Verwaltungsgericht Hamburg:
Urteil vom 5. November 2009
Aktenzeichen: 4 K 2847/07

(VG Hamburg: Urteil v. 05.11.2009, Az.: 4 K 2847/07)

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Der 1977 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.02.1997 mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Zunächst besuchte er das Studienkolleg in W., wofür er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

In Hamburg nahm er zum Wintersemester 1998/99 an der Fachhochschule ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau auf. Zu diesem Zweck erhielt er fortlaufend bis zum 16.11.2005 Aufenthaltsbewilligungen. Während seines Studiums wohnte der Kläger von Frühjahr 1999 bis 2003 in dem Studentenwohnheim €...€ in Hamburg. Bis August 1999 wohnte in diesem Studentenwohnheim, das Einzelzimmer mit Gemeinschaftsküchen anbietet, auch der Marokkaner ..., der später wegen des Verdachts der Beihilfe zu den Anschlägen vom 11. September 2001 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagt und von diesem mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BJs 85/01), bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2005 (3 StR 269/04), aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen worden ist. ... wiederum hatte engen Kontakt zu den Attentätern vom 11. September 2001. Er wohnte zeitweise mit einzelnen Attentätern gemeinsam in einer Wohnung und besuchte ebenso wie diese im Jahr 2000 ein Ausbildungslager der Al Qaida in Afghanistan.

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde der Kläger durch das Bundeskriminalamt wiederholt zu möglichen Kontakten zum Umfeld der Attentäter befragt. In seiner ersten Vernehmung am 15.09.2003 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen ... gab der Kläger an, dass er mit den Bewohnern des Studentenwohnheims €...€ insgesamt gut zurecht gekommen sei und dort auch einige Bekanntschaften gepflegt habe. Zu diesen Bekanntschaften habe auch ... gehört. Es habe sich um eine ganz normale Bekanntschaft gehandelt, man habe sich gegrüßt und ab und an miteinander gekocht. Oft sei es dazu aber nicht gekommen. Der ... und er hätten auch in der Al-Quds-Moschee regelmäßig das Freitagsgebet besucht. Zu der religiösen Haltung von ... gab der Kläger im Rahmen der Befragung an, dass er diese nicht genau kenne. Dieser habe allerdings regelmäßig fünfmal am Tag gebetet und aufgrund seines Aussehens nehme er stark an, dass ... sehr gläubig gewesen sein müsse. Als Fundamentalisten habe er ... aber nicht wahrgenommen. Ihm sei nicht bekannt, dass ... Gewalt zur Durchsetzung religiöser Ziele befürwortet habe.

Am 20.07.2004 wurde der Kläger erneut € diesmal im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Beteiligten an dem Attentat vom 11. September 2001 ..., ... und ... € befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Kläger ein Lichtbild vorgelegt, das ihn in der Al-Quds-Moschee in Gemeinschaft mit weiteren jungen Männern zeigt. Unter den dort abgebildeten insgesamt 22 Personen, von denen zumindest 17 ebenso wie der Kläger aus Marokko stammen, befinden sich neben dem Kläger der ... sowie ..., ... und ... Zumindest bei ... und ... steht eine Beteiligung an den Attentaten fest. ... kam als Pilot eines Flugzeugs zu Tode. ... wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 19. August 2005, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006, zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord verurteilt. Zu der Herkunft des Bildes gab der Kläger an, dass ihm dieses lediglich aus der Zeitung bekannt sei. Zu den Umständen der Aufnahme könne er nichts sagen. Er kenne nur einzelne Personen auf dem Bild. Weiter gab der Kläger auf Vorhalt an, dass er an der Hochzeitsfeier des ..., der flüchtig ist und nach dem wegen des Verdachts der Beteiligung an den Anschlägen vom 11. September 2001 nach wie vor gefahndet wird, im Oktober 1999 teilgenommen habe. Er könne sich aber im Einzelnen nicht an die Hochzeit erinnern und wisse auch nicht, was dort genau gemacht worden sei. An der Hochzeit nahm auch der Attentäter ... teil, der an der Entführung des später bei Stony Creek/Pennsylvania abgestürzten Fluges mit der Nummer ... beteiligt war und den der Kläger von der Fachhochschule zumindest vom Sehen her kannte.

Anfang November 2005 meldete sich der Kläger nach Flensburg um, wo er bei einem Schiffbauunternehmen seine Diplomarbeit anfertigte. In Flensburg beantragte er unter dem 07.11.2005 die Verlängerung seiner bis zum 16.11.2005 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen des ausländerbehördlichen Verfahrens erfolgte eine Regelanfrage der Stadt Flensburg beim Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein. Der Verfassungsschutz teilte daraufhin mit Schreiben aus dem Februar 2006 mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Sympathisant des gewaltbereiten islamistischen Spektrums sei. Deswegen würden Sicherheitsbedenken gegen die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhoben. Im Weiteren nahm der Verfassungsschutz Bezug auf das Gruppenfoto in der Al-Quds-Moschee in Hamburg. Aus den Gesamtumständen der Gruppenaufnahme sei zu schließen, dass der Kläger dem in der Al-Quds-Moschee vertretenen gewaltbereiten und terroristischen islamischen Spektrum ideologisch nahestehe. Ob er tatsächlich Teil dieses Spektrums sei, könne aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage nicht abschließend beantwortet werden. Der Verfassungsschutz regte an, dass die Ausländerbehörde den Kläger zur Intensität seiner Kontakte und zu seiner Zugehörigkeit zu diesem Spektrum anhören und daraus gegebenenfalls auch ausländerrechtliche Konsequenzen ziehen solle.

