Bundesfinanzhof:
Beschluss vom 6. Mai 2009
Aktenzeichen: VI B 4/09
(BFH: Beschluss v. 06.05.2009, Az.: VI B 4/09)
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltssozietät, wandte sich gegen die lohnsteuerrechtliche Erfassung der Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung eines bei ihr angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in dessen Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) ab. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber erfolge auch im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts und führe daher zu Arbeitslohn. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO-- (§ 12 Abs. 2 BRAO) unabdingbare Voraussetzung der Berufsausübung eines angestellten Rechtsanwalts. Angesichts dessen seien auch die von der Klägerin gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung ihres angestellten Rechtsanwalts Arbeitslohn.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht als Revisionszulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend.
Gründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung jedenfalls nicht gegeben.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Davon ist im Streitfall auszugehen.
a) Der Senat hat sich sowohl in dem vom FG in Bezug genommenen Fall der vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts (VI R 64/06) als auch in dem der Übernahme von Beiträgen zu den Berufskammern der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (BFH-Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378) mit der auch hier dem Streitfall zu Grunde liegenden Rechtsfrage befasst, nämlich ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil noch aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zuwendet und damit kein Lohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt. Danach folgt aus dem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "für", dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Die Rechtsprechung verneint Arbeitslohn bei solchen Vorteilen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Es entspricht weiter der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es Aufgabe des FG ist, im jeweiligen Streitfall eine Gesamtwürdigung der fraglichen Vorteile vorzunehmen und dabei insbesondere deren Anlass, Art und Höhe, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme und die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Diese Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.).
b) Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts, der als Außensozius auf dem Briefkopf aufgeführt ist, auch dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgesehene Mindestversicherungssumme bei weitem überstiegen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und der dazu ergangenen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung zwischen Entlohnung und notwendiger Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage anhand eigenständiger, gegebenenfalls neu zu entwickelnder Rechtsprinzipien zu entscheiden ist.
Die Klägerin trägt auch keine Gesichtspunkte dafür vor, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage gegebenenfalls nach eigenständigen Kategorien zu beantworten wäre. Wenn die Klägerin vorbringt, dass angesichts des deutlichen Überschreitens der Mindestversicherungssumme und unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich im Streitfall nicht der angestellte Rechtsanwalt, sondern sie selbst als Arbeitgeberin vornehmlich daran interessiert sei, die entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, wirft sie damit keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im vorgenannten Sinne auf. Denn dieser Aspekt ist im Rahmen der Würdigung der Tatsacheninstanz im Hinblick auf Anlass, Art und Höhe der Vorteile zu berücksichtigen. Wenn die Klägerin insoweit zu einer vom FG abweichenden Würdigung gelangt, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des FG. Insoweit richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die tatrichterliche Würdigung des FG. Diese ist jedoch nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30). Im Streitfall ist dafür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
BFH:
Beschluss v. 06.05.2009
Az: VI B 4/09
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