Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 21. September 2001
Aktenzeichen: 1 ZU 12/01
(OLG Hamm: Beschluss v. 21.09.2001, Az.: 1 ZU 12/01)
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin mit der Androhung eines Zwangsgeldes vom 23.01.2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Auslagen des Antragstellers werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf DM 1.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse und einen möglichen Widerruf der Zulassung nach §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angehört und eine umfassende Auskunft insoweit nicht erhalten hatte, hat sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.01.2001 eine Frist zur Erteilung der angeforderten Auskünfte gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung gleichzeitig die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 1.000,00 angedroht.
2.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Er ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin eingeforderte Auskunftsanspruch nicht bestehe; denn er habe bereits dem Landgerichtspräsidenten in Bielefeld eine weniger gründliche Auskunft erteilt, als er sie der Antragsgegnerin vorgelegt habe, mit der dieser sich zufrieden gegeben habe. Auch lägen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalles von §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vor, da seine Vermögensverhältnisse geordnet seien. Immerhin streite er mit der Stadt ... um Immobilien im Werte von DM 2.500.000,00 und außerdem seien die Interessen rechtsuchender Mandanten bei ihm noch niemals gefährdet gewesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
1.
In Aufsichts- und Beschwerdesachen ist der Rechtsanwalt nach §56 BRAO verpflichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem von ihm beauftragten Mitglied Auskünfte zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Rechtsanwalt nach §57 BRAO durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern angehalten werden.
Diese Befugnis der Rechtsanwaltskammer besteht jedoch nur in Aufsichts- und Beschwerdesachen.
Aufsichts- und Beschwerdesachen sind dabei alle die Vorgänge, die der Rechtsanwaltskammer im Verhältnis zu ihren Mitgliedern nach §73 Abs. 1 in Verbindung mit §73 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 obliegen. Der Senat folgt insoweit der Auffassung von Feuerich/Braun (BRAO-Kommentar 4. Aufl. §56 Rn. 6), daß sich Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht auf die Fälle von §73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO beschränken und auch nicht eine schon begangene oder konkrete Pflichtverletzung voraussetzen, sondern alle die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer betreffen, die mit Pflichtverletzungen von Rechtsanwälten im Zusammenhang stehen oder sonstwie die Tätigkeiten der Rechtsanwaltskammer aus §73 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BRAO gegenüber ihren Mitgliedern erfassen. In diesem Zusammenhang kann die Rechtsanwaltskammer Auskünfte nach §56 BRAO von den einzelnen Rechtsanwälten verlangen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und um insbesondere auch disziplinarrechtliche Maßnahmen einleiten und das Recht der Rüge handhaben zu können. Kommt der Rechtsanwalt insoweit einem Auskunftsbegehren der Rechtsanwaltskammer nicht oder nicht vollständig nach, steht der Rechtsanwaltskammer die Befugnis zu, gegen ihn nach Maßgabe von §57 BRAO ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen.
Diesen Aufsichts- und Beschwerdesachen gegenüber stehen die Verwaltungsaufgaben der Rechtsanwaltskammer, die die Zulassung des Rechtsanwaltes und den Widerruf der Zulassung betreffen. Diese Aufgaben haben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ursprünglich der Landesjustizverwaltung oblegen und sind den Rechtsanwaltskammern erst aufgrund des Einräumungsvorbehaltes in §224 BRAO übertragen worden. Diese Aufgaben der Rechtsanwaltskammern betreffen keine Aufsichts- und Beschwerdesachen, sondern sind der Rechtsanwaltskammer übertragene Verwaltungsverfahren. Für diese Verfahren gelten die Regelungen von §§56 und 57 BRAO nicht, so daß die Rechtsanwaltskammern in diesen Fällen nicht das Auskunftsrecht nach §56 BRAO haben und auch nicht die Befugnis, zur Durchsetzung eines solchen Rechtes Zwangsgelder nach §57 BRAO anzudrohen und zu verhängen.
