Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. März 1999
Aktenzeichen: 19 U 108/96
(OLG Köln: Urteil v. 26.03.1999, Az.: 19 U 108/96)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.1996 - 86 0 55/93 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.778.737,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 240.000.- DM vom 08.03.1993 bis zum 25.05.1993 sowie weitere 4 % Zinsen aus 1.778.737,22 DM ab dem 26.05.1993 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß der Kläger bis zur Zahlung des Abfindungsentgelts gem. Ziff. I Gesellschafter der Beklagten ist.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 21 % dem Kläger und zu 79 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die weitere Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.000.- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000.- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu leistenden Sicherheiten durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte, die 1981 gegründet wurde, ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000.- DM. Entsprechend dem Gegenstand ihres Unternehmens betreibt sie drei Ladengeschäfte in Köln, D. und Do., in denen im Zusammenhang mit einem Haarwebverfahren Haarteile und Haarpflege für Damen und Herren angeboten werden. Daneben ist bzw. war die Beklagte Eigentümerin von Immobilien in H. (bis 1993) und Kanada.
Der Kläger ist mit einem Geschäftsanteil von nominell 10.000.- DM zu 20 % an der Beklagten beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 80 % ist die Fa. Sch. Beteiligungs-GmbH, mit der die Beklagte einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat.
Der Kläger begehrte zum 31.12.1991 den Austritt aus der Gesellschaft; auf der Gesellschafterversammlung vom 14.09.1992 wurde dieses Austrittsbegehren seitens der Mehrheitsgesellschafterin sowie der Beklagten zum 31.12.1991 angenommen. Auf der Gesellschafterversammlung vom 08.03.1993 wurde mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers beschlossen.
Dem Kläger wurde ein Abfindungsentgelt von 240.000.- DM angeboten. Dieses Angebot wurde vom Kläger als zu gering mit der Begründung abgelehnt, sein Geschäftsanteil sei ein Mehrfaches dieses Betrages wert.
Der Kläger hatte zunächst beantragt,
festzustellen, daß der Einziehungsbeschluß vom 08.03.1993 nichtig ist, hilfsweise ihn für nichtig zu erklären;
festzustellen, daß der Kläger nach wie vor Mitgesellschafter der Beklagten ist;
die Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf das Ausscheiden des Klägers zum 31.12.1991 eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen;
die Beklagte zur Zahlung eines Abfindungsentgelts zu verurteilen, welches dem wahren Wert der Beteiligung des Klägers zum 31.12.1991 entspricht.
Aufgrund eines durch das Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des Geschäftsanteils des Klägers zum 31.12.1991 hat der Kläger die Anträge zu 1) und 3) für erledigt erklärt und das von ihm verlangte Abfindungsentgelt auf 880.000.- DM beziffert. Der Erledigung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.
Der Kläger hat sodann beantragt,
festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) erledigt ist;
festzustellen, daß der Kläger nach wie vor Mitgesellschafter der Beklagten ist;
festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3) erledigt ist;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Abfindungsentgelt einen Betrag von 880.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat den Zahlungsantrag in Höhe von 240.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit anerkannt; insoweit hat der Kläger den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils beantragt.
Im übrigen hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers über dem angebotenen Betrag von 240.000.- DM liege. Da mit dem Gesellschafterbeschluß vom 08.03.1993 der Anteil des Klägers formell und materiell ordnungsgemäß eingezogen worden sei, sei die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklagten beendet.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Q. eingeholt, das dieser im Termin vom 21.03.1996 erläutert hat. Auf das Gutachten vom 13.11.1995 und die Sitzungsniederschrift vom 21.03.1996 wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 25.04.1996, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte - unter Abweisung der Klageanträge zu Ziffer 1) und 3) - zur Zahlung von 880.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1995 verurteilt und festgestellt, daß der Kläger bis zur Zahlung des Abfindungsentgelts weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist. Zur Begründung der Höhe des Abfindungsentgelts hat sich das Langericht auf das Gutachten des Sachverständigen Q. gestützt. Den Feststellungsausspruch hat es damit begründet, daß der Einziehungsbeschluß der Beklagten vom 08.03.1993 unter der aufschiebenden gesetzlichen Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgelts - ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals - stehe mit der Folge, daß die Gesellschafterstellung des Klägers bis zur vollständigen Bezahlung des Abfindungsentgelts bestehen bleibe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht mit einem am 23.05.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 24.09.1996 und sodann bis zum 11.10.1996 mit einem am 10.10.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger hat mit am 12.11.1996 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil vor allem mit der Begründung, das Landgericht sei unzulässigerweise der Ertragswertberechnung im Gutachten des Sachverständigen Q. gefolgt, denn in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sei bei Einziehung eines Geschäftsanteils der Teilwert des Anteils als Grundlage der Ermittlung des Wertes der Abfindung festgelegt. Der Teilwert sei aber nach der Substanzwertmethode und nicht nach der Ertragswertmethode zu ermitteln.
Darüber hinaus sei aber auch die Ertragswertberechnung des Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt sei, fehlerhaft, da der Sachverständige z.B. notwendige Rückstellungen nicht berücksichtigt und den Kapitalisierungszinssatz zu niedrig angesetzt habe. Zudem sei ein Abschlag im Hinblick auf die Einflußlosigkeit der Beteiligung des Klägers vorzunehmen. Darüber hinaus lägen bei anderen branchengleichen Unternehmen Vergleichsfälle bezüglich des Wertansatzes für dem Anteil des Klägers entsprechende Geschäftsanteile vor, die hier Vorrang vor einer Wertermittlung durch Sachverständigengutachten hätten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Abfindungsentgelts als 240.000.- DM verurteilt worden ist;
für den Fall der Sicherheitsleistung der Beklagten zu gestatten, diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
im Wege der Anschlußberufung
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, weitere 4 % Zinsen aus 240.000.- DM seit dem 08.03.1993 bis zum 21. Dez. 1995 und aus 640.000.- DM ab Klagezustellung bis zum 21. Dez. 1995 zu zahlen,
im Wege der Klageerhöhung
weitere 1.345.370.- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er wendet sich gegen die Auslegung des § 7 Abs.4 des Gesellschaftsvertrages durch die Beklagte und weist darauf hin, daß die Beklagte selbst bislang sowohl außergerichtlich als auch in der 1. Instanz ihren Berechnungen des Anteilswerts die Ertragswertmethode zugrunde gelegt habe.
Die von der Beklagten vorgetragenen "Vergleichsfälle" seien schon deshalb nicht heranzuziehen, weil die Grundlagen der Preisbildung in den jeweiligen Fällen nicht erkennbar seien.
Die mit der Anschlußberufung begehrte Zinszahlung ab - gegenüber dem landgerichtlichen Urteil - früheren Zeitpunkten begründet der Kläger bezüglich des Betrages von 240.000.- DM mit einer dementsprechenden - von der Beklagten bestrittenen - Zusage der Beklagten, bezüglich der Zahlung von 640.000.- DM damit, daß auch im Falle eines unbezifferten Antrags Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen seien.
Die mit der Anschlußberufung erfolgte Klageerhöhung ist seiner Ansicht nach deshalb begründet, weil das Landgericht dem Sachverständigen insoweit nicht hätte folgen dürfen, als in die Gewichtung der Jahresergebnisse das Ergebnis 1992 hätte mit einbezogen, das Beratungshonorar um jährlich 300.000.- DM gekürzt und das nicht betriebsnotwendige Vermögen gesondert zum Verkehrswert hätte bewertet werden müssen. Darüber hinaus sei der vom Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz zu hoch und die Kundenanzahlungen seien der Höhe nach zu Unrecht berücksichtigt worden.
Die Beklagte verweist in Erwiderung auf die Anschlußberufung insbesondere darauf, daß das Beratungshonorar in vollem Umfang gerechtfertigt sei und die Passivierung der Kundenanzahlungen in der entsprechenden Höhe zutreffend sei, wie auch der Sachverständige Q. und mit ihm der Senat im Verfahren 19 U 181/93 OLG Köln festgestellt habe.
Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.12.96 (Bl. 587 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.G.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Anlage zur Hauptakte Bd. I-III), auf die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen (Bl.777 ff., 826 ff. und 862 ff. d.A.) sowie auf das Ergebnis seiner Anhörung (Bl. 872 f. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen war auf die unselbständige Anschlußberufung des Klägers hin das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und dem Kläger - wie erkannt - ein über 880.000.- DM hinausgehender weiterer Abfindungsanspruch in Höhe von 898.737,22 DM sowie die beantragten Zinsen zuzuerkennen.
I)
Gegen die Feststellung des Langerichts, der Kläger sei witerhin Gesellschafter der Beklagten, wendet sich die Beklagte vergeblich.
1)
Der Senat verkennt nicht, daß die Frage, ob ein Gesellschafter nach infolge seines Austritts erfolgter Einziehung seines Geschäftsanteils weiterhin Gesellschafter bleibt, in der Literatur durchaus umstritten ist (vgl. z.B. einerseits Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn. 24 f., Anh. zu § 34 Rn. 22; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rn.12 und 45; Scholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 58; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 126; Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 27 und Rn. 57; Kort in MünchHdb.GesR. III, § 29 Rn. 26; andererseits Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 60 f. und Anh. zu § 34 Rn. 57 ff. sowie Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 15 ff., 19 f.). Der BGH hat bislang die Frage der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses bei Streit über die Höhe der Abfindung im Falle des Austritts eines Gesellschafters nicht entschieden. Er bejaht allerdings die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses trotz Streits über die Höhe des Abfindungsentgelts im Falle der Ausschließung eines Gesellschafters (BGH NJW 1975, 1835; 1977, 2316; 1983, 2880 f.; 1990, 2622 ff.; anders jedoch bei der Ausschließungsklage: BGH NJW 1953, 780; siehe auch Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 145 ff.; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 12 m.w.N.).
