Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 253/96
(OLG Köln: Urteil v. 27.02.1998, Az.: 6 U 253/96)
. Ein abgestimmtes Vorgehen zweier Rechtsanwälte gegen die Herstellerin von Kosmetikartikeln wegen des Vorwurfs unerlaubter Rechtsberatung durch Versendung von Rundschreiben an den Handel, in denen auf (angeblich) fehlende Verkehrsfähigkeit der vertriebenen Ware hingewiesen wird, stellt sich jedenfalls dann nicht als rechtsmißbräuchlich i. S. von § 13 V UWG dar, wenn das beanstandete Schreiben an ca. 600 Handelsunternehmen versandt worden war und konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung vorrangig eigennütziger Interessen der beiden Kläger nicht erkennbar sind.
2. Fordert der Hersteller von Kosmetikprodukten die Vertreiber von Konkurrenzware, deren Verkehrsfähigkeit wegen Verstoßes gegen die Kosmetikverordnung von jener verneint wird, in Rundschreiben "dringend" unter Hinweis auf eine bereit gegen den Erstvertreiber erwirkte einstweilige Verfügung sowie auf die Möglichkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen auf, die weitere Abgabe der Produkte einzustellen und empfiehlt er im Zusammenhang damit, die Ware an der Lieferanten mit dem Verlangen auf Rückerstattung des Kaufpreises zurückzuschicken, liegt hierin keine unerlaubte Rechtsberatung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 35/96 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Si-cherheitsleistung in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer des Klägers wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Vom 6. bis zum 9. September 1995 fand in D. die K. statt, auf
der die Firma H. (im folgenden "H." genannt) Duftwässer ausstellte.
Dabei bediente sich die Firma H. einer Liste, in der die
angebotenen Duftwässer zu bekannten Markennamen in Bezug gesetzt
wurden, darunter auch ein Duftwasser namens "P." zu dem von der
Beklagten vertriebenen Markenprodukt "G.". Die Beklagte erwirkte
wegen dieses Sachverhalts am 14.09.1995 bei dem Landgericht Köln
gegen die Firma H. die nachstehend wiedergegebene einstweilige
Verfügung (31 O 623/95), die von der Firma H. mit Schreiben vom
13.10.1995 endgültig gestellt worden ist:
Mit Schreiben vom 15.09.1995 wandte sich sodann die Beklagte an
die etwa 600 K.-Häuser. Dieses Schreiben der Beklagten lautete wie
folgt:
Am 18.09.1995 erwirkte die Beklagte gegen die Firma H. bei dem
Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 632/95 eine weitere
einstweilige Verfügung zu drei Produkten, bei denen sie einen
Verstoß gegen §§ 4 und 5 Kosmetikverordnung beanstandete, sowie am
20.09.1995 bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O
641/95 eine Beschlußverfügung hinsichtlich weiterer 20 Produkte
wegen Fehlens der nach § 5 KosmetikVO erforderlichen
Herstellerangaben. Diese beiden - von der Firma H. mit Schreiben
vom 13.10.1995 endgültig gestellten - einstweiligen Verfügungen
hatten folgenden Inhalt:
Da die Beklagte ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kosmetika durch die Erklärung
der K. AG in deren Schreiben vom 20.09.1995 (Bl. 51 - 53 d.A) nicht
als ausreichend gesichert ansah, wandte sie sich mit dem
nachstehend wiedergegebenen Schreiben vom 28.09.1995 abermals an
die etwa 600 K.-Häuser:
Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, sieht in diesem
Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 eine unerlaubte
Rechtsberatung und nimmt deshalb die Beklagte im vorliegenden
Verfahren gem. §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in Verbindung mit Art. 1
§ 1 RBerG auf Unterlassung eines derartigen Wettbewerbshandelns in
Anspruch.
