Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. April 1998
Aktenzeichen: 25 U 10/97
(OLG Köln: Urteil v. 24.04.1998, Az.: 25 U 10/97)
Zur Schadensersatzverpflichtung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wenn die von ihm vertretene Partei im zweiten Rechtszuge obsiegt, aber die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. April 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 473/96 - wie folgt geändert:Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 8. und 10. werden die Beklagten zu 1. bis 7., 9. und 11. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.227,85 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.10.1996 zu zahlen und den Kläger von den Kostenerstattungsansprüchen der Frau G. N. aus dem Berufungsverfahren 25 UF 85/95 OLG Köln freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt 2/11 seiner außergerichtlichen Kosten, 2/11 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. und 10. Die übrigen Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten ganz und ferner als Gesamtschuldner 9/11 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 9/11 der Gerichtskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 11. wegen
Schlechterfüllung seiner anwaltlichen Prozeßvertretung durch sie
auf Schadenersatz in Anspruch.
Die Beklagten sind Sozien einer in Köln ansässigen Kanzlei,
wobei die Beklagten zu 8. und 10. ausschließlich bei dem
Oberlandesgericht Köln zugelassen sind. Daß es sich so verhält,
ergibt sich u.a. aus den von den Beklagten im Verkehr mit den
Gerichten und ihren Mandanten verwendeten Geschäftsbogen. Im Kopf
dieser Bogen sind oben rechts die einzelnen Mitglieder der
Anwaltssozietät aufgeführt, wobei sich hinter den Namen der
Beklagten zu 8. und 10. ein kleines Dreieck befindet, deren
seitliche Begrenzungslinien schwarz gefärbt sind, während die davon
eingegrenzte Fläche weiß ist. Die Bedeutung dieses Zeichens wird am
Fuße der Geschäftsbogen so erklärt, wie es vorstehend dargelegt
wurde.
Der Klage liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
Anläßlich seiner Ehescheidung wurde der Kläger, wobei die
Mandatierung im Jahre 1991 erfolgte, im ersten Rechtszuge vor dem
Familiengericht Köln von der Sozietät der Beklagten vertreten und
zwar federführend von Rechtsanwalt K., dem Beklagten zu 3. Das von
der Ehefrau des Klägers als damaliger Antragstellerin gegen ihn als
Antragsgegner betriebene Zugewinnausgleichsverfahren wurde aus dem
Verbund abgetrennt. Gemäß Urteil vom 23.03.1995 wurde der Kläger
unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von Zugewinnausgleich
in Höhe von 39.250,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 18.10.1994 an die
Antragstellerin verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde
ausgeführt, er habe einen Zugewinn von 88.339,-- DM erzielt, dem
ein solcher der Antragstellerin in Höhe von rund 9.839,-- DM
gegenüberstehe, so daß die hälftige Differenz = 39.250,-- DM von
ihm an sie zu zahlen sei. In das Endvermögen des Klägers seien u.a.
Sparguthaben in Gesamthöhe von 170.000,-- DM einzubeziehen gewesen.
Darauf, daß er gemäß seinem Vorbringen von Ende Juni bis Mitte Juli
1991 insgesamt 112.300,-- DM abgehoben habe, komme es nicht an,
weil gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB verschwendete Beträge weiterhin
als Endvermögen zu berücksichtigen seien. So liege die Sache hier,
weil der Kläger die abgehobenen Beträge in wenigen Tagen in
Spielhallen vergeudet habe.
Der Kläger legte gegen das vorbezeichnete Urteil Berufung ein,
wobei er schon damals von seiner jetzigen zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten vertreten wurde. Er verfolgte sein Ziel der
Klageabweisung weiter und machte geltend, es könne aus
Rechtsgründen nicht bei der Feststellung seines vermeintlichen
Zugewinns per 31.07.1991 - das ist unstreitig das Datum des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages -
bewenden. Vielmehr sei die Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378
Abs. 2 BGB auf das Vermögen begrenzt, welches er im Zeitpunkt der
Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft,
also im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung -
das ist unstreitig der 30.05.1994 - gehabt habe. Zu diesem
Zeitpunkt aber habe er über ein Aktivvermögen von 133.320,-- DM
verfügt, dem Passiva in Höhe von 236.406,25 DM gegenüber gestanden
hätten. Dazu trug der Kläger als damaliger Berufungskläger im
zweiten Rechtszuge unter Beweisantritten von der Antragstellerin
als Berufungsbeklagter bestrittene Einzelheiten vor, worüber der
erkennende Senat als damaliges Berufungsgericht auf der Grundlage
des Beschlusses vom 10.10.1995 durch Vernehmung der Eltern des
Klägers als Zeugen Beweis erhob. Wegen der Beweisthemen und wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 136, 137, 159 bis
166 der BA 314 F 199/91 Gü AG Köln = 25 UF 85/95 OLG Köln
verwiesen.