2)
Der Senat folgt der überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht, daß die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG steht. Die damit, wie auch der vorliegende Fall zeigt, unter Umständen sehr lang andauernde Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gesellschaft muß zum Schutz des austretenden Gesellschafters hingenommen werden (so auch Baumbach/Hueck a.a.O.; Lutter/Hommelhoff, a.a.O.; Scholz/Westermann, a.a.O., Rn. 53 ff.). Andernfalls würde der ausscheidende Gesellschafter nicht nur seine Mitgliedschaft verlieren, sondern auch deren Vermögenswert gegen eine im Hinblick auf § 30 GmbHG unsichere Forderung gegen die Gesellschaft eintauschen.
Nach Ansicht des Senats rechtfertigt die Unterschiedlichkeit der schützenswerten Interessenlagen im Falle der Ausschließung eines Gesellschafters aufgrund entsprechender Satzungsbestimmung einerseits und des Austritts des Gesellschafters aus wichtigem Grund andererseits auch eine - teilweise - unterschiedliche Behandlung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (wobei allerdings der BGH in NJW 1983, 2880 gerade auch ausdrücklich darauf abstellt, daß in dem dort entschiedenen Fall keine Gefährdung des ausgeschlossenen Gesellschafters im Hinblick auf § 30 GmbHG bestand; zur Unterschiedlichkeit der Interessenlage s. auch BGH NJW 1975, 1835). Im Fall der Ausschließung überwiegen - worauf der BGH mehrfach abgestellt hat (NJW 1973, 1606; NJW 1973, 651, NJW 1977, 2316) - die Interessen der Gesellschaft gegenüber denen des Gesellschafters, da ja nur in dessen Person liegende wichtige Umstände die Ausschließung zu rechtfertigen vermögen (siehe dazu Scholz/Winter, a.a.O., Rn. 134; Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 3). Anders ist die Situation jedoch in einem Fall wie hier, in dem der Gesellschafter durch ein unzumutbares Verhalten der Mehrheitsgesellschafterin (s. dazu noch ausführlich unten II, 1 a) zum Austritt aus wichtigem Grund veranlaßt worden ist (so auch BGH NJW 1975, 1835, 1837). In einem solchen Fall steht es nach Ansicht des Senats außer Frage, daß die Interessen der Gesellschaft an schneller Rechtssicherheit über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses hinter den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters an der Sicherung seiner gesellschafts- und vermögensrechtlichen Position zurücktreten müssen.
3)
Auch die von Roth/Altmeppen, a.a.O., Rn. 20 vertretene Ansicht, der Einziehungsbeschluß sei immer dann wirksam, wenn nur über die Höhe der Abfindung gestritten werde, im übrigen aber zwischen den Parteien gar nicht streitig sei, daß die vom Betroffenen verlangte Abfindung aus ungebundenem Vermögen aufgebracht werden könne, was bei vermögenden Gesellschaften regelmäßig der Fall sei, überzeugt demgegenüber nicht. Gerade angesichts der Dauer von Abfindungsstreitigkeiten kann die Gefahr des Verstoßes gegen § 30 GmbHG, die sich im Zeitpunkt der Beschlußfassung möglicherweise für keine Partei abgezeichnet hat, im Laufe des mehrjährigen Abfindungsrechtsstreits auch bei im Zeitpunkt der Beschlußfassung vermögenden Gesellschaften eintreten - für diesen Fall aber bedarf der ausscheidende Gesellschafter des Schutzes, der ihm nur durch die Bindung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses an die Zahlung des Abfindungsentgelts ohne Beeinträchtigung des § 30 GmbHG garantiert werden kann.
Auch die von Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Rn. 61 bevorzugte Annahme einer auflösenden statt einer aufschiebenden Bedingung vermag letztlich nicht zu überzeugen. Zwar ist zuzugeben, daß für die Annahme einer auflösenden Bedingung sprechen könnte, daß sie sich nur im Falle des tatsächlichen Scheiterns der Abfindung an § 30 GmbHG auswirken würde, während der aufschiebenden Bedingung die Einziehungsbeschlüsse selbst dann unterliegen, wenn die - gemessen an § 30 GmbHG - wirksame Abfindung im Zeitpunkt der Beschlußfassung gesichert erscheint. Diesem praktischen Vorteil stehen jedoch die wesentlich schwerer wiegenden Rückabwicklungsprobleme beim Eintritt der auflösenden Bedingung gegenüber, die eine im Vergleich zu den Folgen der aufschiebenden Bedingung noch deutlich größere Rechtsunsicherheit bedingen (so auch ausführlich Scholz/Westermann, a.a.O., Rn. 56; Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 24a).
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 1.778.737,22 DM zu. Dieser Betrag entspricht dem nach der Ertragwertmethode ermittelten, seinem Geschäftsanteil zukommenden quotalen Anteil am Unternehmenswert der Beklagten zuzüglich eines quotalen Anteils an einem Teil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
1)
Vergeblich wendet sich die Beklagte in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages gegen die Anwendbarkeit der Ertragswertmethode und die Ermittlung des vollen wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils des Klägers. Die Regelung in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist hier nämlich nach Ansicht des Senats nicht einschlägig, da dort nur der Abfindungsmaßstab für den Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils mit Zustimmung des Gesellschafters bzw. im Falle der Zwangseinziehung geregelt ist. Hier geht es aber um die Höhe des Abfindungsentgelts nach einer im Anschluß an den Austritt des Gesellschafters erfolgten Einziehung. Dieser Fall, d.h. der Austritt und seine Folgen, sind im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt. Die Regelung in § 7 Abs.4 ist auf diesen Fall auch nicht entsprechend anwendbar.
a)
Nach völlig herrschender Ansicht ist das Austrittsrecht des Gesellschafters aus wichtigem Grund ein dem GmbH-Recht innewohnendes, lediglich gesetzlich nicht geregeltes Recht (s. zu den Nachweisen der h.M. Kort, a.a.O., § 29 Rn. 1; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 44). Der BGH (NJW 1992, 892) zählt das Recht des Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, zu seinen zwingenden unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Hingegen ist dem GmbH-Recht ein ordentliches Kündigungsrecht des Gesellschafters ohne entsprechende satzungsrechtliche Regelung fremd (Hachenburg/Ulmer, Anh. § 34 Rn. 46 m.w.N.; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 17 m.w.N.; Kort, a.a.O., § 29 Rn. 13).
Der zum Austritt berechtigende wichtige Grund kann einerseits in der Person des betreffenden Gesellschafters oder in den Verhältnissen der Gesellschaft, andererseits aber auch im Verhalten der Mitgesellschafter, insbesondere der Mehrheit, liegen (s. dazu mit Beispielen Kort, a.a.O., § 29 Rn. 6 ff.). Nach Ansicht des Senats steht außer Frage, daß vorliegend das Verhalten der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten den Kläger - seiner Darstellung entsprechend - zur Kündigung/Austritt aus wichtigem Grund veranlaßt und berechtigt hat. Diese hat ohne Rücksicht auf die vermögensrechtlichen Belange des Klägers ihre eigenen Interessen durchgesetzt, indem sie z.B. ohne wirtschaftliche Notwendigkeit - was die insoweit erfolgreichen Anfechtungsklagen des Klägers belegen - durch Thesaurierungsbeschlüsse versucht hat, den Kläger als Minderheitsgesellschafter "auszuhungern", sich gegen dessen Interessen geweigert hat, einen überhöhten (s. dazu unten II 2 b), daher die Gewinnansprüche des Klägers schmälernden Beratungsvertrag, dessen Honorar allein ihrem Geschäftsführer zugute kam, zu kündigen bzw. anzupassen, und Darlehen zu ungewöhnlich niedrigen Zinsen (5 %!) und zudem ohne jede Sicherheit in ihrem alleinigen Interesse, nämlich an ihren Geschäftsführer, bewilligt hat. Dieser eindeutige Mißbrauch der Mehrheitsmacht berechtigte den Kläger zum Austritt aus wichtigem Grund (s. auch Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 52; Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 16; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 119 m.w.N.).
b)
Der Austritt des Gesellschafters vollzieht sich nach herrschender Ansicht in der Literatur (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 55 f.; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 22 ff.; Rowedder, a.a.O., § 34 Rn. 57; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45), soweit er - wie hier - satzungsmäßig nicht geregelt ist, in zwei Schritten:
Zunächst erklärt der Gesellschafter gegenüber der GmbH den Austritt. Hierbei handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 55; Kort, a.a.O., § 29 Rn. 22). Die Austrittserklärung führt als solche nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die Wirkung der Austrittserklärung besteht vielmehr darin, dem Austrittsberechtigten einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu gewähren. Zugum-Zug gegen Zahlung der Abfindung steht der Gesellschaft sodann das Recht zu, nach ihrer Wahl den Anteil des Austrittsberechtigten einzuziehen oder dessen Abtretung zu verlangen (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 56; Kort, a.a.O., § 29 Rn. 22; Rowedder, a.a.O., § 34 Rn. 57 m.w.N.). Der Abfindungsanspruch des austretenden Gesellschafters wird dabei nach allgemeiner Ansicht, soweit keine abweichende Satzungsbestimmung besteht, nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Anteils bestimmt (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 61; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 44; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 21; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 126 m.w.N.).
c)
Angesichts dessen wäre der Wert des Abfindungsanspruchs des Klägers vorliegend nur dann abweichend vom vollen wirtschaftlichen Wert zu bestimmen, wenn es im Gesellschaftsvertrag der Beklagten eine abweichende satzungsmäßige Bestimmung gäbe. Dabei kommt es hier auf die streitige Frage, inwieweit bei einem Austritt aus wichtigem Grund den Abfindungsanspruch einschränkende Abfindungsregelungen überhaupt zulässig sind (ablehnend z.B. Flume, Personengesellschaften, Bd. I S. 186; Geßler, GmbHR 1984, 29, 32; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45; Kort, a.a.O., § 29 Rn. 24; s. auch Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 28) nicht an. Denn § 7 Abs. 4 stellt nach Ansicht des Senats entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung keine das Abfindungsentgelt des Austretenden betreffende Abfindungsregelung dar.