Er hat die Ansicht vertreten, mit dem Schreiben vom 28.09.1995
habe die Beklagte fremde Rechtsangelegenheiten gefördert, denn sie
habe die Adressaten des Schreibens darüber belehrt, daß ihnen die
Verhängung eines Ordnungsgeldes drohe. Eine Förderung fremder
Rechtsangelegenheiten stelle ebenfalls die im Schreiben enthaltene
"Empfehlung" der Beklagten dar, die Produkte an den Großhändler
zurückzuschicken. Wohin die Produkte verbracht würden und ob die
Kaufhäuser einen Kaufpreisrückerstattungsanspruch hätten, habe
vollkommen außerhalb der schützenswerten Interessensphäre der
Beklagten gelegen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,
geschäftsmäßig fremde
Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wie dies in dem nachfolgend
eingeblendeten Schreiben vom 28.09.1995 geschehen ist:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, denn
sie werde gemeinsam mit dem Parallelrechtsstreit 81 O 36/96 LG
Köln, in dem von dem dortigen Kläger ebenfalls Unterlassung des
Schreibens vom 28.09.1995 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz verlangt werde, von Rechtsanwalt Dr. A.
gesteuert, der die eigentliche treibende Kraft für diese
Rechtsstreitigkeiten sei. Jedenfalls sei aber die Klage
unbegründet. Beurteile man - wie geboten - das beanstandete
Schreiben vom 28.09.1995 im Zusammenhang des Geschehensablaufs,
könne kein Zweifel daran bestehen, daß sie - die Beklagte - mit
diesem Schreiben eigene Angelegenheiten besorgt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird auf die vor dem Landgericht
gewechselten Schriftsätze und die damit überreichten Anlagen
verwiesen.
Mit Urteil vom 14.11.1996 hat das Landgericht Köln die Klage als
unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts enthält das
Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 keine verbotenen
Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RberG, denn die Beklagte
habe damit ein eigenes Rechtsgeschäft besorgt. Wegen der
Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene
Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 26.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 24.12.1996 Berufung eingelegt, die er rechtzeitig am 24.01.1997
begründet hat.
Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufung seinen
erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Meinung, bei dem Hinweis der
Beklagten in dem Schreiben auf ein den Kaufhäusern drohendes
Bußgeld gehe es nicht um eine eigene Angelegenheit der Beklagten,
denn dieser habe es gleichgültig sein können, ob das Ordnungsamt
die Kaufhäuser mit einem Bußgeld belegen würde. Selbst nach ihrem
eigenen Vortrag habe die Beklagte lediglich die Beseitigung der
nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte erreichen wollen;
dazu habe sie aber die Kaufhäuser nicht aufgefordert. Dem
Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte
mit dem Hinweis auf die Berechtigung der Kaufhäuser zur Rücksendung
der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte gegen Erstattung
des Kaufpreises eine eigene Angelegenheit wahrgenommen habe, denn
dies habe ebenfalls nicht im - behaupteten - Interesse der
Beklagten gestanden. Das Landgericht stelle zudem einen
unzulässigen Zusammenhang her zwischen dem Vertrieb nicht
ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wie er dem beanstandeten
Schreiben zugrunde liege, und dem Vertrieb einer
wettbewerbswidrigen Vergleichsliste, um die es bei dem Schreiben
der Beklagten vom 15.09.1995 gehe. Hierbei handele es sich um zwei
vollkommen verschiedene Verletzungshandlungen, die folglich auch
getrennt zu beurteilen seien. Ein Vorgehen gegen die
Vergleichsliste rechtfertige damit nicht zugleich ein Schreiben
wegen der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Das
Schreiben vom 28.09.1995 stelle deshalb - jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes vor der Vergleichsliste - keine
Fortsetzung des Schreibens vom 15. 09. 1995 dar. Dies werde auch
bereits daraus deutlich, daß unter den nicht ordnungsgemäß
gekennzeichneten Produkten keines sei, das laut der Vergleichsliste
einem Produkt der Beklagten entspreche.