Durch am 26.01.1996 verkündetes Urteil gab der Senat der
Berufung des Klägers unter gleichzeitiger Zurückweisung der
unselbständigen Anschlußberufung der Antragstellerin statt und
führte zur Begründung im wesentlichen aus, aufgrund des
unstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem Ergebnis der von
ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger im
gemäß § 1378 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt vermögenslos gewesen
sei und deshalb keinen Zugewinnausgleich schulde. Es sei somit
seine Berufung begründet, müsse der Kläger aber gemäß § 97 Abs. 2
ZPO die Kosten des zweiten Rechtszuges mit Ausnahme der Kosten der
Beweisaufnahme tragen, weil er erst aufgrund neuen
zweitinstanzlichen Tatsachenvortrages, der die Voraussetzungen des
§ 1378 Abs. 2 BGB ausfülle, obsiegt habe, eines Vortrages, den er
schon im ersten Rechtszuge hätte geltend machen können.
Wegen der Kosten, die der Kläger aufgrund der vorgenannten
Entscheidung des Senats zu tragen hat, nimmt er die Beklagten im
jetzigen Rechtsstreit auf Ersatz in Anspruch. Der Beklagte K. habe,
so hat er vorgetragen, trotz zureichender Informationen die
Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB nicht so dargelegt, daß die
Zugewinnausgleichsklage schon vom Familiengericht habe abgewiesen
werden können und müssen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an ihn 7.227,85 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.10.1996
zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, ihn von den Kostenerstattungsansprüchen der Frau G. N.
aus dem Berufungsverfahren OLG Köln 25 UF 85/95 freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, sie hätten in der ersten Instanz des
Zugewinnausgleichsprozesses alle tatsächlichen Umstände, die das
Familiengericht, richtige Rechtsanwendung vorausgesetzt, dazu
befähigt hätten, die Klage auf der Grundlage des § 1378 Abs. 2 BGB
abzuweisen, vorgetragen, so daß von einer schuldhaften Verletzung
ihrer anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger keine Rede
sein kann.
Das Landgericht Köln hat die Klage durch am 30.04.1997
verkündetes Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen mit
näheren Ausführungen den von den Beklagten vertretenen
Rechtsstandpunkt geteilt.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 15.05.1997 zugestellte
Urteil, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, mit am
30.05.1997 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 11.07.1997 nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.1997
begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hält
an seiner Rechtsauffassung fest, daß der ihm durch teilweise
Kostenauferlegung im Vorprozeß entstandene Vermögensschaden auf
schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen
sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 30.04.1997
verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 473/96 -
nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu erkennen,
im Unterliegensfalle dem Kläger nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung -
auch durch Bankbürgschaft - abzuwenden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit deren Ausführungen das angefochtene
Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie der vorgenannten
Beiakten ergänzend Bezug genommen. Das alles ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht
eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 511, 511 a, 516,
518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil
Erfolg, während sie im übrigen zurückgewiesen werden mußte.
Die Beklagten zu 8. und 10. können vom Kläger nicht mit Erfolg
auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil sie mangels
Abschlusses des Vertrages mit dem Kläger, aus dem dieser seine
Klageforderung ausschließlich herleiten kann, nicht passiv
legitimiert sind. Besteht, wie das hier der Fall ist, zwischen
mehreren Rechtsanwälten eine Sozietät, so ist im Regelfall davon
auszugehen, daß das Mandat sämtlichen Sozien erteilt worden ist,
woraus gesamtschuldnerische Haftung aller Sozien folgt. Das ergibt
sich aus § 51 a II 1 BRAO und entspricht ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1991, 1003,
1004; WM 1994, 355). Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen
könnten, der Kläger habe abweichend von diesem Grundsatz das Mandat
nur Rechtsanwalt K. erteilt, sind weder vorgetragen worden noch auf
sonstiger Weise ersichtlich. Das alles gilt aber nicht gegenüber
dem Beklagten zu 8. und 10., die aufgrund ihrer ausschließlichen
Zulassung bei dem Oberlandesgericht Köln für den Kläger in der
ersten Instanz, wo allein sich diejenigen Versäumnisse anwaltlicher
Pflichterfüllung zugetragen haben, welche die gesamtschuldnerische
Haftung aller übrigen Beklagten begründen, nicht tätig werden
konnten und somit auch nichts mitzuverantworten haben; ihnen ist
ersichtlich zu keiner Zeit von dem Kläger ein Mandat erteilt
worden, so daß sie nicht die Vertragspartner des Klägers geworden
sind. Es besteht auch keine gerechtfertigte Veranlassung, diese
beiden Beklagten aus Rechtscheingrundsätzen haften zu lassen, denn
die von den Beklagten verwendeten Geschäftsbögen sind so
konzepiert, daß der Kläger unschwer erkennen konnte, mit welchen
Sozien er den Vertrag schloß und mit welchen - eben den Beklagten
zu 8. und 10. - nicht.