Am 23.03.2006 kam es bei der Ausländerbehörde in Flensburg zu einer ersten sicherheitsrechtlichen Befragung. Der Zweck der Befragung war mit der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Feststellung des Vorliegens des Versagungsgrundes der sicherheitsgefährdenden Betätigung nach § 5 Abs. 4 AufenthG angegeben. Weiter enthielt das Deckblatt des Befragungsformulars eine umfangreiche Belehrung, die erneut auf den Zweck der Befragung, auf eine mögliche Ausweisung gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG bzw. gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowie auf die Datenübermittlung nach § 73 Abs. 2 AufenthG hinwies. Wegen des genauen Wortlauts der Belehrung und der gestellten Fragen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Kläger beantwortete sämtliche Fragen des Formulars mit €nein€. Darunter war auch die Frage Nr. 5:

€Hatten oder haben Sie Kontakt zu Personen, die wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wegen damit im Zusammenhang stehender Straftaten (z.B. Geldwäsche, Waffenhandel) oder wegen staatsgefährdender Gewalttaten staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind oder waren€€

Anfang Mai 2006 zog der Kläger erneut nach Hamburg, nachdem er seine Diplomarbeit in Flensburg abgeschlossen hatte. Dort kam es im Hinblick auf das noch laufende Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 08.05.2006 im Bezirksamt Hamburg-Harburg zu einer erneuten sicherheitsrechtlichen Befragung. Die Belehrungen und die Fragestellungen entsprachen der Befragung in Schleswig-Holstein. Der Kläger beantwortete wiederum sämtliche Fragen mit €nein€. Über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst nicht entschieden. Der Kläger erhielt wie bereits zuvor Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz gegenüber dem Bezirksamt Hamburg-Harburg mit, dass keine über den bereits bekannten Sachverhalt hinausgehenden Informationen bekannt seien. Allein die Tatsache aber, dass der Kläger auf einem Gruppenfoto mit den Attentätern ..., ... und ... abgebildet sei und er dies in dem Fragebogen nicht angegeben habe, führe dazu, dass er den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt habe.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zu einer möglichen Ausweisung mit Schreiben vom 12.10.2006 an. Der Kläger äußerte sich dazu mit Stellungnahme seiner Bevollmächtigten vom 08.01.2007. Der von § 54 Nr. 6 AufenthG geforderte ausdrückliche Hinweis auf die Rechtsfolgen fehlerhafter Angaben sei nicht erfolgt. Der Fragebogen, der dem Kläger vorgelegt worden sei, sei in deutscher Sprache abgefasst gewesen. Insbesondere die Frage Nr. 5 dieses Fragebogens sei derart kompliziert formuliert, dass der Kläger diese Frage tatsächlich nicht genau verstanden habe. Das betreffe sowohl den Begriff des Kontaktes als auch die Begriffe der staatsgefährdenden Gewalttaten bzw. der staatlichen Verfolgungsmaßnahme. Ein Übersetzer bzw. Dolmetscher für den Kläger sei nicht anwesend gewesen. All das deute darauf hin, dass € angeschoben durch den Verfassungsschutz € gezielt versucht worden sei, den Rahmen der Sicherheitsbefragung als ein Instrumentarium dafür zu nutzen, um von dem Kläger gegen ihn verwendbare Antworten zu erhalten. Den Begriff des Kontaktes habe der Kläger als eine Frage nach einer persönlichen Verbindung oder Beziehung sowie nach einem entsprechenden Verhältnis zu Personen verstanden. Er habe diesen Begriff nicht so verstanden, dass er eine Begegnung vor etwa sechs Jahren in einer Moschee, die dann später in die Schlagzeilen gekommen sei, habe angeben müssen. Der Kläger sei als unbeteiligter Besucher auf dem Foto nur zufällig mit abgebildet gewesen. Der Kläger sei auch wegen dieses Fotos bereits zweimal vom Bundeskriminalamt angehört worden. Auf dem Foto seien der Kläger und ein Freund des Klägers in ihren Jacken zu sehen, was darauf hindeute, dass sie beim Hinausgehen aus der Moschee noch gebeten worden seien, zu dem Foto hinzuzukommen. Der Kläger habe nur wenige der abgebildeten Personen von seinen Moschee-Besuchen gekannt. Er habe auch keinen Abzug des Fotos erhalten. Das Foto sei ihm erst durch die Vorlage beim Bundeskriminalamt zur Kenntnis gelangt. Trotz der umfangreichen Ermittlungen nach dem Anschlag vom 11. September 2001 habe das Bundeskriminalamt keinerlei Anhaltspunkte feststellen können, die ihn in irgendeinen Zusammenhang zu den verdächtigen Personen der Gruppe um ... gebracht hätten. Nachteilige Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger seien auch bei einer durchgeführten Rasterfahndung nicht festgestellt worden. Der Kläger habe mit dem gewaltbereiten islamischen Spektrum nichts zu tun. Weiter sei der Kläger im Rahmen der Befragung auch davon ausgegangen, dass der Beklagten die zweimaligen intensiven Befragungen seitens des Bundeskriminalamtes bekannt gewesen seien. Die Ermittlungen des Bundeskriminalamtes hätten ergeben, dass der Kläger keinen Kontakt zu dem gewaltbereiten islamischen Spektrum gehabt habe. In diesem Sinne habe der Kläger die Frage 5 verstanden und entsprechend mit €nein€ beantwortet.

