Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 28. Januar 2009
Aktenzeichen: 7 K 4037/07.F

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 28.01.2009, Az.: 7 K 4037/07.F)

Informationsfreiheitsgesetz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieaußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufigvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckungdurch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenabwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor derVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Zugang zu Unterlagen und Dokumenten nach dem Informationsfreiheitsgesetz, welche bei der Beklagten im Zusammenhang der Aufsicht über die Privatbank X, jetzt vertreten durch den beigeladenen Insolvenzverwalter, vorhanden sind.

Mit Antrag vom 13.09.2006 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beantragten Akteneinsicht und Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFG) in die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Akten über die Privatbank. Sie führten aus, dass der Privatbank am 02.08.2006 die Erlaubnis zum Führen von Bankgeschäften durch die Beklagte entzogen worden sei. Die Privatbank befinde sich im Insolvenzverfahren. Die Privatbank sei als Finanzier der Y AG aufgetreten und habe gleichzeitig Darlehen an Privatpersonen wie die Kläger zum Erwerb von Anteilen einer Vielzahl von Immobilienfonds vergeben und auch Sparverträge zum Erwerb von Anteilen dieser Fonds verwaltet. Zugleich hätten die Fonds Inhaberschuldverschreibungen der Bank aufgenommen. Durch diese Geschäftstätigkeit sei im Ergebnis einer Vielzahl von Anlegern, wozu auch die Kläger gehörten, ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden.

Im Einzelnen beantragten sie Akteneinsicht in Unterlagen, gegliedert nach 9 Themenkomplexen wie folgt: In Verträge der Privatbank mit Vertriebsgesellschaften, die Produkte der Y AG vertrieben hätten oder noch vertreiben (1), in Berichte der Wirtschaftsprüfer über die Abschlüsse der Privatbank für die Jahre 1990 bis 2005, insbesondere in dem Bericht der Wirtschaftsprüfer Z vom 24.11.2005 (2), die Unterlagen der Beklagten (Berichte, Korrespondenz etc.) zu den Jahresabschlüssen seit dem Jahr 1990 (3), in die Unterlagen (Absprachen, Verträge, Aktennotizen) zwischen der Beklagten, der Privatbank bzw. Herrn A im Vorfeld des Bescheids der Beklagten vom 17.03.2006, insbesondere die Schreiben des Herrn A vom 03.06.2005, 04.10.2005 und 07.12.2005 (4), in alle Unterlagen (Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben), die zwischen der Beklagten und der Privatbank nach dem Ergehen des Bescheids der Beklagten vom 17.03.2006 vorgehalten wurden, insbesondere den Widerspruch der Privatbank (5), in den Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes Y und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Z vom 17.08.2005 (6), in den Treuhandvertrag des Herrn A vom 08.03.2006 (7), in die Behördenakten, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren mit der Geschäftsnummer beigezogen habe (8), in alle Unterlagen (Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc.) betreffend die Privatbank in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2005, insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 18.08.2005 und die schriftliche Beantwortung vom 29.08.2005 sowie den Widerspruch vom 23.09.2005.

Mit Bescheid vom 07.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausschlussgründe vom Zugang zu Informationen nach § 3 Nr.1 Buchstabe d) und § 3 Nr.4 IFG i. V. m. § 9 Kreditwesengesetz.

Hiergegen legten die Kläger am 07.12.2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid und führte aus, dass der vorliegend nach § 1 IFG grundsätzlich gegebene Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sei, da gemäß § 3 Nr.1 Buchstabe d) IFG das Bekanntwerden der betreffenden Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtaufgaben der Finanzbehörden habe. Die gesetzlich der Beklagten nach § 6 Kreditwesengesetz übertragenen Aufsichtspflichten über Finanzinstitute würden der Freigabe von Informationen aus Institutsakten wegen Zweckgefährdung widersprechen. Die Akten enthielten vertrauliche Informationen. Ihre Herausgabe an Dritte würde das Aufsichtsverhältnis zwischen Institut und Beklagter, welches in der überwiegenden Anzahl der Fälle von Vertrauen und Kooperationsbereitschaft der Institute zu der Beklagten geprägt sei, nachhaltig stören. Dies habe nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit, da es nur mit außerordentlich hohem Verwaltungsaufwand gelingen würde, die Institute stattdessen zur zwangsweisen Information zu veranlassen, was aber die Folge wäre, wenn seitens der Institute befürchtet werden müsste, dass Dritten diese Informationen zugänglich würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte sehr viele wichtige Informationen von den Instituten auf freiwilliger Basis erhalte, und zwar gerade deswegen, weil sich die Institute auf absolute Diskretion seitens der Beklagten verlassen könnten, wozu die Beklagte auch gemäß § 9 Kreditwesengesetz verpflichtet sei.

Eine nachteilige Auswirkung sei auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu befürchten. Es bestehe immer die Gefahr, dass Konkurrenten den Informationszugang zum Zwecke der Ausspähung verfolgten. Schließlich verbiete sich ein ungehinderter Informationszugang auch aus volkswirtschaftlichen Gründen. Der Beklagten sei der Aufgabenkreis gemäß § 6 Abs. 2 Kreditwesengesetz übertragen, insbesondere die Aufsicht über die ordnungsgemäße Abwicklung von Finanzdienstleistungen. Ein Bekanntwerden vertraulicher Aufsichtsmaßnahmen könnte zu erheblichen Störungen volkswirtschaftlicher Abläufe führen.

