Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Juli 2006
Aktenzeichen: NotZ 2/06
(BGH: Beschluss v. 24.07.2006, Az.: NotZ 2/06)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 - Not. 1/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb im August 2004 zwei Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Hinweis aus, diese Stellen seien für Bewerber(innen) bestimmt, die die Württembergische Notarprüfung abgelegt hätten und sich als Beamte/Beamtinnen im Justizdienst des Landes Baden-Württemberg befänden (Nur-Notarstellen gemäß § 114 Abs. 3 BNotO). Neben zuletzt 12 württembergischen Bezirksnotaren und zwei weiteren Notar(assessor)en aus anderen Bundesländern bewarb sich auch der Antragsteller. Dieser hat die Befähigung zum Richteramt erworben. Im ersten Staatsexamen erzielte er die Note voll befriedigend (9,50 Punkte), das zweite bestand er im Jahre 1989 mit der Note befriedigend (7,75 Punkte). Danach war er als Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ende des Jahres 1990 bewarb er sich um eine Notarstelle im Freistaat Sachsen. Zur Vorbereitung besuchte er im Juni und Juli 1991 jeweils einen Einführungskurs des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. und absolvierte ein fünfwöchiges Praktikum bei einem bayerischen Notar. Im November 1991 wurde er als Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in O. vereidigt. Dieses Amt übt er seither ununterbrochen aus.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf § 114 Abs. 3 Satz 1 und 3 BNotO mit, dass er beabsichtige, die freien Stellen mit Bezirksnotaren - den weiteren Beteiligten - zu besetzen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05 - ZNotP 2006, 37) den Bescheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, über die Besetzung der beiden ausgeschriebenen Stellen für Notare im Hauptberuf neu zu entscheiden. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat dem Antragsteller seine Auswahlentscheidung, die wiederum zugunsten der weiteren Beteiligten ausgefallen ist, mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 bekannt gegeben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, die Stellen nicht mit den weiteren Beteiligten zu besetzen und erneut in das Auswahlverfahren einzutreten, zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die vom Antragsgegner neu getroffene Besetzungsentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtlich einwandfrei.
1. Die Begründung, die der Antragsgegner in der Anlage zu seinem Schreiben vom 11. Oktober 2005 für die Auswahl der beiden weiteren Beteiligten gegeben hat, berücksichtigt die Vorgaben des Beschlusses vom 1. August 2005. An seinen dortigen Ausführungen hält der Senat fest. Sie werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Diese lässt insbesondere das mit der Einführung des § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO verfolgte gesetzgeberische Anliegen außer Acht, dem Land Baden-Württemberg die Fortführung seiner bisherigen Praxis zu ermöglichen, das Amt des Notars im Hauptberuf geeigneten Bewerbern aus dem Kreis der Bezirksnotare vorzubehalten. Diese Übung ist auf die historische Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechtsgebiet zurückzuführen. Dieses Notarwesen, dessen Besonderheiten durch Art. 138 GG ausdrücklich gewährleistet sind, hat seine maßgebliche Prägung gerade durch die vom Antragsteller beanstandete Verknüpfung des hauptberuflichen Notariats mit der beamtenrechtlichen Laufbahn des Bezirksnotariats erfahren. Einzelheiten sind dem Beschluss vom 1. August 2005 zu entnehmen, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.
2. Die Besetzungsentscheidung lässt zudem keinen Zweifel, dass sich der Antragsgegner nunmehr bewusst gewesen ist, unter welchen Voraussetzungen vom Regelvorrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO Gebrauch gemacht werden kann. Er hat erkannt, dass § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO keine "schematische" Behandlung rechtfertigt, sondern eine auf den Einzelfall bezogene und die Grundrechte landesfremder Bewerber beachtende Prüfung erfordert, ob das Interesse an einer geordneten Rechtspflege ein Festhalten an der Bevorzugung der Bezirksnotare rechtfertigt. Diese Prüfung hat der Antragsgegner vorgenommen.
a) Die in der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu findende Formulierung, durch eine Berücksichtigung landesfremder Bewerber wäre eine Bedarfsprognose "schlichtweg unmöglich", ist für sich genommen bedenklich. Denn dass sich - allgemein betrachtet - die Beförderungsaussichten der Bezirksnotare durch die Einbeziehung landesfremder Bewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen für den Notar im Hauptberuf verschlechtern, liegt auf der Hand, muss aber nicht zugleich bedeuten, dass das vom Antragsgegner in Aussicht genommene Gefüge von Personalentscheidungen schon durch die Ernennung nur eines landesfremden Bewerbers in einer Weise gestört wird, die das Festhalten an der bisherigen Besetzungspraxis erfordert. Das würde - unter Verkennung des Regelungsgehaltes von § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO - darauf hinauslaufen, dass landesfremden Bewerbern der Weg in den württembergischen Notardienst generell verschlossen bliebe. Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen deutlich, dass der Antragsgegner das Erfordernis vorausschauender Planung in den gebotenen Bezug zu der konkret zu treffenden Entscheidung gesetzt hat.
b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht die Eigenschaft der weiteren Beteiligten als "Landeskinder" genügen lassen, ohne in eine nähere Prüfung ihrer fachlichen Eignung einzutreten. Er hat vielmehr deren besondere Qualifikation hervorgehoben und ausführlich begründet.
