Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Juni 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 51/99

(BGH: Beschluss v. 19.06.2000, Az.: AnwZ (B) 51/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. , vom 3. Dezember 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Daß ein Vermögensverfall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vorlag, wird durch das Gesamtbild der dem angefochtenen Beschluß beigegebenen Aufstellung hinreichend belegt, unter anderem durch gegen den Antragsteller seit 1983 erwirkte rund 50 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen ganz unterschiedlicher Größenordnung -unter 100 DM bis zu 500.000 DM Gesamtgrundschuld - und durch rund 20 Fälle von gegen ihn seit 1984 ergangenen Versäumnisurteilen oder Vollstreckungsbescheiden. Insbesondere nachdem es der Beschwerdeführer vor Erlaß der Widerrufsverfügung gegenüber dem bisherigen Antragsgegner an der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 36 a Abs. 2 BRAO) hatte fehlen lassen, vermag sein Vorbringen vor dem Anwaltsgerichtshof zu angeblich vorhandenen Vermögenswerten -ganz abgesehen von der Frage ausreichender Substantiierung und entsprechender Nachweise -die Feststellung des Vermögensverfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Namentlich unter Berücksichtigung von Hinweisen auf unzulängliche Abrechnungen und einen bedenklichen Umgang mit Mandantengeldern ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, für die bei Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Vermutung besteht, ebenfalls gegeben.

Der Antragsteller hat ferner auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 84, 149, 150). An der unerläßlichen, ihm obliegenden vollständigen Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten fehlt es nach wie vor; ihre Vorlage wäre nach Hinweis der Antragsgegnerin auf drei neue gegen den Beschwerdeführer erhobene Klagen von Mandanten wegen Regreßforderungen um so dringlicher gewesen. Zudem hat der Beschwerdeführer zu einer Mehrzahl von Forderungen aus der Aufstellung nichts Erhebliches vorgetragen und behauptete Tilgungen nicht bewiesen (vgl. jedenfalls Nrn. 16/23, 27, 28, 30, 31, 34, 50, 68, 73 bis 75, 77 der Aufstellung). Auch die Behauptung langfristiger Stundungen ist nach wie vor unbelegt. Letztlich fehlt es auch an einem vollständigen Vortrag des Antragstellers über laufende Einkünfte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verwertbare Vermögensgüter nebst entsprechenden Belegen. Dies wäre aber unerläßlich gewesen, um den Wegfall des Widerrufsgrundes zu rechtfertigen.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17. Juni 2000 rügt, seinem im Juli 1999 gestellten Antrag auf Akteneinsicht vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht entsprochen worden, ist dies unbeachtlich. Er hatte im gesamten Beschwerdeverfahren Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen, die er nicht genutzt hat. Dem kurzfristig gestellten Vertagungsantrag ist nicht stattzugeben. Eine aktuelle krankheitsbedingte Verhandlungs- und Informationsunfähigkeit des Antragstellers wird durch die vorgelegte Kopie einer fachärztlichen Bescheinigung vom 25. April 2000 nicht nachgewiesen.

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BGH:
Beschluss v. 19.06.2000
Az: AnwZ (B) 51/99


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