erwartet aber bei einem "Sternchenhinweis" nicht eine Negierung der blickfangmäßig herausgestellten Angaben, sondern eine Erläuterung oder allenfalls Einschränkung. So mag der Verkehr sich - wie die Kammer ausgeführt hat - daran gewöhnt haben, dass zu den reinen Flugpreisen häufig noch u.a. vom Start- und Zielflughafen abhängige Zuschläge für Steuern und Flughafengebühren anfallen, so dass der beworbene Preis nicht von allen Flughäfen aus angeboten wird. Auch wird er damit rechnen, dass ein besonders günstiges Angebot nicht für alle Flugzeiten verfügbar ist, sondern auf gering ausgelastete Flüge beschränkt ist. Die von der Beklagten als Anlagen B2-B7 (GA 54-60) vorgelegten Zeitungsanzeigen bestätigen diese Erwartung. Bei den Automobilanzeigen führt das "Sternchen", welches dort ausnahmslos am Blickfang teilhat, zu der Erläuterung, dass sich der angegebene Preis auf das Grundmodell bezieht, und dass das abgebildete Fahrzeug im Preis nicht enthaltene Sonderausstattungen beinhaltet. Die herausgehobene Angabe, dass man beispielsweise ein Fahrzeug vom Typ Golf ab 99,00 EUR monatlich leasen kann, ist aber zutreffend. Auch die als Anlage B7 (GA 60) vorgelegte Werbung für Tagesgeld führt nicht etwa im Sternchenhinweis aus, dass der Zinssatz von 4% sich abzüglich irgendwelcher von der Bank festgesetzten Preise (zu denken wäre an eine Art Kontoführungsgebühr) versteht, also unzutreffend wäre, sondern präzisiert das Angebot dahin, dass es nur für Neukunden, nur für einen Zeitraum von 90 Tagen und nur bis zu einer Anlage von 25.000,00 EUR gilt. Hiervon unterscheidet sich der von der Beklagten angebrachte Sternchenhinweis dadurch, dass diese keinen Flug nach Korfu zum Preis von 59,00 EUR, sondern nur zum Preis von 81,00 EUR anbietet. Die Angabe "Korfu ab 59,00 EUR" ist nicht etwa nur irreführend, sie ist falsch. Einzig die als Anlage B8 (GA 63) vorgelegte Anzeige eines Wettbewerbers der Beklagten negiert die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "alle Fernstreckenziele schon ab € 99" mit einem - dort allerdings am Blickfang teilhabenden - Sternchenhinweis, dass der Preis sich zuzüglich 48,00 EUR Treibstoffzuschlag und 18,00 EUR Service-Charge für die Buchung verstehe. Diese Werbung ist aber nicht geeignet, den Erfahrungsschatz des Durchschnittverbrauchers beim Verständnis von Preiswerbung dahin zu prägen, dass er damit rechnet, dass die angebotenen Preise regelmäßig oder auch nur häufig unrichtig sind und - von den Fluggesellschaften festgelegte - Zuschläge hinzugerechnet werden müssten. Die Verkehrserwartung wird vielmehr dadurch geprägt, dass Unternehmen nach § 1 Abs. 1 PangV, wenn sie mit Preisangaben werben, die Endpreise angeben müssen und dies auch nach Erfahrung des Senats in aller Regel tun.

Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant. Die Bewerbung mit einem tatsächlich nicht angebotenen Preis, der - wie hier - den Anschein erweckt, es handele sich um den Endpreis, hat - wenn sie auch bei dem konkreten Buchungsversuch mittels des auf der gleichen Seite angebotenen Buchungssystems richtiggestellt wird - zumindest die Wirkung, dass der Verbraucher sich neben dem eigentlichen Ziel auch für die von der Beklagten angebotenen Flüge nach Korfu interessiert. Von der zu niedrigen und damit falschen Endpreisangabe geht eine erhebliche Anlockwirkung aus, die den Verbraucher veranlassen kann, sich mit den Flugangeboten der Beklagten nach Korfu zu befassen und die geeignet ist, ihn - wenn er dies denn schon einmal getan hat - zu einer Buchung des Fluges zum tatsächlichen Preis (ab 81,00 EUR) zu veranlassen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 5 UWG Rn. 2192 ff.).

Die beanstandete Werbung ist damit auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung unlauter.

C)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 15.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen Festsetzung durch das erstinstanzliche Gericht)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.10.2007
Az: I-20 U 86/07


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