Es ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob eine Satzungsregelung, die sich auf andere Ausscheidensfälle bezieht, darüber hinausgehend angewandt werden kann (Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 153; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 43, 69). Bei § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine zum "körperschaftlichen Bereich" gehörende Satzungsregelung (BGH NJW 1982, 892), nicht um eine individualrechtliche, d.h. die Beziehungen der Gesellschaft nur zu bestimmten Personen betreffende Regelung in der Satzung (s. dazu Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 2 Rn. 142; Scholz/Emmerich, a.a.O., § 2 Rn. 35 ff., beide kritisch zu dieser Unterscheidung). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (s. die Nachweise bei Scholz/Emmerich, a.a.O., § 2 Rn. 35 Fn. 68) sind körperschaftliche Satzungsbestimmungen mit Rücksicht auf ihre einheitliche und gleichmäßige Geltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafter und für alle Gläubiger einer normenähnlichen, d.h. objektiven Auslegung zu unterziehen. Ausgangspunkt der Auslegung von Bestimmungen mit körperschaftlichem Charakter ist deren Wortlaut. Dieser ist jedoch nicht allein maßgebend; vielmehr müssen ergänzend der Sinnzusammenhang des Vertrages und der erkennbare Zweck der Regelung berücksichtigt werden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung von Lücken im Gesellschaftsvertrag ist möglich, sofern damit nur der Zweck verfolgt wird, die schon in der Vertragsurkunde selbst angelegte Regelung zu einem sinnvollen Ganzen zu ergänzen (BGH NJW-RR 1990, 226; OLG Düsseldorf, BB 1982, 1574 f.; Scholz/Emmerich, a.a.O., § 2 Rn. 37; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 2 Rn. 146 m.w.N.). Ausgeschlossen ist ein Rückgriff auf nicht allgemein erkennbare Umstände wie die Entstehungsgeschichte der Satzung, etwaige Vorentwürfe sowie Vorstellungen und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt haben (Scholz/Emmerich, a.a.O., Hachenburg-Ulmer, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Gemessen hieran ist eine Auslegung dahingehend, daß die Abfindungsreglung in § 7 Abs. 4 der Satzung auch auf den Fall der Abfindung eines aus wichtigem Grund austretenden Gesellschafters anzuwenden ist, nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Der Wortlaut der Bestimmung bezieht sich eindeutig nur auf die Fälle der Einziehung (und des hier nicht interessierenden Ankaufs) des Geschäftsanteils mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bzw. im Fall der Zwangseinziehung. Es mag noch angehen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Regelung auch für den Fall der Ausschließung eines Gesellschafters für anwendbar zu erklären. Zwar ist die Ausschließung im Gegensatz zur Einziehung des Geschäftsanteils gegen die Person des Gesellschafters gerichtet, sie betrifft nicht den Geschäftsanteil als solchen (BGH NJW 1953, 780; NJW 1977, 2316; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 41; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 2 und Anh. § 34 Rn. 1). Die Ausschließung betrifft den Gesellschafter persönlich, führt aber nicht notwendig zum Untergang des Geschäftsanteils, dessen Einziehung ist nur eine der möglichen Folgen einer Ausschließung (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 1). Die Einziehung richtet sich demgegenüber gegen den einzelnen Geschäftsanteil und vernichtet diesen (h.A., s. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 2 und 15; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. ; Scholz/Westermann, a.a.O., § 34 Rn. 57). Jedoch liegt in einer in der Satzung vorgesehenen Einziehung aus wichtigem Grund regelmäßig auch die Ausschließung des Anteilsberechtigten (BGH NJW 1975, 1835; NJW 1977, 2316). Die Einziehung ist in diesem Fall zugleich das Mittel der Ausschließung. Diese Verknüpfung mag es rechtfertigen, § 7 Abs. 4 auch im Fall der Ausschließung für anwendbar zu halten.
Anders liegt dies jedoch im Falle des Austritts aus wichtigem Grund. Hier verbietet die Unterschiedlichkeit der Interessenlagen eine Auslegung des § 7 Abs. 4 dahin, daß die dortige Abfindungsregelung auch auf die Einziehung des Geschäftsanteils als Folge des Austritts des Gesellschafters aus wichtigem Grund anwendbar ist. Auch der BGH (NJW 1975, 1835, 1837) hat darauf hingewiesen, daß es unangemessen sei und u.U. sogar auf rechtiche Bedenken stoßen könnte, einen Gesellschafter, der aus einem in den Verhältnissen der Gesellschaft liegenden Grund (etwa durch Austritt) aus ihr ausscheiden will, ebenso zu behandeln wie einen Gesellschafter, der sein Ausscheiden selbst zu vertreten hat. Dem schließt sich der Senat im hier zu entscheidenden Fall des Austritts aus wichtigem Grund wegen Verhaltens der Mehrheitsgesellschafterin an. § 7 Abs. 4 ist eine Regelung, die anwendbar ist bei Zustimmung des Gesellschafters, also in einem Fall, in dem der Gesellschafter es selbst in der Hand hat, zu entscheiden, ob - und dann auch mit welchen Abfindungsfolgen - er auf den Geschäftsanteil verzichtet. Im Fall der Zwangseinziehung dient die Abfindungsregelung dem - in dieser Situation - vorrangigen Schutz der Gesellschaftsinteressen. Beide Situationen sind mit dem Fall des Austritts aus wichtigem Grund nicht vergleichbar. In diesem Fall ist eine Abfindungsregelung vorrangig an den Interessen des Ausscheidenden auszurichten (s. hierzu auch Geßler, GmbHR 1984, 28 ff., ähnlich auch BGHZ 88, 320, 325). Dann entspricht aber die Auslegung einer dem Schutz der Gesellschaftsinteressen dienenden Abfindungsregelungen dahingehend, daß sie in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters gelten soll, objektiv nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit nicht in Betracht, da dies über die - zulässige - "Ergänzung" der im Vertrag vorhandenen Satzungsregelung "zu einem sinnvollen Ganzen" angesichts der Unterschiedlichkeit der Interessenlagen hinausgeht. Es kann nach dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht davon ausgegangen werden, daß die Gesellschaftsgründer, sofern sie bei der Aufstellung der Satzung die hier erörterte Lücke bedacht hätten, die Abfindungsregelung auf alle Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters bezogen hätten. Eine dahingehende Auslegung würde die Interessen der Gesellschaft - möglicherweise - einseitig bevorzugen.
d)
Im übrigen ist aber zudem äußerst zweifelhaft, ob die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 4 hier überhaupt dazu führen würde, daß der Kläger anteilig nach dem Substanzwert der Beklagten abzufinden wäre, wie diese meint. Dabei kommt es auf den - bestrittenen - Vortrag der Beklagten zu der Meinung der Beteiligten bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht an, da diese keinen Niederschlag in zugänglichen Unterlagen gefunden hat (s. dazu oben II, 1 c). Ebensowenig ist die abweichende Beurteilung durch die Beklagte selbst im vorgerichtlichen Bereich und in erster Instanz von Bedeutung. Vielmehr ist auch insoweit die Regelung des § 7 Abs. 4 objektiv auszulegen. Dabei besteht die objektive Rechtslage unabhängig davon, ob die streitenden Parteien sie in ihre rechtlichen Erwägungen mit einbezogen haben. Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - beide Parteien ursprünglich übereinstimmend selbst von einer bestimmten Auslegung ausgegangen sind (OLG Düsseldorf, BB, 1982, 1574).
Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 allein ergibt sich nichts dafür, daß die Abfindung auf den Substanzanteilswert beschränkt sein soll. Denn das Wort "Teilwert" ist für sich genommen objektiv nicht eindeutig: Es kann sowohl im Sinne des steuerrechtlichen Teilwerts verstanden werden, als auch schlicht als der anteilige Wert, der dem Geschäftsanteil entspricht (so denn auch die Beklagte im Schriftsatz vom 09.06.1993, Bl. 33 f. d.A.).
Aber selbst wenn man aus Sinn und Zweck der Abfindungsregelung ableiten wollte, daß damit eine Beschränkung auf den Teilwert i.S.d. steuerrechtlichen Teilwertbegriffs des § 6 Abs.1 Nr. 3 EStG als vereinbart gelten sollte, muß dies nach Ansicht des Senats hier nicht zwingend zur Anwendung der Substanzwertmethode führen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß heute überwiegend für die steuerrechtliche Bestimmung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts maßgeblich auf den Substanzwert abgestellt wird. Der steuerrechtliche Teilwert einer Beteiligung ist jedoch nach Ansicht des BFH (BStBl II 1991, 342 ff.) der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen wüde. Der BFH führt dann weiter aus: "Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung hat die Rechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt. Dazu gehört, daß die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung macht, im Zeitpunkt der Anschaffung im Zweifel dem Teilwert entsprechen. Diese Vermutung beruht auf der Erfahrung des Wirtschaftslebens, daß ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung keinen höheren Preis zu zahlen bereit ist, als diese ihm wert ist." Hieraus folgt entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht, daß der "Wert" für den Kaufmann sich nur als Quote an den einzelnen Substanzwerten des Unternehmens ermitteln läßt. Der BFH stellt vielmehr in den weiteren Ausführungen selbst auch auf den Ertragswert ab. Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen - abweichend von abnutzbaren Wirtschaftsgütern - auf den Ertragswert abgestellt (Schmidt, EStG, 16. Aufl., § 6 Rn. 239; Herman/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Rn. 809). Anders als der Teilwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes läßt sich nämlich der Wert einer Beteiligung sehr wohl in eine Beziehung zu dem ertragsabhängigen Gesamtwert des Unternehmens setzen, was im übrigen ursprünglich allgemein das Ziel des steuerrechtlichen Teilwertbegriffs i.S.d. klassischen Teilwertlehre war. Lediglich die Tatsache, daß sich die Umsetzung des ertragsorientierten Teilwerts in der Praxis bei den meisten Wirtschaftsgütern als undurchführbar erwiesen hat, wurde für diese das Konzept des ertragsorientierten Teilwerts zugunsten einer preis- und kostenorientierten Substanzbewertung aufgegeben (Knobbe-Keuck, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 4. Aufl., S. 119 f.).
