Oberlandesgericht Nürnberg:
Urteil vom 3. März 2008
Aktenzeichen: 8 U 1374/07
(OLG Nürnberg: Urteil v. 03.03.2008, Az.: 8 U 1374/07)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 20.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf
16.361,34 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin, die der KG, an der der Beklagte als Kommanditist beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat, macht in Höhe der von der KG an den "Beklagten" ausgeschütteten Beträge Ansprüche gegen diesen mit der Begründung geltend, dieser habe "Ausschüttungen" bezogen, während sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist noch auszuführen, dass der Beklagte im Jahre 1996 seine Einlage in Höhe von 51.129,19 Euro vollständig erbracht hat und ihm (u. a.) zum 31.12.1996 Verluste in Höhe von 45.631,90 Euro gutgeschrieben worden sind. In den Jahren 1997-2003 hat er sukzessiv Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 16.361,34 Euro erhalten.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 20.06.2007 dieKlage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet, auf Grund der Sanierungsvereinbarung zwischen der darlehensgewährenden Klägerin, der Darlehensnehmerin und der B Fondverwaltung GmbH Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten könne auch nicht aus § 172 Abs. 4 HGB hergeleitet werden, weil eine Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 172 Abs. 5 HGB entfallen sei: Der Beklagte habe die Gewinnausschüttungen im guten Glauben erhalten, weil er als "unkundiger Geldgeber ohne kaufmännische Vorbildung" nicht im Stande gewesen sei zu erkennen, dass durch die Auszahlung von Ausschüttungen möglicherweise seine Einlage zurückgewährt wird.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.06.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.07.2007 eingegangene Berufung der Klägerin, die fristgerecht begründet worden ist.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Der Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu. Der Beklagte könne sich nicht auf den Gutglaubenschutz des § 172 Abs. 5 HGB berufen. Diese Vorschrift setze voraus, dass der Kommanditist auf Grund einer gutgläubig erstellten (falschen) Bilanz den Glauben haben konnte, dass ihm der Gewinn zustehe; nicht geschützt werde dagegen allein der gute Glaube, Gewinnauszahlungen haftungsunschädlich erhalten zu können. Im Übrigen gebe es keinen Erfahrungssatz, dass der Beklagte als Landwirt ohne kaufmännische Ausbildung nicht im Stande sei, die Bilanzen und seinen Kapitalkontoauszug zu verstehen.
DieKlägerin beantragtdaher:
1. Das Urteil des Landgerichts Amberg vom 20.06.2007, Az. 24 O 52/07, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.361,34 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2006 zu zahlen.
DerBeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil als zutreffend. Gutglaubenschutz bestehe für den Kommanditisten auch dann, wenn die Bilanzen der KG richtig seien. Er habe auch darauf vertrauen können, dass ihm die ausgeschütteten Gewinne zustehen. Zum einen sei er als Landwirt ohne kaufmännische Ausbildung in die Geschäftsführung der Darlehensnehmerin nicht eingebunden gewesen; darüber hinaus habe die KG unstreitig in den Jahren 1999 bis 2003 ausschließlich Gewinne erzielt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Eine Beweiserhebung durch den Senat ist nicht erfolgt.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht eine Verpflichtung des Beklagten (aus § 172 Abs. 1,4 HGB) verneint, die an ihn als Gewinn ausgeschütteten Beträge in Höhe von 16.361,34 Euro wegen des Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung des der KG gewährten Darlehens (gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 BGB) zurückzahlen zu müssen.
1.Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung jedoch wieder auf, soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückerstattet wird. Das gilt nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB auch dann, wenn der (erbrachte) Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wird. Als Verluste gelten selbst bilanzielle Herabminderungen der Einlage durch Sonderabschreibungen bei sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften, obwohl derartige Abschreibungen keine echten Vermögensverluste darstellen (BGHZ 109, 334 ff.).