Der Informationszugang sei vorliegend auch gemäß § 3 Nr.4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz ausgeschlossen. Nach § 3 Nr. 4 IFG bestehe ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information - in dem hier interessierenden Zusammenhang - einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliege. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz unterlägen aber alle bei der Beklagten Beschäftigten einer Verschwiegenheitspflicht, welche der Ausprägung eines besonderen Amtsgeheimnisses gleichkomme. Die Kläger begehrten aber gerade Akteneinsicht in diverse Prüfberichte, interne Stellungnahmen und Korrespondenzen, die Tatsachen enthalten würden, welche der Verschwiegenheit unterfallen würden. Hieran ändere auch das Insolvenzverfahren, in dem sich die Privatbank befinde, nichts. Auch ein teilweiser Zugang zu Informationen könne nicht gewährt werden, weil ausnahmslos alle Unterlagen von dem besonderen Amtsgeheimnis umfasst würden. Selbst wenn jedoch einzelne Unterlagen ausnahmsweise nicht diesem Amtsgeheimnis unterfielen, wäre ihre Aussonderung aus der Vielzahl von Unterlagen mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, ein Umstand, der den Informationszugang nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausschließe. Soweit die Kläger vorschlagen würden, die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch eine €Stillschweigensvereinbarung€ zu garantieren, widerspräche dies Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz und sie sei mit Blick auf das mutmaßlich beabsichtigte zivilrechtliche Vorgehen der Kläger auch zu bezweifeln. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Kreditwesengesetz berufen, da diese Ausnahmegründe ersichtlich nicht gegeben seien.

Der Anspruch auf Informationszugang sei außerdem gemäß § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 IFG dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Gemäß § 5 Abs. 2 IFG überwiege jedoch das Informationsinteresse des Antragstellers in den Fällen nicht, in denen es sich um Unterlagen handele, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterlägen. Diese Vorschrift enthalte in Ergänzung zu § 3 Nr. 4 IFG einen gesetzlichen Maßstab für die Interessenabwägung nach Absatz 1 für Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen würden. Da die begehrten Informationen aber der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Kreditwesengesetz unterlägen, sei der Zugang zu den begehrten Informationen auch nach dieser Vorschrift ausgeschlossen.

Der Anspruch sei zudem durch § 6 IFG ausgeschlossen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 6 Abs. 2 IFG liege vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen würden, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollten. Dies sei der Fall, da die Unterlagen aus institutsinternen Vorgängen bestehen würden, welche die Beklagte wegen der gesetzlichen Meldepflichten nach dem Kreditwesengesetz und den Auskünften über die Geschäftsangelegenheiten des Instituts erhalten habe.

Gegen den am 29.10.2007 zugegangenen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 27.11.2007 Klage erhoben.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen bei Einlegung des Widerspruchs führen sie aus, dass der begehrte Informationszugang auch mit Blick auf den Anlegerschutz, der zunehmend unter den Bedingungen der privaten Altersvorsorge Bedeutung gewinne, ein Gebot der Transparenz sei. Die Beklagte verkenne die Bedeutung ihrer Aufsichtstätigkeit für das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber habe mit dem Informationsfreiheitsgesetz zwar dem Einzelnen einen Anspruch auf Informationszugang verschafft, die hierdurch gewonnenen Informationen dienten aber gleichzeitig der Öffentlichkeit als Voraussetzung zur Kontrolle der Behörden und der Ausübung von Initiativrechten im politischen Raum.

Insbesondere sei der Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe d) nicht gegeben. Die Beklagte habe die nachteiligen Auswirkungen auf ihre Aufsichtstätigkeit nur pauschal behauptet, ohne substantiiert Auswirkungen darzulegen. Bei der Aufsichtstätigkeit der Beklagten komme es auf die Zusammenarbeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften an. Würden die Institute aufgrund des gewährten Informationszugangs dies zum Anlass nehmen, ihren Nachweispflichten nicht nachzukommen, könne dies nicht zu Lasten der Auskunftssuchenden gehen.

Die Beklagte könne dem Begehren der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass vorliegend der Schutz personenbezogener Daten den Informationszugang ausschließe, § 5 Abs. 2 IFG. Insoweit hätten sich die Kläger ausdrücklich zur Abgabe einer €Stillschweigevereinbarung€ erklärt. Es könne auch auf § 28 Abs. 3 Nr.1 Bundesdatenschutzgesetz verwiesen werden, nach dem die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig sei, sofern dies zur Geltendmachung rechtlicher Interessen notwendig sei. Diese Vorschrift sei ein Hinweis, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten hinter das Interesse am Informationszugang zurücktreten könne. Soweit die Beklagte befürchte, dass die Informationen in einem Zivilprozess eine Rolle spielen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass § 171 b Gerichtsverfassungsgesetz die Möglichkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung vorsehe.

