Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/01
(BGH: Beschluss v. 01.07.2002, Az.: AnwZ (B) 46/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. März 2001 wird teilweise (Hauptanträge) als unzulässig verworfen, teilweise (Hilfsantrag) als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 JHHHHHDM) festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 12. August 1999 hat die damals noch zuständige Präsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Widerrufsverfügung am 18. August 1999 in den Kanzleiräumen des Antragstellers der dort tätigen Anwaltsgehilfin S. übergeben worden. Am 19. November 1999 wurde der Antragsteller in der Liste der beim Landgericht Berlin zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht.
Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Dezember 1999 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antragsteller hat dabei die Zustellung des Bescheids bestritten und geltend gemacht, erstmals am 1. Dezember 1999 davon erfahren zu haben, daß er in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden sei. Daraufhin habe er sich zur Rechtsanwaltskammer begeben und bei der Einsicht in seine Personalakten die Abschrift der Widerrufsverfügung zur Kenntnis genommen.
Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 12. August 1999 aufzuheben, hat er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 7. März 2001 den Aufhebungsantrag nur noch hilfsweise gestellt und in der Hauptsache beantragt, festzustellen, daß der Widerruf der Zulassung durch den Bescheid vom 12. August 1999 mangels ordnungsgemäßer Zustellung unwirksam ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiedereintragung des Antragstellers in die Liste der Rechtsanwälte zu veranlassen.
Durch Beschluß vom 7. März 2001 hat der Anwaltsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hauptanträge richtet, unzulässig, im übrigen unbegründet.
1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof seinem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufsbescheids nicht entsprochen hat, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens nur in einem hier nicht in Rede stehenden Sonderfall (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
In Zulassungssachen entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Allerdings kommt in Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rühren, eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 44/96 -BRAK-Mitt. 1997, 91, 92). Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit ist aber jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, daß ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offensteht (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1995 -AnwZ (B) 42/84 - NJW 1985, 1842, 1843, insoweit in BGHZ 94, 364 nicht abgedruckt). So liegt der Fall hier.
Unabhängig davon, ob die Widerrufsverfügung bereits am 18. August 1999 oder erst am 27. Februar 2001 -an dem Tag wurde auf Veranlassung der Antragsgegnerin der Widerrufsbescheid "vorsorglich" erneut zugestellt -wirksam zugestellt worden ist, war es dem Antragsteller möglich, die Aufhebung dieses Bescheids zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er - zunächst vorrangig, später nur noch hilfsweise - auch Gebrauch gemacht.
2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu veranlassen, ist die sofortige Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO).
Die Löschung eines Rechtsanwalts in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte ist eine Vollzugsmaßnahme, die von dem der Löschung zugrundeliegenden Ereignis -hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO) -zu trennen ist. Die Frage der (selbständigen) Anfechtbarkeit der Löschung beurteilt sich nach § 223 BRAO (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 -AnwZ (B) 22/81 - BRAK-Mitt. 1982, 74; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 36 Rn. 3). Demzufolge kann ein Rechtsanwalt, der sich ohne Erfolg gegen seine Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte gewandt hat, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der sofortigen Beschwerde angreifen, wenn der Anwaltsgerichtshof dieses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Nichts anderes gilt, wenn die Löschung in der Liste bereits vollzogen ist und der Antragsteller -wie hier -seine Wiedereintragung begehrt (vgl. dazu Feuerich/ Braun aaO § 223 Rn. 21 f).
Vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 12. April 1999 -AnwZ (B) 58/98 - BRAK-Mitt. 1999, 185 f).
3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung des hilfsweise gestellten Antrags, die Widerrufsverfügung vom 12. August 1999 aufzuheben, wendet, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), und zwar auch insoweit, als der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versagung der Antragsfrist versagt hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; s. dazu Senatsbeschluß BGHZ 107, 281, 284), aber unbegründet.
Der Anwaltsgerichtshof hat den erst am 3. Dezember 1999 bei ihm eingegangenen Aufhebungsantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
a) Der Vermerk der Postzustellerin auf der Postzustellungsurkunde, daß der Widerrufsbescheid am 18. August 1999 in den Kanzleiräumen des Antragstellers der dort tätigen Anwaltsgehilfin S. übergeben worden sei, begründet nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 (in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) ZPO den vollen Beweis dieses Vorgangs. Der Anwaltsgerichtshof hat sich nach Vernehmung der Anwaltsgehilfin und der Postzustellerin nicht vom Gegenteil überzeugen können, vielmehr die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermerks durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt gesehen. Dieser Würdigung tritt der Senat uneingeschränkt bei.
