Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 96/04
(BPatG: Beschluss v. 13.12.2006, Az.: 32 W (pat) 96/04)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Februar 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung "Erziehung" zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung Komplementärmedizinische Wocheist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse; Erziehung, Ausbildung; Veranstaltung von Kongressen und sonstigen Veranstaltungen im Bereich Gesundheitswesen, soweit in Klasse 41 enthalten"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. An der angemeldeten Bezeichnung bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie erschöpfe sich in einer unmittelbar beschreibenden Angabe hinsichtlich Inhalt, Thema und Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts, in der der beschreibende Charakter der Bezeichnung "Luftfahrt Woche" verneint worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Anders als dort seien im vorliegenden Fall nicht nur Periodika beansprucht.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Die angemeldete Bezeichnung verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sowohl die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke als auch die Wortkombination seien mehrdeutig. Außerdem könne die Bezeichnung aufgrund des weit gefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht lediglich beschreibend wirken. Der Inhalt der mit der angemeldeten Marke bezeichneten Produkte bzw. Dienstleistungen bleibe daher im Unklaren, wodurch abhängig von dem konkret bezeichneten Produkt die Phantasie des Verkehrs angeregt werde, sich mit der Marke und ihrer Bedeutung auseinanderzusetzen. Nachdem die Markenstelle für Klasse 41 lediglich die Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 begründet habe und in ihrem Beschluss schon eingeräumt habe, dass die angemeldete Bezeichnung nicht für alle beanspruchten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffe in gleicher Weise beschreibend sei, hätte die Marke zumindest für die übrigen Waren und Dienstleistungen eingetragen werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts zur Bezeichnung "Luftfahrt Woche". Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei ebenfalls nicht ersichtlich, da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine neuartige und sprachunübliche Wortzusammensetzung handle. Eine zergliedernde Betrachtungsweise der einzelnen Bestandteile sei nicht zulässig. Im Übrigen berufen sich die Anmelder auf ihrer Meinung nach vergleichbare Voreintragungen.
Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und - hilfsweise - den Begriff "Druckereierzeugnisse" im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch die Formulierung "periodisch, insbesondere quartalsweise erscheinende Zeitschriften und Informationsblätter" zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die den Anmeldern übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Die angemeldete Marke unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung "Erziehung" als beschreibende Angabe dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat im Übrigen entgegen dem Vortrag der Anmelder die Zurückweisung der Anmeldung nicht nur in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 begründet, sondern auch hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels zu beanstanden. Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als die Markenstelle die Anmeldung auch für die Dienstleistung "Erziehung" zurückgewiesen hat.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren dienen können. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist somit allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 199). Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit kann demgegenüber nur ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch als konkret beschreibende Bezeichnung dienen kann (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 197). Nach diesen Kriterien kommt eine Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse; Ausbildung; Veranstaltung von Kongressen und sonstigen Veranstaltungen im Bereich Gesundheitswesen, soweit in Klasse 41 enthalten" nicht in Betracht. Ebenso ist hiernach eine Eintragung für die hilfsweise beantragte Einschränkung der Ware "Druckereierzeugnisse" auf "periodisch, insbesondere quartalsweise erscheinende Zeitschriften und Informationsblätter" ausgeschlossen.
Der Begriff "Komplementärmedizin" steht für "ergänzende Medizin". Damit werden Theorie- und Praxisansätze bezeichnet, die nicht zur konventionellen, wissenschaftlich etablierten Medizin gerechnet werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 19 vom 7. Mai 2004: "Schulmedizin und Komplementärmedizin: Verständnis und Zusammenarbeit müssen vertieft werden"; sowie die weiteren den Anmeldern übermittelten Nachweise). Mit "Woche" wird nicht nur die Folge von sieben Tagen benannt, sondern es werden damit auch Veranstaltungen, Treffen oder Kongresse, die mehrere Tage dauern, sowie Spezialangebote, die für einen bestimmten Zeitraum gelten, bezeichnet. Dabei wird das Thema oder der Gegenstand dieser Angebote oder Veranstaltungen dem Begriff "Woche" in der Regel vorangestellt. Gerade auf medizinischem Gebiet sind solche Wortkombinationen zur Bezeichnung von Kongressen oder Aktionen üblich. Die den Anmeldern mit dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle übermittelten Unterlagen belegen beispielsweise die Verwendung der Bezeichnungen "Gesundheitswoche", "Schmerz-Woche", "Anti-Krebs-Woche" oder "Onkologische Woche". Die vorliegend angemeldete Wortkombination ist in sprachlicher Hinsicht nach dem gleichen Muster gebildet. Entgegen der Auffassung der Anmelder handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung auch nicht um eine mehrdeutige und auslegungsbedürftige Wortfolge, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit als schutzfähig zu bewerten wäre. Auch wenn die Begriffe "Komplementärmedizin" bzw. "komplementärmedizinisch" ein weites Feld umfassen mögen und in der medizinischen Fachwelt die Grenze zur klassischen Schulmedizin möglicherweise nicht einheitlich beurteilt oder als fließend angesehen wird, handelt es sich doch um einen etablierten Begriff, wie sich aus den den Anmeldern übermittelten Unterlagen ergibt. Die Wortfolge "Komplementärmedizinische Woche" ist demnach als Hinweis auf eine Veranstaltung zum Thema "Komplementärmedizin" geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung "Erziehung" zu beschreiben.
