Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 309/03

(BPatG: Beschluss v. 12.06.2003, Az.: 15 W (pat) 309/03)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I Auf die am 25. April 1994 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 44 14 322 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

"Verfahren zum gleichzeitigen Abfasen der Querkanten mindestens zweier übereinanderliegenden Gipskastenplatten"

erteilt. Der Veröffentlichtungstag der Patenterteilung ist der 31. Januar 2002.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum gleichzeitigen Abfasen der Querkanten (17, 18) mindestens zweiter übereinanderliegender Gipskartonplatten (13, 14) bei der Herstellung von Gipskartonplatten, wobei die zwei Gipskartonplatten (13, 14) mit ihren Ansichtsseiten aufeinander gelegt werden und das Abfasen der Querkanten (17, 18) gleichzeitig mittels zwei Kreissägeaggregatpaaren (4, 5) durchgeführt wird, deren Abstand auf die gewünschte Gipskartonplattenlänge eingestellt wird, wobei die Kreissägeblätter (16) eines jeden Kreissägeaggregatpaares (4, 5), die in Querkantenrichtung im Abstand zueinander angeordnet werden, zum einen in Anpassung an die Gipskartonplattendicke und zum anderen in einem dem gewünschten Abfasungswinkel entsprechenden Winkel zueinander eingestellt werden und wobei in einem Arbeitsvorgang jeweils eine Querkante (17, 18) der Gipskartonplatten (13, 14) mit jeweils einem Kreissägeblatt (16) abgefast werden.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen die Patenterteilung haben Einspruch erhoben:

1. K... Gipswerke in I... (Einsprechende I) mit Schriftsatz vom 24. April 2002, eingegangen am 25. April 2002, 2. G... Maschinenbau GmbH in A...-B... (Einsprechende II) mit Schriftsatz vom 26. April 2002, eingegangen am 29. April 2002.

Die Einsprechenden tragen im wesentlichen vor, daß das beanspruchte Verfahren gegenüber den von ihnen entgegengehaltenen Druckschriften und den von beiden Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen weder neu noch erfinderisch sei. Dazu legten sie ua folgende Schriftstücke vor:

Anlage 1: Kopien der Auftragsbestätigung 0/91/5982 vom 28. November 1991 Anlage 2: Kopie der Rechnung Nr. A/S 17371 der Firma Grenzebach vom 19. Februar 1992 an die Firma Danogips in Hobro/Dänemark über zwei Stück Sägeeinheiten für 30¡ Fase, Anlage 4: Kopie der Lieferung der Firma I.S.E. vom 5. November 1993 Knauf Gesellschaft mbH in Weißenbach/Liezen/Österreich.

Außerdem sei der Patentgegenstand widerrechtlich entnommen worden (Einsprechende II). Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag, das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen, weil der Stand der Technik sich lediglich mit einer Sägevorrichtung befasse und nicht mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der ein Verfahren betrifft. Insbesondere bestreitet sie die Zulässigkeit der Einsprüche, die Offenkundigkeit der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sowie die vorgetragene widerrechtliche Entnahme. Sie beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren gemäß den §§ 78 und 147 Abs 3 PatG.

III Der Einspruch der Einsprechenden I ist zulässig.

Für die förmliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Einspruchs gehört die Substantiierung des geltend gemachten Einspruchsgrundes, nämlich die Angaben der Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen sollen. Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß das Patentamt - hier das Bundespatentgericht - und die Patentinhaberin daraus abschließend Folgerungen für das Vorliegen oder nicht Vorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (BGH BlPMZ 98, 201, II, 3a - Tabakdose).

Die Einsprechende I hat offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und durch Einreichen von entsprechenden Unterlagen den vorbenutzten Gegenstand, den Ort der vorbenutzten Handlung und die Zeit der Benutzungshandlung angegeben. Sie hat auch angegeben, durch welchen Tatbestand ihrer Meinung nach die Offenkundigkeit gegeben ist.

Aus dem Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden I und den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß Sägeeinheiten zum Herstellen einer 30¡-Fase nach oben und nach unten schwenkbar, am 19. Februar 1992 von der Firma Grenzebach an die Firma Danogips, ein Hersteller von Gipskartonplatten, geliefert worden ist ("Anlagen" 1 und 2). Weiterhin wurde von der Einsprechenden I vorgetragen, daß am 5. November 1993 ein Faseaggregat mit zwei Sägen, mittig oder oben und unten von der Firma I.S.E. an die Knauf Gesellschaft mbH in Weißenbach bei Liezen in Österreich, ebenfalls eine Herstellerin von Gipskartonplatten, geliefert worden sei ("Anlage" 4). Wie in "Anlage" 4 ausgeführt wird, können solche Sägeeinheiten an den Horizontalsupporten von bis dahin verwendeten Fräseaggregaten angebaut werden. Mit diesen Angaben war es dem Senat möglich, die offenkundige Vorbenutzung nachzuvollziehen. Denn für den Fachmann, einen Ingenieur, der sich mit der Herstellung von Gipskartonplatten befaßt, ergibt sich daraus, daß mit solchen Vorrichtungsteilen ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents durchgeführt werden konnte. Damit ist jedoch der Gegenstand (Verfahren) und der Ort der offenkundigen Vorbenutzung bekannt. Daß solche Vorrichtungen und damit auch das streitpatentgemäße Verfahren vor dem Anmeldetag des Streitpatents allgemein bekannt geworden sind, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Lieferungen nicht nur ohne jegliche Vorbehalte durchgeführt wurden, sondern auch von zwei verschiedenen Herstellern an zwei verschiedene Firmen erfolgten, so daß unterstellt werden kann, daß ein eingeschränkter Kreis von Fachleuten vor dem Anmeldetag des Streitpatents Zugang zu diesen Vorrichtungen und damit auch zum streitpatentgemäßen Verfahren hatten.