Es bestehe allerdings ein anderer Zusammenhang zwischen dem
Vorgehen der Beklagten gegen die Vergleichsliste und gegen die
nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Tatsächlich sei es
der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Schreiben nämlich
nicht um die Beseitigung einer Störung durch nicht ordnungsgemäß
gekennzeichnete Produkte gegangen. Vielmehr habe ein unliebsamer
Wettbewerber möglichst weitgehend geschädigt werden sollen, wobei
das fragliche Schreiben Teil dieser umfassenden Strategie der
Beklagten gewesen sei. Dies mache das Schreiben der Beklagten vom
12.09.1995 (Anlage K 5 zu Schriftsatz des Klägers vom 07.05.1995,
Bl. 82, 83 d.A.) deutlich, in dem die Beklagte die anderen
Hersteller von Duftmitteln, deren Produkte in der Vergleichsliste
der Firma H. genannt gewesen seien, aufgefordert habe, ebenfalls
gegen die Firma H. GbR wegen des Vertriebs der Vergleichsliste
vorzugehen.
Schließlich meint der Kläger, das Landgericht habe es versäumt,
sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beklagte überhaupt
Verletzte im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG und damit zum
Vorgehen gegen die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte
berechtigt gewesen sei. Von einer solchen Berechtigung der
Beklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei
durch die in Rede stehende Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar
verletzt worden, denn keines der nicht ordnungsgemäß
gekennzeichneten Produkte habe zu einem Produkt aus dem Haus der
Beklagten in Beziehung gestanden. Das Produkt "P.", das in der
Liste der Firma H. GbR dem Produkt "G." der Beklagten
gegenübergestellt worden sei, habe sich gerade nicht unter den von
der Beklagten mit den Verfahren 31 O 632/95 LG Köln und 31 O 641/95
LG Köln und damit mit dem streitgegenständlichen Schreiben
angegriffenen Produkten befunden. Hinzu komme, daß der Schutzzweck
des § 4 KosmetikVO nach ständiger Rechtsprechung die
"Volksgesundheit" sei und die Norm somit nicht dem Schutz des
Wettbewerbers diene. Nach alledem sei die Beklagte von dem Vertrieb
nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wenn überhaupt,
höchstens reflexartig betroffen. Eine solche bloße reflexartige
Betroffenheit reiche aber weder aus, um die Beklagte als
unmittelbar Verletzte anzusehen, noch um eine Aktivlegitimation der
Beklagten nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zu begründen.
Der Kläger beantragt,
1. das am 14.11.1996 verkündete und der
Beklagten am 28.11.1996 zugestellte Urteil des LG Köln
aufzuheben;
2. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, mit dem
nachfolgend wiedergegebenen Schreiben an potentielle Abnehmer
heranzutreten:
- es folgt nunmehr eine Ablichtung des
im erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebenen Schreibens der
Beklagten vom 28.09.1995 -
3. dem Kläger nachzulassen, eine von
ihm zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft eines in der BRD als
Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu
leisten.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers
zurückzuweisen;
2. der Beklagten nachzulassen,
eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte wiederholt zunächst ihre schon in der ersten
Instanz erhobenen Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage. Im
übrigen vertritt sie unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags die Ansicht, daß das
Berufungsvorbringen des Klägers keinen Anlaß zu einer von der des
Landgericht abweichenden Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995
gebe. Mit diesem Schreiben habe sie - die Beklagte - lediglich
eigene Interessen wahrgenommen, so daß ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz ausscheide. So habe sie in diesem Schreiben
darauf hingewiesen, daß der Vertrieb der von der Firma H.
angebotenen Dufterzeugnisse unter Bezugnahme auf die bekannten
Originalprodukte unzulässig und sie nicht gewillt sei, dies
hinzunehmen. Zum andere habe sie in dem Schreiben vom 28.09.1995,
wie schon in ihrem Schreiben vom 15.09.1995, gegenüber den
K.-Häusern darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Firma H.