Eine Gefährdung des Schutzes personenbezogener Daten sei vorliegend nicht gegeben. Das Informationsinteresse beschränke sich überwiegend auf von den personenbezogenen Daten unabhängige Tatsachen. Diese Tatsachen könnten von der Beklagten in den Aktenbeständen auch anonymisiert werden. Sie könne Schutzmaßnahmen treffen. Dagegen habe die Beklagte den Aufwand für entsprechende Schutzmaßnahmen nicht substantiiert. In gleicher Weise sei es zu beurteilen, wenn die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, der weitaus überwiegende Teil der instituts- und drittbezogenen Informationen sei von der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Kreditwesengesetz erfasst. Auch hier komme die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nach. Erforderlich sei eine detaillierte Darlegung, welche Dokumente nach ihrem Inhalt der Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden.

Dabei sei der Tatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands auch im Lichte des Informationsinteresses der Kläger zu prüfen. Andernfalls obliege es der Beklagten, dem Informationsrecht der Kläger in anderer Form nachzukommen. Es komme auch ein zusammenfassender Bericht oder eine Auskunft in Frage. Diese Möglichkeit habe die Beklagte jedoch gar nicht in Betracht gezogen.

Dem Anspruch auf Informationszugang der Kläger stehe ebenso nicht § 5 Abs. 2 IFG wegen eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses entgegen. § 5 Abs. 2 Satz 2 IFG stelle im Vergleich zu § 3 Nr. 4 IFG die speziellere Norm dar, wenn gleichzeitig personenbezogene Daten betroffen sind. Im Übrigen regele § 5 Abs. 2 IFG ebenso wie § 3 Nr. 4 IFG den Schutz von Berufs- und Amtsgeheimnissen, ohne dass ein Bezug zu personenbezogenen Daten gegeben sein müsse.

Vorliegend werde kein Berufs- und Amtsgeheimnis betroffen. Die Beklagte sei kein Berufsgeheimnisträger. Eine Verschwiegenheitspflicht bestehe auch nicht nach § 9 Kreditwesengesetz. Diese bestehe lediglich gegenüber den zu überwachenden Instituten und Dritten. Zudem enthalte sie beispielhaft Ausnahmen in § 9 Abs.1 Satz 4 Kreditwesengesetz, welche durch das in der Vorschrift verwendete Wort €insbesondere€ verdeutliche, dass diese Ausnahmen nicht abschließend seien. Daraus lasse sich schließen, dass eine Datenweitergabe auch zulässig sei, wenn höherrangige Interessen dies gebieten würden. Dem Interesse der Kläger an der Information sei jedenfalls Vorrang einzuräumen.

Es sei außerdem zu beachten, dass Rechtsverstöße der Privatbank unzweifelhaft feststehen würden. Der Entzug der Erlaubnis zum Führen der Bankgeschäfte zeuge hiervon. § 9 Kreditwesengesetz bezwecke auch, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Diese seien jedoch vorliegend nicht schutzwürdig, da sich der begehrte Informationszugang gerade auf diese Rechtsverstöße beziehe. Das Anerbieten der Kläger zum Abschluss einer €Stillhaltevereinbarung€ beziehe sich auch auf diese Bereiche.

Die Kläger beantragen,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: a€.) bis i) ...2. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in die in Antrag 1) bezeichneten Dokumente ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen Einsicht zu gewähren. äußerst hilfsweise:3. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2007 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, über den Inhalt der in Antrag 1) bezeichneten Dokumente soweit Einsicht zu gewähren, dass eine Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht stattfindet, und im Übrigen Auskunft gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden berufen. Sie verweist zusätzlich hinsichtlich der Auslegung des § 3 Nr.1 Buchstabe d) IFG auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.12.2008 (Az: VG ). In diesem Urteil habe das Verwaltungsgericht Berlin die Auffassung der Beklagten bestätigt. Durch den Informationszugang zu den Unterlagen der Finanzbehörden seien nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Finanzbehörden wegen der in diesem Falle geringer werdenden Kooperationsneigung der betroffenen Institute zu befürchten.

Ergänzend führt sie aus, dass die Erlaubnis der Privatbank zum Betreiben von Bankgeschäften seinerzeit aufgehoben worden sei, da die Gefahr bestanden habe, dass das Institut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht würde erfüllen können. Die Aufhebung der Bankerlaubnis habe nicht im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevanten Vorwurf gestanden.

Hinsichtlich des Umfangs des Informationsbegehrens trägt die Beklagte vor, dass allein die Akte betreffend den allgemeinen Schriftverkehr des Vorgangs Privatbank 32 Bände mit jeweils etwa 250 Seiten umfasse. Für den Zeitraum ab Mitte des Jahres 2005 bis Mitte des Jahres 2006 belaufe sich die Zahl allein auf 10 Aktenbände, somit auf 2500 Seiten. Hinzu kämen noch 8 Aktenbände zur Eigentümerkontrolle mit jeweils etwa der gleichen Anzahl an Seiten.

Der Beigeladene hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und auf eine eigene Antragstellung verzichtet.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagten zum Verwaltungsverfahren und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes vom 05.09.2005 (Bundesgesetzblatt I, S. 2722, Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren wurde durchgeführt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klageanträge abweichend von der Klageerhebung in Teilen neu formuliert haben. Diese Neufassung der Klageanträge erfolgte auf gerichtlichen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO. Es liegt offen zutage, dass durch diese Neufassung eine Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt ist. So ist insbesondere der Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Vertragsbeziehungen der Beigeladenen mit Vertriebsgesellschaften lediglich präzisiert worden, was eine tatsächliche Berichtigung des ursprünglich verfolgten Klagezieles darstellt. Insoweit ist eine Klageänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Auch soweit unter Abweichung vom schriftsätzlich angekündigten Klageantrag Einschränkungen hinsichtlich der Akteneinsicht im Schriftverkehr in zeitlicher Hinsicht nunmehr beantragt worden ist, handelt es sich um eine bloße Beschränkung des Klagebegehrens, was gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung nicht darstellt. Nur ergänzend ist auszuführen, dass eine - freilich nicht vorliegende - Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO auch zulässig wäre, da sie für eine endgültige Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens förderlich wäre, ohne dass der Prozessstoff verändert würde. Der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge der Beklagten, es handele sich um eine unzulässige Klageänderung, vermag die Kammer daher nicht nachzugeben.

