Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 82/01

(BPatG: Beschluss v. 11.04.2002, Az.: 25 W (pat) 82/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endeist am 14. März 1998 als farbige Bildmarke für

"Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Abfallentsorgers soweit in Klasse 42 enthalten; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen; Abfallentsorgung mit Kraftfahrzeugen soweit in Klasse 39 enthalten; chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwekke; chemische Imprägnierungsmittel für Leder und Textilien; Mittel zum Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement; Filtermaterial aus chemischen, mineralischen, pflanzlichen Stoffen, rohem Kunststoffmaterial oder Keramikpartikeln; Humus, Kompost, Kulturerde, chemische Bodenverbesserungsmittel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluss vom 15. Februar 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Bei der Wortfolge handele es sich um einen Werbespruch mit Aufforderungscharakter, der den Verbraucher zu einem umweltbewussten Verhalten anregen soll. Sie enthalte keinen selbständig kennzeichnenden Bestandteil und weise auch keinen phantasievollen Überschuss auf, der zB in einem Reim oder Wortspiel liegen könnte. Dass es sich bei dem Bestandteil "grund" zugleich um den Nachnamen des Anmelders handele, führe zu keinem anderen Ergebnis, da Namensrechte an einer Marke nicht notwendigerweise deren markenrechtliche Unterscheidungskraft begründeten. Die verwendete Schriftart und die Zweifarbigkeit sowie die Umrahmung seien werbeübliche graphische Gestaltungselemente und begründeten auch in Kombination mit den Wortbestandteilen ebenfalls nicht die Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2000 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Die mit der angemeldeten Marke zeitgleiche Anmeldung des Wortes "grund" sei für die gleichen Waren und Dienstleistungen eingetragen worden. Der Verkehr könne die angemeldete Marke nur als Wortspiel in dem Sinne "Entsorgen Sie nichts ohne die Firma grund" verstehen, weil die anderen möglichen Bedeutungen wie zB "Entsorgen Sie etwas nur dann, wenn ein Grund vorliegt" sinnlos wären.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen noch handelt es sich dabei um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"; MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL PO-WER" jeweils mwN). Zu prüfen ist, ob die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so stark im Vordergrund stehenden Sinngehalt hat, dass der Gedanke an einen Herkunftshinweis fern liegt oder ob ihr darüber hinaus ein betriebskennzeichnender Charakter zukommt. Dabei soll nach der Rechtsprechung des BGH eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen (vgl BGH MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" mwN). Von diesen Maßstäben ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Werbeslogans auszugehen (vgl BGH MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESEN-CE, GLOBAL POWER"), wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation fehlt (vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it" mwN).

Unter diesen Voraussetzungen kann der angemeldeten Marke in der konkret beanspruchten Schreibweise und Gestaltung insgesamt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen und Waren das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Soweit allerdings der Wortfolge "Entsorgen Sie nichts ohne grund" die Sachaussage etwa in dem Sinne zu entnehmen ist, dass man nichts entsorgen oder wegwerfen soll, wenn es nicht unbedingt nötig ist, kann - anders als etwa für das Wort "grund" in Alleinstellung - ein markenrechtlicher Schutz nicht beansprucht werden. Ein solches beschreibendes Verständnis der anmeldungsgemäßen Wortfolge ist entgegen der Auffassung des Anmelders gerade aus Gründen des Umweltschutzes und angesichts eines gestiegenen Umweltbewusstseins für die angesprochenen Verkehrskreise durchaus naheliegend sowie sinnvoll und entspräche zudem einer sprachüblichen Ausdrucksweise.

Die Frage, ob der Slogan "Entsorgen Sie nichts ohne grund" in Bezug auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Bedeutung hat und damit für sich schutzunfähig ist, kann für die Entscheidung jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls durch die konkrete graphische und zweifarbige Gestaltung der angemeldeten Marke, nämlich hier durch die Wiedergabe der Wörter "Entsorgen Sie nichts ohne" in blauer, des Wortes "grund" hingegen in grüner Schriftfarbe sowie die Wahl jeweils unterschiedlicher Schrifttypen, -größen und -stärken und schließlich aufgrund der - im Gegensatz zu den vorangehenden Wörtern - grammatikalisch unkorrekten Schreibweise des Substantivs "grund" mit kleinem Anfangsbuchstaben entsteht ein schutzbegründender Gesamteindruck (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 145 mwN), der über eine reine Sachaussage der Wortbestandteile hinausgeht und der angemeldeten Marke einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht. Die Gesamtdarstellung erweckt zudem durch die für sich allein ohne Zweifel nicht schutzbegründende Umrahmung durch eine gepunktete Linie sowie die punktförmigen Elemente vor und hinter dem Schriftzug den Eindruck eines Etiketts, Aufklebers bzw Schildes oä. In dieser konkreten Ausgestaltung, auf die der Anmelder bei der Geltendmachung von Rechten aus der eingetragenen Marke festgelegt ist, vermittelt das angemeldete Zeichen einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck, um über eine bloße werbesloganartige Aufforderung und Aussage hinaus als betrieblicher Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EA-SYBANK) und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Allerdings ist anzumerken, dass dann, wenn der Verkehr in dem Wort "grund" den Nachnamen des Anmelders erkennt, der Wortfolge "Entsorgen Sie nichts ohne grund" aufgrund der dann vorhandenen Mehrdeutigkeit der Aussage und des Wortspiels eine zusätzliche Originalität nicht abgesprochen werden kann.

Beschränkt sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit danach nicht auf eine reine unmittelbar beschreibende Angabe, steht der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Wortfolge besteht aufgrund ihrer graphischen und schriftbildlichen Gestaltung nicht im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt" mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchte Wortverbindung in dieser Form von Mitbewerbern zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung benötigt bzw bereits tatsächlich verwendet wird, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 aufzuheben.

Kliems Engels Brandt Pü

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/25W(pat)82-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 11.04.2002
Az: 25 W (pat) 82/01


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