angebotenen Parfümerzeugnisse nicht entsprechend gekennzeichnet und
daher nicht verkehrsfähig seien. Auch damit habe sie eine eigene
Angelegenheit wahrgenommen. Die dagegen gerichtete Argumentation
des Klägers verkenne, daß ihr - der Beklagten - wegen der Verstöße
gegen die KosmetikVO durch die Firma H. ein eigener unmittelbarer
Anspruch aus § 1 UWG zustehe, wie bereits in der ersten Instanz
ausgeführt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Firma H. in der
Vergleichsliste ihre Produkte bestimmten Erzeugnissen der Beklagten
zugeordnet habe. Ihr - der Beklagten - habe der
Unterlassungsanspruch bezüglich jedes Produkts der Firma H.
zugestanden, das nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei,
und zwar unabhängig davon, ob darüber hinaus noch eine
wettbewerbswidrige Bezugnahme erfolgt sei. Entsprechende
Unterlassungsansprüche hätten gleichermaßen auch gegenüber den
einzelnen K.-Häusern bestanden, da auch diese bei einem Vertrieb
von Parfümerieerzeugnissen ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Kennzeichnung gegen § 4 KosmetikVO und damit gegen § 1 UWG
verstießen. Aus diesem Grund habe sie - die Beklagte - aber, ohne
dem Rechtsberatungsgesetz zuwiderzuhandeln, mit dem Schreiben vom
28.09.1995 an die einzelnen K.- Häusern herantreten und diese in
der wegen der bestehenden Kundenbeziehung gebotenen zurückhaltenden
Form auffordern dürfen, von dem weiteren Vertrieb dieser
Erzeugnisse Abstand zu nehmen. Eine solche Aufforderung habe sie in
ihren beiden Schreiben vom 15.09.1995 und 28.09.1995 entgegen der
Behauptung des Klägers auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
In diesem Zusammenhang sei sie zugleich berechtigt gewesen,
ihrer Aufforderung durch den Hinweis auf die verwirklichte
Ordnungswidrigkeit entsprechenden Nachdruck zu verleihen, zumal sie
berechtigt gewesen wäre, eine entsprechende Anzeige bei den
zuständigen Ordnungsbehörden zu erstatten. Auch habe sie dabei die
Empfehlung aussprechen dürfen, die in Rede stehenden Erzeugnisse an
die Firma H. unter dem Hinweis der fehlenden Verkehrsfähigkeit
zurückzusenden, um von vornherein jede Diskussion mit den
K.-Häusern über Aufbrauchfristen zu vermeiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Klagebegehren bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen
Vorbringen des Kläger ohne Erfolg.
Das mit der Klage verfolgte Unterlassungsverlangen scheitert
allerdings nicht schon an der mangelnden Zulässigkeit eines
derartigen Vorgehens des Klägers. Dieser ist als Rechtsanwalt gem.
