Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 323/03
(BPatG: Beschluss v. 27.10.2004, Az.: 28 W (pat) 323/03)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Anmeldung 301 72 939 teilweise zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 6. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung 301 72 939 teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin hat die Anmeldung, soweit sie zurückgewiesen worden war, zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auf ihren Antrag auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Zurückweisung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
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BPatG:
Beschluss v. 27.10.2004
Az: 28 W (pat) 323/03
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