Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 21 W (pat) 303/02
(BPatG: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: 21 W (pat) 303/02)
Tenor
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent Nr 43 10 443 widerrufen.
Gründe
I Auf die am 31. März 1993 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 27. Oktober 1992 (P 42 36 196.6) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 28. April 1994 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung
"Kranken- oder Pflegebett"
erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 31. Januar 2002 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der erteilte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
"Kranken oder Pflegebett mit einer Hubvorrichtung zum Aufstellen des Rückenteils, die Kopf-End-Bereich des Rückenteils angreift und mit wenigstens einem am Rückenteil mit Abstand zu dessen unterem Ende angelenkten Schwenkarm, dessen anderes Ende am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist, wobei das Rückenteil mittels der Hubvorrichtung aus seiner horizontalen Ausgangslage so hochschwenkbar ist, daß sich der untere Bereich des Rückenteils beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende des Betts hin verlagert, dadurch gekennzeichnet, daß an dem dem Mittelteil (9) des Liegerahmens zugewandten Ende des Rückenteils (11) das eine Ende wenigstens eines Hebels (30) über eine Gelenkachse (33) angelenkt ist, dessen anderes Ende um eine innerhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse (31) schwenkbar am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist."
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, hat folgenden Wortlaut:
"Kranken oder Pflegebett mit einer Hubvorrichtung zum Aufstellen des Rückenteils, die im Kopf-End-Bereich des Rückenteils angreift und mit wenigstens einem am Rückenteil mit Abstand zu dessen unterem Ende angelenkten Schwenkarm, dessen anderes Ende am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist, wobei das Rückenteil mittels der Hubvorrichtung aus seiner horizontalen Ausgangslage hochschwenkbar ist, daß sich der untere Bereich des Rückenteils beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende des Betts hin verlagert, dadurch gekennzeichnet, daß an dem dem Mittelteil (9) des Liegerahmens zugewandten Ende des Rückenteils (11) das eine Ende wenigstens eines Hebels (30) über eine Gelenkachse (33) angelenkt ist, dessen anderes Ende um eine unterhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse (31) schwenkbar am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist und daß die Hubvorrichtung an einer Querstrebe (10) des Matratzenrahmens angelenkt ist."
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Kranken- und Pflegebett weiter zu verbessern, insbesondere Hebelmechanismus und Schwenkwege zu optimieren (PS, Sp. 1, Z. 44-47).
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
A1 Firmenprospekt mit der Bezeichnung "Embru Pflegebetten" der Firma Embru-Werke, Kranken- und Pflegemöbel, 8630 Rüti ZH, mit dem Aufdruck 6.10.88 W A2 Abbildung des Liegeteils DORMA Magicus III mit kurzer Beschreibung, Angabe von Größen, Preisen und Artikelnummer zum Matratzenrahmen; ohne Datumsangabe A3 Lieferschein / Produktionsauftrag der Firma DORMA über die Lieferung eines "DORMA MAGICUS III 872" an das Möbel- und Bettenhaus Firma Beat Utiger, Bern, Schweiz vom 10.06.92 A4 Konstruktionszeichnung zu "Embru-Matic III KR", Zeichnungsnummer 1/8258 der Firma Embru-Werke Rüti vom 28.09.1989 mit letzter Änderung vom 13.05.1992 A5 Detailvergrößerung aus der Konstruktionszeichnung nach A4.
Hierzu führt die Einsprechende aus: "Das in der A1 gezeigte Pflegebett beinhaltet ein Liegeteil, wie es in der Anlage A2 mit der Typenbezeichnung Dorma Magicus III dargestellt ist. Ein solches Liegeteil wurde ausweislich der Anlage A3, einem Lieferschein der Firma Dorma, die im übrigen firmenmäßig den Embru-Werken (A1) zugehörig ist, am 24.06.1992 an die Firma Beate Utiger in CH 3006 Bern geliefert. Die konstruktiven Einzelheiten dieses Liegeteiles Dorma Magicus III ergeben sich in aller Deutlichkeit aus der Anlage A4, einer Konstruktionszeichnung der Embru-Werke mit der Bezeichnung "Embru-Matic III KR", Zeichnungsnr. 1/8258, datierend vom 28.09.1989".
