Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. März 2003
Aktenzeichen: 10 E 160/03

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.03.2003, Az.: 10 E 160/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist nicht begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die die Antragstellerin selbst der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für sie hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Streitgegenstand des in der Hauptsache erledigten Verfahrens war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2002, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges und unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben wurde, zwei Werbetafeln im Euroformat zu beseitigen. Dieser Streitgegenstand ist - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht dadurch erweitert worden, dass die Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.

Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 49/02 - und vom 7. August 2002 - 10 E 750/02 -.

Da beim Abbau von zwei Werbetafeln im Euroformat keine nennenswerten Kosten für die Demontage sowie für die Beseitigung anfallen, da die Werbeanlagen in der Regel an einem anderen Standort wiederverwandt werden können, setzt der Senat den Genehmigungswert an. Dieser spiegelt nämlich den Nutzwert wieder, der darin besteht, Werbung weiter an diesen Stellen betreiben zu dürfen. Diesen hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit 2 x 2.500,-- EUR ermittelt und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Verfahren nach § 80 VwGO halbiert. Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung findet keine Berücksichtigung.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.03.2003
Az: 10 E 160/03


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