e)
Letztlich greift hier noch ein weiterer Gesichtspunkt ein, der dazu führt, daß der Kläger vorliegend nach dem vollen wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung abzufinden ist. Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, daß durch § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Abfindung auf den anteiligen Substanzwert einer Beteiligung beschränkt ist und diese Regelung entsprechend auch auf den Fall des Austritts für anwendbar erklären wollte, führt dies vorliegend nicht zu einer Einschränkung des Abfindungsanspruchs des Klägers. Die Berufung auf eine derartige - wie das Gutachten des Sachverständigen Dr.G. zeigt - erhebliche Abfindungsbeschränkung durch die Beklagte wäre dann nämlich rechtsmißbräuchlich. Nach h.A. in der Literatur (Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 128; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45; Kort, a.a.O., § 29, Rn. 24; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 95; Geßler, GmbHR 1984, 28, 32) ist in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Minderheitsgesellschafter durch mißbräuchliches Verhalten des Mehrheitsgesellschafters zum Austritt aus wichtigem Grund veranlaßt worden ist, ein Berufen auf eine erhebliche Abfindungsbeschränkung ausgeschlossen, weil andernfalls das Fehlverhalten des Mehrheitsgesellschafters noch belohnt würde (s. dazu auch BGH NJW 1985, 192 m.w.N.).
f)
Als Ergebnis insoweit ist festzuhalten, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts seines Geschäftsanteils hat, sei es, weil es hier an einer satzungsrechtlichen Regelung fehlt (s. oben II, 1 ac, sowie für die Zugrundelegung des vollen wirtschaftlichen Werts in diesem Fall BGH NJW 1992, 892; Baumbach-Hueck, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 21 und § 34 Rn. 17a; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 45; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., Anh. § 34 Rn. 56; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 126, jeweils m.w.N.), sei es, weil sich die Beklagte, soweit man ihrer Auslegung überhaupt folgen wollte, auf eine Beschränkung der Abfindung nicht berufen kann.
2)
Der Wert des Geschäftsanteils des Klägers beläuft sich auf 1.778,737,22 DM.
Dieser volle wirtschaftliche Wert der Beteiligung des Klägers ergibt sich aus dem Preis, der anteilig bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt würde (BGH NJW 1992, 892; Kort, a.a.O., § 28 Rn. 17; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 17a m.w.N.). Soweit - wie regelmäßig - kein funktionsfähiger Markt für das Unternehmen bzw. den Geschäftsanteil vorhanden ist, wird der Wert des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sodann der auf den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entfallende Anteil errechnet (sog. indirekte Methode: BGH NJW 1982, a.a.O.; NJW 1993, 2101; NJW 1985, 192; NJW 1980, 229; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 32; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 17 b; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2680; ausführlich Grossfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 18 f.). Dabei weist Grossfeld (a.a.O., S. 5 ff., 14) zu Recht darauf hin, daß sich die Höhe der Abfindung zwar an dem betriebswirtschaftlich ermittelten "objektiven" Unternehmenswert in Höhe des "Verkehrswerts" auszurichten hat, daß darüber hinaus aber die Abfindung "für ein Gesellschaftsverhältnis zwischen bestimmten Personen" zu ermitteln sei. Es gehe darum, im Sinne eines Einigungs-/Normwerts den Wert zu ermitteln, den das Unternehmen und damit die Beteiligung zwischen den Gesellschaftern wert sei (ebenso Piltz/Wißmann, a.a.O., S. 2675 "Bewertung im Rechtsverhältnis").
a)
Soweit die Beklagte meint, daß es vorliegend einer betriebswirtschaftlichen Bewertung nicht bedurft hätte, da es Vergleichsverkäufe und damit einen Marktpreis für die Beteiligung des Klägers gäbe, kann dem nicht gefolgt werden. Die von ihr als Vergleichsfälle vorgetragenen Beispiele erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an das Bestehen eines "Marktes" für den Geschäftsanteil des Klägers zu stellen sind. Eine solche Vergleichbarkeit wird nämlich nur dann bejaht, wenn der Anteil desselben Unternehmens kurz vor oder kurz nach dem Stichtag veräußert worden ist (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 39; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn. 17a; so hat auch der BGH, NJW 1982, 2497, einen konkreten Kaufpreis für ein ganzes Unternehmen nur deshalb als zutreffende Bewertungsgrundlage bejaht, weil der Verkauf dieses Unternehmens ca. 1 Jahr nach dem Stichtag erfolgte). Piltz/Wißmann, a.a.O., S. 2677 und Grossfeld, a.a.O., S. 106 f. weisen zudem zutreffend ausdrücklich darauf hin, daß Kaufpreise für vergleichbare andere Unternehmen (hier also für vergleichbare andere Anteilsverkäufe) nicht im Sinne eines Marktwertes als Bewertungsmaßstab herangezogen werden können, da kein Unternehmen dem anderen so gleicht, daß nicht die Unsicherheiten des Vergleichs den (unbestreitbar vorhandenen) Unsicherheiten der betriebswirtschaftlichen Schätzung gleichkommen bzw. diese sogar noch überwiegen.
So liegt der Fall auch hier. Die Tatsache, daß es sich um die Verkäufe von Anteilen branchengleicher Unternehmen handelt, stellt keine im Vergleichswege heranziehbare Bewertungsgrundlage dar. Gerade im Fall der Anteilsveräußerung sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, die zur Erzielung des jeweiligen Preises geführt haben können. So ist bei den von der Beklagten genannten Fällen schon nicht erkennbar, daß der Preisgestaltung eine Bewertung des jeweiligen Unternehmens vorangegangen ist. Die "vergleichbare" Ertragssituation ist in diesem Zusammenhang alleine nicht aussagefähig. Zudem hat in den genannten Fällen der Anteilsveräußerung jeweils der Mehrheitsgesellschafter den Anteil des Minderheitsgesellschafters aufgekauft, und es ist nicht erkennbar, was innerhalb der Rechtsbeziehungen der ehemaligen Partner den einen zum Verkauf an den anderen gerade zu dem festgelegten Preis veranlaßt hat.
b)
Für die Bewertung des Anteils des Klägers mußte der Senat somit unter Zuhilfenahme des Sachverständigengutachtens den auf den Geschäftsanteil des Klägers quotal entfallenden Wert des gesamten Unternehmens ermitteln.
Der Senat folgt dem Sachverständigen in dessen Ansatz, den Unternehmenswert nach der sog. Ertragswertmethode zu ermitteln. Diese in der Betriebswirtschaftslehre mittlerweile vorherrschende Bewertungsmethode (WP-Hdb. II Rn. 3 ff.; Grossfeld, a.a.O., S. 23 m.w.N.), der auch die Rechtsprechung und die zivilrechtliche Kommentarliteratur zuneigen (BGH NZG 1999, 70; NJW 1992, 892; NJW 1993, 2101; JZ 1980, 105; OLG Düsseldorf, DB 1988, 1108; WM 1990, 1282; OLG Zweibrücken WM 1995, 980; BayObLG BB 1996, 259; Kort, a.a.O., § 28 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 32), ist nach Ansicht des Senats - jedenfalls bei einem florierenden Unternehmen wie der Beklagten - am ehesten geeignet, den Wert des Unternehmens zu ermitteln. Wertbestimmender Faktor eines Unternehmens ist nämlich nicht die Substanz, d.h. die Summe der Werte der zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter, sondern der Unternehmenswert bestimmt sich in erster Linie danach, welche Erfolge es in Zukunft erwirtschaften kann. Zu ermitteln sind daher die zukünftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse. Die zukünftigen Entwicklungen und damit die zukünftige Ertragslage werden aus der Sicht eines objektiven Dritten beurteilt. Dabei sind nur die betrieblich bedingten Erträge und Aufwendungen zu erfassen (Müller, JuS 1974, 558; Grossfeld, a.a.O., S. 40; WP Hdb II Rn. 132). Die so ermittelten zukunftsorientierten Ertragswerte werden bei der Ertragswertmethode auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert (BayObLG BB 1996, 259; OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282). Zusätzlich hat in der Regel eine gesonderte Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zum Liquidationswert zu erfolgen (BGH DB 1978, 974; NJW 1993, 2101; OLG Düsseldorf WM 1990, 1282; DB 1988, 1109; BayObLG BB 1996, 259; Grossfeld, a.a.O., S. 84; WP-Hdb. II Rn. 132 ff., 230, 267 ff.).
Die Ertragswertmethode beruht dementsprechend auf dem Grundsatz der Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit, dem Stichtagsprinzip, dem Grundsatz der Bewertung künftiger finanzieller Überschüsse sowie dem Grundsatz der gesonderten Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Dem ist der Sachverständige im wesentlichen im ersten Bewertungsteil seines Gutachtens gefolgt. Daß er daneben auch den Substanzwert ermittelt hat, ist unschädlich, begründet vor allem nicht, wie die Beklagte meint, Mängel hinsichtlich der Erfüllung des dem Gutachter gestellten Auftrags. Denn es ist Sache des Gerichts und nicht des Gutachters, zu entscheiden, nach welcher Methode es den Wert des Anteils ermittelt.
Obwohl der Ertragswert ein zukunftsbezogener Wert ist, hat zunächst eine Vergangenheitsanalyse zu erfolgen, denn die Vergangenheitserfolge haben Maßstabsfunktion. Dementsprechend hat der Sachverständige die Vergangenheitsergebnisse (= Ertragsüberschüsse) der letzten 5 Jahre (s. hierzu BGH BB 1975, 1083; JZ 1980, 105; OLG Zweibrücken WM 1995, 980) analysiert und bereinigt. Die Bereinigung ist erforderlich, um auf diese Weise ein dem normalen Geschäftsverlauf entsprechendes Ergebnis zu ermitteln, das als Ausgangsbasis für die Ermittlung der am Bewertungsstichtag vorhandenen Ertragskraft dienen kann.