Basierend auf dieser geltend gemachten Vorbenutzungshandlung setzt sich die Einsprechende mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent im Einzelnen auseinander und gibt an, warum nach ihrer Meinung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht patentfähig sei. So sei aus den Anlagen A4 und A5 ebenfalls ein Kranken- und Liegebett bekannt, das eine Vorrichtung zur Aufstellung eines Rückenteils aufweise, wobei an dem dem Mittelteil zugewandeten Ende des Rückenteils das eine Ende eines Hebels über eine Gelenkachse angelenkt sei und wobei dessen anderes Ende um eine unterhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse schwenkbar am Matratzenrahmen angelenkt sei.
Die Einsprechende ist der Meinung, dass durch die Datumsangabe auf dem Firmenprospekt A1 in Verbindung mit den Konstruktionszeichnungen nach den Anlagen A4 und A5 sowie dem Lieferschein nach A3 sämtliche den Einspruch begründenden Tatsachen, einschließlich der öffentlichen Zugänglichkeit des vorbenutzten Gegenstandes in ausreichendem Umfang dargelegt seien. Zudem habe sie sich voll umfänglich mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent auseinandergesetzt, so dass die Zulässigkeit des Einspruchs nach ihrer Meinung gegeben sei.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende noch die CH-PS 482 426, im Folgenden mit (2) bezeichnet, genannt. Sie ist der Meinung, dass die Druckschrift (2) den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorwegnehme bzw. der Gegenstand dieses Patentanspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der bereits im Prüfungsverfahren vor der Erteilung berücksichtigten Druckschriften DE 38 08 408 A1, im Folgenden (1) genannt, und (2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn aus der Druckschrift (2) seien bis auf die streitpatentgemäße Anlenkung der Hubvorrichtung sämtliche übrigen Merkmale bekannt und dieses Merkmal ergebe sich für den Fachmann aus der Druckschrift (1).
Den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hält die Einsprechende für unzulässig, da das neu aus der Beschreibung aufgenommene Merkmal zum einen in den Unterlagen nicht als wesentliches Merkmal zu entnehmen sei und zum andern die Befestigung der Hubvorrichtung für das erteilte Patent keine Rolle spiele und demzufolge durch das neu aufgenommene Merkmal ein gegenüber dem erteilten Patent geändertes Patentbegehren entstanden sei. Sollte die vorgenommene Beschränkung nach Hilfsantrag zulässig sein, so hält die Einsprechende die Anlenkung der Hubvorrichtung vor dem Hintergrund der Druckschrift (1) für eine naheliegende, allenfalls rein handwerkliche Maßnahme.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, der Einspruch sei nicht zulässig, da der Einspruch im Hinblick auf die vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung nicht ausreichend substantiiert sei. So werde nicht deutlich, woraus die öffentliche Zugänglichkeit der behaupteten Benutzung zu ermitteln sei, ob die Lieferung gemäß Anlage A3 ohne Vorbehalt erfolgt sei und ob es sich bei der Anlage A3 statt um einen Lieferschein nicht vielmehr um einen Produktionsauftrag handle. Zudem zeige die Anlage A4 nur zwei Motoren, während in der Anlage A3 von drei Motoren die Rede sei.
Für den Fall, dass der Einspruch zulässig sei, beruhe ihrer Meinung nach sowohl der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wie der nach Hilfsantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) ergebe sich keine Anregung, den Hebel 30 an einer unterhalb des Liegerahmens angeordneten horizontalen Achse schwenkbar am Matratzenrahmen anzulenken, da aus der Druckschrift (2) kein Matratzenrahmen bekannt sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag hebe sich noch weiter von der aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) vermittelten Lehre ab, da in (1) die Befestigung der Hubvorrichtung über eine komplizierte Gelenkkopplung am Matratzenrahmen angelenkt sei und nach (2) die Hubvorrichtung an dem dem Kopf-Ende-Bereich des Rückenteils gegenüberliegenden Endbereich angreife. Es fehle deshalb jegliche Anregung im Hinblick auf die patentgemäße Anlenkung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig und führt auch zum Erfolg.
A. Zulässigkeit Der Einspruch ist zulässig.
Gemäß PatG § 59 Abs 1 kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung Einspruch erhoben werden, der schriftlich zu erklären und zu begründen ist und nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe vorliegt. Dabei sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben.
