Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Mai 2000
Aktenzeichen: 17 W 119/00

(OLG Köln: Beschluss v. 08.05.2000, Az.: 17 W 119/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird, soweit ihr der Rechtspfleger nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 101,02 DM zu ermittelnde Gerichtsgebühr trägt der Kläger. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt. Gegenstandswert für die Beschwerde: 498,52 DM

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, bleibt aber in dem nach erfolgter Teilabhilfe noch zur Entscheidung stehenden Umfang ohne Erfolg.

Soweit bei der Kostenfestsetzung an von der Beklagten verauslagten Gerichtskosten zunächst ein Betrag in Höhe von 795,00 DM anstelle tatsächlich verauslagter 397,50 DM berücksichtigt worden ist, hat dem der Abhilfebeschluß des Rechtspflegers vom 30.03.2000 Rechnung getragen.

Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde dagegen in Bezug auf die Fotokopiekosten. Diese sind mit Recht bei der Festsetzung berücksichtigt worden. Die betreffenden Kosten beziehen sich auf Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, die nicht nach § 25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand der Kopien ohnehin zum Sachvortrag der Klägerin gehörte und in die jeweiligen Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 382; vgl. ferner Beschluß des Senats JurBüro 1987, 1356). Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der Vorlage von Kopien einer Satzung der Stadt M. jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen Vortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts. Auf diese Satzung ist seitens der Beklagten ausdrücklich Bezug genommen worden, wobei die zusätzliche Beifügung der Fotokopien für die rechtliche Bearbeitung des Rechtsstreits von Bedeutung war. Gerade bei normgebenden Regelungen, die überdies nicht ohne weiteres zugänglich sind, kann es entscheidend auf den Wortlaut der einzelnen Bestimmungen ankommen.

Unbegründet ist die sofortige Beschwerde ferner hinsichtlich der zur Festsetzung herangezogenen Reiseaufwendungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Über die Erwägungen im Nichtabhilfebeschluß hinaus lagen hier besondere Gründe vor, die es rechtfertigten, daß die Beklagte an ihrem Wohnsitz residierende Rechtsanwälte beauftragte und nicht einen Prozeßbevollmächtigten beim Prozeßgericht in Aachen. Die Beklagte hat hierzu - unbestritten - vorgetragen, daß sie im Jahre 1920 geboren und nahezu erblindet ist. Die Beauftragung und Unterrichtung eines Rechtsanwalts beim Prozeßgericht hätte daher ganz besondere Belastungen für die Beklagte mit sich gebracht. Die durch den Reiseaufwand der an ihrem Wohnsitz residierenden Rechtsanwälte entstandenen Mehrkosten umschreiben vor diesem Hintergrund notwendige Prozeßkosten im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.05.2000
Az: 17 W 119/00


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