Die Herabminderung des vom Beklagten eingezahlten Kapitalanteils (im Jahre 1996 in Höhe von 51.129,19 Euro) durch die Verlustzuweisungen (in Höhe von 45.651,90 am 31.12.1996 und nachfolgend, insgesamt unstreitig 48.796,58 Euro, siehe Anl. K 9) hat zur Folge, dass nachfolgende Gewinne der Gesellschaft erst dann haftungsfrei an den Beklagten ausgeschüttet werden können, wenn das Kapitalkonto wieder den Stand der Hafteinlage erreicht hat.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte den Gläubigern der Gesellschaft an sich zur (Rück-) Zahlung der in den Jahren 1997 bis 2003 erhaltenen Gewinnausschüttungen in Höhe von 16.361,34 Euro verpflichtet ist.
2.Der Beklagte kann sich allerdings auf den Ausnahmetatbestand des § 172 Abs. 5 HGB berufen, der auch für den Fall des § 172 Abs. 4 S. 2 HGB gilt (Staub, HGB, 4. Aufl., 2004, § 172 Rn. 16). Danach lebt die Haftung des Kommanditisten € entgegen § 172 Abs. 4 HGB € dann nicht wieder auf, wenn die Bilanz in gutem Glauben errichtet worden ist und der Kommanditist den Gewinn in gutem Glauben bezogen hat (sog. "doppelter guter Glaube").
2.1.§ 172 Abs. 5 HGB ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Bilanzen der KG in den Jahren 1997 bis 2003 unstreitig nicht unrichtig waren.
Die Klägerin vertritt zwar € unter Berufung auf Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 172 Rn. 52 € die Auffassung, § 172 Abs. 5 HGB setze (zunächst) voraus, dass eine unrichtige Bilanz in gutem Glauben erstellt worden ist.
Nach anderer Auffassung lebt die Haftung gem. § 172 Abs. 4 jedoch auch dann nicht auf, wenn die Bilanz richtig war (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 172 Rn. 10). Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich der Senat an, denn gerade eine richtige Bilanz ist nicht bösgläubig errichtet, ist also in gutem Glauben erstellt. Nach § 172 Abs. 5 HGB soll der Kommanditist geschützt werden, wenn sowohl er als auch die die Bilanz errichtenden Gesellschafter gutgläubig sind. Wenn der Kommanditist also geschützt sein soll, wenn eine falsche Bilanz in gutem Glauben errichtet worden ist, muss dies erst recht gelten, wenn eine richtige Bilanz erstellt worden ist.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 84, 383) steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung lehnt der BGH zwar bei Kommanditgesellschaften, also im Rahmen des § 172 Abs. 5 HGB eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 AktG ab, wonach es allein auf den guten Glauben des Empfängers ankommt. Der Entscheidung des BGH lag allerdings ein Fall einer verfälschten Bilanz zugrunde, die dortige Bilanz war also nicht in gutem Glauben errichtet. Da § 172 Abs. 5 HGB aber einen "doppelten" guten Glauben verlangt, hat es der BGH abgelehnt, ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten alleine wegen seines guten Glaubens zu verneinen.
Anders ist es jedoch im hier zu entscheidenden Fall: Angesichts des Vorliegens einer richtigen Bilanz ist keine Bösgläubigkeit bei Errichtung der Bilanz gegeben. Die vorliegenden Gegebenheiten sind vergleichbar mit dem Fall, dass eine unrichtige Bilanz in gutem Glauben errichtetet ist; es sind deshalb die außerhalb der Person des Kommanditisten liegenden Gutglaubensvoraussetzungen des § 172 Abs. 5 HGB erfüllt.
2.2.Um die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs des § 172 Abs. 5 HGB bejahen zu können, müsste der Beklagte die ausgeschütteten Gewinne auch in gutem Glauben bezogen haben; er müsste also angenommen haben, zum Bezug der Ausschüttungen berechtigt zu sein, obwohl diese angesichts der Verluste zur Auffüllung der Stammeinlage hätten verwendet werden müssen.