Diesen Anforderungen ist die Einsprechende nachgekommen. Der Einspruch ist innerhalb der Dreimonatsfrist schriftlich eingegangen, mit Gründen versehen, und auf die Behauptung gestützt, der Patentgegenstand sei nicht patentfähig (vgl. S. 1 des Einspruchsschriftsatzes). Die Einsprechende begründet die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents mit einer Vorbenutzung nach den Anlagen A2 bis A5. Ihrem Vortrag ist zu entnehmen, dass am 24.06.92 ein Pflegebett, wie es in der Anlage A2 mit der Typenbezeichnung Dorma Magicus III dargestellt ist, an die Firma Beate Utiger in CH 3006 Bern geliefert worden ist. Die genaue Ausgestaltung dieses Pflegebetts ist in den Anlagen A4 und A5 näher beschrieben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine detaillierte Darlegung der Art und Weise der öffentlichen Zugänglichkeit zumindest dann entbehrlich, wenn sich diese aus dem Charakter der Vorbenutzungshandlung klar ergibt. Die öffentliche Zugänglichkeit ist u.a. bei einer vorbehaltlosen Lieferung an einen gewerblichen Abnehmer regelmäßig gegeben, der den Gegenstand selbst bestimmungsgemäß benutzt oder weiterveräußert, wodurch nach der Überzeugung des Senats nach der Lebenserfahrung die Kenntnisnahme Dritter gegeben ist; z.B. die Nachweise in Busse Patentgesetz 5. Auflage § 59 Rdn 92.
Der Einspruch ist auch weiterhin mit Tatsachen versehen, die den technischen Zusammenhang zwischen dem behaupteten offenkundig vorbenutzten Gegenstand und dem Patentgegenstand dartun sollen. So setzt sich die Einsprechende mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent im Einzelnen auseinander und gibt an, warum nach ihrer Meinung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht patentfähig sei. Damit sind nach Überzeugung des Senats sowohl die vorgetragene Vorbenutzungshandlung als auch der technische Zusammenhang zwischen der Vorbenutzungshandlung und dem Patentgegenstand ausreichend substantiiert, so dass der Senat und die Patentinhaberin daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen des Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.
Der von der Patentinhaberin vorgebrachte Einwand, dass in der Anlage A4 nur zwei Motoren eingezeichnet seien, während auf dem Lieferschein A3 von drei Motoren gesprochen wird, muss für die Beurteilung der Zulässigkeit ebenso außer Betracht bleiben wie die Frage, ob die Anlage A3 ein Lieferschein oder ein Produktionsauftrag sei, da es sich hierbei um Fragen der Begründetheit handelt.
B. Hauptantrag 1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1-9 und der Beschreibung; der geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 5 und 6 jeweils erster Absatz.
2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (1) ist ein Kranken- oder Pflegebett mit einer in einem Rahmen 1 (entspricht dem Matratzenrahmen nach Streitpatent) angeordneten mehrteiligen Liegefläche 6,7,8,10 bekannt. Für das Anheben der Liegefläche, die sich aus einer Rückenlehne 6, einer Oberschenkellehne 7, einer Unterschenkellehne 8 und einem Mittelteil 10 zusammensetzt (beim Streitpatent werden diese vier Liegeteile auch als Liegerahmen bezeichnet; vgl. Sp. 1, Z. 6-8 gemäß Streitpatentschrift), sind zwei Verstellglieder 13 und 15 vorgesehen, wobei das Verstellglied 15 für die Rückenlehne 6 (beim Streitpatent Rückenteil genannt) nach einer weiteren Variante auch durch ein Verstellglied 14 ersetzt werden kann (vgl. in (1) Fig. 1 und Sp. 2, Z. 6-28 bzw. Fig. 4 und 5). Das Verstellglied 14 (entspricht der Hubvorrichtung nach Streitpatent) zum Aufstellen der Rückenlehne 6 greift im Kopf-Ende-Bereich der Rückenlehne 6 an. Weiter ist wenigstens ein Lenker 18 (entspricht dem Schwenkarm beim Streitpatent) vorgesehen, der einerseits an der Rückenlehne 6 mit Abstand zu deren unterem Ende und andererseits am Längsholm 3 des Matratzenrahmens 1 angelenkt ist (vgl. Fig. 4 und 5 bzw. Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 29). Dabei ist die Rückenlehne 6 mit Hilfe des Verstellglieds 14 aus ihrer horizontalen Ausgangslage so hochschwenkbar, dass sich der untere Bereich der Rückenlehne 6 beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende des Betts hin verlagert. Zu diesem Zweck ist die Rückenlehne 6 an ihrem unteren Ende mit einem Querholm 4 versehen, der seinerseits in einer am Längsholm 3 des Rahmens 1 angeordneten Gleitführungsbahn 5 verschiebbar festgelegt ist (vgl. beispielsweise die Positionen des Querholms 4 in Fig. 4 und 5 und Sp. 2, Z. 14-19).