Der Sachverständige hat dementsprechend alle einmaligen und außerordentlichen Einflüsse (Erträge und Aufwendungen) zutreffend als solche gewertet und herausgenommen. Sodann hat er die Abschreibungen korrigiert, indem er sie auf die Wiederbeschaffungswerte berechnet und die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" zugrundegelegt hat (OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282; Grossfeld, a.a.O., S. 42; WP-Hdb. II Rn. 248-250).
Vergeblich wendet sich die Beklagte dagegen, daß der Sachverständige den Aufwand für die von Herrn Sch. für die Beklagte entfaltete Tätigkeit auf ein dem Leistungsumfang entsprechendes, angemessenes Honorar gekürzt hat. Auch der Senat ist der Ansicht, daß das sog. Beraterhonorar erheblich überhöht war und deshalb die Aufwendungen hierfür zu kürzen waren (s. dazu auch Grossfeld, a.a.O., S. 45 "Vetterleswirtschaft"). Es kommt bei der hier vorzunehmenden Bewertung nicht, was die Beklagte verkennt, darauf an, ob die Beklagte den Beratervertrag kündigen würde, sondern, da es um die Ermittlung der Erträge geht, die als Grundlage der Zukunftsprognose dienen sollen, darauf, wie ein am Nutzen des Unternehmens interessierter außenstehender Dritter sich verhalten würde. Ein solcher wäre aber nicht bereit, ein überhöhtes Beraterentgelt zu zahlen. Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Beklagten, es sei allenfalls auf einen frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt 31.12.1993 abzustellen. Auch hier verkennt die Beklagte, daß es nicht auf den Zeitpunkt der Einziehung des Geschäftsanteils, sondern - auch insoweit - auf die Bewertung zum Stichtag 31.12.1991 ankommt.
Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich für einen Geschäftsführer zu berücksichtigenden Aufwands folgt der Senat dem Sachverständigen. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, der Sachverständige habe noch Aufwendungen für "externe Berater" berücksichtigen müssen, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Zum einen hat der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, daß die dem Beratervertrag zugrundeliegenden Leistungen durchaus alle von einem einzigen Geschäftsführer erbracht werden können. Zum anderen muß sich die Beklagte insoweit an ihrem eigenen Vortrag festhalten lassen. Bis zur Problematisierung des Beratungshonorars im Gutachten des Sachverständigen hat die Beklagte stets vorgetragen bzw. - insoweit unwidersprochen - gegenüber dem Sachverständigen erklärt, daß alle Leistungen durch Herrn Sch. erbracht worden seien (s. z.B. Bl. 622, 645, 833, 867 d.A.). Zudem hat die Mehrheitsgesellschafterin das Beratungshonorar ausweislich der Rechnungen (Bl. 4 ff. Gutachtenband III) durchgängig, d.h. ohne Ausnahme, "für die Tätigkeit unseres Herrn Sch." abgerechnet und nur Herr Sch. hat Spesen, Telefon und Fahrtkosten in Rechnung gestellt. Angesichts dessen ist der neue, ganz offenbar durch die für die Beklagte überraschende Kürzung durch den Sachverständigen "verursachte" Vortrag, der zudem durch keinerlei Unterlagen oder gar Benennung der anderen angeblich tätig gewordenen Personen belegt ist, unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
Entgegen der insoweit vom Kläger geäußerten Ansicht hat der Sachverständige den Aufwand für den Geschäftsführer K. zu Recht mit berücksichtigt. Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, daß dessen, vom Sachverständigen zu Recht als untergeordnete Tätigkeit dargestellten Leistungen neben der Position eines Geschäftsführers ihre Berechtigung haben, so daß der auf ihn entfallende Gehaltsaufwand neben dem Geschäftsführergehalt zu berücksichigen ist. Auf die Einwendungen des Klägers gegen den Beratungsvertrag als solchen kommt es nicht mehr an, nachdem der Sachverständige, wie ausgeführt, insoweit lediglich die vertretbaren Kosten angesetzt hat.
Zu Recht hat der Sachverständige schließlich auch die Körperschaftssteuerbelastung mit zutreffender Begründung aus den Aufwendungen herausgerechnet (Grossfeld, a.a.O., S. 52 m.w.N.; WP-Hdb. II Rn. 265).
c)
Nicht in vollem Umfang folgen kann der Senat dem Sachverständigen jedoch darin, daß dieser die Erträge und Aufwendungen für das von ihm - zu Recht - als nicht betriebsnotwendig bezeichnete Vermögen in vollem Umfang in der Ergebnisberechnung für die Jahre 1987-1991 belassen hat.
Die finanziellen Überschüsse werden nur auf der Grundlage des betriebsnotwendigen Vermögens ermittelt. Nur diese betriebsnotwendige Substanz soll Erträge erwirtschaften und geht damit im Zukunftserfolgswert auf (WP-Hdb. II Rn. 132; Grossfeld, a.a.O., S. 84). Die nicht betriebsnotwendige Substanz ist hingegen Überschuß- oder Ergänzungssubstanz, die außerhalb des funktionalen Zusammenhangs des Werts im Betriebsgeschehen steht. Da es um die Bewertung des Unternehmens geht und dem ausscheidenden Gesellschafter der volle Wert zusteht, kann zu dessen Ermittlung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht der gegenüber dem Liquidationswert erheblich niederigere Ertragswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens herangezogen werden (BayObLG BB 1996, 259, 260).
Der Gesamtwert des Unternehmens setzt sich somit aus dem Wert der künftigen finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen Vermögen und dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zusammen. Daher müssen die mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen in der Vergangenheit verbundenen Erträge und Aufwendungen bei der Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse (aus dem betriebsnotwendigen Vermögen) außer Ansatz bleiben (WP-Hdb. II Rn. 135, 250; Grossfeld, a.a.O., S. 85).
Zum "neutralen" Vermögen eines Unternehmens zählen alle Gegenstände, deren Vorhandensein den Ertragswert nicht oder nicht wesentlich beeinflußt, deren Vermögenswert jedoch bedeutsam ist. Der Begriff, der nach allgemeiner Ansicht nicht eng auszulegen ist, umfaßt alle Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne daß dadurch die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt würde (BayObLG a.a.O.; Grossfeld, a.a.O., S. 85; WP Hdb. II Rn. 133 f., jeweils m.w.N.).
aa)
Gemessen hieran hat der Sachverständige zu Recht die Grundstücke, die Beteiligung an der GbR B., die Wertpapiere, das Gold sowie den Kassenbestand als nicht betriebsnotwendig eingestuft. Soweit er meint, gleichwohl keine gesonderte Bewertung durchführen zu sollen, kann dem nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Zwar trifft es zu und insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen, daß die Beklagte über Kundenanzahlungen in Höhe von 4.889.411,00 DM verfügte, für die sie noch keinerlei Leistungen erbracht hatte, denen aber auch weder Erträge noch Aufwendungen zurechenbar sind, so daß sie in die Ertragswertberechnung des betriebsnotwendigen Vermögens keinen Eingang gefunden haben. Wegen dieser Bilanzposition war die Beklagte - und auch insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen - gehalten, in entsprechender Höhe Kapital vorzuhalten. Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht möglich, das gesamte nicht betriebsnotwendige Vermögen ohne Schaden für das Unternehmen aus diesem herauszulösen. Herauslösbar ist aber - entgegen der Ansicht des Sachverständigen - der Teil dieses Vermögens, der die Kundenanzahlungen wertmäßig übersteigt. Dies ist ein Wert von 1.105.166,55 DM, der sich wie folgt errechnet:
Vorliegend ist mit dem Sachverständigen von einem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 5.994.577,55 DM auszugehen, und zwar
Diese Werte hat der Sachverständige im Rahmen der Substanzermittlung mit den zutreffenden Werten auf den Stichtag 31.12.1991 bilanziert. Vergeblich wendet sich die Beklagte gegen den Ansatz der Beteiligung GbR-B. mit den Anschaffungskosten in Höhe von 1,8 Mio DM mit dem Hinweis auf ein Wertgutachten der D. Bank vom 27.10.1995 (Bl. 90 f. Gutachten Bd. III), wonach sich deren Wert - schon 1991 - nur noch auf 1.425.000.- DM belaufen soll. Dieses Gutachten hat der Sachverständige zu Recht nicht zugrundegelegt. Es handelte sich hierbei unstreitig um die Festlegung des Beleihungswertes seitens der Bank, wobei der Beleihungswert - wie allgemein und auch gerichtsbekannt - in der Regel bei 75-80 % des tatsächlichen Wertes liegt. Legt man dies hier zugrunde, so kommt man bei einem Beleihungswert von 4.550.000.- DM auf einen tatsächlichen Wert von 5,6 bis 6 Mio DM; allein dies entspricht nahezu dem Anschaffungspreis der Beteiligung von 1,8 Mio DM (= 30 % von 6 Mio). Darüber hinaus handelt es sich bei dem "Gutachten" der Bank um eine ohne Begründung erfolgte Fortschreibung von Werten aus dem Jahre 1993, so daß es auch insoweit keinen gegenüber der Bewertung des Sachverständigen aussagekräftigen Inhalt hat. Letztlich hat der Sachverständige zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß die Tatsache, daß in den Jahren 1989, 1990 und 1991 für die Beteiligung keine Wertminderung angesetzt wurde, was aber hätte geschehen müssen, wenn bereits in diesen Jahren eine dauerhafte Wertminderung vorgelegen hätte, dafür spricht, daß die Anschaffungskosten dem Wert der Beteiligung am Stichtag entsprachen.
bb)
Dem somit der Höhe nach in vollem Umfang vom Sachverständigen zutreffend ermittelten Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stehen Kundenanzahlungen in Höhe von 4.889.411.- DM gegenüber. Der Kläger kann nicht mehr damit gehört werden, daß diese Position überhöht sei. Diesem Einwand steht die Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 08.11.1996 - 19 U 181/93 - entgegen. Bei der dort erhobenen Klage handelte es sich um eine kassatorische Klage, deren Streitgegenstand begrenzt ist durch Antrag und Lebenssachverhalt (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 45 Rn. 152 m.w.N.). Wird bei einer derartigen Klage, wie vorliegend geschehen, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses rechtskräftig verneint, so schafft diese sachliche Klageabweisung unter den Parteien, hier zwischen Kläger und Beklagter, Rechtsgewißheit darüber, daß der Gesellschafterbeschluß nicht aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts rechtswidrig und (nichtig) vernichtbar ist. Ein klageabweisendes Sachurteil schafft materielle Rechtskraft bezüglich der geltend gemachten Mängel. Im Verfahren 19 U 181/93 OLG Köln hatte der Kläger aber genau den Sachverhalt, den er auch im vorliegenden Verfahren gegen die Berücksichtigung der Höhe der Anzahlungen vorbringt, als Mangel hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses vorgetragen. Dem jetzigen Vortrag steht deshalb der Einwand der Rechtskraft entgegen (so auch Hachenburg/Raiser, a.a.O., Anh. zu § 47 Rn. 234; Scholz/K.Schmidt, a.a.O., Rn. 177 m.w.N.).