Weiterhin steht der Klage auch nicht der Umstand entgegen, dass mit dem Klageantrag zu Buchstabe g) Informationen über den Treuhandvertrag vom 08.03.2006 begehrt werden, ohne dass die Vertragsabschließenden gemäß § 8 Abs. 1 IFG als Dritte ordnungsgemäß beteiligt worden sind.

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Vertragsschließenden des betreffenden Treuhandvertrages um Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG handelt. Danach ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Bei dem Inhalt des Treuhandvertrages und den natürlichen Personen, welche diesen Treuhandvertrag abgeschlossen haben, handelt es sich somit um Dritte im Sinne des IFG. Gleichwohl wird vorliegend das auf Informationszugang gerichtete Begehren der Kläger nicht unzulässig, weil es die Beklagte verabsäumt hat, die Dritten am Verwaltungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. Dies folgt daraus, dass es sich bei § 8 IFG um eine Verfahrensvorschrift handelt, welche die verfahrensrechtlichen Schutzrechte, insbesondere Gewährung rechtlichen Gehörs, derjenigen schützen will, die vom Informationszugang betroffen sind (vgl. dazu Friedrich Schoch, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, München 2009, § 8 Rdnr. 6 und 7, Rdnr. 14 ff.). Die Beklagte, welche den Informationszugang aus anderen Gründen abgelehnt hat, musste sich mit diesen Verfahrensrechten der Dritten nicht weiter befassen, obgleich sich Anhaltspunkte für die Beteiligung dieser Dritter gemäß § 8 Abs. 1 IFG aufdrängen mussten, da diese Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Dieser Verfahrensverstoß der Beklagten ist freilich nur dann beachtlich, wenn sie Informationszugang gewährt. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung wie vorliegend, werden Verfahrensrechte der Dritten nicht verletzt. Umgekehrt werden die prozessualen Rechte der Kläger in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls nicht verletzt, weil die Dritten, die von dem Antrag auf Informationszugang betroffen sind, ausweislich des Gesetzeswortlautes nur im Verwaltungsverfahren von der Behörde zu beteiligen sind. Dies bedeutet, dass im gerichtlichen Verfahren Dritte nicht mehr beteiligt werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht in Vorbereitung einer Beiladung personenbezogene Daten in Erfahrung bringen müsste, die einerseits selbst dem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 IFG unterliegen, andererseits Gegenstand des mit der Klage verfolgten Informationszugangsbegehrens sind.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 07.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Akteneinsicht in die bei der Beklagten vorhandenen Informationen über die Geschäftsführung der Privatbank und die mit den Hilfsanträgen verfolgte Einsichtnahme oder Auskunftserteilung über den Inhalt dieser Vorgänge. Die Beklagte konnte daher nicht zur Gewährung dieser Informationen verpflichtet werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Anspruch der Kläger auf die begehrten Akteneinsicht § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger mutmaßlich mit den gewonnenen Informationen ihre Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber der Beklagten oder dem Beigeladenen erhöhen wollen. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs für Informationen des Bundes, der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S. 7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5 a-130250-GMBl. 2005 S. 1346; Schoch Informationsfreiheitsgesetz, München 2009, Rdnr. 15 ff.). Nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist der Anspruch voraussetzungslos, jedoch nicht grenzenlos und findet seine Ausprägung in den Einschränkungen des Informationsfreiheitsgesetzes selbst. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt daher keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht vorliegend dem Anspruch der Kläger auch nicht § 3 IFG entgegen.

Danach besteht der grundsätzliche Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, nach denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG verweigert werden darf. Eine weitere Einschränkung enthält § 4 IFG.

Zur Überzeugung der Kammer sind die gesetzlichen Ausnahmen vom Zugang zu Informationen gemäß § 3 IFG eng auszulegen. Zudem obliegt es der um Informationszugang angegangenen Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9, linke Spalte; Roth, in Berger u. a., IFG, 2006, § 3 Rdnr. 17; Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 2; Rastrow/Schlattmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4).

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 d IFG nicht vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: , NVwZ 2008, 1384) ausgeführt hat, wurde bei dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis der u. a. der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen als ausreichend erachtet, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Von der Beklagten wurde nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Insofern hätte nach Maßgabe der bisherigen Darlegungen die Beklagte substantiiert darlegen müssen, welche Akteninhalte aus welchen Gründen zwingend nicht freigegeben werden können. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten reichen demgegenüber nicht aus, um dem Kläger den begehrten Informationszugang zu verwehren.