Steht der Fachmann, ein Techniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Weiterentwicklung von Kranken- oder Pflegebetten, vor der Aufgabe, das gattungsgemäße Bett nach (1) weiter zu verbessern, insbesondere Hebelmechanismus und Schwenkwege zu optimieren, so wird er auf dem einschlägigen Fachgebiet nach geeigneten Lösungen suchen. Hierbei fällt sein Blick auf die Druckschrift (2).
In der Druckschrift (2) wird ebenfalls ein Kranken- oder Pflegebett beschrieben, das einen zweiteiligen Matratzenrahmen 2 mit einem unteren am Fußende des Bettes angeordneten Teil, welches über Zwischenglieder starr mit dem Gestell 1 verbunden ist, und einen oberen als Kopfstück 4 bezeichneten Teil aufweist. Dieses Kopfstück 4, vergleichbar dem Rückenteil beim Streitpatent (nach Fig. 2 in (2) ist klar zu erkennen, dass mit dem Kopfstück 4 der gesamte Oberkörper angehoben wird; vgl. Bezugszeichen 6 in Fig. 2), wird mittels zweier an der dem Kopf-Ende gegenüberliegenden Seite des Kopfstücks jeweils im Außenbereich befestigter Ansätze 15 über eine Spindel 17 und eine Kurbel 16 aus seiner horizontalen Ausgangslage so hochgeschwenkt, dass beim Hochschwenken das Kopfstück 4 synchron zum Kopfende des Betts hin verlagert wird (vgl. Sp. 3, Z. 10-14). Um dies zu gewährleisten sind auf beiden Seiten des Betts jeweils ein Lenker 14 (entspricht dem Schwenkarm beim Streitpatent), der einerseits am Kopfstück 4 mit Abstand zu dessen unterem Ende und andererseits über einen Tragarm 8 am Matratzenrahmen 2 angelenkt ist, und ein zweiter Lenker 12 vorgesehen (beim Streitpatent als Hebel 30 bezeichnet), der an dem dem unteren Teil des Matratzenrahmens zugewandten Ende des Kopfstücks 4 über einen Drehpunkt 10 (beim Streitpatent als Gelenkachse bezeichnet) angelenkt ist. Das andere Ende des Lenkers 12 ist um einen unterhalb des Matratzenrahmens 2 angeordneten horizontalen Drehpunkt 14 schwenkbar, wobei dieser Drehpunkt über einen auf jeder Seite des Betts vorhandenen Tragarm 8 am Matratzenrahmen 2 des Betts angelenkt ist (vgl. Fig. 2 und Sp. 2, Z. 23 bis Sp. 3, Z. 34). Anstelle der Spindel kann auch ein Elektromotor vorgesehen werden (vgl. Sp. 3, Z. 57-59).
In Kenntnis dieser hinsichtlich Hebelmechanismus und Schwenkwegen optimierten Rückenverstellung nach (2) (vgl. hierzu auch die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe) wird der Fachmann diese auf das aus (1) bekannte, zusätzlich einen Liegerahmen enthaltende Bett übertragen und so auf rein fachmännische Weise das Rückenteil 6 nach (1) zusammen mit seinen jeweiligen Befestigungen durch das aus (2) bekannte Rückenteil (dort als Kopfteil 4 bezeichnet) mit der Anlenkung über die beiden Lenker 11,12 und den Tragarm 8 ersetzen.
Für den Fall, dass sich die Anlenkung der Hubvorrichtung nach (1) (in (1) als Verstellglied bezeichnet) im Vergleich zu der aus (2) bekannten als günstiger erweist, wird der Fachmann auf rein handwerkliche Weise die in (1) beschriebene Befestigung der Hubvorrichtung auf das aus (2) bekannte Rückenteil übertragen. Angeregt wird er hierzu durch die Ausführungen in (2), wonach die Längen der beiden Lenker nach Belieben variiert werden können (vgl. in (2) Sp. 3, Z. 20-22). Er wird demnach die Länge des Lenkers 11 nach (2) so abändern, dass dieser wieder entsprechend dem Lenker 18 nach (1) angelenkt ist und gelangt somit wieder zu der aus Fig. 5 nach (1) bekannten gattungsgemäßen Befestigung der Hubvorrichtung.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt.
3.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 .
C. Hilfsantrag 1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 9 und der Beschreibung; der geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie Seite 5 und 6, jeweils erster Absatz und Seite 4, erster Absatz der ursprünglichen Beschreibung. Der Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 sowie die Beschreibung gemäß Patentschrift Sp. 2, Z. 60-62 zurück.
