Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/99
(BPatG: Beschluss v. 19.01.2000, Az.: 29 W (pat) 39/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für "Zeitschriften, Bücher" angemeldete Marke
"Background"
wegen eines Freihaltebedürfnisses an dem Markenwort und fehlender Unterscheidungskraft der Marke im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das im Inland ohne weiteres verstandene englische Wort "Background" habe im Zusammenhang mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen unmittelbar und schlagwortartig die Bedeutung "geistiger Hintergrund, Milieu". Damit werde der Inhalt der jeweiligen Publikation, nämlich der Hintergrund von Geschehnissen, Hintergrundinformationen, sachlich beschrieben. Davon wegführenden Interpretationen stehe der klare Sinngehalt entgegen. Der geltend gemachte Titelschutz habe eine andere Schutzrichtung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenstelle darin überein, daß die angemeldete Marke als glatte, gebräuchliche Inhaltsangabe für die damit zu kennzeichnenden Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Wegen der näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie sie für angreifbar hält.
Meinhardt Vogel von Falckenstein Guth Cl
BPatG:
Beschluss v. 19.01.2000
Az: 29 W (pat) 39/99
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