Soweit die Beklagte sich auf das kürzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.12.2008 (Az.: VG ) bezieht, wonach nachteilige Auswirkungen im Sinne von § 3 Nr. 1 IFG schon dann vorliegen würden, wenn sich das Bekanntwerden der begehrten Information negativ oder ungünstig auswirken könne und an die Wahrscheinlichkeit eines Nachteils nur geringe Anforderungen zu stellen sei, je folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung sei, vermag die Kammer dieser Auslegung des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG nicht zu folgen. Dabei ist die Kammer sich bewusst, dass es sich bei Finanzdaten und ihrer Bewertung um sensible Informationen handelt. Gerade deswegen sind strenge Anforderungen an den Informationszugang im Lichte der §§ 4 bis 6 IFG zu stellen. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verbindet dagegen das Tatbestandsmerkmal der nachteiligen Auswirkungen mit den Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Beklagten als Finanzbehörde und stellt auf bloß befürchtete Wahrscheinlichkeiten von Schadenseintritten beim Beaufsichtigten wegen des Informationszugangs ab, gegen die zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der §§ 4 bis 6 IFG ausreichend Vorkehrung getroffen ist. Soweit angenommen wird, dies habe Rückwirkung auf die effiziente Kontroll- und Aufsichtstätigkeit wegen nachlassender Kooperationsbereitschaft der Beaufsichtigten, würde dies im Ergebnis dazu führen, die Tätigkeit der Finanzbehörden umfassend einer Bereichsausnahme zu unterwerfen und deren Tätigkeit somit einer Sphäre zuzuschlagen, aus der Informationen nicht erlangt werden können. Diese Einstufung der Tätigkeit der Beklagten als Finanzbehörde kann dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht entnommen werden. Die Kammer vertritt daher auch weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte darlegen muss, weshalb der konkrete Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontrolltätigkeit hat. Es genügt daher nicht, auf die abstrakte Gefährdung der Aufsichtstätigkeit zu verweisen, weil sich typischerweise hierauf nur im Informationsfreiheitsgesetz aufgeführte Institutionen generell berufen können, da deren Informationen einer Bereichsausnahme - wie etwa bei den Nachrichtendiensten - unterliegen.

Allerdings hat die Beklagte sich vorliegend in nicht zu beanstandender Weise auf den Ausschlussgrund vom Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG gestützt, soweit Informationszugang zu den Verträgen der Privatbank mit Fonds und Vertriebsgesellschaften (a), Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der Privatbank für die Geschäftsjahre 1990 bis 2005, insbesondere der Bericht der Wirtschaftsprüfer Z vom 24.05.2005 (b), und in den Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes Z und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer Z vom 17.08.2005 (f) begehrt wird.

Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

Vorliegend beruft sich die Beklagte auf § 9 Abs. 1 KWG und sieht den Anwendungsbereich eines besonderen Amtsgeheimnisses als eröffnet an. Nach § 9 Abs. 1 KWG dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Satz 1). Nach Satz 4 dieser Vorschrift liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte (Nr. 1), an Kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragten Personen (Nr. 2), mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Institutes befasste Stellen (3), an mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen (4), an eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtungen (Nr. 5), an Wertpapier- oder Terminbörsen (Nr. 6) sowie an Zentrale Notenbanken (7), soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Hinsichtlich der Bedeutung des § 9 Abs. 1 KWG für § 3 Nr. 4 IFG, seine Reichweite und seinen Umfang hat die Kammer bereits in dem Urteil vom 19.03.2008 (Az.: ) folgendes ausgeführt und hält daran fest:

€Die in § 9 Abs. 1 KWG geregelte Verschwiegenheitspflicht richtet sich nicht nur an die bei der Beklagten beschäftigten natürlichen oder an die von ihr beauftragten Personen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck dieser Regelung, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auch an die Beklagte des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22.04.2002, BGBl. I S. 1310) selbst richtet. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst. Sinn und Zweck der Regelung gebieten dieses Verständnis (vgl. Regierungsbegründung zur 4. KWG-Novelle, BT-Drucksache 12/3377 betreffend § 8 Abs. 1 KWG a. F. (€Schweigepflicht für Personen und Stellen€); Bähre/Schneider, KWG, § 9 Anmerkung 2; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rdnr. 6, 8, 25; a. A.: Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 9 Rdnr. 1, 18 mit Hinweis auf § 30 VwVfG).

Bestätigt wird dies durch die Regelungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, wonach die Beklagte (und nicht die bei ihr beschäftigten Personen) mit anderen Stellen im In- und Ausland nach Maßgabe der in § 4 Abs. 1 FindAG genannten Gesetze und Bestimmungen zusammenarbeitet. Dies bezieht sich ersichtlich auch auf das Offenbaren bestimmter Erkenntnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG.

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z. B. in § 9 KWG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz €durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst€ bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je nach Rechtsgebiet unterscheiden (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4).