Mit Ausweisungsverfügung von 11.01.2007 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich lehnte sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 07.11.2005 ab. Die Ausweisungsverfügung stützte die Beklagte auf die Vorschrift des § 54 Nr. 6 AufenthG. Der Kläger habe die Frage Nr. 5 im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragungen vom 23.03.2006 und vom 08.05.2006 nach etwaigen Kontakten zu Personen, die wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren oder sind, falsch beantwortet. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger auf einem Foto abgebildet sei, das ihn zusammen mit den Attentätern vom 11. September 2001 ..., ... und ... zeige. Bei diesem Foto handele es sich nicht € wie der Kläger behaupte € um eine rein zufällige Aufnahme, sondern das Foto beweise aufgrund der offensichtlich gestellten Szene eine Verbindung/Beziehung zwischen den abgebildeten Personen. Ob er mit ihnen befreundet gewesen sei und ob er ihre Gesinnung teile, bleibe offen, da es auf die Intensität des Kontaktes nicht ankomme. Die falschen Angaben seien auch als wesentlich einzustufen, denn die falsch beantwortete Frage betreffe einen Kernbereich der Sicherheitsbefragung und sei auch wesentlich für das Gesamtkonzept der Sicherheitsüberprüfung. Unerheblich sei es, ob die Ausländerbehörde oder die Sicherheitsbehörden bereits vor der sicherheitsrechtlichen Befragung über die Kontakte informiert gewesen seien. Der Befragte sei zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet, auch wenn damit im Einzelfall eventuell nur vorhandene Erkenntnisse bestätigt würden. Daran, dass die Antwort falsch gewesen sei und damit der Tatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt sei, ändere sich auch dann nichts, wenn man davon ausgehe, dass die Befragung auch mit dem Ziel erfolgt sei, den Kläger zu einer falschen Antwort zu verleiten. Denn es liege allein in der Hand des Klägers, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und die vorhandenen Kontakte einzugestehen. Den Einwänden der Bevollmächtigten des Klägers sei nicht zu folgen. Eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers sei sowohl vor der sicherheitsrechtlichen Befragung in Flensburg wie auch vor der in Hamburg erfolgt. Der Kläger halte sich im Übrigen schon seit vielen Jahren im Bundesgebiet auf und sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig, so dass er einen Dolmetscher nicht benötigt habe. Anderenfalls sei es ihm wohl auch kaum möglich gewesen, sein Studium mit den dazugehörigen Prüfungen zu bewerkstelligen und hier immerhin ein Diplom in einem durchaus anspruchsvollen technischen Studiengang anzustreben. Die Frage sei auch nicht zu kompliziert formuliert gewesen. Auch aus der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergebe sich, dass der Kläger die Frage durchaus richtig als Frage nach persönlichen Verbindungen und Beziehungen zu Personen der gewaltbereiten islamistischen Szene verstanden habe. Dass sich die Frage sowohl auf die Gegenwart wie auch auf die Vergangenheit bezogen habe, dürfte ihm dabei klar gewesen sein. In der Rechtsfolge sei der Kläger regelhaft aus dem Bundesgebiet auszuweisen, ohne dass er besonderen Ausweisungsschutz genieße. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Der Kläger sei als Erwachsener eingereist, so dass es ihm zuzumuten sei, in sein Heimatland zurückzugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse fremd geworden seien. Er spreche die Landessprache und weise auch keine besonderen Bindungen an das Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung sei im Übrigen auch dann rechtmäßig, wenn diese im Ermessenswege erfolgen sollte, was im Einzelnen ausgeführt wird. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründete die Beklagte im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 6 AufenthG.

Gegen die Ausweisungsverfügung legte der Kläger durch seine Bevollmächtigte unter dem 13.04.2007 Widerspruch ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf eine möglicherweise versäumte Widerspruchsfrist. Ergänzend zu den Ausführungen im Verwaltungsverfahren führte der Kläger aus, dass er Maschinenbau studiert habe und man für dieses Studium zwar mathematische Kenntnisse und Bildung benötige, dem Kläger aber der juristische Sprachgebrauch fremd sei. Er habe nicht im Traum daran gedacht, dass das Wort €Kontakt€ derart aufzufassen sei, dass dies auch im Hinblick auf einen Besuch in der Al-Quds-Moschee in Hamburg vor etwa sechs Jahren, bei dem er als Unbeteiligter während eines Besuches auf einem Foto zufällig mit abgebildet worden sei, einschlägig sei. Ein Kontakt liege nur dann vor, wenn er über eine flüchtige oder oberflächliche Bekanntschaft hinausgehe und tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kontakt trotz oder aufgrund der extremistischen Einstellung einer Person aufrecht erhalten werde. Lediglich soziale oder lose Alltagsbegegnungen seien nicht als Kontakt aufzufassen. Dies habe der Verfassungsschutz gegenüber einem Rechtsanwalt in einem anderen Verfahren selbst ausgeführt. Das gelte gerade auch im Hinblick darauf, dass der Kläger sämtliche Angaben im Rahmen von zwei intensiven Befragungen durch das Bundeskriminalamt gemacht habe.

Nachdem der Kläger sein Studium mit dem Diplom abgeschlossen hatte, wurde er zum 21.12.2006 an der Hochschule exmatrikuliert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insbesondere könne dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die fehlerhaften Angaben auf unzureichenden Deutschkenntnissen beruhten. Dies könne nach einem nahezu zehnjährigen Aufenthalt und einem entsprechend langen Studium nicht angenommen werden. Gerade seine Argumentation und Definition des Begriffes €Kontakte€ wiesen vielmehr darauf hin, dass der Kläger den Inhalt und Sinn sehr wohl erfasst habe. Es liege auch kein Hinweis darauf vor, dass im Rahmen der Sicherheitsbefragung in unzulässiger Weise nach Antworten gesucht worden sein könnte, die gegen den Kläger zu verwenden seien. Die Aufdeckung von eventuellen Widersprüchen und Falschangaben sei im Rahmen der Befragung grundsätzlich zulässig.