(1) Dabei durfte er zum einen auf die spezifisch landesrechtlichen Kenntnisse abstellen, die bei den aus dem Landesdienst stammenden Bewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vorhanden sind und die sich bei den weiteren Beteiligten durch langjährigen - vom Antragsgegner im Einzelnen beschriebenen - Einsatz in verschiedenen Bereichen des Landesdienstes nachhaltig verfestigt haben. Solche für die notarielle Tätigkeit bedeutsamen Kenntnisse des Landesrechts und eine diese umsetzende berufliche Erfahrung hat der Antragsteller nicht aufzuweisen. Das vermag die Vergabe einer Notarstelle an ihn nicht notwendig zu hindern, weil dies wiederum zum Ergebnis hätte, dass landesfremde Bewerber für eine Besetzung ausgeschriebener Notarstellen von vornherein nicht oder nur bedingt in Betracht kämen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden und bewegt sich innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn der Antragsgegner im Interesse einer geordneten Rechtspflege deshalb an der Bevorzugung der Bezirksnotare festhält, weil er keine hervorragende Qualifikation des Antragstellers hat feststellen können, die die für eine Privilegierung der weiteren Beteiligten sprechenden Gründe zurücktreten ließe.
(2) Der Antragsteller übersieht in diesem Zusammenhang erneut, dass die von ihm erworbene Befähigung zum Richteramt Mindestvoraussetzung (§ 5 BNotO) ist, um als Notar bestellt werden zu können. Sie kann daher nicht als Beleg für eine überdurchschnittliche Qualifikation zum Notaramt herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 39). Die vom Antragsteller im zweiten Staatsexamen erzielte Note lag zudem nur im befriedigenden Bereich. Dabei kommt es nicht auf die Gründe an, die zu dieser durchschnittlichen Abschlussnote geführt haben. Der Antragsgegner war nicht gehalten, auf vermeintliche oder tatsächliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, die vom Antragsteller für seinen zum Staatsexamen führenden Ausbildungsweg und die von ihm gewählte Ausbildungsstätte geltend gemacht werden. Das widerspräche § 6 Abs. 3 BNotO, wonach lediglich die - weil einzig objektivierbare - abschließende Staatsprüfung mit ihrem Ergebnis Berücksichtigung zu finden hat. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt zudem ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher Maßstab gewonnen und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Diese Transparenz wäre nicht mehr gewährleistet, könnte ein Bewerber dem zweiten Staatsexamen vorgelagerte Umstände in das Verfahren einbringen, die das durchschnittliche Abschneiden in der Prüfung erklären sollen.
Die Promotion des Antragstellers besagt lediglich, dass er in der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die als solche in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (Senatsbeschluss BGHZ 124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keiner Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben; es wird auch nicht dargelegt, dass das vom Antragsteller bearbeitete Thema auf eine spätere notarielle Tätigkeit zugeschnitten wäre. Überhaupt sind dem Antragsteller - von zwei Einführungskursen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. abgesehen - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten notarspezifische Kenntnisse weder systematisch vermittelt worden, noch hat er über längere Zeit unter Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 972/04 und 1858/04 - ZNotP 2005, 397, 398).
(3) Der Antragsgegner war zudem nicht gehindert, sich aufgrund der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ein umfassendes Bild von den beruflichen Leistungen der weiteren Beteiligten zu machen. Er hat nicht deshalb seinen Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO) überschritten, weil für den Antragsteller solche dienstlichen Beurteilungen nicht zur Verfügung stehen, so dass insoweit keine einheitliche Ausgangslage geschaffen und der Antragsteller nur anhand verschiedener Geschäftsprüfungsberichte beurteilt werden kann. Dies folgt nicht nur aus dem Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie und damit umfassende Würdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen, sondern auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignetsten Bewerbers. Der Antragsgegner war nicht gehalten, mit Rücksicht auf den beruflichen Werdegang des Antragstellers den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen für die weiteren Beteiligten zu verengen. Der Antragsteller hat sich der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf in Sachsen bestellt zu werden. Die Kehrseite hiervon, nämlich das Fehlen von Anwärterzeugnissen, hat er zu akzeptieren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449, 450).
(4) Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zugleich als Dienstherr der Bezirksnotare trifft, ist im Wesen des württembergischen Notarsystems angelegt und nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar die höchste Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn des Bezirksnotars darstellt (Senatsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 38). Den Interessen des Antragstellers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Antragsgegner die Gründe für seine Besetzungsentscheidung offen zu legen hat und diese gerichtlich unter anderem darauf zu überprüfen sind, ob sich der Antragsgegner mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandergesetzt und § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter angemessener Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rechte landesfremder Bewerber angewendet hat.
3. Der Antragsgegner durfte nach alledem den Standpunkt vertreten, mit Blick auf das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege die ausgeschriebenen Stellen mit den beteiligten Bezirksnotaren zu besetzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Schick Streck Kessal-Wulf Doye Ebner Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - Not 1/05 -
BGH:
Beschluss v. 24.07.2006
Az: NotZ 2/06
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