Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 11/01
(BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 32 W (pat) 11/01)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Stadt Konstanz der folgenden farbigen (schwarz/rot/gelbgold/weiß) Markesiehe Abb. 1 am Endefür die Dienstleistungen Bau und Betrieb von Sportstadien, Sportanlagen, Fitnessanlagen nebst Verpflegung, sonstigen Freizeitanlagen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Immobilienwesen, Bauwesen für Freizeitanlagenhat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, der Verkehr entnehme der angemeldeten Marke mühelos den Hinweis auf eine Sportstätte, die sich in Bodenseenähe befinde. Die Marke sei also ein geographischer Hinweis. Die Graphik zeige Staatsflaggen, was den beschreibenden Charakter noch unterstütze. Sie sei auch nicht phantasievoll. Dem angemeldeten Zeichen fehle damit die erforderliche Unterscheidungskraft; außerdem verhindere § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG den Markenschutz.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin trug vor der Markenstelle vor, die Städte Konstanz und Kreuzlingen betrieben zusammen eine Kunsteisbahn in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen eines Anbieters gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der in der Marke deutlich hervortretende Wortbestandteil "Bodensee-Arena" jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Stadien Namen mit örtlichen Bezügen haben (Stadion an der Grünwalderstraße, Bielefelder Alm, Betzenberg - heute Fritz-Walter-Stadion, Müngersdorfer Stadion etc) und auf einen bestimmten Betreiber hinweisen.
Auch die die Marke beherrschende graphische Gestaltung ist zur betrieblichen Kennzeichnung geeignet. Die farbigen Bögen geben stilisiert die Rundung eines Sportstadions oder eine länderverbindende Brücke wieder.
Die angemeldete Marke ist auch nicht wegen einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Dabei ist auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw).
Aus dem geographischen Bezug ergibt sich kein Freihaltungsbedürfnis, weil er nur eine begrenzte Region umfasst, nämlich die beiden Städte Kreuzlingen und Konstanz. Gerade diese Kombination zweier Städte spricht gegen ein Freihaltungsbedürfnis, da städteübergreifende Kooperationen wohl kaum weitere Arenen betreffen.
Ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Verwendung von Landesfarben als Dekoration fällt nicht unter das Eintragungsverbot dieser Vorschrift (vgl LG Hamburg GRUR 1990, 196; vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 276). Die Verwendung von Nationalfarben soll das Markengesetz nicht verhindern, zumal dies nahezu jede Farbkombination beträfe, da sich oft ein Land finden lassen wird, das die betreffenden Farben als Nationalfarben verwendet. Die gekrümmten und spitz zulaufenden Felder, die sich zu einem Bogen bzw den angedeuteten Sitzreihen einer Arena zusammenfügen, haben keine Ähnlichkeit mit Flaggen oder anderen bei Hoheitszeichen üblichen Formen - auch nicht in bewegter Form (etwa im Wind wehende Fahnen etc).
Winkler Klante Dr. Albrecht Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/D5722.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 30.05.2001
Az: 32 W (pat) 11/01
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