Der Kläger hat am 17.08.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere sei die gängige Praxis des Einwohner-Zentralamtes, dem Betroffenen einen Fragebogen durch die Glasscheibe zuzureichen mit der Aufforderung, diesen auszufüllen, und dabei einen Fragebogen zu verwenden, der ausschließlich in deutscher Sprache verfasst sei, unzulässig. Es fehle jede mündliche Belehrung über die Bedeutung der Fragen und die Folgen gegebenenfalls unvollständiger oder falscher Angaben sowie jede Möglichkeit für den Betroffenen, bei Verständnisfragen bei einem Sachbearbeiter nachfragen zu können. Die Fragen seien zum einen Teil derart kompliziert, dass selbst deutsche Muttersprachler diese nicht verstehen könnten. Zu kritisieren sei insbesondere, dass eine nähere Erläuterung zu dem Tatbestandsmerkmal €Kontakt€ durch die Ausländerbehörde nicht erfolgt sei. Es entstehe so der Eindruck, dass hier eine echte Belehrung hinsichtlich der Folgen gegebenenfalls unvollständiger oder falscher Angaben gerade nicht beabsichtigt sei. Im Übrigen setze der Begriff des Kontaktes eine bewusste persönliche Kommunikation zwischen den Beteiligten voraus, die über zufällige Begebenheiten hinausreiche. Darunter falle eine Begegnung mit einer Person in der Vergangenheit in einer Moschee nicht. Deshalb habe der Kläger die Frage Nr. 5 richtig beantwortet, zumal es hinsichtlich der Frage, ob eine Angabe richtig oder falsch sei, auf den Verständnishorizont des Ausländers ankomme. Im Übrigen sei auch kein Interesse des Klägers erkennbar, die Frage falsch oder unvollständig zu beantworten, zumal den Behörden sämtliche Erkenntnisse ohnehin schon mitgeteilt worden seien. Einen Verdacht gegen den Kläger habe es nicht gegeben; gegen den Kläger sei kein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Die Hochzeit von ... habe schließlich in einem großen Rahmen stattgefunden und belege keine enge persönliche Beziehung.

Während des laufenden Verfahrens ist der Kläger am 30.07.2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Im Hinblick darauf hat er die Klage bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen und beantragt nunmehr,

die Verfügung der Beklagten vom 11.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 aufzuheben, soweit der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend legt sie eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.09.2008 vor, die erneut auf die bereits aufgeführten Gesichtspunkte Bezug nimmt.

Die Kammer hat die Ausländerakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ergänzend verweist die Kammer auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Vernehmungsprotokolle des Bundeskriminalamtes vom 15.09.2003 und vom 20.07.2004 nebst den zugehörigen Vermerken.

Gründe

I.

Nach Rücknahme der Klage im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Einstellung des Verfahrens insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist allein noch über die Ausweisung zu entscheiden.

Die zulässige Klage im verbliebenen Umfang ist unbegründet. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung ist § 54 Nr. 6 AufenthG (Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008, BGBl. I, S. 162, mit nachfolgenden Änderungen). Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat im Rahmen einer zulässigen Sicherheitsbefragung im Sinne des § 54 Nr. 6 AufenthG (dazu unter 1.) in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben gemacht (dazu unter 2.).

1. Die sicherheitsrechtlichen Befragungen sowohl in Schleswig-Holstein als auch in Hamburg sind fehlerfrei erfolgt. Sie beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (dazu unter a) und b)) und sind nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet (dazu unter c) und d)).

a) Ermächtigungsgrundlage für die sicherheitsrechtlichen Befragungen ist § 86 AufenthG i.V. mit § 54 Nr. 6 AufenthG. Gemäß § 86 AufenthG dürfen die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zum Zwecke der Ausführung des Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Dabei dürfen gemäß § 86 Satz 2 AufenthG auch besondere Arten personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003, BGBl. I, S. 66 mit nachfolgenden Änderungen) erhoben werden; dazu zählen Angaben über politische Meinungen und religiöse oder philosophische Überzeugungen. Die Erhebung darf erfolgen, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Davon ist hier auszugehen. Zu den Aufgaben der Ausländerbehörden gehört es € dies ergibt sich unter anderem aus § 5 Abs. 4 AufenthG sowie aus den §§ 54 Nr. 5 und 6 AufenthG €, vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels mögliche sicherheitsrechtliche Bedenken auszuschließen. Zu diesem Zweck setzt § 54 Nr. 6 AufenthG explizit voraus, dass eine Befragung, die der Klärung von Sicherheitsbedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, erfolgen kann.

§ 86 AufenthG i.V. mit § 54 Nr. 6 AufenthG genügt den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG zu stellen sind. Die Ermächtigung muss danach insbesondere den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügen (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 € 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378 [407]). Das ist der Fall. § 54 Nr. 6 AufenthG bestimmt in hinreichend deutlicher Weise den Gegenstand und den Zweck der Befragung. Die Vorschrift legt fest, dass sich die Befragung auf Verbindungen zu Personen oder Organisationen beziehen kann, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, und zieht damit zugleich dem Umfang der Datenerhebung Grenzen. Ferner sieht § 54 Nr. 6 AufenthG umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten vor, um sicherzustellen, dass sich der Befragte den potenziell erheblichen Konsequenzen einer falschen Antwort bewusst ist. Damit hat der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst getroffen und ermöglicht es zugleich dem Betroffenen, sich auf die Maßnahme einzustellen und ihre Tragweite zu überblicken.