Hinsichtlich der Dienstleistungen "Ausbildung" und "Veranstaltung von Kongressen und sonstigen Veranstaltungen im Bereich Gesundheitswesen, soweit in Klasse 41 enthalten" stellt die angemeldete Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf die Art und den Gegenstand dar.
Bei den Waren "Magnetaufzeichnungsträger" und "Druckereierzeugnisse" handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Der Begriff "Komplementärmedizinische Woche" ist entgegen der Auffassung der Anmelder nach Art eines Sachtitels geeignet, diesen gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 212). Entsprechendes gilt für die hilfsweise anstelle der "Druckereierzeugnisse" beantragten "periodisch, insbesondere quartalsweise erscheinende Zeitschriften und Informationsblätter". Der von den Anmeldern in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. November 1997 zur Bezeichnung "LUFTFAHRT WOCHE & WELTRAUM TECHNIK" (29 W (pat) 28/96) führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Dort hatte das Bundespatentgericht in Bezug auf die beanspruchte Ware "Zeitschriften" ein Freihaltebedürfnis verneint, weil die Thematik eine periodisch erscheinende Publikation kaum trage und der Begriff "Woche" keine Gattungsbezeichnung für wöchentlich erscheinende Zeitschriften sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem Sachverhalt jedoch dadurch, dass im medizinischen Bereich der Begriff "Woche" vor allem als Bezeichnung für Veranstaltungen wie beispielsweise Kongresse, Seminare oder Aktionen von Gesundheitsministerien oder Betrieben, bei denen über Behandlungsmethoden informiert wird oder in bestimmtem Umfang auch Anwendungen ausprobiert werden können, verwendet wird. Insofern wird bei der vorliegenden Bezeichnung der Begriff "Woche" nicht als Teil des Titels einer Wochenzeitung verstanden werden, sondern in Kombination mit dem Begriff "komplementärmedizinisch" als Inhaltsangabe dahingehend, dass die Durchführung einer solchen Woche angekündigt, dass darüber berichtet wird oder dass Ratschläge gegeben werden, wie eine solche Woche sinnvoll organisiert werden kann.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). So liegt der Fall hier. Aufgrund ihres Charakters als Hinweis auf den Inhalt, den Gegenstand und die Art der Waren und Dienstleistungen werden die Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung als Sachangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelder vergleichbare Marken können sie keinen Anspruch auf Registrierung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Eintragung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63).
2. Eine andere Beurteilung ist lediglich für die Dienstleistung "Erziehung" angezeigt. Insoweit steht der Eintragung der Wortkombination "Komplementärmedizinische Woche" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Dienstleistung "Erziehung" beschränkt sich - anders als "Ausbildung" - nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, sondern weist in erster Linie eine persönlichkeitsbildende Komponente auf (vgl. BPatG, Beschl. v. 9. August 2006, 32 W (pat) 166/03 - German Pops Orchestra). Die Komplementärmedizin umfasst im Unterschied zur Schulmedizin nicht konventionelle Therapieansätze und Behandlungsmethoden. Persönlichkeitserziehung ist jedoch kein Bestandteil der Komplementärmedizin. Die Bezeichnung "Komplementärmedizinische Woche" ist damit ersichtlich nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistung "Erziehung" unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben.
BPatG:
Beschluss v. 13.12.2006
Az: 32 W (pat) 96/04
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