Mußte deshalb der Berufung gegen die Beklagten zu 8. und 10.
sachlicher Erfolg versagt bleiben, ist das Rechtsmittel im übrigen
begründet. Alle weiteren Beklagten müssen dem Kläger den der Höhe
nach unstreitigen Schaden wegen positiver Forderungsverletzung =
Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages,
den sie mit ihm geschlossen haben, als Gesamtschuldner
ersetzen.
Die Beklagten gehen in beiden Prozessen, ebenso wie das
Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit, davon aus, bereits das
Familiengericht habe die Zugewinnausgleichsklage abweisen müssen,
weil alle für die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB erforderlichen
tatsächlichen Voraussetzungen von ihnen schon im ersten Rechtszuge
für den Kläger zureichend dargelegt worden sei, womit sich auch die
Kostenentscheidung des Senats im Vorprozeß, soweit sie den Kläger
belaste, als unrichtig erweise. Dem kann nicht gefolgt werden.
Davon, daß die tatsächlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1378
Abs. 2 BGB im ersten Rechtszuge des Vorprozesses zureichend
dargelegt seien, kann nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen
werden. Um einsichtlich zu machen, warum es sich so verhält,
erscheint es dem Senat erforderlich, etwas weiter auszuholen. Unter
Zugewinn versteht das Gesetz gemäß § 1373 BGB denjenigen Betrag, um
den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen
übersteigt. Hat ein Ehegatte solchen Zugewinn erzielt und ist
dieser höher als der Zugewinn des anderen Ehegatten, muß er die
Hälfte der Wertdifferenz gemäß § 1371 Abs. 1 BGB durch Zahlung
ausgleichen. Wird nun, wie es hier geschehen ist, die Ehe
geschieden, dann ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des
Ehescheidungsantrages, in aller Regel also das Datum seiner
Zustellung an den anderen Ehegatten, gemäß § 1384 BGB für die
Berechnung des Zugewinns der maßgebliche Zeitpunkt. Das ist eine
atypische Regelung, weil ansonsten das für die Zugewinnberechnung
maßgebliche Endvermögen gemäß § 1376 Abs. 2 BGB nach dem Stichtage
der Beendigung des Güterstandes berechnet wird. Und beendet wird
der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle der Ehescheidung
erst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Warum der
Gesetzgeber dem Berechnungszeitpunkt in Scheidungsfällen vorverlegt
hat, ist leicht einsichtig: Auf diese Weise soll verhindert werden,
daß der ausgleichspflichtige Ehegatte den
Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten im
Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens zu verringern trachtet. Weil
diese vorstehend kurz dargelegten Grundbegriffe jedem in
Familiensachen tätigen Rechtsanwalt und ebenso den
Familiengerichten vertraut sind, kreisen Zugewinnausgleichsprozesse
in fast allen Fällen ausschließlich um den Streit, welches
Endvermögen jeder Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages hatte und wie hoch sein
davon abzusetzendes Anfangsvermögen ist, wobei es nicht gerade
häufig, aber auch nicht ausgesprochen selten vorkommt, daß dem
Endvermögen der einen oder anderen Partei - wohl gemerkt zum
Stichtage des Eintrittes der Rechtshängigkeit des
Ehescheidungsantrages - hinzugerechnet wird, was er, auf einen
kurzen Nenner gebracht, verschwendet hat; § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BGB.