Beide Zeuginnen haben angegeben, daß sie sich seit längerer Zeit anläßlich einer Vielzahl von Zustellungsvorgängen persönlich kennen. Dabei haben beide Zeuginnen den routinemäßigen Ablauf dieses Vorgangs im wesentlichen übereinstimmend geschildert. Insbesondere hat die Zeugin S. bestätigt, daß bei Übergabe eines förmlich zuzustellenden Schriftstücks die Postzustellerin die Postzustellungsurkundenvordrucke jeweils noch in den Büroräumen handschriftlich vervollständigt hat. Von daher besteht selbst dann, wenn die Postzustellerin -wie der Antragsteller vorgetragen und von der Zeugin S. teilweise bestätigt worden ist -es bei der Behandlung von Postsendungen des öfteren an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen (Einwurf von Briefen in Briefkästen, die nicht den Empfängern gehören), kein hinreichender Anlaß anzunehmen, die Postzustellerin habe die bei den Gerichtsakten befindliche Postzustellungsurkunde (vorsätzlich) falsch ausgefüllt.
Dahingehende ernsthafte Zweifel sind - zumal unter Berücksichtigung der erheblichen Zweifel, die an der Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers und der Zeugin S. bestehen (s. dazu nachfolgend) -auch nicht aufgrund der Bekundung der Zeugin S. angebracht, sie habe im Regelfalle die eingegangene Post, auch soweit diese an den Antragsteller persönlich gerichtet gewesen sei, geöffnet und gelesen um festzustellen, ob von ihrer Seite etwas zu veranlassen sei; an ein Schreiben, in dem ihrem Arbeitgeber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden sei, könne sie sich nicht erinnern. Denn sie hat weiter angegeben, daß sie die Post nicht immer sofort nach Eingang geöffnet und ihr Arbeitgeber gelegentlich aus den noch nicht geöffneten Postsendungen einen Brief herausgenommen habe.
b) Bei der Würdigung der Zeugenaussagen wie bei der rechtlichen Bewertung fällt ins Gewicht, daß das in der Kanzlei des Antragstellers geführte Posteingangsbuch offensichtlich unvollständig ist.
Das Posteingangsbuch enthält vom 6. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 eine Vielzahl von Eintragungen. Ausweislich der angebrachten Stempelaufdrucke (Eingang Rechtsanwaltskanzlei A. , Datum) waren im Januar 1999 an insgesamt 11 Tagen, im Februar an 18, im März an 15, im April an 12, im Mai an 6 und im Juni an 14 Tagen Eintragungen zu verzeichnen, wobei regelmäßig jedem "Posteingangstag" mehrere Eintragungen zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind in dem Posteingangsbuch ab dem 18. August 1999, also dem Tag der Zustellung des Widerrufsbescheids, Eintragungen bis zum 10. November 1999 enthalten.
Vom 1. Juli bis zum 17. August 1999, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, ist kein einziger Posteingang notiert worden, ohne daß hierfür ein besonderer Grund (Stillstand des Kanzleibetriebs wegen längerer Ortsabwesenheit des Anwalts, Erkrankung etc.) ersichtlich wäre. Daß indes in einem laufenden Kanzleibetrieb über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen kein einziges Schreiben zugeht, über dessen Eingang bei gewissenhafter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten Buch zu führen gewesen wäre, ist so unwahrscheinlich, daß der Anwaltsgerichtshof mit Recht die Angaben des Antragstellers und der Zeugin S. , in das Posteingangsbuch wäre "tagfertig" sowie "regelmäßig und sehr gewissenhaft unter anderem sämtliche Gerichtspost" eingetragen worden, als unglaubwürdig angesehen hat.
Der Inhalt des Posteingangsbuchs steht im übrigen auch im Widerspruch zu der Aussage der Postzustellerin, die angegeben hat, in der Kanzlei des Antragstellers seien in unregelmäßigen Abständen, nämlich "einmal wöchentlich zwei bis drei, in einer Woche auch überhaupt keine" Zustellungen per Postzustellungsurkunde vorgekommen.
c) Die Würdigung dieser Zeugenaussagen und der sonstigen Umstände ergibt nicht nur, daß der Antragsteller den ihm nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO obliegenden Gegenbeweis nicht geführt hat. Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Führung des Posteingangsbuchs bestehen darüber hinaus auch durchgreifende Bedenken bezüglich der Büroorganisation, insbesondere der hinreichenden Anleitung und Beaufsichtigung des mit dem Posteingang und der Führung des Posteingangsbuchs betrauten Personals, so daß weiter nicht davon ausgegangen werden kann, die Versäumung der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO durch den Antragsteller sei unverschuldet (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, § 233 ZPO).
4. Der Senat konnte über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wüllrich Hauger Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 01.07.2002
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