Für dieses Verfahren offen bleiben kann, ob eine sicherheitsrechtliche Befragung im Einzelfall auch ohne jeden konkreten Verdacht erfolgen kann (zweifelnd VG Münster, Urt. v. 08.10.2009 € 8 K 1498/08, noch unveröffentlicht). Denn gegen den Kläger bestanden bereits vor den beiden Befragungen hinreichende Verdachtsmomente, unter anderem aufgrund des vorliegenden Gruppenfotos.

b) Die konkreten Befragungen halten sich jedenfalls hinsichtlich der für dieses Verfahren allein maßgeblichen Frage Nr. 5 in dem von § 86 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 6 AufenthG gesteckten Rahmen. Zwar wird in der Fragestellung der Begriff der Verbindungen des § 54 Nr. 6 AufenthG durch den Begriff des Kontaktes ersetzt, der über den Begriff der Verbindung hinaus nach seinem Wortsinn auch ganz kurzzeitige oder zufällige Kontakte in Form von Begegnungen umfassen kann. Außerdem bezieht sich die Fragestellung auch auf in der Vergangenheit liegende Strafverfolgungsmaßnahmen, selbst wenn jeder Verdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt worden ist. § 54 Nr. 6 AufenthG setzt demgegenüber einen zum Zeitpunkt der Befragung bestehenden Verdacht voraus. Beides führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Fragestellung. Der Ausländerbehörde ist es gestattet, den Gesetzestext in leicht verständliche und der Alltagssprache entsprechende Formulierungen zu übertragen. Eine Ausweisung auf der Basis des § 54 Nr. 6 AufenthG kommt allerdings nur in Betracht, wenn falsche oder unvollständige Angaben zu Verbindungen zu aktuell verdächtigen Personen oder Organisationen gemacht wurden.

Die Fragestellung für sich genommen ist auch nicht missverständlich oder irreführend. Bei dem Begriff des Kontaktes handelt es sich um einen einfachen Begriff, der auf Französisch und Englisch nahezu identisch lautet (€contact€) und keine besonderen juristischen oder anderweitigen deutschen Sprachkenntnisse voraussetzt.

c) Der Kläger ist vor den Befragungen gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG im erforderlichen Umfang belehrt worden. Er ist jeweils ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragungen hingewiesen worden. Dazu gehört der Hinweis, dass die Befragung der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Feststellung des Vorliegens des Versagungsgrundes der sicherheitsgefährdenden Betätigung dient. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass falsche Angaben zu einer Regelausweisung führen, und zwar insbesondere, wenn frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht werden oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen gemacht werden, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Damit gibt die Belehrung den Gesetzestext in einer korrekten und auch hinreichend verständlichen Form wieder.

Eine Übersetzung in die Muttersprache des Klägers sieht das Gesetz nicht vor. Angesichts der guten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers, der ein Maschinenbaustudium € wenn auch möglicherweise in Teilen auf Englisch € erfolgreich abgeschlossen und seine Diplomarbeit auf Deutsch verfasst hat, gab es dazu zumindest vom Amts wegen in diesem Fall keinen Anlass.

d) Beide Befragungen genügen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Für die Befragung durch die Hamburger Behörden ergeben sich diese Anforderungen aus dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 i.V. mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 HmbDSG (Hamburgisches Datenschutzgesetz vom 05.07.1990 mit nachfolgenden Änderungen, HmbGVBl. 1990, S. 133) ist der Betroffene insbesondere in geeigneter Weise über eine Rechtsvorschrift aufzuklären, auf deren Grundlage personenbezogene Daten erhoben werden. Die Aufklärungspflicht hat zum Ziel, dem Betroffenen seine rechtliche Situation vor Augen zu führen und ihm Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht aufzuzeigen (vgl. Sokol, in: Simitis, BDSG, 5. Aufl. 2003, § 4, Rn. 46). Dies gewährleistet der gegebene Hinweis, auch wenn § 86 AufenthG nicht ausdrücklich genannt wird. Dem Kläger sind seine Mitwirkungspflicht sowie Zweck und Umfang der Befragung in deutlicher Form erläutert worden. Ein expliziter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften € hier insbesondere § 86 AufenthG € als solche ist nicht erforderlich (anders für das nordrhein-westfälische Recht VG Münster, Urt. v. 08.10.2009 € 8 K 1498/08, noch unveröffentlicht). Nach dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 2 HmbDSG, der von einer Aufklärung in geeigneter Weise spricht, genügt es, wenn der Inhalt der Rechtsvorschrift sinngemäß vermittelt wird. § 86 AufenthG begründet lediglich die Mitwirkungspflicht als solche. Dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht, ist der gegebenen Belehrung in aller Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. Ziffer 2 und 3 der Belehrung).

Für die Befragung durch die Ausländerbehörde der Stadt Flensburg gilt das Landesrecht Schleswig-Holsteins. Da es sich bei der Ausländerbehörde um eine Gefahrenabwehrbehörde handelt, gelten gemäß den §§ 162 Abs. 4, 164 Abs. 1 Nr. 2, 173 Abs. 2 LVerwG Schleswig-Holstein (Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 mit nachfolgenden Änderungen, GVOBl. 1992, S. 243, 534) die besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 177 ff. LVerwG Schleswig-Holstein. Gemäß § 178 Abs. 3 LVerwG Schleswig-Holstein ist der Betroffene bei der Erhebung von personenbezogenen Daten nur auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen. Eine Pflicht zur Nennung der Rechtsgrundlage besteht damit nicht von Amts wegen. Die insofern strengere Vorschrift des § 26 Abs. 1 DSG Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 09.02.2000 mit nachfolgenden Änderungen, GVOBl. 2000, S. 169), die eine Aufklärung über die Rechtsgrundlage verlangt, ist gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 DSG Schleswig-Holstein auf Datenerhebungen der Gefahrenabwehrbehörden nicht anwendbar.