Nach herrschender Lehre ist ein Kommanditist bösgläubig, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, wenn er also bei sorgfältiger Prüfung die Unrichtigkeit der Gewinnausschüttung hätte erkennen können (vgl. Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 89.) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Gewinnausschüttungen in den Jahren 1997 bis 2003 in gutem Glauben bezog: In den Jahren 1999 bis 2003 erwirtschaftete die Gesellschaft unstreitig Gewinne, in den Jahren 1997 und 98 waren die Verluste der Gesellschaft nach dem Vortrag der Klägerin konzeptbedingt; dem Beklagten kann also in diesen Jahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, Gewinne bezogen zu haben, von denen er annehmen musste, dass sie ihm gar nicht zustehen. Der Beklagte konnte also € guten Glaubens € davon ausgehen, dass er die Ausschüttungen berechtigt erhält. Zwar stand dem entgegen, dass ihm vorher Verluste zugewiesen worden waren mit der rechtlichen Konsequenz, dass nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB seine (Außen-) Haftung wieder eingetreten ist. Diese Rechtsfolge hat der Beklagte allerdings nicht realisiert, so dass ihm Vorsatz mangels Unkenntnis der maßgeblichen Vorschrift des § 172 Abs. 4 S. 2 HGB nicht vorgeworfen werden kann; beim Beklagten lag ein Rechtsirrtum vor.
Dieser Rechtsirrtum war für ihn auch nicht vermeidbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte er Seite 29 des Fondsprospekts (siehe Anl. K 7) und den dortigen Erläuterungen zu den "gesellschaftsrechtlichen Aspekten" nicht entnehmen, dass nach Zahlung der Einlage und Zuweisung von Verlusten seine Haftung wieder auflebt. Dort ist lediglich ausgeführt, dass "Ausschüttungen, die den handelsrechtlichen Gewinnanteil des Gesellschafters übersteigen" zu einer "auf die Höhe der eingetragenen Haftsumme begrenzten Haftung" führen. Auf die Rechtsfolgen des § 172 Abs. 4 HGB, insbesondere darauf, dass Verlustzuweisungen nach Einzahlung der Stammeinlage das Wiederaufleben der Haftung des Gesellschafters zur Folge haben, wird dort nicht klar und verständlich hingewiesen. Angesichts dessen, dass es das Konzept derartiger Abschreibungsgesellschaften ist, Verluste auszuweisen, kann es einem, "einfachen Kommanditisten" € auch wenn er sich mit einem Betrag von 100.000,00 DM an einer solchen Gesellschaft beteiligt € nicht vorgeworfen werden, keine Kenntnis davon zu haben, dass er mit einem Wiederaufleben seiner Haftung bei € teilweise auch konzeptbedingten € Verlustzuweisungen rechnen muss. Für eine Gutgläubigkeit des Beklagten spricht insbesondere, dass nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (siehe Anl. K 2) Ausschüttungen auch dann erfolgen, "wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind". Angesichts dessen musste der Beklagte nicht mit dem Wiederaufleben seiner Haftung trotz erfolgter Verlustzuweisungen rechnen. Er konnte auch € angesichts seiner Stellung in der Gesellschaft und angesichts seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Landwirt (siehe hierzu die Ausführungen des Landgerichts) € dem Kapitalkonto und den Bilanzen nicht entnehmen, dass die angefallenen Gewinne wegen der Verlustzuweisungen nicht hätten ausgeschüttet werden dürfen.
III.
Da die persönliche Haftung des Beklagten trotz Gewinnausschüttungen nach Verlustzuweisungen angesichts des gegebenen doppelten guten Glauben nach § 172 Abs. 5 HGB nicht wieder aufgelebt ist, war die Berufung der Klägerin kostenpflichtig (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt sind: Eine grundlegende Entscheidung zum Gutglaubenschutz nach § 172 Abs. 5 HGB bei richtiger Bilanz und zum Falle eines Rechtsirrtums bezüglich 172 Abs. 4 S. 2 HGB liegt ersichtlich nicht vor.
OLG Nürnberg:
Urteil v. 03.03.2008
Az: 8 U 1374/07
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