Demgemäß ist hier in Höhe eines Betrages von 1.105.166,55 DM von nicht betriebsnotwendigem Vermögen auszugehen, das weder ertragswirksam noch beim Aufwand berücksichtigt werden durfte. Herauszunehmen waren daher zusätzlich zu den von dem Sachverständigen errechneten Erträgen die Beträge und Aufwendungen, die auf
entfallen sind.
Dies ergibt folgende - korrigierte - Ergebnisberechnung:
Die ebenfalls abzuziehende Grundsteuer für das Grundstück in H., die in der Aufwandsposition "sonstige Steuern" enthalten und für den Senat betragsmäßig nicht erkennbar ist, konnte hier angesichts der geringen Höhe und der damit kaum spürbaren Auswirkungen auf die Jahresergebnisse vernachlässigt werden.
d)
Diese korrigierten Jahresergebnisse waren um die - notwendigerweise auch korrigierte - Gewerbesteuer zu reduzieren. Diese von der Beklagten gerügte Unterlassung hat der Sachverständige eingeräumt und seine Berechnung um den von der Beklagten genannten Gewerbesteuersatz von 20 %, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach der entsprechenden Stellungnahme des Sachverständigen nicht mehr angegriffen hat, korrigiert. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergeben sich somit folgende Jahresergebnisse:
e)
Diese aus der Vergangenheit ermittelten Ergebnisse können nur dann Grundlage der zukunftsorientierten Ertragsberechnung sein, d.h. nach einer noch zu erfolgenden Gewichtung (s. dazu unten II, 2 f) in die Zukunft projiziert werden, wenn es keine zum Bewertungsstichtag, dem 31.12.1991, nach der sog. Wurzeltheorie des BGH (NJW 1973, 509, s. dazu auch OLG Düsseldorf, DB 1988, 1109; OLG Zweibrücken WM 1995, 980; Müller JuS 1975, 557 f.; WP Hdb. II Rn. 70 ff.; Grossfeld, a.a.O., S. 28 m.w.N.) in die Prognose einzubeziehenden positiven oder negativen Ertragsentwicklungen gibt, die zu berücksichtigen wären. In die Prognose sind daher neben - hier nicht vorhandenen bzw. vorgetragenen - Planungsrechnungen des Unternehmens spezielle (unternehmensspezifische, quantifizierbare) Unsicherheitsfaktoren einzubeziehen, soweit ihre Entwicklung am Bewertungsstichtag schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar war (OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282; BayObLG BB, 1996, 259; OLG Zweibrücken WM 1995, 980; Müller JuS 1975, 428; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673 Fn. 69; Grossfeld, a.a.O., S. 28 f. und 81 m.w.N.; a.A. WP-Hdb. II Rn. 86 ff., demzufolge auch die speziellen Unternehmensrisiken im Rahmen des Risikozuschlags beim Kapitalisierungszins berücksichtigt werden sollen).
Der Sachverständige sieht mögliche Ertragsschwankungen zu Recht schon als durch die Betrachtung des fünfjährigen Vorjahreszeitraums mit bereinigten Jahresergebnissen als ausreichend berücksichtigt an (so auch OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282) und hat daneben weitere spezielle ertragsmindernde Unternehmensrisiken nicht berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Soweit sie auf die - angeblich - immer schlechter gewordene Ertragslage verweist, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß es in ihrer Hand gelegen hat, die mit einer Schätzung zwangsläufig verbundenen Unsicherheiten der künftigen Unternehmensentwicklung zu minimieren bzw. sogar auszuschalten, indem sie, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, dem Gutachter die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1992 ff. zugänglich gemacht hätte. Denn den Parteien steht es frei, abweichend von dem Stichtagsprinzip und der damit verbundenen Fiktion/Schätzung die Berücksichtigung von Entwicklungen und Erkenntnissen nach dem Bewertungsstichtag zu vereinbaren (WP-Hdb. II Rn. 71; Grossfeld, a.a.O., S. 29, jeweils m.w.N.). Dies hat die Beklagte ausdrücklich verweigert. Dann ist aber entsprechend der Wurzeltheorie selbst bei langfristigem Auseinanderfallen von Bewertungsstichtag und Durchführung der Bewertung nur der Informationsstand zu berücksichtigen, den ein objektiver Dritter bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte haben können.
Die von der Beklagten angeführte Konkurrenzsituation durch andere Haarersatzmittel und -verfahren bzw. vergleichbare Unternehmen gab es schon, wie die Beklagte selbst einräumt und wie die von ihr vorgelegten Anzeigen (Bl. 278 ff., auch Eigenhaartransplantation!) belegen, in den Jahren 1988 ff., ohne daß sich dies nachhaltig auf die Ertragssituation der Beklagten ausgewirkt hätte. Selbst in der Bilanz 1992 wurde - völlig gleichlautend mit den entsprechenden Ausführungen in den Vorjahren - festgestellt: "Das Geschäftsjahr 1992 ist gekennzeichnet durch eine kontinuierliche Umsatzentwicklung und ein unverändert positives betriebliches Ergebnis. Das Geschäftsergebnis ist als zufriedenstellend zu bezeichnen. Für das Folgejahr wird trotz der sich verschärfenden Konkurrenzsituation mit einem ähnlichen Jahresergebnis gerechnet".
Ebensowenig stellt das von der Beklagten praktizierte Zahlungssystem ein spezielles Unternehmensrisiko in Form einer gesteigerten Inflationsanfälligkeit dar, das hier zukunftsorientiert ergebnismindernd zu berücksichtigen wäre. Dieses System hat die Beklagte schon in den Jahren 1987 bis 1991 praktiziert. Gleichwohl sind die Ergebnisse kontinuierlich gestiegen. Ein ungewöhnlicher Anstieg der Inflationsrate zeichnete sich 1991 aber weder ab, noch ist er tatsächlich eingetreten. Zudem gibt die Beklagte, wie die aus den Kundenkarte ersichtliche Steigerung der "Behandlungskosten" belegt, durchaus die inflationsbedingte Kostensteigerung zum Teil an die Kunden weiter, sobald nämlich der Zeitraum eines Pflegeabonnements, der ja nicht immer 3-4 Jahre beträgt, abgelaufen ist.
Eine Verschlechterung der Ertragslage durch die von der Beklagten behauptete Änderung der modischen Einstellung ("Glatze ist in") war nach Ansicht des Senats Ende 1991 wenn überhaupt allenfalls ansatzweise, jedenfalls aber nicht im Sinne eines nachhaltigen Ertragsrisikos, das bei der Prognose zu berücksichtigen wäre, absehbar. Der Senat bezweifelt, daß diese Entwicklung bei der Beklagten nachhaltig ergebnismindernd gewirkt hat. Der Personenkreis, bei dem "Glatze in ist", dürfte kaum zum potentiellen Kundenkreis der Beklagten gehören. Die Anzahl derer, die wegen der Akzeptanz der Glatze bei Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen auch im Alter eher zur Glatze steht als früher, dürfte ebenfalls gering sein, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, daß 50 % der Kunden des Jahres 1989 auch noch im Jahre 1998 Kunden der Beklagten waren. Hinzu kommt, daß bei Frauen, die jedenfalls auch zu einem nicht ganz unbedeutenden Anteil zum Kundenkreis der Beklagten gehören, Glatze unstreitig nicht "in" ist. Zudem hatte die Beklagte jedenfalls bis Ende 1994 keinen Rückgang an Neukunden gegenüber z.B. 1989-1991 zu verzeichnen (s. Bl. 291 d.A.). Daß dem Neukundenerwerb ein größerer Aufwand gegenüberstand, muß sich, wie das Jahr 1992 zeigt, nicht zwingend ergebnismindernd auswirken. Der Senat ist nicht daran gehindert, diese - nachträglichen - tatsächlichen Entwicklungen zu berücksichtigen. Zwar ist, wie ausgeführt, grundsätzlich die Kenntnis zum Bewertungsstichtag maßgebend. Neuere Erkenntnisse nach dem Stichtag sind jedoch gleichwohl bedeutsam, wenn sie die Informationen über den Sachstand am Bewertungsstichtag aufhellen und daraus Rückschlüsse auf den Ertragswert am Stichtag gezogen werden können. Insoweit ist die spätere Entwicklung des Unternehmens durchaus in Grenzen heranzuziehen (Grossfeld, a.a.O., S. 29 m.w.N.).
f)
Mangels weiterer berücksichtigungsfähiger Prognosefaktoren ist somit von den oben II 2 d ermittelten Jahresergebnissen als zukunftsorientierten Ertragswerten auszugehen. Die einzelnen Jahresergebnisse sind vor ihrer Abzinsung zu gewichten (Grossfeld, a.a.O., S. 44 ; Müller JuS 1975, 425).