§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zur Verfolgung des geltend gemachten
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in dem Schreiben der
Beklagten vom 28.09.1995 prozeßführungsbefugt. § 13 Abs. 5 UWG
steht dem nicht entgegen. Zwar legt die Identität des Vorgehens der
Kläger des vorliegenden Rechtsstreits und des Klägers des
Parallelverfahrens 6 U 254/96 OLG Köln ein abgestimmtes Vorgehen
beider Kläger gegen die Beklagte nahe. Dies reicht aber nicht aus,
um den Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG auszufüllen. Die Beklagte hat
immerhin ca. 600 Schreiben der mit der Klage beanstandeten Art
versandt. Daß dann als Folge eines solchen Wettbewerbsverhaltens
der Beklagten zwei Kläger - mit denselben anwaltlichen Vertretern -
die Beklagte wegen dieses Schreibens auf Unterlassung in Anspruch
nehmen, ist nicht fernliegend und muß entgegen der Ansicht der
Beklagten keineswegs zwangsläufig darauf beruhen , daß die Kläger
mit ihren Klagen in erster Linie eigennützige, für sich gesehen
nicht schutzwürdige Interessen verfolgen (vgl. dazu Köhler/Piper,
UWG, § 13 Rd. 50). Auch sonst hat die Beklagten keine Umstände
aufgezeigt, die geeignet wären, auf ein im Sinne von § 13 Abs. 5
UWG rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Klägers hinzuweisen.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S. 1 RBerG vermögen das
Unterlassungsbegehren nicht zu rechtfertigen. Andere
Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten,
sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger, der das Schreiben der
Beklagten vom 28.09.1995 ausschließlich unter dem Aspekt der
unerlaubten Rechtsberatung beanstandet, auch nicht geltend
gemacht.
Ein Verstoß der Beklagten gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG liegt nur
dann vor, wenn die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.1995 fremde
Rechtsangelegenheiten besorgt hat. Von einem solchen Verhalten der
Beklagten kann aber mit dem Landgericht nicht ausgegangen werden,
denn die Beklagte hat mit dem fraglichen Schreiben nur eigene
Angelegenheiten wahrgenommen und damit außerhalb des
Verbotsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes gehandelt. Bei dem
Schreiben vom 28.09.1995 geht es ebenso wie bei dem dort im ersten
Absatz zitierten Schreiben vom 15.09.1995 um eine wettbewerbliche
Abmahnung der K.-Häuser wegen des Vertriebs der beanstandeten
Produkte der Firma H.. Die etwas von der üblichen wettbewerblichen
Abmahnung abweichende Form wie auch der Verzicht auf die Forderung
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Adressaten des
Schreibens erklärt sich daraus, daß es sich bei den Adressaten
überwiegend um Kunden der Beklagten handelte und die Beklagte (vgl.
den letzten Absatz des Schreibens) bei Abfassung des Schreibens
nicht wußte, welche der Adressaten bereits Produkte der
streitgegenständlichen Art von der Firma H. erworben hatten.
Dennoch läßt das Schreiben keinen Zweifel daran, daß die Beklagte
mit ihm wie mit einer Abmahnung die Beendigung des weiteren
Vertriebs der - unstreitig - nicht den Anforderungen der KosmetikVO
entsprechenden Produkte der Firma H. durch die angeschriebenen
K.-Häuser forderte und den K.-Häusern mit der Einleitung eiens
gerichtlichen Verfahrens drohte, falls diese der Forderung nach
einem Verkaufsstop der Produkte nicht nachkommen wollten. Die im
Schreiben vom 28.09.1995 nicht nur erwähnte sondern sogar als
Anlage beigefügte einstweilige Verfügung, die die Beklagte wegen
der beanstandeten Produkte bereits gegen die Firma H. erwirkt
hatte, und der sich daran anschließende Hinweis der Beklagten , daß
"auch" den K.-Häusern "kurzfristig der weitere Vertrieb" - d.h.
durch eine von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung -
untersagt werden kann, falls sie solche Produkte im Sortiment
führen, unterstreichen diese Zielsetzung des Schreibens.
Mit einer solche Abmahnung hat die Beklagte ausschließlich ihre
eigenen Angelegenheiten verfolgt und keine Rechtsangelegenheiten
der K.-Häuser besorgt. Dabei spielt es keine Rolle, daß die
Beklagte im ersten Absatz sowie eingangs des zweiten Absatzes des
Schreibens vom 28.09.1995 rechtliche Ausführungen zu der
beanstandeten Wettbewerbshandlung gemacht hat, wie dies auch sonst
häufig in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschieht. Diese
Ausführungen der Beklagten stellen lediglich die Bekanntgabe
eigenen Wissens über den Stand einer Angelegenheit dar, die selbst
dann nicht gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG verstößt, wenn sie das
Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten betrifft, solange der Wille
fehlt, damit für einen anderen eine Rechtsangelegenheit zu besorgen
(vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10.
Aufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 75; Rennen/Caliebe, RBerG, 2.Aufl.,
Art.1 § 1 RBerG Rd. 19, 20; jeweils m.w.N.). Ein solcher Wille der
Beklagten läßt sich aber den erörterten Hinweisen im ersten Absatz
und in den Sätzen 1 bis 3 des zweiten Absatzes des
streitgegenständlichen Schreibens nicht entnehmen. Zu dem selben
Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Frage, ob jemand eine eigene
Rechtsangelegenheit erledigt oder eine fremde Rechtsangelegenheit
im Sinne von Art.1 § 1 S.1 RBerG besorgt, auf das wirtschaftliche
Interesse an der Besorgung abstellt (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz,
aaO., Art.1 § 1 RBerG Rd. 77; Rennen/Caliebe, aaO., Art.1 § 1 RBerG
Rd. 20), denn die mit den angeführten Erklärungen der Beklagten
angestrebte Unterbindung des weiteren Vertriebs der beanstandeten
H.-Produkte lag ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen
Interesse der Beklagten.
Eine andere Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 ist jedoch
auch nicht wegen der Erklärungen der Beklagten in den Sätzen 4 und
5 des zweiten Absatzes dieses Schreibens veranlaßt. Diese
Erklärungen müssen unter Beachtung des übrigen Inhalts des
Schreibens bewerten werden. Dann kann aber kein Zweifel bestehen,
daß es der Beklagten dabei ebenfalls nur um die Wahrnehmung eigener
Rechtsangelegenheiten und nicht - zumindest auch - um die Besorgung
einer Rechtsangelegenheit der Adressaten durch deren ungebetene
rechtliche Beratung ging. Satz 4 des zweiten Absatzes des
Schreibens vom 28.09.1995 enthält den Hinweis "Außerdem begehen Sie
eine Ordnungswidrigkeit, die von den Behörden mit Bußgeld geahndet
werden kann", wie er in ähnlicher Weise bereits im Schreiben vom
15.09.1995 enthalten war. Dieser Hinweis, der sich unmittelbar an
die zwar höflich formulierte, aber dennoch auf Anhieb als solche
erkennbare Androhung eines gerichtlichen Verfahrens
anschließt("Falls Sie solche Produkte ebenfalls im Sortiment
führen, kann auch Ihnen kurzfristig der weitere Vertrieb untersagt
werden"), sollte durch das Aufzeigen der möglichen Folgen eines
weiteren Vertriebs der beanstandeten Produkte ersichtlich dazu
dienen, dem Unterlassungsverlangen der Beklagten den notwendige
Nachdruck zu verschaffen. Die Adressaten des Schreibens mußten
nämlich diesem Hinweis entnehmen, daß die Beklagte den
beanstandeten Verstoß als erheblich ansah und die Drohung der
Beklagten mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei
Fortsetzung des Vertriebs der Produkte folglich ernst gemeint war.
Außerdem liegt in diesem Hinweis "konkludent" die Ankündigung,
notfalls mit Hilfe einer entsprechenden Anzeige bei den
Ordnungsbehörden einen Verkaufsstop durchzusetzen, falls die
K.-Häuser dem Verlangen der Beklagten nicht entsprächen.