2. Der Kläger hat gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind (dazu unter a)), in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben gemacht (dazu unter b)), sodass die Voraussetzungen für eine Regelausweisung vorliegen (dazu unter c)).

a) Der Kläger hatte Verbindungen zu Personen, gegen die zum Zeitpunkt der sicherheitsrechtlichen Befragung der Verdacht terroristischer Straftaten bestand und die € im Hinblick auf die Frage Nr. 5 € deshalb staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Der Begriff der Verbindung, der in der Frage Nr. 5 mit €Kontakt€ übersetzt worden ist, geht dabei über den Begriff der Unterstützung und den Begriff der Mitgliedschaft hinaus und meint jede Art von Bekanntschaft. Er umfasst verwandtschaftliche, freundschaftliche, berufliche und geschäftliche Beziehungen ebenso wie nachbarschaftliche, gesellschaftliche und politische Beziehungen. Ein tatsächliches Zusammenwirken zu terroristischen Zwecken ist nicht erforderlich. Auch einen inhaltlichen Austausch über politische, weltanschauliche oder religiöse Fragen setzt der Begriff der Verbindung nicht voraus; er ist inhaltlich neutral. Unerheblich ist weiter, ob es sich um aktuelle oder vergangene Verbindungen handelt. Auch vergangene Verbindungen sind ein wesentliches Element sicherheitsrechtlicher Einschätzungen. Bloße Zufallskontakte hingegen sind nicht tatbestandsmäßig (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, § 54, Rn. 750 f., Stand der Bearbeitung: August 2009). Der Verdacht muss nach dem Wortlaut des § 54 Nr. 6 AufenthG zum Zeitpunkt der sicherheitsrechtlichen Befragung noch bestehen. Ist ein vormals bestehender Verdacht bereits ausgeräumt, erfüllen Falschangaben den Tatbestand nicht.

Diese weite Definition entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liegt einerseits darin, den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse über mögliche gewaltbereite Terroristen und deren Unterstützer im Bundesgebiet zu liefern. Dazu ist es notwendig, dass jeder Ausländer möglichst weitreichende Angaben über eigene Berührungspunkte zu verdächtigen Personen und Organisationen liefert. Lediglich Zufallskontakte oder ganz flüchtige Einzelfallbegegnungen sind somit aus dem Tatbestand auszuschließen. Denn nur bei derartigen Begegnungen kann für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Ausländer keine hilfreichen Angaben machen kann. Sobald aber eine wie auch immer geartete Beziehung zu einer Person entstanden ist, entspricht es dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Bekämpfung des Terrorismus, dass die Behörden davon Kenntnis erlangen. Diese Kenntnis dient andererseits auch dazu, den Betroffenen aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen. Die Offenlegung von Verbindungen, die freiwillig und frühzeitig erfolgt, kann belegen, dass ein Ausländer trotz der bestehenden Verbindungen selbst kein Sicherheitsrisiko darstellt. Umgekehrt weisen Falschangaben auf ein Sicherheitsrisiko hin, das der Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeiten, eine tatsächliche Unterstützung des Terrorismus im Einzelfall nachzuweisen, nicht hinnehmen wollte und auch nicht hinnehmen musste (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 56).

Ist der Begriff der Verbindung mithin mit jeder Form der freundschaftlichen, nachbarschaftlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen bzw. Kontakten in dieser Form zu umschreiben, sind solche Verbindungen zu zum Befragungszeitpunkt verdächtigen Personen im Fall des Klägers anzunehmen. Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt die Kammer auf jeden einzelnen der drei folgenden Aspekte:

aa) Eine gesellschaftliche Beziehung zu einer Person, gegen die aufgrund des dringenden Verdachts der Beteiligung an den Attentaten vom 11. September 2001 zum Befragungszeitpunkt ein Ermittlungsverfahren anhängig war und nach wie vor ist, belegt nach der Überzeugung der Kammer zunächst die Teilnahme des Klägers an der Hochzeitsfeier des ... im Oktober 1999 in Hamburg. Die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier zeigt eine persönliche Beziehung, die über eine ganz flüchtige Zufallsbekanntschaft hinausgeht. Sie erfordert eine persönliche Einladung, und zwar auch dann, wenn die Hochzeit € wie die Klägervertreterin vorgetragen hat € in einem großen Rahmen stattgefunden hat. Es erscheint überdies fernliegend, dass zu einer Hochzeit eingeladen wird, wer zu deren Gastgeber in keinerlei privater oder geschäftlicher Beziehung steht. Der vorliegende Kontakt stellt mithin eine Verbindung dar, die angesichts ihrer über einen Zufallskontakt hinausgehenden Intensität nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 54 Nr. 6 AufenthG der Offenlegung bedurfte.

bb) Eine Beziehung zu einer Person, die unter Terrorismusverdacht steht, ergibt sich weiter daraus, dass der Kläger mit ... ... im Jahr 1999 zumindest einige Monate gemeinsam in einem Studentenwohnheim gewohnt hat. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Kläger zumindest während dieser Zeit Kontakt zu ... Er ging mit ihm in die Moschee und hat jedenfalls fünfmal mit ihm zusammen gekocht. Dies belegt eine persönliche, freundschaftliche Beziehung in der Zeit des Zusammenwohnens.

