Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ(B) 52/00
(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ(B) 52/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht K. und dem Amtsgericht A. zugelassen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und wegen Fortfall des Haftpflichtversicherungsschutzes (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerrufen sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO ), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Die von dem Antragsteller abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat laut Mitteilung der Versicherung am 2. September 1999 geendet. Damit liegt der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO vor.
b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Da gegen den Antragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung drei Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung bestanden, wird der Vermögensverfall vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren entkräftet, zumal die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gelöscht waren. Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Antragstellers auf unbelastetes, in seinem Eigentum stehenden Grundvermögen ist nicht geeignet, den Vermögensverfall zu widerlegen. Daß trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet seien, hat der Antragsteller nicht dargetan.
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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ(B) 52/00
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