Eine entsprechende Funktion, nämlich Absicherung des
Unterlassungsverlangens der Beklagten, kommt ebenfalls der sich an
den Hinweis auf das Vorliegen einer mit Bußgeldern zu ahndenden
Ordnungswidrigkeit anschließenden "Empfehlung" im Satz 5 des
zweiten Absatzes des Schreibens zu, die wie folgt lautet:"Zur
Vermeidung solcher Unannehmlichkeiten empfehlen wir Ihnen dringend,
derartige Produkte aus dem Verkauf zu nehmen und unter Hinweis
darauf, daß die Ware mangels Verkehrsfähigkeit von Ihnen nicht
verkauft werden kann, an die H. He. und Ge., A. (R.), St.,
zurückzuschicken und die Erstattung des von Ihnen gezahlten
Kaufpreises zu verlangen.". Schon der erste Halbsatz stellt
unmißverständlich klar, daß es auch dabei nur darum geht, die
Durchsetzung des Unterlassungsverlangens der Beklagten
sicherzustellen. Denn mit der Empfehlung, wie sich die Kaufhäuser
unter Wahrung ihrer eigenen Interessen der beanstandeten Produkte
entledigen können, macht die Beklagte den angeschriebenen
Kaufhäuser deutlich, daß es aus ihrer - der Beklagten - Sicht
keinen Grund gibt, der einen weiteren Vertrieb der Produkte und
damit ein Ignorieren ihres Unterlassungsverlangens durch die
Adressaten des Schreibens rechtfertigen könnte. Zugleich beugt sie
mit diesen Hinweisen etwaigen Bitten der Kaufhäuser auf Einräumung
einer Abverkaufsfrist vor, um auch auf diese Weise so schnell wie
möglich den mit dem Schreiben angestrebten Verkaufsstop der
H.-Produkte herbeizuführen. Nach alledem geht es somit auch bei
Satz 5 des zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 nach
dessen eindeutigem Schwerpunkt nur um ein Vorgehen der Beklagten in
Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen und nicht um
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1
S.1 RBerG. Dies wird im übrigen zusätzlich dadurch bestätigt, daß
es sich bei der Empfehlung der Beklagten um rechtliche Hinweise
handelt, die jedem Kaufmann bekannt sein dürften, ohne daß es
jedoch darauf im Streitfall ankommt.
Ohne Erfolg macht schließlich der Kläger - zuletzt im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 19.01.1998 - geltend, der Beklagten
habe mangels Aktivlegitimation der von ihr geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegenüber den K.-Häusern nicht zugestanden,
so daß sie zumindest aus diesem Grund mit dem Schreiben vom
28.09.1995 keine eigenen Rechtsangelegenheiten wahrgenommen habe.
Es kommt für das allein auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S.1 RBerG
gestützte Klagebegehren des Klägers nicht darauf an, ob die
Beklagte die K.-Häuser zu Recht auf Unterlassung in Anspruch
genommen hat. Auch derjenige, der irrig einen vermeintlich eigenen
Unterlassungsanspruch verfolgt und einen Wettbewerbsverstoß
abmahnt, besorgt nach den bereits angeführten Grundsätzen zu Art. 1
§ 1 S. 1 RBerG keine fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser
Vorschrift, denn er will mit der Verfolgung seines vermeintlich
eigenen Anspruchs nur eigene Interessen wahrnehmen. Selbst wenn
deshalb der von der Beklagten gegenüber den K.-Häusern geltend
gemachte Unerlassungsanspruch nicht bestanden haben sollte, würde
dies somit nichts an der erörterten Beurteilung des Schreibens vom
28.09.1995 im Hinblick auf Art. 1 § 1 S.1 RBerG ändern.
Abgesehen davon war die Beklagte für den im Schreiben vom
28.09.1995 verfolgten Unterlassungsanspruch zumindest gem. § 13
Abs. 2 Ziff. 1 UWG aktivlegitimiert, so daß der Einwand des Klägers
auch aus diesem Grund erfolglos bleibt. Die beanstandeten Produkte
der Firma H. entsprachen unstreitig nicht den Anforderungen der
KosmetikVO, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den Produkten,
auf die das Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 abzielt, um
diejenigen Produkte handelte, die entsprechend der im Tatbestand
dieses Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht
Köln vom 20.09.1995 (A.Z.: 31 O 641/95) nur gegen § 5 Abs. 1 Ziff.