Der Verdacht war auch nicht deshalb ausgeräumt, weil ... durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 05.02.2004, bestätigt durch Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2005, rechtskräftig vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Beihilfe zu den Attentaten vom 11. September 2001 freigesprochen worden ist. Denn der Freispruch beruht allein auf einem Mangel an Beweisen; die Verdachtsmomente gegen ... sind in dem Verfahren € wie der Medienberichterstattung ausführlich zu entnehmen war € gerade nicht ausgeräumt worden. Erwiesen werden konnte neben engen persönlichen Kontakten zu den Mitgliedern der Hamburger Terrorzelle vielmehr, dass sich ... in dem Ausbildungslager der Al Qaida in Afghanistan, das auch die Attentäter vom 11. September 2001 besucht haben, zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie diese aufgehalten hat. Allein dies lässt einen Verdacht fortbestehen.

cc) Eine Beziehung zu Personen der genannten Art zeigt sich schließlich daran, dass der Kläger auf dem in der Al-Quds-Moschee aufgenommenen Gruppenbild abgebildet ist. Dieses Foto zeigt den Kläger neben ... stehend, wobei die dichte Art des Zusammenstehens und die Körperhaltung und Ausdrucksform eine gewisse Vertrautheit ausdrücken. Auch die weiteren Personen auf dem Bild, unter denen sich ..., ... und ... befinden, stehen eng beieinander, wobei untereinander häufig Körperkontakt gehalten wird. Personen in der ersten Reihe liegen bzw. sitzen in entspannter Körperhaltung an weitere Personen auf dem Bild angelehnt. Auch wenn einzelne Personen auf dem Bild Jacken tragen, erweckt das Foto nicht den Eindruck, dass der Kläger im Hinausgehen zufälligerweise mit auf ein Bild geraten ist, mit dessen sonstigen abgebildeten Personen er nichts zu tun hat. Im Gegenteil erweckt das Bild den Eindruck eines gezielt und einvernehmlich aufgenommenen Gruppenbildes. Allein die Aufstellung der Personen erfordert einen gewissen Zeitaufwand, der einer reinen Zufallsaufnahme entgegensteht. Das gilt auch für die Position des Klägers. Gegen eine zufällige Abbildung des Klägers spricht neben den obigen Gesichtspunkten weiter, dass auf dem Bild 17 der abgebildeten 22 Personen Marokkaner sind und auch die weiteren Personen € soweit bekannt € aus Nordafrika stammen. Dass regelmäßige Besucher der Al-Quds-Moschee, zu denen der Kläger vor dem 11. September 2001 nach eigenen Angaben gehörte, die aus dem gleichen Land stammen, in einem ähnlichen Alter sind und sich zumindest teilweise zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten, vollkommen zufällig auf einem gestellten Foto erscheinen, erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der weiteren Indizien fernliegend.

b) Zu den vorgenannten nachweislichen Verbindungen hat der Kläger bei der Beantwortung der Frage Nr. 5 in wesentlichen Punkten falsche Angaben gemacht, indem er Kontakte zu diesen Personen nicht angegeben hat.

aa) Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich dabei nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers, so dass bloß objektiv falsche Angaben nicht tatbestandsmäßig sind. Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der Ausländer selbst vollständige Kenntnis von dem wahren Sachverhalt hat und diesen Sachverhalt bewusst falsch oder unvollständig wiedergibt. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen. Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.02.2009 € 19 CS 08.1175, juris; Discher, in: GK-AufenthG, § 54, Rn. 742, Stand der Bearbeitung: August 2009; anders Hailbronner, AuslR, § 54, Rn. 46, Stand der Bearbeitung: Februar 2009, der bereits objektiv falsche oder unvollständige Angaben genügen lassen möchte). Diese subjektiven Anforderungen sind erfüllt.

Dem Kläger war zumindest aufgrund der beiden vorangegangenen Vernehmungen durch das Bundeskriminalamt bekannt, dass ..., ... und ... im Fokus der Sicherheitsbehörden standen. Zum Zeitpunkt der sicherheitsrechtlichen Befragung wusste der Kläger deshalb, dass er mit ..., ... und ... auf einem gemeinsamen Foto abgebildet war, dass gegen ... ein Strafverfahren wegen Terrorismusverdachtes anhängig gewesen war und dass gegen ... sowie ... ein Ermittlungsverfahren ebenfalls wegen Terrorismusverdachts lief und insofern seine Teilnahme an dessen Hochzeit in den Blickpunkt der Behörden geraten war. Die Rolle von ... war und ist allgemein bekannt; die Verurteilung von ... nahm in der Medienberichterstattung breiten Raum ein.

Daran ändert es nichts, dass die relevanten Verbindungen bei der Befragung im Jahr 2006 bereits etwa sieben Jahre zurücklagen. Die Befragungen des Klägers durch das Bundeskriminalamt in den Jahren 2003 und 2004, bei denen das Foto, die Kontakte zu ... und die Hochzeitsfeier zentrale Themen darstellten, haben dem Kläger die sicherheitsrechtliche Bedeutung dieser Gesichtspunkte deutlich vor Augen geführt. Ein Irrtum über die Relevanz oder über die Richtigkeit seiner Angaben erscheint deshalb fernliegend. Dem Kläger kann aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung während des Prozesses und auch danach ferner nicht entgangen sein, dass der Freispruch von ... allein auf einem Mangel an Beweisen beruht und gerade nicht zu einer Widerlegung der gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe geführt hat. Der Verdacht war mithin offensichtlich gerade nicht widerlegt, sodass auch ein dahingehendes Missverständnis des Klägers € zumal auch angesichts der ausdrücklich auf vergangene Strafverfolgungsmaßnahmen bezogenen Fragestellung € ausgeschlossen erscheint.

