Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 29. September 2006
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX— 102/06
(OLG Hamm: Beschluss v. 29.09.2006, Az.: 2 (s) Sbd. IX— 102/06)
Tenor
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende Verfahren anstelle seiner gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr VV-Nr. 4104" in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) und anstelle der gesetzlichen Gebühr "Verfahrensgebühr Nr. 4112 RVG" in Höhe von 124,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 270,00 (in Worten: zweihundertundsiebzig EURO) bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr in Höhe von 1000,00 EUR.
Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 22. Juli 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Erstmals tätig geworden ist er am 14. September 2004. Die Anklageschrift ist am 08. Juli 2005 beim Landgericht Hagen eingegangen.
Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. August 2006 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung vor, da insoweit "die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind".
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglichen soll. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich ist (vgl. dazu BT-Dr. 15/1 971, S. 201). Danach ist eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder - wie im vorliegenden Fall beantragt - für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und/oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind. Nach der Intention des Gesetzgebers ist der praktische Anwendungsbereich in § 51 RVG gegenüber der alten Regelung in § 99 BRAGO eingeschränkt, da in das Vergütungsverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, deren Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 201, 202).
1.
Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind hingegen - entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse - die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO fest (vgl. hierzu Senat in NStZ-RR 1999, 31). Bei der Beurteilung des Strafverfahrens, in dem der Pflichtverteidiger tätig geworden ist, ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Nur Zeitaufwand, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, kann daher für die Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat. Das aber hat zur Folge, dass die Zeit, die der Verteidiger aufwendet, um zum Gerichtsort zu kommen, nicht berücksichtigt werden kann. Denn sie hat ihren Grund nicht im Verfahren, sondern in der Person des Verteidigers, nämlich dessen vom Gerichtsort verschiedenen Sitz. Sie kann deshalb bei dem zugrunde zu legenden objektiven Maßstab nicht mit herangezogen werden. Die Berücksichtigung von Fahrtzeiten schon an dieser Stelle würde zudem ggf. zu einer Ungleichbehandlung von am Gerichtsort ansässigen Pflichtverteidigern gegenüber dem auswärtigen Verteidiger führen. Während nämlich - bei im Übrigen gleichen Bedingungen und Tätigkeiten - der ortsansässige Verteidiger für den Angeklagten nicht in einer "besonders umfangreichen" Strafsache tätig wäre, wäre - nur wegen der Fahrtzeiten - der auswärtige Verteidiger ggf. "besonders umfangreich" tätig mit der Folge, dass ihm eine Pauschgebühr zu gewähren wäre.
Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (OLG Hamm in StV 2000, 441). Der durch die Fahrten erbrachte Zeitaufwand soll zwar grundsätzlich durch die Tage- und Abwesenheitsgelder abgegolten sein. Die dort ausgeworfenen Sätze sind jedoch nach Auffassung des Senats für Verteidiger, die eine längere Anund Abreise zu bewältigen haben, ggf. nur unzureichend bemessen. Es ist daher aus Billigkeitsgründen angezeigt, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Einzelfall im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen.
2.
Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der "besonderen Schwierigkeit" des Verfahrens der Stellungnahme der Vorsitzenden der Strafkammer an, wonach die Strafsache für den Pflichtverteidiger besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, sich der sachnahen Einschätzung der Vorsitzenden des Gerichts nicht anzuschließen (vgl. zu deren grundsätzlicher Maßgeblichkeit grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung nach Inkrafttreten des RVG Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117).
3.
Das Verfahren war auch besonders umfangreich; der Antragsteller ist sowohl im Ermittlungsverfahren, dem vorbereitenden Verfahren im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses als auch im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in weit überdurchschnittlichem Maße tätig gewesen. Zum einen hat sich der Antragsteller mit dem 43-seitigen aussagepsychologischen Sachverständigengutachten sowie dem 121-seitigen Wortprotokoll des Geschädigten Zeugen T auseinander setzen müssen. Zum anderen waren zwischen den Hauptverhandlungsterminen wiederum mehrere Gespräche mit dem ehemaligen Angeklagten angezeigt, um seine Einlassungen sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zu besprechen. Diese Tätigkeiten des Verteidigers sind mit den gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend abgegolten und "unzumutbar" im Sinne des § 51 RVG.
Dass der Antragsteller es veranlasst hat, dass eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei den ehemaligen Angeklagten zur Untersuchung im Gesundheitsamt verbringt, kann hingegen keine Berücksichtigung finden.
4.
Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet.
Überschritten wurde diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde (vgl. OLG Hamm, StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren). Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht.
Die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt für das vorbereitende Verfahren (Verfahrensgebühr Nr. 4104) 250,00 EURO. Der Senat hält diese Gebühr im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände für angemessen und ausreichend. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG hält der Senat ebenfalls die Wahlverteidigerhöchstgebühr in Höhe von 270,00 EURO für angemessen und ausreichend.
5.
Der weitergehende Antrag war abzulehnen.
Die Tätigkeit des Antragstellers in der Hauptverhandlung ist mit den entstandenen Terminsgebühren (VV-Nr. 4114 und 4116 RVG) hinreichend abgegolten Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG insoweit nicht vorlagen, konnten die Fahrtzeiten vom Kanzleiort zum Gerichtsort keine Berücksichtigung finden.
6.
Über Mehrwertsteuer und Ersatz von Postgebühren, Schreibauslagen sowie Reisekosten ist nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschgebühr, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
OLG Hamm:
Beschluss v. 29.09.2006
Az: 2 (s) Sbd. IX— 102/06
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