Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 55/09

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2010, Az.: 21 W (pat) 55/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 050 157.8-35 wurde am 22. Oktober 2006 unter der Bezeichnung "Herzfrequenzmesser mit Anzeigeund Bedieneinheit an einem Handgelenk-Tragegurt" beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 8. Mai 2008.

Mit Schreiben vom 21. April 2008, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 23. April 2008, hat der Anmelder ein mit "Patentansprüche" überschriebenes Blatt mit sechs Absätzen sowie eine neue Beschreibung und Figuren eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. Februar 2009 wegen unzulässiger Erweiterung ihres Gegenstandes zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der die Erteilung eines Patents auf der Basis der am 23. April 2004 eingegangenen Unterlagen weiterverfolgt.

Wegen des genauen Wortlauts des Patentbegehrens wird auf Bl. 55 der Amtsakte, sowie auf den Zurückweisungsbeschluss verwiesen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Februar 2009 aufzuheben und das Patent DE 10 2006 050 157 mit den am 23. April 2008 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenen Unterlagen zu erteilen.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 hat der Anmelder eine beschleunigte Bearbeitung aus wirtschaftlichen Gründen beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aus den von der Prüfungsstelle genannten Gründen keinen Erfolg. Die Patentansprüche enthalten Änderungen, die -mangels Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen -den Gegenstand der Anmeldung erweitern, so dass diese infolge unzulässiger Erweiterung zurückzuweisen ist, §§ 38 Satz 1, 48 PatG.

Die Erfindung betrifft einen Herzfrequenzmesser mit einer Anzeigeund Bedieneinheit, die auf einem Handgelenk-Tragegurt angebracht wird. Durch die Anbringung soll insbesondere die Ablesbarkeit des Herzfrequenzmessers für Läufer verbessert werden, ohne den Läufer beim Laufen zu beeinträchtigen bzw. einer Verletzungsgefahr auszusetzen (siehe OS Absatz [0003]).

Zur Lösung dieser Aufgabenstellung sind auf dem am 23. April 2008 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenen mit "Patentansprüche" überschriebenen Blatt sechs Absätze mit Text angegeben. Unabhängig davon, ob diese Absätze Merkmale eines Patentanspruchs 1 darstellen oder gemäß der Bezeichnung "Patentansprüche" mehrere Patentansprüche (allerdings ohne Nummerierung) darstellen sollen, beinhalten die in diesen Absätzen beanspruchten Merkmale eine unzulässige Erweiterung.

Gemäß § 38 S. 1 PatG sind Änderungen einer Anmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags nur dann zulässig, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Der Gegenstand der Anmeldung wird dabei durch den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen festgelegt. Nur insoweit verdientder Anmelder ein Patent mit dem Zeitrang des Anmeldetags (vgl. Kraßer, Patentrecht 5. Aufl. 2004, 560). Als Inhalt der Anmeldeunterlagen ist alles anzusehen, was sich aus der Sicht des Fachmanns ohne Weiteres aus der Gesamtheit der Unterlagen erschließt (vgl. BGH GRUR 2006, 316 ff. -Koksofentür), also was er ihnen ohne weiteres Nachdenken und ohne nähere Überlegungen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. Busse-Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. 2003, § 38 Rn. 18 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen konnte der hier angesprochene Fachmann, ein mit der Entwicklung von Messgeräten für Sportler vertrauter Techniker der ursprünglichen Anmeldung z. B. nicht entnehmen, dass eine Drehbarkeit der Anzeigeund Bedieneinheit in einer horizontalen Ebene von der Erfindung umfasst sein sollte, wie es mit dem Blatt "Patentansprüche" beansprucht ist.

Der Senat schließt sich hierzu der ausführlichen und zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss vom 20. Februar 2009 und im Bescheid vom 10. Juni 2008 an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits im Prüfungsverfahren die unzulässige Erweiterung eingeräumt (Bl. 70 d. Amtsakte).

Zudem ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesamte in der ursprünglichen Anmeldung enthaltene Offenbarung, insbesondere auch im Hinblick auf die Anbringung der Anzeigeund Bedieneinheit mit Magnetverschluss, gegenüber dem vom Prüfer genannten Stand der Technik keinen patentfähigen Gegenstand enthält, wie der Prüfer ebenfalls schon in seinen Bescheiden und im Zurückweisungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat. Demnach hätte auch eine Überarbeitung der Unterlagen nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt.

Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2010
Az: 21 W (pat) 55/09


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