Landgericht Limburg:
Beschluss vom 7. Oktober 2009
Aktenzeichen: 3 T 106/09

(LG Limburg: Beschluss v. 07.10.2009, Az.: 3 T 106/09)

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 10. März 2009 und des Beschlusses des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Mai 2009 Kosten in Höhe von 1.767 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2009 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 7/10, die Klägerin hat 3/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 540,80 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte hat zunächst gegen das am 10. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn am 08. April 2009 Berufung eingelegt und in Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass Anträge und Begründung einem gesondert Schriftsatz vorbehalten blieben. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde darüber von dem Berufungsgericht durch Übersendung des Schriftsatzes am 15. April 2009 in Kenntnis gesetzt. Die Berufungsbegründung ist bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn am 12. Mai 2009 eingegangen. Eine Zustellung an die Berufungsbeklagte ist nicht vorgenommen worden, vielmehr hat der Berufungskläger die Berufung am 19. Mai 2009 zurückgenommen und auch der Bevollmächtigten der Berufungsbeklagten eine dahingehende Mitteilung € datierend vom 19. Mai 2009 € übersandt, wobei die Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten hierzu behauptet, diesen Schriftsatz erst am 21. Mai 2005 erhalten zu haben. Durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2009 sind dem Berufungskläger die Kosten der Berufung auferlegt und der Streitwert auf 5.141,72 € festgesetzt worden. Dieser Beschluss, verbunden mit dem Schriftsatz über die Berufungsrücknahme ist der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten am 03. Juni 2009 zugestellt worden. Der Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung datiert vom 19. Mai 2009 und ist bei dem Landgericht am 25. Mai 2009 eingegangen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin u. a. eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 RVG in Höhe von 540,80 € gegen den Beklagten festgesetzt.

Gegen diesen, dem Beklagten am 27. Juli 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 05. August 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die Bevollmächtigung für das Berufungsverfahren durch die Berufungsbeklagte sei nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit sei im Übrigen von der Verfahrensgebühr abgedeckt.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist im tenorierten Umfang abzuändern. Danach kann die Berufungsbeklagte die Festsetzung von 1.767 € gegen den Berufungskläger verlangen.

Die Beschwerdegegnerin kann lediglich für das Berufungsverfahren eine 1,1 Gebühr gemäß VV RVG 3201 aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000 € geltend machen. Das sind dann 371,80 €. Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nach VV RVG 3200 (1,6) besteht nicht, weil der Sachantrag der Prozessbevollmächtigten auf Zurückweisung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war.

Rechtsanwältin € war zweitinstanzlich von der Berufungsbeklagten bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus der von der Kammer angeforderten Prozessvollmacht vom 17. April 2009. Dafür, dass diese etwa gemäß der Mutmaßung der Beschwerdeführerin im Datum verfälscht worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vollmachterteilung passt in den zeitlichen Ablauf. Sie wurde ersichtlich erteilt, nachdem der Klägerin die Berufungsschrift am 15. April zugestellt worden war.

Die Kammer geht für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des BGH für das vergleichbare Revisionsverfahren (vgl. Beschluss vom 17.12.2002 € X ZB 27/02 -, veröffentlicht u. a. in NJW 2003, 1324 f., dort m. umf. Nachw.; ferner für das RVG Müller € Rabe in Gerold u. a., RVG, 17. Aufl., Rz. 61, VV 3200 m. w. N.) davon aus, dass es eines Sachantrages im Berufungsverfahren durch die Berufungsbeklagte nur bedarf, wenn bereits eine fristgerechte Berufungsbegründung und damit ein Sachantrag des Berufungsklägers eingegangen ist. Nur dann entspricht es zweckgerechter Rechtsverteidigung, sich durch einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und mit entsprechender Begründung zu verteidigen. Soweit sich der BGH in der oben in Bezug genommenen Entscheidung mit § 32 BRAGO auseinander gesetzt hat, ergibt sich zu der hier zugrunde zu legenden VV RVG Nr. 3201 Nr. 1 kein Unterschied.

Es ist im Übrigen unerheblich, ob € wie hier - die Berufungsbegründung bereits vor dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung bei dem Berufungsgericht eingegangen ist oder € wie bei dem von dem BGH entschiedenen Fall in Bezug auf die Revisionsbegründung - überhaupt nicht. In beiden Fallkonstellationen hat die Berufungsbeklagte nämlich keine Kenntnis von einer etwaigen Berufungsbegründung, so dass es zu diesem frühen Zeitpunkt auch keines Sachantrages bedurft hätte. Sollte die Berufungsbeklagte mangels Übersendung einer Berufungsbegründung etwa mutmaßen, diese sei nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen, bedarf es keines Sachantrages € schon gar nicht in Form der Zurückweisung der Berufung, sondern allenfalls der Verwerfung -, weil die Kammer hierüber von Amts wegen gemäß § 522 Abs. 1 ZPO allemal zu befinden hätte.

Danach ist der Sachantrag der Berufungsbeklagten mangels Zweckdienlichkeit gebührenrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BGH a. a. O., S. 1324). Ein Erstattungsanspruch entsteht daher nur gemäß VV RVG 3201 in Höhe einer 1,1 Gebühr. Es kann danach offen bleiben, ob die Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten bereits zum Zeitpunkt der Fassung der Antrags auf Zurückweisung der Berufung Kenntnis von der (beabsichtigten) Rücknahme der Berufung hatte und, ob diese Kenntnis ausreichte (vgl. hierzu Müller-Rabe, a. a. O., Rz. 15, VV 3201).

Von den ansonsten nicht angegriffenen Positionen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist danach wegen des Berufungsverfahrens eine Gebühr nach VV RVG Nr. 3210 Nr. 1 in Höhe von 371,80 € festzusetzen, so dass insgesamt 1.767 € festzusetzen sind:

- 487,50 €- 361,20 €- 20,00 €- 371,80 €- 20,00 € 1.260,50 €19%239,50 € 1.500,00 €GK267,00 € 1.767,00 €Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt 540,80 €. In dieser Höhe ist der Kostenfestsetzungsbeschluss angegriffen.

Die Rechtsbeschwerde ist angesichts der oben angeführten eindeutigen Rechtsauffassung des BGH nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 € 3 ZPO nicht vorliegen. Dass die Kammer hier nach Übertragung gemäß § 568 Nr. 1 ZPO entschieden hat, steht dem nicht entgegen.






LG Limburg:
Beschluss v. 07.10.2009
Az: 3 T 106/09


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