Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: 34 W (pat) 704/02
(BPatG: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: 34 W (pat) 704/02)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das am 20. April 2000 veröffentlichte Patent DE 42 02 990 haben die Firmen A... GmbH in N...,
(Einsprechende I) am 24. Juni 2000 und J... GmbH u. Co. in R...,
(Einsprechende II) am 20. Juli 2000 Einspruch erhoben.
Die Einsprechenden haben mehrere Druckschriften genannt und geltend gemacht, der beanspruchte Speicherbehälter sei nicht neu bzw ergebe sich für den Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit aus dem Stand der Technik.
Die Einsprechende II hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002, eingegangen am 15. Mai 2002, die Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts gemäß § 147 Abs 2 Satz 2 PatG beantragt.
Die Einsprechende II hat mit Schriftsatz vom 10. März 2004, eingegangen am 11. März 2004, ihren Einspruch zurückgenommen. Die Einsprechende I hat mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004, eingegangen am 25. Mai 2004, ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie sieht die Neuheit und erfinderische Qualität des Gegenstands des Patents als gegeben an.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche und wegen der Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II Die zurückgezogenen Einsprüche waren zulässig.
Die Prüfung des angegriffenen Patents durch den Senat gemäß § 147 Abs 3 PatG hat ergeben, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentwürdig ist. Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.
Das Patent war somit in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Einer Begründung bedarf es nicht (BPatG; PMZ 2004, 60).
Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb
BPatG:
Beschluss v. 12.07.2004
Az: 34 W (pat) 704/02
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