Sind man sich nun das Urteil des Familiengerichts vom 23.03.1995
an, so lassen sein Tatbestand und seine Entscheidungsgründe keinen
Zweifel daran, daß exakt nach Maßgabe der vorstehend dargelegten
Grundsätze verfahren worden ist. So finden sich im Tatbestand das
Datum der Eheschließung als maßgebliches Datum für das
Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB und die Mitteilung des
Datums der Zustellung des Ehescheidungsantrages als des nach § 1384
BGB für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Datums, während
in den Entscheidungsgründen dargelegt worden ist, was bezogen auf
den a.a.O. ausdrücklich genannten Stichtag 31.07.1991 = Zustellung
des Ehescheidungsantrages der damaligen Antragstellerin an den
Kläger als damaligen Antragsgegner - als Endvermögen anzusetzen
ist, wobei das Familiengericht zu Lasten des Klägers gemäß § 1375
Abs. 2 Nr. 2 BGB Beträge zugesetzt hat, die er nach seinem Vortrag
bis zum 31.07.1991 abgeholt und verspielt hatte.
Von alledem, was bislang ausgeführt wurde, ist § 1378 Abs. 2 BGB
mit seinem Regelungsgehalt scharf zu scheiden, zwischen dieser
Vorschrift und den bisherigen Darlegungen liegen, bildlich
gesprochen, Welten. § 1378 Abs. 2 BGB bestimmt, daß die Höhe der
Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt,
das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des
Güterstandes verbunden ist. Hierbei ist vorab in Erinnerung zu
rufen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in
Scheidungsfällen erst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils
endet. Dasjenige also, was zunächst einmal nach ganz allgemeinen
Berechnungsfaktoren des Zugewinnausgleichsrechts errechnet worden
ist, nämlich die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung, muß
nötigenfalls und gleichermaßen in einem zweiten Schritt nach § 1378
Abs. 2 BGB korrigiert werden. Die Fälle aber, wo die
Voraussetzungen des § 1378 Abs. 2 BGB in
Zugewinnausgleichsprozessen Entscheidungsrelevanz erlangen, sind,
worauf der Senat aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hinweisen
darf, selten. Das liegt in den meisten Fällen ganz einfach daran,
daß das Zugewinnausgleichsverfahren als typische
Scheidungsfolgesache grundsätzlich im Scheidungsverbund anhängig
gemacht wird und bis zum Eintritt der Entscheidungsreife des
Scheidungsausspruches im Verbund verbleibt, so daß die Ehegatten
als Parteien des Ehescheidungs- und des
Zugewinnausgleichsverfahrens bezogen auf den dann zukünftigen
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils,
der nach § 1378 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, keine Angaben zu diesen
ihren erst zukünftigen Vermögensverhältnissen machen können (vgl.
zu dieser Problematik Dieckmann ZZP 92, 392 ff.).
Anders und zwar grundlegend anders verhielt es sich damit in dem
Vorprozeß, der den jetzigen Rechtsstreit ausgelöst hat: Da war das
Zugewinnausgleichsverfahren aus dem Verbund abgetrennt und als
isolierter Folgesache fortgeführt worden, und das Scheidungsurteil
war rechtskräftig, bevor über die Zugewinnausgleichsansprüche der
Antragstellerin vom Familiengericht entschieden wurde. Deshalb
bestand dort Gelegenheit und gegebenenfalls auch aller Anlaß,
Tatsachen vorzutragen, die für § 1378 Abs. 2 BGB bedeutsam sein
konnten. Diese Vorschrift will hauptsächlich im Interesse der
Gläubiger des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten die
Ausgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf
dasjenige begrenzen, was im Zeitpunkt der Beendigung des
Güterstandes effektiv vorhanden ist, wobei sie vornehmlich in dem
auch vorliegend einschlägigen Fall bedeutsam wird, wo dem
Endvermögen gemäß § 1378 Abs. 2 BGB Beträge zugesetzt worden sind:
Nach den verbindlichen Vorstellungen des Gesetzgebers muß die
Bezahlung von Schulden im Gläubigerinteresse dem Ausgleich eines
fiktiven Zugewinns vorgehen (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., §
1378 Rz. 6; MK-Gernhuber, 3. Aufl., § 1378 Rz. 7; Berger, Eheliches
Güterrecht, 1989, Rz. 129). Diejenigen Tatsachen, aus denen sich
die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB ergibt, hat ausschließlich
darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, wer sich darauf
beruft (vgl. Soergel-Lange, a.a.O., § 1378 Rz. 6). Also mußten die
Beklagten als die für den Kläger tätigen Prozeßbevollmächtigten
bereits im ersten Rechtszuge vor dem Familiengericht so vortragen,
wie das für die Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB erforderlich war.