Es handelt sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 3 Nr. 4 IFG an der hergebrachten Regelungssystematik in anderen Gesetzen orientiert und zwischen allgemeinen Verschwiegenheitspflichten auf der einen und einem zu wahrenden Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis differenziert (vgl. z. B.: § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG, § 23 Nr. 3 BVerfSchG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen zählen u. a. das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO, das Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, das Statistikgeheimnis im Sinne des § 16 Abs. 1 BStatG, das Meldegeheimnis im Sinne des § 5 Abs. 1 MRRG sowie das Beratungsgeheimnis im Sinne des § 43 DRiG (vgl. Miedbrodt, in: Roßnagel (Herausgeber), Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, S. 718, Rdnr. 5; Gollar/Schomerus, BDSG, 7. Auflage Rdnr. 25; § 1 Anmerkung 7.3; vgl. auch Walz in: Simitis (Herausgeber) Bundesdatenschutzgesetz, 6. Auflage 2006, § 1 Rdnr. 176 unter Verweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG, der zwischen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, differenziert). In der amtlichen Begründung zum Informationsfreiheitsgesetz werden neben dem Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht als €besonders wichtige Geheimnistatbestände€ bezeichnet (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Demgegenüber seien gesetzliche Geheimhaltungsregelungen z. B. im Bundesverfassungsschutzgesetz, im Bundesnachrichtendienstgesetz, im Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie im Bundesbank- und Kreditwesengesetz enthalten. Diese differenzierende Auflistung belegt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen besonderen und allgemeinen Verschwiegenheitspflichten unterschieden hat, wie dies letzten Endes auch im Wortlaut des § 3 Nr. 4 IFG zum Ausdruck kommt (vgl. auch Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 87 f; Ruth in: Berger u. a., § 3 Rdnr. 125 ff.). Somit sind die in § 9 KWG oder in § 8 WpHG normierten Verschwiegenheitspflichten bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich z. B. auch aus § 61 BBG ergibt.

Diese allgemeinen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Anders als in § 8 und § 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Gesetzgeber es unterlassen, in das Informationsfreiheitsgesetz eine Abwägungsklausel aufzunehmen, nach der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 9 KWG schützt insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Kreditinstituten, die Bankgeschäfte betreiben, sowie die geschäftlichen oder privaten Geheimnisse von Dritten, in erster Linie Kunden des Instituts, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals das Bundesaufsichtsamt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind neben den Kunden des Instituts auch deren Geschäftsleiter, Organmitglieder, Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen, über die die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen Informationen erhalten haben (Kreditwesengesetz; Kommentar; Boos, Fischer, Schulte-Mattler; 2.Auflage 2004; § 9 Rdnr. 8). Es ist notwendig, dass das Interesse dieser Personen objektiv betrachtet berührt ist und die Geheimhaltung von diesen Personen gewollt ist. Unerheblich ist das Interesse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KWG; Kommentar: Boos, Fischer, Schulte-Mattler a. a. O.).

Die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht ist drittbezogen. Sie ist im Interesse des beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu beharren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 8 KWG nicht erfasst (vgl. Lindemann, in: Boos u. a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 KWG Rdnr. 37). Ob ein Ausschluss von Anspruch auf Informationszugang besteht beurteilt sich insoweit abschließend nach den §§ 3 bis 6 IFG€ (vgl S. 12-15 UA).

Hieraus folgt, dass die Amtsverschwiegenheit gemäß § 9 KWG im Bereich des § 3 Nr. 4 IFG in Bezug auf ihre Drittbezogenzeit Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) und den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG) geht.

Die Kammer hat bisher vertreten, dass die Beklagte für die zu wahrende Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG darlegungspflichtig ist und es nicht genügt, durch einen abstrakt-pauschalen Verweis auf schützenswerte Belange Dritter diesen Anwendungsbereich zu erschließen. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer allerdings Anlass, anzunehmen, dass auch ohne substantiierte Darlegung schützenswerter Belange Dritter ein Ausschlussgrund gemäß § 9 KWG dann besteht, wenn aus der Natur der Information selbst, so wie sie regelmäßig nach außen tritt und im Geschäftsleben typisch ist, hervorgeht, dass in aller Regel Ausschlussgründe gemäß § 5 und § 6 IFG erfasst sind und auch eine Unkenntlichmachung (Schwärzung) von Informationen oder die Herausnahme einzelner Blätter nicht dazu führt, dass die Belange Dritter ausreichend geschützt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Informationszugang zu Sachgesamtheiten gewährt wird, die ganz überwiegend unkenntlich gemacht werden müssen und zwar deswegen, um die Belange Dritter zu schützen.

Zur Überzeugung der Kammer ist dies insbesondere vorliegend bei jenen Dokumenten und Unterlagen der Fall, die Gegenstand der Anträge zu Buchstabe a), Buchstabe b) und Buchstabe f) sind. Sie enthalten Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen, für die ein Informationszugang nicht gewährt werden kann.

Gemäß § 6 Satz 2 IFG kann Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers, der Ausdruck seines wirtschaftlichen Interesses ist, geheim gehalten werden sollen. Im allgemeinen Verständnis umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffend vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041). Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2003 - 14 BS 1/02 -, NVwZ 2003, 629, m. w. N.).

Der Schutz dieser konkreten und im Übrigen auch von dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zumindest mittelbar geschützten Rechte liegt dem Schutzinhalt des § 6 Informationsfreiheitsgesetz zugrunde. Es ist nicht Zweck dieses Gesetzes, den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufzugeben und über den in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14).