Für den Fall, wo die Antragsgegnerin sich um die Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers bemüht, um eine Entscheidung über den Widerruf seiner Zulassung nach §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO treffen zu können, regelt vielmehr §36 a Abs. 2 BRAO die Mitwirkungsobliegenheiten des betroffenen Rechtsanwaltes, die indes nicht durch Zwangsgelder unterlegt sind und zu deren Erfüllung der Rechtsanwalt daher nicht durch die Androhung und/oder die Festsetzung von Zwangsgeldern angehalten werden kann.
Konsequenz einer unterbliebenen Mitwirkung des Rechtsanwaltes ist insoweit nicht die Möglichkeit einer Zwangsgeldanordnung und - festsetzung, sondern Konsequenz einer unterbliebenen Mitwirkung des Rechtsanwaltes ist in diesem Falle vielmehr, daß die Rechtsanwaltskammer aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Rechtsanwaltes bestimmte Vorgänge zu seinem Nachteil annehmen kann, wenn anderweitige liquide Aufklärungsmöglichkeiten für sie ansonsten nicht bestehen.
2.
Der Senat hält diese Auffassung für zweifelsfrei und sieht sich auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung von Feuerich/Braun über die rechtliche Einordnung von Vorgängen als Aufsichts- und Beschwerdesachen im Sinne von §56 BRAO (Feuerich/Braun BRAO-Kommentar 4. Auflage §56 Rn. 6). Vielmehr teilt der Senat ausdrücklich die dortige Auffassung, daß alle Vorgänge, die die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer im Verhältnis zu ihren Mitgliedern nach §73 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §73 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BRAO betreffen, auch Aufsichts- und Beschwerdesachen sind und damit den Auskunfts- und Zwangsgeldregelungen in §§56, 57 BRAO unterfallen. Hierzu gehören jedoch die Zulassungssachen nicht, die den Rechtsanwaltskammern erst aufgrund der Regelung von §224 BRAO übertragen worden sind und zu denen die Übertragung noch nicht erfolgt war, als Feuerich/Braun die aktuelle Auflage ihres Kommentars zur Bundesrechtsanwaltsordnung verfaßt haben.
Diese Auffassung des Senates wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, daß die Übertragung von Aufgaben der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammern, die ohne sonstige. Gesetzesänderung erfolgt ist, nicht dazu geführt haben kann, daß die Befugnisse der Rechtsanwaltskammern zu den ihnen übertragenen Aufgaben nunmehr weitergehen, als sie für die Landesjustizverwaltung bestanden haben, da die Rechtsanwaltskammern insoweit nur die Aufgaben und damit auch nur die Befugnisse übernommen haben, die nach den gesetzlichen Vorschriften bisher der Landesjustizverwaltung zugestanden haben. Allein die Tatsache, daß die Rechtsanwaltskammern nunmehr auch dafür zuständig sind, den Widerruf von Zulassungen der Rechtsanwälte aufgrund Vermögensverfalles nach §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auszusprechen und ihnen dadurch im weitesten Sinne auch eine Überwachung der Vermögensverhältnisse der Rechtsanwälte zusteht, macht diese Aufgabe der Rechtsanwaltskammer noch nicht zu einer Aufsichts- oder Beschwerdesache nach §73 BRAO, die der Rechtsanwaltskammer die Auskunfts- und Zwangsgeldbefugnisse nach §§56, 57 BRAO zuweisen.
Der Antragsteller war deshalb nicht nach §56 BRAO verpflichtet, der Antragsgegnerin umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, sondern eine Mitwirkungsaufgabe des Antragstellers ergibt sich insoweit nur aus §36 a Abs. 2 BRAO, deren Verletzung indes nicht zwangsgeldbewehrt ist.
3.
Die Zwangsgeldandrohung an den Antragsteller war daher unzulässig und ist demgemäß aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §197 a Abs. 3 BRAO.
Der festgesetzte Geschäftswert entspricht der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes.
OLG Hamm:
Beschluss v. 21.09.2001
Az: 1 ZU 12/01
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