Den von der Einsprechenden vorgetragenen Einwand, das neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal sei in den Unterlagen nicht als wesentliches Merkmal zu entnehmen und führe im Übrigen zu einem geänderten Patentbegehren, sieht der Senat nicht für gegeben. Denn es versteht sich von selbst, dass eine Hubvorrichtung, welche zum Ausführen einer Hubbewegung einerseits am Rückenteil angelenkt ist, andererseits an einem weiteren Auflagepunkt abgestützt sein muss. Dieser im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht näher spezifizierte Auflagepunkt wird im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag auf der Basis der ursprünglichen Offenbarung genauer benannt und damit das Patent in zulässiger Weise und ohne das Patentbegehren zu ändern beschränkt.
Der Patentanspruch 1 ist daher zulässig.
2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das neu hinzugekommene Merkmal, wonach "die Hubvorrichtung an einer Querstrebe (10) des Matratzenrahmens angelenkt ist". Mit diesem Merkmal möchte die Patentinhaberin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausführt, der speziellen Anordnung der Hubvorrichtung in der Mitte der Querstrebe, wie sich das aus Fig. 4 ergibt, Rechnung tragen. Dieses zusätzliche Merkmal kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht stützen, denn aus der Druckschrift (1) ist im Zusammenhang mit der dortigen Hubvorrichtung (Verstellglied 14 bzw. 15) bekannt, nur ein Verstellglied für das Aufrichten der Rückenlehen vorzusehen. Nun ist dem Fachmann, der stets darauf bedacht ist die Produktionskosten so gering wie möglich zu halten, bekannt, dass eine im Seitenbereich des Rückenteils angeordnete Hubvorrichtung zu einer starken Verwindung des Rückenteils insbesondere bei Belastung durch den Patientenkörper führt. Um dem zu begegnen müsste, entweder das Rückenteil stark versteift werden, was zu höheren Produktionskosten führt oder die Hubvorrichtung müsste bezogen auf die Querachse des Betts in der Mitte angreifen, um durch das Angreifen im Schwerpunkt Verwindungen des Rückenteils zu vermeiden. Der Fachmann wird aus diesem Grund auch bei dem Bett nach (1) das dort gezeigte Verstellglied 14 bzw. 15 mittig zur Querachse des Betts anordnen und das Verstellglied demzufolge an einem ohnehin vorhandenen Querholm (entspricht der Querstrebe beim Streitpatent) des Matratzenrahmens befestigen.
Die allgemein gehaltenere Form des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag schließt zudem auch die Befestigung der Hubvorrichtung nur an einer Seite des Krankenbetts mit ein. Diese Möglichkeit der Befestigung entnimmt der Fachmann der Druckschrift (1), wo im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Variante nach Fig. 1 dargelegt wird, dass der Lenker 12 u.a. drehbar am Rahmen 1 angeschlossen ist (vgl. Sp. 2, Z. 26-28). Die Fig. 1 zeigt ebenso wie die Fig. 5, dass der Lenker 12 bzw. der entsprechende Lenker 18 nach Fig. 5 am äußersten Ende der Längsstrebe angelenkt ist. Da ein Rahmen zumindest durch umlaufende Quer- und Längsstreben gekennzeichnet ist, wird der Fachmann für das Anlenken des Lenkers 12 bzw. 18 demnach auch die Querstrebe mit in seine Überlegungen einbeziehen und für den Fall, dass der Lenker 12 bzw. 18 nicht unmittelbar an der Seite des Betts angebracht werden soll, diesen an der Querstrebe anlenken und damit über den Lenker 18 auch die Hubvorrichtung an der Querstrebe anlenken.
Auch die im geltenden Patentanspruch 1 mit eingeschlossene direkte Anlenkung der Hubvorrichtung an der Querstrebe (also ohne Zwischenschaltung des Lenkers nach (1)), wie sie auch den Ausführungsbeispielen gemäß Streitpatent zu entnehmen ist, kann die erfinderische Tätigkeit nicht weiter stützen, da der Fachmann in der Druckschrift (1) bereits den Hinweis erhält, dass es für die Befestigung der Hubvorrichtung verschiedene Möglichkeiten gibt (vgl. Fig. 1 und 5). Der Fachmann wird deshalb im Rahmen einfacher Versuche die für die jeweiligen Gegebenheiten am besten geeignete Befestigung für die Hubvorrichtung auf rein handwerkliche Weise realisieren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist demnach ebenfalls aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen nahegelegt.
3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht patentfähig. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.
Das Patent war bei dieser Sachlage zu widerrufen.
Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner Pr
BPatG:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 21 W (pat) 303/02
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