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei denen unter Buchstabe a), Buchstabe b) und Buchstabe f) formulierten Anträge auf Akteneinsicht in Sachgesamtheiten, die den Kern der Geschäftstätigkeit des Beigeladenen betreffen. In den Verträgen, Testaten der Wirtschaftsprüfer und in dem Prüfungsbericht werden Bewertungen vorgenommen, welche die Ertragslage, die Umsätze und die Kreditwürdigkeit des Beigeladenen betreffen. Aus der Anschauung, wie typischerweise derartige Berichte und Verträge abgefasst sind, schließt die Kammer, dass auch bei einer Unkenntlichmachung die schützenswerten Belange, insbesondere der Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen, nicht gewahrt werden können, es sei denn, die Unkenntlichkeit ist so umfangreich, dass der Informationszugang auf diesem Wege praktisch nicht erfolgt.

Ausnahmen von diesem Ausschlussgrund sind hinsichtlich der bislang beurteilten Hauptanträge nicht ersichtlich. Insbesondere ist ersichtlich das Vertrauen des Dritten in die von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich zu wahrende Verschwiegenheit nicht entfallen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn ein solches Vertrauen nicht mehr schützenswert ist. Ein solcher Sachverhalt dürfte dann gegeben sein, wenn der eigentliche Geschäftszweck eines Kreditinstitutes darin besteht, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände, zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend seine Kunden zu betrügen und zu schädigen (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2008 - Az.: ). Dies ist aber vorliegend nicht ersichtlich, denn der Privatbank ist die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften lediglich deswegen entzogen worden, weil die Gefahr bestanden hatte, dass das Institut seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht würde erfüllen können. Ein strafrechtlicher Vorwurf war damit nicht verbunden.

Auch der Umstand, dass die Privatbank sich im Insolvenzverfahren befindet, steht dem nicht entgegen. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkursverfahrens lässt sich ein generelles Entfallen des Geheimnisschutzes nicht entnehmen (vgl. dazu: VG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.07.2008 -Az.: - S. 27 UA).

Da der Beigeladene in den Zugang zu diesen Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht eingewilligt hat, kann insoweit Informationszugang nicht gewährt werden, § 6 S. 2 IFG.

Soweit die Kläger sich bereit erklärt haben, eine Stillschweigerklärung abzugeben und insoweit Dritten den Zugang zu Informationen aus diesen Unterlagen nicht zu gewähren, ist dies für den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang unbeachtlich. Die Kammer folgt den Einwänden der Beklagten, die sie hiergegen erhoben hat. Im Übrigen widerspräche der Zugang zu Informationen, für die eine materiell-rechtliche Grundlage in dem Informationsfreiheitsgesetz nicht gegeben ist, im Falle einer abgegebenen Stillschweigeerklärung auch der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes, wonach der Zugang zur Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten sein soll und gerade öffentlicher Gebrauch von den Informationen gemacht werden soll (vgl. BT-Drucksache15/4493, S. 6).

Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag unter den Buchstaben c), d), e), g), h) und i) verfolgten Anträge auf Akteneinsicht ist für die Kammer allerdings nicht ersichtlich, dass die Unterlagen insgesamt einem Ausschlussgrund gemäß § 4 bis § 6 IFG unterfallen könnten. Hierbei hat allerdings die Beklagte insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG und gegebenenfalls den Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zu beachten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine ausdrückliche Einwilligung Dritter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG hinsichtlich besonderer Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG einzuholen ist.

Die entsprechende Beurteilung, was konkret vom Einsichtsrecht ausgenommen ist, hat allein die Beklagte vorzunehmen. Mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes steht der Kammer keine entsprechende Prüfungsbefugnis zu (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16, Jastrow/Schlattmann, a. a. O., § 9 Rdnr. 46 ff).

Den Klägern stünde somit in eingeschränktem Umfang Akteneinsicht zu. Die Beklagte hätte insofern die nach Maßgabe der Entscheidung der Kammer vom Informationszugang ausgenommenen Teile der Akten herauszunehmen, zu schwärzen oder zu anonymisieren. Nach der Überzeugung der Kammer steht allerdings angesichts der Vielzahl der Unterlagen und aufgrund des Aufwands der vorherigen Bearbeitung der Teile, die einer Akteneinsicht zugänglich sind, vorliegend dem Informationszugang der hierbei von der Beklagten zu entfaltende unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand es § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen.

Was unter einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verstehen ist, wird im Informationsfreiheitsgesetz nicht näher bestimmt und ist auch den Gesetzesmotiven im Einzelnen nicht zu entnehmen. Im Informationsfreiheitsgesetz selbst findet sich der Begriff des Verwaltungsaufwandes außer in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG noch in § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG. Danach kann die Art des beantragten Informationszugangs gegebenenfalls auf diejenige Form beschränkt werden, mit der kein höherer Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dagegen ist der Begriff des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG so ausgestaltet, dass er auch bei ansonsten materiell gegebenem Anspruch auf Informationszugang wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands insgesamt den Zugang versagt.

Wegen dieser systematischen Stellung im Gesetz wird vertreten, dass dieser Verweigerungsgrund als Missbrauchsklausel zu verstehen sei, etwa in dem Sinne, dass die zur Auskunft verpflichtete Behörde nicht veranlasst werden solle, nach der €Nadel im Heuhaufen€ zu suchen. Demnach seien strenge Anforderungen an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes zu stellen (Schoch, a.a. O., § 7, Rdnr. 61).

Dagegen wird auch vertreten, dass zwar die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes als Schutzklausel im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig bemessen werden dürfe, jedoch liege ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand aber dann vor, wenn z. B. eine Behörde zur Beantwortung einer Frage mehrere Aktenordner Seite für Seite durchblättern müsste (Rossi, a.a.O., § 7 Rdnr. 30).