Damit ist jedoch die von der Einsprechenden I geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung substantiiert und der sich darauf stützende Einspruch begründet und zulässig.

Eine entsprechende Prüfung auf Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden II kann dahingestellt bleiben, da nach vorherrschender Rechtsauffassung bei einem zulässigen Einspruch das Material eines weiteren, möglicherweise unzulässigen Einspruchs von Amts wegen bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann, wenn das Material wegen seiner Relevanz dazu Anlaß gibt (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 140).

IV Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren diskutierten Stand der Technik nicht patentfähig. Das Patent war daher zu widerrufen.

1. Die geltenden erteilten Patentansprüche sind ursprünglich offenbart und formal zulässig. Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 2 Absätze 3 und 4, Seite 5 Absätze 1, 2, 5 und 7, Seite 6 Absätze 1 und 4 und Seite 7 Absatz 5 iVm den Figuren zu finden.

2. Das beanspruchte Verfahren ist neu, da in keiner der Druckschriften, auch nicht in den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, ein Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorbeschrieben ist.

3. Die Entwicklung des beanspruchten Verfahrens beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem beanspruchten Verfahren soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Abfasen der Querkanten von Gipskartonplatten bei der Gipskartonplattenherstellung anzugeben, das werkseitig auf rationelle Weise und schnell das Herstellen von Abfasungen an den Querkanten von Gipskartonplatten ermöglicht. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:

1. Verfahren zur gleichzeitigen Abfasen der Querkanten 2. mindestens zweier übereinanderliegender Gipskartonplatten 3. bei der Herstellung von Gipskartonplatten 4. wobei die zwei Gipskartonplatten mit ihren Ansichtsseiten aufeinandergelegt werden, 5. und das Abfasen der Querkanten gleichzeitig, mittels zwei Kreissägeaggregatpaaren durchgeführt wird, 6. und deren Abstand auf die gewünschte Gipskartonplattenlänge eingestellt wird, 7. und wobei die Kreissägeblätter eines jeden Sägeaggregatpaares, 8. die in Querkantenrichtung im Abstand zueinander angeordnet werden, 9. zum einen in Anpassung an die Gipskartonplattendicke und zum anderen in einem dem gewünschten Abfasungswinkel entsprechenden Winkel zueinander eingestellt werden, 10. und wobei in einem Arbeitsvorgang jeweils die Querkante der Gipskartonplatten mit jeweils einem Kreissägeblatt abgefast werden.

Ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist jedoch durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.

Aus der Auftragsbestätigung "Anlage" 4 sind Faseaggregate zum Anfasen von Gipskartonplatten bekannt. Diese Faseaggregate sind links und rechts von einem Horizontalsupport von vorhandenen Fräseaggregaten angebaut und bestehen aus je zwei Sägen, die zwischen 20¡ und 40¡ schwenkbar und höhenverstellbar sind. Aus der Auftragsbestätigung "Anlage" 1 ist ergänzend bekannt, daß bei solchen Einrichtungen eine Sägeeinheit nach unten und auf der gleichen Seite eine Sägeeinheit nach oben geschwenkt sein kann. Durch die zusätzliche Angabe in der "Anlage" 4, daß die Gipskartonplatten entweder mittig oder oben und unten angefast werden können, ist für den Fachmann offensichtlich, daß mit diesen Vorrichtungsteilen ein Verfahren offenbart wird, bei dem durch die linken und rechten Sägeeinheiten die Querkanten von mindestens zwei Gipskartonplatten gleichzeitig angefast werden können. Dabei bedeutet der Ausdruck "mittig", daß zwei aufeinanderliegende Gipskartonplatten in einem Arbeitsgang von jeweils einer Sägeeinheit (mittig) angefast werden. Da beide Empfänger der Lieferungen Hersteller von Gipskartonplatten sind, wird das Abfasen der Kanten offensichtlich bei der Herstellung von Gipskartonplatten durchgeführt. Damit ist dem Fachmann aus der "Anlage" 4 in Verbindung mit der "Anlage" 1 ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 3, 5, 7 und 10 bekannt.

Ob bei einem solchen Verfahren die Ansichtsseiten (Merkmal 4) oder die Rückseiten der Gipskartonplatten aufeinanderliegen, ergibt sich aus pragmatischen Erwägungen. Ebenso ist die Einstellbarkeit der Sägeeinheiten (Merkmale 6 und 9) durch die in den Auftragsbestätigungen aufgezeigte Verstellbarkeit nahegelegt. Die Notwendigkeit, Kreissägen beim gleichzeitigen mittigen Anfasen zweier aufeinanderliegende Gipskartonplatten in Querkantenrichtung in Abstand zueinander anzuordnen (Merkmal 8) ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig, da bei einer Anordnung ohne diesen Abstand sich die Sägen gegenseitig behindern würden.

Damit können weder einzelne Merkmale noch eine Zusammenschau aller Merkmale eine erfinderische Tätigkeit bei der Entwicklung des beanspruchten Verfahrens begründen.

Bei dieser Sachlage braucht auf den weiteren druckschriftlichen Stand der Technik oder das Zeugenangebot, aber auch auf die vorgetragene widerrechtliche Entnahme nicht eingegangen zu werden.

Kahr Jordan Harrer Egerer Na






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Az: 15 W (pat) 309/03


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