Exakt das ist indessen nicht geschehen, was schuldhafter Verletzung
der den Kläger von den Beklagten als seinen Prozeßbevollmächtigten
aus dem Geschäftsversorgungsvertrag geschuldeten Sorgfalt bedeutet,
die gesamtschuldnerische Schadenersatzverplichtung auslösten.
Zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Ehescheidungsantrages einerseits - 31.07.1991 - und dem Eintritt
der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils - 30.05.1994 - lagen rund
2 3/4 Jahre. Also hätte in der ersten Instanz des Vorprozesses
bezogen auf den 30.05.1994 in allen Einzelheiten dargelegt werden
müssen, was an eben diesen Tage an aktiven und passiven
Vermögenswerten auf Seiten des Klägers als des damaligen
Antragsgegners vorhanden war, was nicht geschehen ist. Mit dem
schlichten Hinweis auf im Sommer 1991 verspielte Geldbeträge war es
beileibe nicht getan, gibt es doch keinen wie auch immer gearteten
Erfahrungssatz, der die Schlußfolgerung zu rechtfertigen vermöchte,
eine vor annähernd 3 Jahren eingetretene Vermögenslosigkeit habe in
der Folgezeit unverändert fortbestanden. Die Schriftsätze, die die
in der ersten Instanz für den Kläger tätig gewordenen Beklagten
gefertigt haben, genügen den Anforderungen des § 1378 Abs. 2 BGB
nach alledem ersichtlich nicht, während die Berufungsbegründung im
Vorprozeß die Aktive und Passiva des Vermögens des Klägers zu dem
hier allein maßgeblichen Zeitpunkt auf 5 Seiten, versehen mit
Beweisantritten, in sämtlichen Einzelheiten und damit substantiiert
dargelegt und zu Beweis gestellt hat. Jetzt und erst jetzt war über
dieses in der Tat ganz neue, von der Antragstellerin bestrittene,
zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers Beweis zu erheben, wie es
dann auch durch den Senat geschehen ist. Die Kostenbelastung des im
Vorprozeß letztlich siegreichen Klägers auf der Grundlage des § 97
Abs. 2 ZPO ist deshalb ganz zu Recht erfolgt und das ist der - der
Höhe nach unstreitige - Vermögensschaden, den die Beklagten, soweit
ihnen das Verhalten von Rechtsanwalt K. als im ersten Rechtszuge
für den Kläger tätig gewordene Sozien zugerechnet ist, dem Kläger
zu erstatten haben.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß §
1378 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt illoyaler
Vermögensminderung nicht anwendbar sei. Der Sache nach bedeutet das
den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Berufung des
zugewinnausgleichspflichtigen Klägers auf § 1378 Abs. 2 BGB. Dieser
Einwand dringt aber nicht durch. Während illoyaler
Vermögensminderungen unter Umständen Ansprüche durch solche
Verwendungen begünstigte Dritte auslösen können, bietet das Gesetz
keinen Schutz, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in der
Zeitspanne zwischen der Einleitung des Zugewinnausgleichsverfahrens
und seinem rechtskräftigen Abschluß sein Vermögen vermindert, wobei
der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der Gläubiger es nicht zuläßt,
die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers außen
vor zu lassen: Der Kläger müßte sich, was auch die Beklagten nicht
verkennen, verschulden, um neben Gläubigerforderungen die
Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, was aber nach der
verbindlichen Zielsetzung des Gesetzes gerade nicht geschehen
darf.
Die Beklagten können schließlich auch nicht damit durchdringen,
daß sie jetzt die Existenz der Spielbankverluste bestreiten. Das
Vorbringen zu einem ganz bestimmten Lebenssachverhalt - hier:
Geldabhebungen, der verspielt wurden - kann in mehreren Prozessen
nicht jeweils nach Gutdünken ausgerichtet werden, vielmehr ist ein
derart widersprüchliches Verhalten unzulässig und unbeachtlich.
Die Zinsforderung findet ihre sachliche Rechtfertigung in § 291
BGB.
Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den
§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Vollstreckungsschutzantrag des Klägers ist, soweit er
obsiegt hat, gegenstandslos. Im übrigen konnte ihm nicht
entsprochen werden, weil die Voraussetzungen unter denen das
Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil stattfindet,
unstreitig nicht vorliegen.
Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges: 11.953,20 DM (vgl.
dazu die Wertangaben in der Klageschrift).
OLG Köln:
Urteil v. 24.04.1998
Az: 25 U 10/97
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