Hier hat der Sachverständige das schlechteste und das beste Vergleichsjahr weggelassen - letzteres mit der Begründung, daß sich eine sprungartige Ergebnissteigerung, wie in 1991 gegenüber 1990 erfolgt, in Zukunft nicht fortsetzen dürfte - und sodann die verbleibenden Jahre in aufsteigender Reihe mit 1,2,3 gewichtet. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Jahresergebnisse zeigen vielmehr, wie auch der Sachverständige an anderer Stelle (Bl. 781 d.A. sowie Bl. 24, 26 des Gutachtens) ausgeführt hat, nicht nur eine gleichbleibende, sondern eine steigende Tendenz. Von daher hält es der Senat nicht für vertretbar, das Jahresergebnis 1991 völlig unberücksichtigt zu lassen, die Gewichtung ist vielmehr wie folgt vorzunehmen:
Bei dieser Gewichtung hat der Senat dadurch, daß er die beiden ergebnisschwächeren Jahre mit 2 bewertet hat, dem Umstand Rechnung getragen, daß es auch in Zukunft leicht rückläufige Jahre geben kann, andererseits durch die höchste Gewichtung der Jahresergebnisse 1990 und 1991 dem Umstand einer eher zu erwartenden positiven Geschäftsentwicklung Rechnung getragen, durch deren gleichhohe Bewertung jedoch zum Ausdruck gebracht, daß sprunghafte Entwicklungen nicht als sehr wahrscheinlich angesehen werden können.
Das gewichtete Durchschnittsergebnis berechnet sich demnach wie folgt:
8.567.371,73 DM : 11 = 778.851,98 DM.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, auch das Ergebnis des Jahres 1992 sei in die Ergebnisberechnung und -gewichtung mit einzubeziehen, verkennt er das Stichtagsprinzip.
g)
Dieses Jahresergebnis ist auf den Stichtag 31.12.1991 abzuzinsen. Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, daß vorliegend ein Kapitalisierungszins von 10 % zugrundezulegen ist.
Die Funktion des Kapitalisierungszinses besteht darin, mit seiner Hilfe die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und anderen Kapitalanlagemöglichkeiten herzustellen (OLG Düsseldorf, WM 1990, 1282; Müller JuS 1975, 426). Abgeleitet wird der Kapitalisierungszinssatz nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur aus dem "Basiszins" genannten landesüblichen Zins, einem evtl. Abschlag davon im Hinblick auf ein geringeres Inflationsrisiko bei einer Kapitalbeteiligung (sog. Geldentwertungsabschlag oder Wachstumsrate) und einem möglichen Zuschlag für das Risiko der Beteiligung an einem Unternehmen (Unternehmensrisikozuschlag) (s. hierzu BGH DB 1978, 974; OLG Düsseldorf, DB 1988, 1108; WM 1990, 1282; BayObLG BB 1996, 259; Grossfeld, a.a.O., S. 66 ff.; Müller JuS 1975, 426 ff.; WP-Hdb. II Rn. 271 ff.).
aa)
Als Basiszinsfuß wird der sog. landesübliche Zinssatz herangezogen, unter dem der Sachverständige den Zins der Staatsanleihen und anderer vergleichbarer Kapitalanlagen verstanden hat. Dem schließt sich der Senat an. Auch der BGH (DB 1982, 106) hat die Ansicht vertreten, daß es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei, wenn bei der Bestimmung des Zinssatzes von der üblichen Effektivverzinsung inländischer öffentlicher Anleihen ausgegangen werde, da sich ihr Zinssatz leicht ermitteln ließe und die herrschenden Kapitalmarktverhältnisse zuverlässig wiederspiegele. Der vom Sachverständigen angenommene Basiszins von 8,5 % ist den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den Stichtag 31.12.1991 entnommen und erfüllt damit diese Vorgaben. Einwendungen der Parteien hiergegen liegen nicht vor.
bb)
Einen Geldentwertungsabschlag hat der Sachverständige nicht vorgenommen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
Der Geldentwertungsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, daß eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht im selben Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Werten, bei denen der Zins bereits eine Geldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf, DB 1988, 1109; Grossfeld, a.a.O., S. 71; Müller JuS 1975, 427). Diese Annahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn in dem zu bewertenden Unternehmen negative Inflationseffekte durch Preisgestaltung (Überwälzung) vermieden bzw. wegen hoher Sachwertanlagen ausgeglichen werden können (OLG Düsseldorf DB 1988, 1109; WM 1990, 1282; Grossfeld, a.a.O., S. 72 f.; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673). Hier hat der Sachverständige nachvollziehbar mit im Unternehmen der Beklagten liegenden Umständen den Abzug eines Inflationsabschlags abgelehnt. Dem kann nicht zuletzt angesichts der Besonderheit der längerfristigen Pflegeverträge, die eine Weitergabe durch Preiserhöhungen erschwert, zugestimmt werden.
cc)
Soweit der Sachverständige den Basiszins (nur) um einen Risikozuschlag von 1,5 % erhöht hat, wendet die Beklagte sich hiergegen vergeblich. Die Rechtsprechung schwankt zwischen völliger Ablehnung eines Risikozuschlags (OLG Celle DB 1979, 1031; OLG Zweibrücken WM 1995, 980) und Risikozuschlägen, die sich früher zwischen 2 % und 4 % und jetzt eher zwischen 0,5 % und 2,5 % bewegen (Grossfeld, a.a.O., S. 76 sowie die Nachweise WP-Hdb. II, S. 100 Fn. 490). Der BGH hat einen Risikozuschlag von 2 % unbeanstandet gelassen (DB 1982, 106).
Nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung soll mit der Berücksichtigung eines Risikozuschlags der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, daß die Anlage von Kapital in einem Untenehmen mit einem größeren Risiko verbunden ist als die Anlage in Staatspapieren oder anderen öffentlichen Emissionen (BGH DB 1982, 106; OLG Düsseldorf DB 1988, 1109; Grossfeld, a.a.O., S. 74 ff. m.w.N.). Übereinstimmung besteht aber dahingehend, daß im Risikozuschlag nur allgemeine, außergewöhnliche Ereignisse berücksichtigt werden können, da die spezifischen Unternehmensrisiken ebenso wie die entsprechenden Chancen bereits bei der Ermittlung des Unternehmensertrages zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf WM 1990, 1282; BayObLG 1996, 259; Grossfeld, a.a.O., S. 74 ff.; Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673 Fn. 69; Müller JuS 1975, 428; a.A. WP-Hdb. II Rn. 186).
Alle Argumente, die die Beklagte zur Erhöhung des Risikozuschlags anführt, beziehen sich aber auf die genannten speziellen Unternehmensrisiken, die der Sachverständige bereits bewertet und, soweit gerechtfertigt (s. oben II, 2 e), bei der Ermittlung der Jahresergebnisse berücksichtigt hat.
Als außergewöhnliche Ereignisse, die nicht schon in der Ergebnisplanung berücksichtigt werden können, kommen Störungen durch höhere Gewalt, Substanzverlust infolge Betriebsstillegungen, Aufwendungen für Umstrukturierungsmaßnahmen, Insolvenzen wichtiger Abnehmer etc. in Betracht. Außerdem ist eine Unternehmensbeteiligung stets mit der konkreten Gefahr des völligen Verlustes infolge Konkurses belastet. Diesen Unternehmensrisiken stehen keine vergleichbaren Chancen gegenüber. Dieses Risiko hat der Sachverständige mit 1,5 % und damit jedenfalls nicht zu niedrig bewertet.
Der Senat hat erwogen, den Risikozuschlag gar nicht zu berücksichtigen, wie es von Teilen der Literatur für den Fall bejaht wird, daß ein Minderheitsgesellschafter - wie hier - zum Austritt aus der Gesellschaft durch das Verhalten des Mehrheitsgesellschafters gezwungen wird (so etwa Geßler, zitiert nach Grossfeld, a.a.O., S. 78; ebenso Müller JuS 1975, 428). Der Senat hat davon jedoch letztlich Abstand genommen im Hinblick darauf, daß die Abfindung von ihrem Zweck her dem Ausscheidenden (nur) eine äquivalente Ersatzanlage in einem anderen Unternehmen ermöglichen soll. Der Preis dafür bildet sich aber auch dort nach dem Unternehmenswagnis (so auch Grossfeld, a.a.O., S. 80).
dd)
Soweit die Beklagte den vom Sachverständigen angenommenen Kapitalisierungszinssatz zudem mit der Begründung angreift, es sei neben dem allgemeinen noch ein erhöhter Risikozuschlag sowie ein Inflations- und Immobilitätszuschlag vorzunehmen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
Die zur Begründung sowohl des spezifischen Risikozuschlags als auch des - in der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre unbekannten - Inflationszuschlags angeführten Umstände stellen sämtlich spezielle Unternehmensrisiken dar, die der Sachverständige, soweit überhaupt einschlägig, bereits zutreffend bei der Prognose des Zukunftserfolges berücksichtigt hat. Die Anerkennung eines besonderen Risikozuschlags für derartige Umstände würde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß das Risiko zweimal, nämlich einmal beim Zukunfterfolg und einmal beim Zinsfuß, erfaßt würde (s. insoweit auch Grossfeld, a.a.O., S. 81).
Die Frage, ob ein Immobilitätszuschlag überhaupt berücksichtigungsfähig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Diesem Gedanken kann jedenfalls für die gesellschaftsrechtliche Abfindung eines zum Austritt aus wichtigem Grund veranlaßten Gesellschafters wie des Klägers nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung einer - möglicherweise - geminderten Mobilität würde in einem solchen Fall den Mehrheitsgesellschafter völlig ungerechtfertigt einseitig bevorzugen (Grossfeld, a.a.O., S. 81 m.w.N.; Müller JuS 1975, 428).
h)
Der Ertragswert des Unternehmens der Beklagten errechnet sich nach alledem wie folgt:
E = = 7.788.519,80 DM.
