Bundesgerichtshof:
Urteil vom 22. Oktober 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 5/12
(BGH: Urteil v. 22.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 5/12)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist nach anderweitiger Zulassung seit 1992 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. April 2010 gab ihm die Beklagte auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. T. L. in P. zu der Frage vorzulegen, ob bei ihm eine psychische Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass er nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts unfähig ist. Der Kläger legte weder ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein noch legte er das Gutachten vor. Mit Bescheid vom 13. August 2010 1 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Bescheid vom 19. November 2010 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Klage gegen den Widerruf der Zulassung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
2. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor.
a) Der Kläger war aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Davon ist auf Grund der Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO auszugehen, nachdem der Kläger kein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. T. L. vorgelegt hat, obwohl die Beklagte ihm dies mit bestandskräftig gewor- denem Bescheid vom 13. April 2010 aufgegeben hatte. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. 2 b) Von dem Widerruf der Zulassung des Klägers war auch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BRAO abzusehen. Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass das Verbleiben des Klägers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat sich insofern vor dem Senat - wie schon vor dem Anwaltsgerichtshof - darauf berufen, dass er den Beruf als Rechtsanwalt seit September 2009 nicht mehr ausübe; er lasse seine Anwaltskanzlei durch seinen Sozius führen, der auch die laufenden Mandate betreue. Damit hat er im Ergebnis keinen Erfolg.
aa) Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f.; vom 26. Novem- ber 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19 und vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 16). Denn ein solcher Rechtsanwalt kann nicht das leisten, was Rechtsuchende von einem Rechtsanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege erwarten können.
bb) Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass eine Gefährdung der Rechtspflege ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein kann, wenn der berufsunfähige Rechtsanwalt seine Praxis durch einen Sozius weiterführen lässt (Senat, Beschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201; BVerfGE 37, 67, 78; BT-Drucks. 3/778, S. 3, zu § 26 BRAO a.F.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, BRAO, § 14 Rn. 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 14 Rn. 14; Vossebürger in 6 Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 14 Rn. 30). Dies könnte der Anwaltsgerichtshof verkannt haben, indem er zur Begründung der Gefährdung darauf abgestellt hat, dass die Sozietät mit dem Kläger unverändert fortbestehe, so dass es diesem jederzeit möglich gewesen sei, ungeachtet seines Gesundheitszustandes die Tätigkeit als Rechtsanwalt fortzusetzen.
cc) Im Ergebnis hat der Anwaltsgerichtshof aber das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu Recht verneint.
Allein aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt seine Praxis durch einen Sozius weiterführen lässt, kann nicht geschlossen werden, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Hinzu kommen muss vielmehr, dass durch konkrete Gestaltung sichergestellt ist, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist. Im Zweifel ist zu widerrufen (Senat, aaO; Schmidt-Räntsch, aaO; Henssler, aaO; Vossebürger, aaO).
Dass der Kläger - seinen Vortrag als wahr unterstellt - seit etwa September 2009 nicht mehr beruflich tätig ist, genügt danach nicht. Nähere Ausführungen dazu, welche Absprachen zwischen ihm und seinem Sozius bestehen, hat der Kläger nicht gemacht. Es ist danach nicht erkennbar, ob vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist, dass der Kläger, solange er gesundheitlich beeinträchtigt ist, keine Mandate selbst bearbeitet. Dies gilt insbesondere für Zeiträume, in denen sein Sozius, etwa durch Urlaub oder Krankheit, an der Tätigkeit gehindert ist. Auch gibt es nach dem klägerischen Vortrag keinerlei Gewähr dafür, dass der Kläger nicht die Bearbeitung von Mandaten im Einzelfall übernimmt oder vor vollständiger Wiederherstellung seiner Gesundheit seine Tätigkeit wieder aufnimmt. 9 c) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten, der Kläger sei entgegen seinem Vortrag und entgegen der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs durch Bescheid vom 1. Februar 2011 ab Dezember 2011 in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren als Prozessbevollmächtigter seines Sozius aufgetreten, nach der Senatsrechtsprechung, wonach allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist (Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.), zu berücksichtigen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2011 - AGH I 4/10 - 12
BGH:
Urteil v. 22.10.2012
Az: AnwZ (Brfg) 5/12
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