Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 418/02

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 33 W (pat) 418/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der internationalen registrierten Marke 748 527 € U ROLOGISTIC durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 IR vom 29. August 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 107, 113 MarkenG in Deutschland teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

"Services de transport ainsi que services d'emballage et d'entreposage de marchandises"

verweigert.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortkombination ohne weitere Denkschritte unbefangen als "EUROLOGISTIC" auffassen und damit als beschreibende Angabe betreffend Beschaffenheit und Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich Logistikdienstleistungen im europäischen Gebiet und entsprechend europäischem Standard, verstehen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß der Beurteilung der Markenfähigkeit nicht das Wort "EUROLOGISTIC" sondern die Marke "€ U ROLOGISTIC" zugrundeliege.

Das Eurosymbol werde nicht üblicherweise anstelle des Buchstabens "E" im deutschen Sprachraum verwendet. In diesem Zusammenhang seien auch die Leerzeichen zwischen dem Euro-Symbol "€" und dem Buchstaben "U" sowie zwischen dem Buchstaben "U" und dem Markenbestandteil "ROLOGISTIC" zu berücksichtigen. Es handle sich insgesamt um eine ungewöhnliche Anordnung von Buchstaben und Symbolen, so daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt erkennbar sei.

Der Senat hat die Markeninhaberin unter Übersendung von Übermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Die Markeninhaberin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der IR-Marke "€ U ROLOGISTIC" hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle den Schutz in Deutschland zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1, 107, 113 MarkenG versagt hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die international registrierte Marke beginnt mit dem Symbol der Europäischen Währung "€", nach einem Leerzeichen schließt sich ein "U" und nach einem weiteren Leerzeichen der Begriff "ROLOGISTIC" an. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben spezialisierten Fachkreisen aus dem Transportwesen teilweise auch das allgemeine Publikum, werden das Gesamtzeichen bei unbefangener Betrachtungsweise ohne weiteres im Sinne des Gesamtbegriffes "EUROLOGISTIC" auffassen.

Insbesondere handelt es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, innerhalb von Begriffen einzelne Buchstaben durch andere Zeichen zu ersetzen. Die Markenstelle hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß zur Werbung von Produkten via internet anstelle eines "a" häufig das "@"-Zeichen verwendet wird. Aber auch die Verwendung des Euro-Symbols statt dem graphisch sehr ähnlichem "E" konnte in der vom Senat durchgeführten Internetrecherche vielfach nachgewiesen werden. So findet sich beispielsweise auf der Website des Fernsehsenders "ntv" (www.ntv.de) der Satz "Hier wurde gefragt, ob wir Schweizer €uropa beitreten wollen ...."; unter www.datingcafe.de wird für ein Theaterstück mit dem Titel "Vergiss €uropa!" geworben; unter "€uropamobile.de" werden EU-Neufahrzeuge angeboten; ein "Apparthotel €UROPA" bietet unter www.apparthoteleuropa.de Zimmer an. Auch ist die Verwendung von Leerzeichen zwischen einzelnen Buchstaben hier zwischen dem "€" und dem "U", sowie nach dem "U" werbeüblich und nicht so ungewöhnlich, als dass sich daraus ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft begründen kann. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Marke ohne analysierende Zwischenschritte als einen Gesamtbegriff erkennen.

Der somit der Beurteilung zugrundezulegende Begriff "EUROLOGISTIK" bringt jedoch im Zusammenhang mit den verweigerten Dienstleistungen, die sämtliche mit den Transportwesen im Zusammenhang stehen, einen eindeutig unmittelbar beschreibenden Gesamtbegriffsinhalt zum Ausdruck. Sprachüblich gebildet aus dem Bestimmungswort "Euro-" ("Europa, europäisch", zunehmend auch für die Gemeinschaftswährung; vgl auch 29 W (pat) 50/00 - Eurocoin; 33 W (pat) 6/00 - Eurowood; 33 W (pat) 175/98 - EUROPLAN; 33 W (pat) 185/00 - EUROTAX) wird die Marke ohne weiteres als üblicher englischer Ausdruck für "europäische Logistik" verstanden werden. In diesem Sinn bezeichnet der Begriff eine bestimmte Art und den Ort, dh hier den geographischen Raum, der Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen.

Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "€ U ROLOGISTIC", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 33 W (pat) 418/02


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