1 KosmetikVO verstießen, oder ob es sich auch oder nur um die in
der ebenfalls im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen
Beschlußverfügung des Landgericht Köln vom 18.09.1995 (A.Z.: 31 O
32/95) erwähnten Produkte handelte, die sowohl gegen § 4 Abs. 1
KosmetikVO als auch gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO verstießen.
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO dient ebenso wie § 4 Abs. 1
KosmetikVO dem Schutz der Volksgesundheit (BGH GRUR 1994/642, 643
"Chargennummer"; BGH GRUR 1994/456, 457 "Prescriptives"), so daß
der Vertrieb der nicht den Anforderungen dieser Vorschriften
genügenden Duft-Produkte der Firma H. ohne Hinzutreten weiterer
Umstände zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllte. Die Beklagte
vertreibt wiederum ebenso wie die von ihr mit dem Schreiben vom
28.09.1995 zur Unterlassung aufgeforderten K.-Häuser Duftwässer und
damit Waren gleicher Art und auf demselben Markt im Sinne von § 13
Abs. 2 Ziff. 1 UWG wie diese Kaufhäuser. Ihr Vorgehen betraf aber
auch einen Verstoß, der entsprechend der Forderung des § 13 Abs. 2
Ziff. 1 UWG geeignet war, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden
Marktsegment wesentlich zu beeinträchtigten. Eine solche
wesentliche Beeinträchtigung muß schon wegen des angeführten
Schutzguts der §§ 4, 5 KosmetikVO und des Umfangs der beanstandeten
Handlungen bejaht werden, bei denen es ersichtlich nicht um wenige
Duftwässer, sondern um einen bundesweiten Vertrieb solcher nicht
ausreichend gekennzeichneter Produkte ging. Es liegt somit kein
bloßer marginaler Verstoß vor, wie er nach der amtlichen Begründung
zu § 13 Abs. 2 UWG durch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal
von der Verfolgung als sittenwidrige Wettbewerbshandlung
ausgeschlossen werden soll (vgl. amtliche Begründung zum UWGÀndG,
abgedruckt in WRP 1994/369, 377), so daß die Voraussetzungen des §
13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG für die Bejahung der Aktivlegitimation der
Beklagten erfüllt waren.
Soweit der Kläger demgegenüber meint, Verbraucherinteressen an
der Unterbindung des Vertriebs der H.-Produkte, wie sie sich
angesichts der von den §§ 4, 5 KosmetikVO geschützten
Volksgesundheit ergäben, dürften im Streitfall bei der Prüfung des
Merkmals der wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von
§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG nicht berücksichtigt werden, vermag nicht
zu überzeugen. Aus dem Gesetzestext selbst ergibt sich keine
derartige Einschränkung. Auch aus der amtlichen Begründung zu § 13
Abs. 2 Ziff. 1 UWG n.F. läßt sich nichts dergleichen entnehmen.
Danach soll mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal erreicht
werden, "daß im Allgemeininteresse gegen Wettbewerbsverstöße
vorgehende Kläger sich künftig auf solche Fälle beschränken, deren
Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß
die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind"
(amtliche Begründung zum UWGÀndG, WRP 1994/369, 377). Diese
Interessen der Allgemeinheit schließen aber die der Verbraucher mit
ein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995/447/448 "Laienwerbung für
Augenoptiker"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., §
13 UWG Rd. 18 b; Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b mit weit.Nachw.).
Daher sind auch im Streitfall die durch die mit dem Schreiben vom
28.09.1995 beanstandeten Verstöße beeinträchtigten
Verbraucherinteressen bei der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG
in der erörterten Weise zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten der danach erfolglosen Berufung
des Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers war gem. §
546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem wert des
Unterliegens des Klägers im Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 27.02.1998
Az: 6 U 253/96
Link zum Urteil:
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