Soweit sich der Kläger auf ein Missverständnis hinsichtlich des Begriffs des Kontaktes beruft, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Angesichts des über zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist nach den obigen Ausführungen von guten deutschen Sprachkenntnissen auszugehen. Überdies entspricht der Begriff des Kontaktes im Deutschen dem Begriff in der englischen und französischen Sprache und ist nicht derart missverständlich, dass er nach dem geläufigen Wortsinn nur auf enge Freunde und Bekannte bezogen werden kann. Dass dem Kläger der Begriff des Kontakts in dem hier zugrunde gelegten weiten Wortsinn bekannt war, folgt überdies daraus, dass er den Begriff selbst im Rahmen seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt im Jahr 2003 gebraucht hat, um seine Bekanntschaften €zu vielen Leuten€ in seinem Studentenwohnheim zu beschreiben. Hinzu kommt schließlich, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, bei Zweifeln nachzufragen. Bei Bedarf hätte er spätestens bei Rückgabe des Fragebogens einen Sachbearbeiter ansprechen können.

bb) Die Angaben sind auch in wesentlichen Punkten falsch oder unvollständig, weil gerade die Offenlegung der Verbindung als solche den Kern der Befragungen darstellt. Nicht Details der Verbindung sondern die Verbindung selbst ist den Ausländerbehörden verschwiegen worden.

c) In der Rechtsfolge ist der Kläger gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG in der Regel aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 € 1 C 10/07, juris, stRspr.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Weder genießt der Kläger einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG, noch verfügt er über intensive persönliche oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Sein Studium hat der erst 1997 im Erwachsenenalter nach Deutschland eingereiste Kläger Ende 2006 erfolgreich beendet. Auch sonst lassen das Verhalten des Klägers und die Umstände des Falles nicht erkennen, dass von der Regelvermutung in irgendeiner Weise abgewichen werden kann.

Insbesondere Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei einer Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG handelt es sich nicht um eine Verdachtsausweisung, an die besonders strenge Anforderungen gestellt werden, sondern die Ausweisung beruht allein darauf, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung verletzt hat. Ohne Relevanz ist es in diesem Zusammenhang, dass die Sicherheitsbehörden nach den Befragungen durch das Bundeskriminalamt bereits Kenntnis von den Verbindungen hatten. Denn der weitere Sinn und Zweck des § 54 Nr. 6 AufenthG besteht darin, den Aufenthalt von Ausländern zu beenden, deren Aufenthalt ein erhebliches Sicherheitsrisiko bedeutet. Falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung deuten nach Auffassung des Gesetzgebers auf ein solches Sicherheitsrisiko hin (vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 56; ebenso Discher, in: GK-AufenthG, § 54, Rn. 708, Stand der Bearbeitung: August 2009). Mit anderen Worten dient die Befragung auch der Kontrolle, inwieweit der Ausländer freiwillig sicherheitsrelevante Dinge offenbart und so die eigene hinreichende Distanz zu sicherheitsgefährdenden Bestrebungen dokumentiert. Erfolgt eine solche Offenbarung nicht, rechtfertigt dies den € im vorliegenden Fall auch nicht durch das eigene Verhalten des Klägers etwa in Form umfassender freiwilliger Kooperation mit den Sicherheitsbehörden ausgeräumten € Verdacht, dass der Ausländer aus unlauteren und sicherheitsrelevanten Motiven etwas verschweigt. Das wiederum begründet einen Gefahrenverdacht gegen den Ausländer. Nach diesen Maßstäben kann es nicht darauf ankommen, ob die Erkenntnisse bei den Sicherheitsbehörden bereits vorhanden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger im konkreten Fall nicht davon ausgehen konnte, dass gerade die entscheidende Ausländerbehörde über die Erkenntnisse des Bundeskriminalamts bereits verfügte. Tatsächlich war dies € wie die Ausländerakte zeigt € in wesentlichen Punkten zumindest bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht der Fall.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass gegen den Kläger selbst nicht wegen Terrorismusverdachts ermittelt worden ist. Die Ausweisung erfolgt allein aufgrund der falschen Angaben, ohne dass es des Nachweises der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten oder eines weiter konkretisierten Verdachts bedarf.

Unerheblich ist schließlich, ob die Beklagte bei der Befragung auch im Sinn hatte, einen Ausweisungsgrund gegen den Kläger zu schaffen. Denn der Kläger hatte es allein in der Hand, im Rahmen der korrekt durchgeführten Befragungen die entscheidenden Tatsachen zu offenbaren und so jedem weiteren Handeln der Ausländerbehörde im Hinblick auf § 54 Nr. 6 AufenthG vorzubeugen. Dass der Kläger dies nicht getan hat, geht nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes zu seinen Lasten. Eine Täuschung seitens der Ausländerbehörde ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Kläger im Rahmen der Belehrung die Bedeutung der Befragung, die gerade auch in der Ausweisung münden kann, ausdrücklich und unmissverständlich vor Augen geführt worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Hamburg:
Urteil v. 05.11.2009
Az: 4 K 2847/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/424f77b0e7d3/VG-Hamburg_Urteil_vom_5-November-2009_Az_4-K-2847-07




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