Nach der Auffassung der Kammer ist das Merkmal des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands als Mißbrauchsklausel auszulegen, welche die grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Behörde davor bewahren soll, unangemessenen Ansprüchen auf Informationszugang, die sich insbesondere auch zumutbar beschränken lassen, ohne dass die erlangte Information ihren Wert verliert, nachzukommen. Eine schematische Anwendung dürfte sich verbieten und würde den gesetzlichen Regelungen nicht gerecht. Zu berücksichtigen dürfte einerseits sein, dass die zur Auskunft verpflichtete Behörde den Antragsteller auf die mit der notwendigen Recherche, Aussonderung und gegebenenfalls Schwärzung von umfangsreichen Aktenteilen verbundenen Kosten hinweisen kann (vgl. dazu: Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bekanntmachung des BNI vom 21.11.2005 - V 5 a-130250/16 -; GMBl 2005, S. 1346, 1349). Soweit die Behörde Kostenersatz für ihre Mühe erlangen kann, gibt es keinen vernünftigen Grund, den Informationszugang nach dieser Vorschrift zu verweigern. Andererseits dürften aber auch die mit dem Informationszugangsantrag verbundenen Fragekomplexe eine Rolle spielen. Es liegt auf der Hand, dass eine Einzelanfrage zu einem Sachkomplex anders zu beurteilen sein dürfte, als eine Vielzahl von Anfragen zu Sachkomplexen, zu welchen die Behörde über umfangreiche, möglicherweise verstreute Sammlungen verfügt. Gerade letzterer Umstand dürfte für die Auslegung der Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands eine Rolle spielen. Die Schranke des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes dürfte jedenfalls dann erreicht sein, wenn aufgrund der Unbestimmtheit des Informationszugangsbegehrens oder durch eine Vielzahl von vorbereitenden Maßnahmen sich der in Rechnung zu stellende Verwaltungsaufwand vernünftigerweise für eine Kostenrechnung nicht kalkulieren lässt. Mit der Einführung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber nach dieser Betrachtungsweise dem Zugang zu Informationen eine relationale Bedeutung mit Blick auf den zu beobachtenden Verwaltungsaufwands beigefügt, welcher auf den Einzelfall bezogen den Informationszugang beschränkt.

Nach Maßgabe dieser Ausführungen steht vorliegend dem eingeschränkt berechtigten Informationszugangsbegehren der Kläger ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand auf Seiten der Beklagten entgegen.

Hierbei ist in erster Linie auf den Umfang der Akten abzustellen, der sich insbesondere hinsichtlich des Hauptantrags Buchstabe h) auf insgesamt 22 Aktenstücke mit etwa 5.000 Seiten nach Auskunft der Beklagten beziffern lässt. Hinzu kämen zusätzlich die in den Anträgen nach Buchstabe c), d), e), g) und i) noch zusammenzustellenden Aktenstücke, deren Umfang sich nur annähernd schätzen lässt. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass teilweise Unterlagen zu Sachkomplexen, die Gegenstand eines einzelnen Auskunftsbegehrens sind, sich mit den Inhalten der Aktensammlungen, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens zu Buchstabe h) sind, decken, liegt die Annahme nahe, dass die Anzahl der schon bezifferten Seiten hierdurch erheblich steigen wird. Die Kammer stellt auch in Rechnung, dass sich durch diese Antragsgestaltung und der hierdurch ausgelösten Erforschung, welche Akteninhalte zu den einzelnen Sachkomplexen sich gegenseitig decken, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufgelöst wird. Die Kläger haben zwar auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Zeiträume, innerhalb derer Einsicht in schriftliche Unterlagen gewährt werden soll, präzisiert. Sie haben hierdurch jedoch den zu unterstellenden und seitens der Kammer nur zu schätzenden Verwaltungsaufwand der Beklagten nicht entscheidend vermindert. Auch in Ansehung der naturgemäß umfangreichen Sachkomplexe geht die Kammer angesichts dieser Antragsgestaltung davon aus, dass für die Beklagte mit der Zusammenstellung dieser Informationen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der vorliegend dem Informationszugangsbegehren entgegensteht.

Die gestellten Hilfsanträge sind ebenfalls abzulehnen. Soweit im Hilfsantrag zu Ziffer 2) beantragt wird, Einsicht in die im Hauptantrag bezeichneten Dokumente ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu gewähren, war dies bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichts, wonach der Antrag auf Akteneinsicht aus den genannten Gründen nicht zu gewähren war.

Ebenso wird der Hilfsantrag zu Ziffer 3), mit dem sinngemäß begehrt wird, hinsichtlich der nichtgeheimhaltungsbedürftigen Informationen im Übrigen Auskunft zu gewähren, ebenfalls abgelehnt.

Auch für eine Auskunftserteilung entstünde ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, da auch diesbezüglich der gesamte Aktenbestand zu sichten, auszusortieren und hinsichtlich der preiszugebenden Teile zusammenzufassen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Beigeladene kann seine außergerichtlichen Kosten nicht ersetzt verlangen, da er keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 28.01.2009
Az: 7 K 4037/07.F


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/420ce7294971/VG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_28-Januar-2009_Az_7-K-4037-07F




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