20 % hiervon betragen 1.557.703,90 DM.
Von diesem Betrag ist im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Ansicht kein Abzug dafür vorzunehmen, daß der Gesellschaftsanteil des Klägers einen Minderheitengesellschafteranteil darstellt und daher angesichts der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten praktisch überhaupt nicht veräußerbar sei. Zwar trifft es zu, daß bei der rein betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung die unterschiedlichen Herrschaftsrechte von Anteilen deren Bewertung beeinflussen. Dort führt das mindere Herrschaftsrecht zu einem Abschlag von dem nach der indirekten Methode entwickelten quotalen Anteilswert (Piltz/Wißmann, NJW 1985, 2673 m.w.N.). Für die Abfindung ausscheidender Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften ist die h.M., der sich der Senat anschließt, allerdings der Ansicht, daß unterschiedliche Herrschaftsrechte den Anteilswert nicht beeinflussen. Dies wird begründet mit dem gesellschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, der für Aktiengesellschaften in § 53a AktG geregelt ist, aber gleichermaßen für die GmbH und Personengesellschaften Geltung hat. Wie schon oben (II, 2) ausgeführt, kommt es für die rechtlich zutreffende Einordnung des Anteilswerts nicht auf den marktüblichen Verkehrswert, sondern auf den sog. Einigungs- oder Normwert an, d.h. also auf die Ermittlung des richtigen Wertes für das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (ausführlich Grossfeld, a.a.O., S. 5 ff., 112 f. m.w.N.; s. auch Piltz/Wißmann, a.a.O.). Vor allem ein Gesellschafter, der, wie der Kläger, unfreiwillig aus einem Unternehmen ausscheidet, braucht sich einen derartigen aus betriebswirtschaftlicher Sicht wertmindernden Umstand nicht entgegenhalten zu lassen. Vielmehr würde eine wertmindernde Berücksichtigung des minderen Herrschaftsrechts im Verhältnis des Klägers zu der Mehrheitsgesellschafterin zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Bereicherung der - hinausdrängenden - Mehrheitsgesellschafterin führen.
Auch der Sachverständige hebt zwar - ausgehend von der Betriebswirtschaftslehre - immer wieder auf die tatsächliche Veräußerlichkeit des Anteils des Klägers ab. Dies ändert aber nichts an der Verwertbarkeit seines Gutachtens, da er all die Überlegungen, die der Senat zur Ermittlung des wirklichen (Norm-) Werts des Anteils des Klägers benötigt, in den Wert eingebracht hat, den er für den Fall des Ankaufs/der Übernahme des Anteils des Klägers durch die Mehrheitsgesellschafterin berechnet hat. Die rechtliche Bewertung oblag aber nicht dem Sachverständigen, sondern dem Senat.
3)
Zu dem quotalen Anteilswert nach der Ertragswertmethode in Höhe von 1.557.703,90 DM ist sodann - wie bereits oben unter II, 2 c angeführt - noch der 20%ige Anteil des Klägers an dem Überschuß des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Höhe von 1.105.166,55 DM, mithin ein Betrag von 221.033,32 DM hinzuzurechnen, so daß der Abfindungsanspruch insgesamt
1.557.703,90 DM
+ 221.033,32 DM
1.778.737,22 DM
beträgt.
Der Senat hat den Betrag von 1.105.166,55 DM weder um Vertragskosten noch um latente Ertragssteuern gekürzt und den 20%igen Anteil des Klägers auch nicht abgezinst.
Eine Kürzung kam nach Ansicht des Senats deshalb nicht in Betracht, weil angesichts der vermögensrechtlichen Situation der Beklagten nicht damit zu rechnen ist, daß es tatsächlich zu einem Verkauf kommen wird, Kosten somit nicht entstehen werden und die Auflösung stiller Reserven nicht erfolgen wird, jedenfalls nicht absehbar ist (s. hierzu Grossfeld, a.a.O., S. 86 mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 24-26). Eine Abzinsung wäre nur bei unterstelltem Verkauf und dann auch nur hinsichtlich des auf den Verkauf des Grundstücks in Kanada entfallenden Teils des 20%igen Anspruchs des Klägers in Betracht zu ziehen gewesen. Aber auch dann käme sie nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, weil eine größere Zeitspanne bis zur Verkaufsrealisierung nicht erkennbar ist (s.hierzu WP-Hdb. II, Rn. 137).
III.
Auf die Anschlußberufung des Klägers hin waren die Beträge von 240.000.- DM und 640.000.- DM wie erkannt zu verzinsen.
1)
Da der Abfindungsanspruch mit Zugang der Einziehungserklärung entsteht, ist er grundsätzlich gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig (Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 126; Baumbach/Hueck,a.a.O., § 34 Rn. 21; Kort, a.a.O., § 28 Rn. 20). Dagegen wird allerdings eingewandt, daß dann, wenn ein Bewertungsgutachten zur Ermittlung der Forderungshöhe erforderlich sei, darin besondere Umstände i.S.d. § 271 Abs.1 BGB zu sehen seien, und die Fälligkeit daher erst eintrete, wenn das Gutachten vorliegt bzw. frühestens hätte vorliegen können (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 34 Rn. 76; ebenso MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 738 Rn. 15 m.w.N.). Auf diesen Meinungsstreit kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn selbst wenn man letzterer Meinung folgt, war der Abfindungsanspruch des Klägers am 08.03.1993 fällig. Zu diesem Zeitpunkt lag nämlich schon ein - wenn auch unzutreffendes - Bewertungsgutachten vor. Auf den Umstand, daß das Gutachten unzutreffend war, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Allein die Tatsache, daß ein Gutachten vorlag, zeigt, daß seine Erstellung, und damit auch die Erstellung eines zutreffenden Bewertungsgutachtens, vor dem 08.03.1993 möglich war. Dann war aber, selbst wenn man den Gedanken der "besonderen Umstände" folgt, der Abfindungsanspruch des Klägers am 08.03.1993 fällig.
2)
Hieraus folgt zunächst, daß der gesamte Abfindungsanspruch jedenfalls ab Klageerhebung, d.h. ab 26.05.1993, gem. § 291 BGB zu verzinsen war. Denn auch die Geltendmachung eines unbezifferten Anspruchs im Rahmen einer Stufenklage reicht zur Rechtshängigkeit der Geldschuld aus (BGHZ 80, 269 [277] zu § 284 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH NJW-RR 1995, 513; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. § 254 Rn. 1 m.w.N.). Darauf, daß sich die Beklagte ab Klageerhebung auch in Verzug befand (BGHZ a.a.O.) kommt es hier, da nur 4 % Zinsen verlangt werden, nicht an.
3)
Für den Betrag von 240.000.- DM schuldet die Beklagte Zinsen gem. §§ 284, 286, 288 BGB seit dem 08.03.1993.
Zwar sind im Grundsatz Zinsen nicht schon ab Entstehung bzw. Fälligkeit des Abfindungsanspruchs, sondern erst dann zu zahlen, wenn die Gesellschaft nach Eintritt der Fälligkeit auf eine Mahnung des Ausscheidenden nicht leistet (MünchKomm a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Andererseits wird aber für den hier vorliegenden Fall, daß für die Anteilsbewertung ein vor der Einziehung liegender Stichtag maßgeblich sein soll, vertreten, daß die Abfindung ohne Mahnung rückwirkend analog §§ 352 HGB, 63 Abs. 2 AktG zu verzinsen sei (Kort, a.a.O., § 28 Rn. 19; Stötter, BB 1977, 1219). Letztlich kann dahingestellt bleiben, welcher Ansicht man folgt, da sich die Beklagte - jedenfalls - mit dem Betrag in Höhe von 240.000.- DM ab dem 08.03.1993 in Verzug befand und nicht mehr als 4 % Zinsen verlangt werden. Der Kläger hatte sie nämlich unmißverständlich zur Zahlung einer angemessenen Abfindung aufgefordert. Darin liegt eine verzugsbegründende Mahnung. Durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechenden Mahnung gegenüber dem auskunftspflichtigen Schuldner kommt dieser grundsätzlich in Verzug (BGHZ a.a.O., S. 277).
Zwar ist hinsichtlich der Leistung eines von einer Wertermittlung abhängigen Betrages eine Verzögerung häufig vom Schuldner nicht zu vertreten. Hier liegt aber das gem. § 285 BGB erforderliche Verschulden auf Seiten der Beklagten vor. Wie schon oben III, 1 ausgeführt, wäre die Beklagte durchaus in der Lage gewesen, vor dem 08.03.1993 ein den wahren Wert des Anteils des Klägers feststellendes Bewertungsgutachten einzuholen. Dafür, daß sie am 08.03.1993 zur Zahlung der Abfindung aus sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Gründe für ein mangelndes Verschulden sind angesichts der finanziellen Situation der Beklagten - etwa im Hinblick auf § 30 GmbHG - nicht ersichtlich.
Auch die Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger an diesem Tag, dem 08.03.1993, die Zahlung von 240.000.- DM angeboten hat, vermochte den Verzug nicht zu heilen. Dazu ist notwendig, daß die Leistung, hier also die Zahlung des fälligen Abfindungsanspruchs, vollständig angeboten wird. Angesichts der Folgen, die die Beklagte an ihre Zahlung anknüpfen wollte, war der Kläger auch nicht etwa nach Treu und Glauben gehalten, eine Teilleistung anzunehmen.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.127.970.- DM
(Berufung: Antrag zu 1) 640.000.- DM, Antrag zu 2) 50.000.- DM; Anschlußberufung: Antrag zu 1) 92.600.- DM, Antrag zu 2) 1.345.370.- DM).
Wert der Beschwer für den Kläger: 446.632,78 DM
Wert der Beschwer für die Beklagte: 1.681.337,22 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 26.03.1999
Az: 19 U 108/96
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/427d8bc869f0/OLG-Koeln_Urteil_vom_26-Maerz-1999_Az_19-U-108-96