Bundesgerichtshof:
Urteil vom 3. April 2003
Aktenzeichen: I ZR 222/00
(BGH: Urteil v. 03.04.2003, Az.: I ZR 222/00)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, bietet im Internet ein Reservierungssystem für Linienflüge und Pauschalreisen an, das sie auch anderen Reisebüros zur Verfügung stellt.
Nach fortlaufender Eingabe von Reisedaten (u.a. Abflughafen, Reiseziel und Reisezeit) über mehrere Internet-Seiten kann der Nutzer die gewünschte Reise mit dem abschließend kalkulierten Reisepreis auswählen. Die Angaben umfassen den Tarif und die Steuern pro Person und graphisch hervorgehoben den Gesamtpreis.
Vor der erstmaligen Anzeige von Flugtarifen erscheint auf einer der In-ternet-Seiten des Systems der Hinweis:
"Alle ausgewiesenen Tarife verstehen sich zuzüglich Steuern und Flughafengebühren. Da die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und vom Routing abhängig sind, wird der endgültige Flugpreis erst nach Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt."
Auf der folgenden Internet-Seite werden die in Betracht kommenden Flüge mit den Flugtarifen ohne Steuern und Flughafengebühren angeführt. In weiteren Schritten ermittelt das System die Verfügbarkeit freier Plätze auf den vom Nutzer ausgewählten Flügen und weist den kalkulierten Gesamtpreis hierfür aus. Anschließend besteht die Möglichkeit zur Buchung.
Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat das Reservierungssystem der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung beanstandet und Reisebüros, die das System der Klägerin nutzen, abgemahnt, weil vor Angabe des Endpreises auf den Internet-Seiten bereits Flugtarife ohne Steuern und Flughafengebühren angegeben werden.
Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 12. November 1997 verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen und wegen des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot durch das Reservierungssystem die vereinbarte Vertragsstrafe von 7.000 DM zu zahlen. Mit der Unterwerfungserklärung hatte die Klägerin sich verpflichtet, es ab dem 26. November 1997 zu unterlassen, in der an den letzten Verbraucher gerichteten Werbung für Flugreisen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten für Sicherheitsgebühren/örtliche Steuern anfallen, es sei denn, daß diese Sicherheitsgebühren und Steuern bereits in den Preis eingerechnet sind.
Die Klägerin hat sich mit einer Feststellungsklage gegen die Abmahnung ihrer Vertragspartner gewandt.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, I. an die Beklagte 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. August 1999 zu zahlen und II. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Flugreisen Dritten ein Informations-und Einbuchungssystem im Internet zur Verfügung zu stellen und/oder es selbst gegenüber dem Letztverbraucher zu benutzen, bei welchem für Flugreisen mit Flugtarifen geworben wird, ohne gleichzeitig entweder die zusätzlich zu entrichtenden Passagierund Sicherheitsgebühren und/oder Flughafensteuern auszuweisen oder die Passagier-und Sicherheitsgebühren und/oder Flughafensteuern in den Gesamtpreis einzubeziehen.
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das vertragliche Unterlassungsgebot in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Widerklage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge weiter.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat die Widerklage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Weder aufgrund der Unterlassungserklärung vom 12. November 1997 noch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV könne die Beklagte die begehrte Unterlassung verlangen, weil die Klägerin in der Werbung gleichzeitig mit der Angabe der Tarife auch anfallende Steuern und Gebühren nenne und den Gesamtpreis für einen ausgewählten Flug hervorhebe. Die erforderlichen Angaben seien im Reservierungsprogramm der Klägerin am Ende des Systems deutlich erkennbar. Die vorherige Nennung nur des Preisbestandteils "Flugtarif" sei unschädlich, weil sich das Reservierungsprogramm als einheitliches Informationsund Buchungssystem darstelle, in dem alle erforderlichen Angaben enthalten seien. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde die Einheit des Reservierungssystems erkennen und nicht davon ausgehen, es handele sich beiden vor der Auswahl eines von ihm gewünschten Fluges angegebenen Tarifen um den Gesamtpreis.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag aufgrund der von ihr angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Klägerin vom 12. November 1997 noch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV zu. Auch ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nach § 339 BGB ist nicht gegeben.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin in der Erklärung vom 12. November 1997, soweit die Unterlassungsverpflichtung in Rede steht, das an Verpflichtungen übernommen hat, was sich bei der Werbung für Flugreisen ohnehin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 PAngV ergibt.
Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung diente der Ausräumung der Wiederholungsgefahr, die aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV aufgrund einer Zeitungswerbung der Klägerin folgte. Mit der Unterlassungserklärung wollte sich die Klägerin ersichtlich nicht weitergehend binden, als es ihrer Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung zur Werbung für Flugreisen entsprach. Durch die in der Unterwerfungserklärung enthaltene Verpflichtung zur gleichzeitigen Angabe der bezifferten Sicherheitsgebühren und örtlichen Steuern hat die Klägerin der Beklagten keine zusätzlichen Rechte eingeräumt. Danach steht der Beklagten aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung kein weitergehender Anspruch zu, als er sich ohnehin aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV ergibt.
Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht daher zutreffend auch insoweit als zulässig angesehen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe richtete. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung muß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Betrifft die Berufung mehrere prozessuale Ansprüche, muß die Begründung sich auf alle Teile des Urteils beziehen, deren Abänderung beantragt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1993 -XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074). Das ist vorliegend der Fall. Denn in der Berufungsbegründung hat sich die Klägerin mit den Anforderungen der Preisangabenverordnung auseinandergesetzt und sich gegen die Annahme gewandt, ihr Internet-Auftritt verstoße gegen die Verpflichtung, Flugtarife nicht ohne Sicherheitsgebühren und Steuern zu beziffern. Dies reichte aus, weil diese Begründung für sich genommen geeignet war, die landgerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung der Vertragsstrafe in Frage zu stellen.
2. Die Klägerin verstößt mit der beanstandeten Art der Preisangabe in ihrem Reservierungssystem nicht gegen die Preisangabenverordnung.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin angegebenen Endpreise entsprächen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da nicht zu erkennen sei, daß in den Preisen auch Flughafengebühren einbezogen seien.
aa) Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen-und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. BGH, Urt.
v. 5.7.2001 -I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 -Fernflugpreise).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt die Klägerin auf der die abschließende Kalkulation enthaltenden Internet-Seite in hervorgehobener Form den Gesamtpreis an. Mit ihrem gegenteiligen, in der Revisionsinstanz erstmals erfolgten Vortrag, dieser Gesamtpreis enthalte neben dem Flugpreis nur die anfallenden Steuern, nicht aber auch Sicherheits-und Flughafengebühren, kann die Beklagte nicht gehört werden (§ 561 ZPO a.F.). In den Tatsacheninstanzen war zwischen den Parteien unstreitig, daß der in der abschließenden Kalkulation angegebene Preis sämtliche anfallenden Steuern und Gebühren umfaßt, auch wenn die Klägerin in der Kalkulation des Endpreises nur die Positionen "Tarif pro Person" und "Steuern pro Person" gesondert anführt. Darauf beruhen die Feststellungen des Berufungsgerichts.
bb) Anders als die Revision meint, verstößt die abschließende Kalkulation nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird nach dem Hinweis, daß die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhängen und der endgültige Flugpreis nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt wird, den dort angegebenen Preis als Endpreis auffassen. Entsprechend ist die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst davon ausgegangen, daß diese Angabe der Preisangabenverordnung entspricht.
b) Dem Berufungsgericht ist auch bei der Prüfung, ob die Angabe von Flugtarifen ohne Gebühren und Steuern vor der abschließenden Kalkulation des Endpreises auf den Internet-Seiten des Reservierungssystems der Klägerin gegen § 1 PAngV verstößt, kein Rechtsfehler unterlaufen. Die Angaben genügen dem Gebot eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Denn auch wenn bereits vor der Kalkulation des Endpreises Flugtarife ohne Steuern und Gebühren angegeben werden, ist diese Angabe erkennbar vorläufig. Der Endpreis läßt sich durch Auswahl des gewünschten Fluges einschließlich Steuern und Gebühren eindeutig, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar bestimmen. Die Angabe der einzelnen Flüge erfordert auf den der Kalkulation des Endpreises vorausgehenden Seiten dagegen noch keine Anführung der Endpreise, auch wenn dort bereits Flugtarife angegeben werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1696; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 34 und § 5 PAngV Rdn. 20; vgl. auch Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 11; a.A. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung, § 4 PAngV Rdn. 23) oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Klägerin festgestellt werden können und die Nutzer -wie im Streitfall -klar und unmißverständlich hierauf hingewiesen werden.
3. Die Vertragsstrafe hat die Klägerin nicht verwirkt, weil sie mit ihrem Reservierungssystem nicht gegen den vertraglich vereinbarten Unterlassungsanspruch verstoßen hat (vgl. Abschn. II 1 und 2).
III. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BGH:
Urteil v. 03.04.2003
Az: I ZR 222/00
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