Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 10. Dezember 1997
Aktenzeichen: 6 U 7/97

(OLG Köln: Urteil v. 10.12.1997, Az.: 6 U 7/97)

Vermittelt die einer Werbebroschüre (hier: eines Unternehmens der Werbebranche) als Referenz beiliegende Kundenliste aufgrund ihrer mehrdeutigen Textgestaltung den unzutreffenden Eindruck, alle in der Referenzliste aufgeführten (durchweg bedeutenden) Unternehmen seien eigene Kunden des Werbenden, liegt hierin eine relevante Irreführung im Sinne von § 3 UWG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Novem-ber 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch dieses Urteils folgende Neufassung erhält: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für ihr Unternehmen, die M. Deutschlang GmbH, die nachstehend wiedergegebene Kundenliste zu verwenden, wenn und solange nicht sämtliche der darin aufgeführten Unternehmen Kunden der M. Deutschland GmbH sind: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar bezüglich des Unterlassungsausspruchs in Höhe von DM 150.000,00 sowie bezüglich des Kostenausspruchs in Höhe von DM 15.000,00, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der vorstehend aufgeführten Höhe leistet. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 150.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Displays für

Innen- und Außenwerbung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt

dabei auf der Entwicklung und dem Vertrieb von Trägersystemen für

Leucht- und Prospektwerbung sowie für Poster.

Bei der Beklagten handelt es sich um die im Jahr 1995 gegründete

deutsche Tochtergesellschaft des international tätigen M.-Konzerns,

der seinen Stammsitz in den USA hat, und der sich mit der

Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Werbe-Klapprahmen,

Bodendisplays, Leuchtkästen sowie anderen Werbeträgern befaßt.

Ende September 1995 verbreitete die Beklagte bundesweit den aus

Bl. 7 der beigezogenen Akte 31 O 749/95 LG Köln (= 6 W 115/95 OLG

Köln) ersichtlichen Werbefolder, in den sie eine von der Klägerin

im vorliegenden Verfahren beanstandete Kundenliste eingelegt hatte.

Die erwähnte Kundenliste war bereits Gegenstand eines von der

Klägerin gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen 31 O 749/95 LG

Köln betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahrens. In jenen

Verfahren machte die Klägerin geltend, daß die mit dem Werbefolder

verbreitete Kundenliste irreführend sei. Hierzu vertrat die

Klägerin die Auffassung, daß die Liste zumindest bei einem nicht

unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs den Eindruck

erwecke, die darin aufgeführten Kunden seien solche der Beklagten.

Das Landgericht lehnte den Erlaß der beantragten einstweiligen

Verfügung mit Beschluß vom 14. November 1995 ab, weil die

Óberschrift der Kundenliste deutlich mache, daß es sich bei den

anschließend aufgezählten Kunden um solche von im Ausland

ansässigen M.-Unternehmen, nicht aber um solche der Beklagten

handele. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, daß die Kundenliste

einem Werbefolder beigelegt sei, dessen Inhalt sich eindeutig auf

den weltweit tätigen M.-Konzern beziehe. Auf die gegen diesen

Beschluß des Landgerichts eingelegte Beschwerde hat der erkennende

Senat die begehrte einstweilige Verfügung sodann mit dem aus Bl. 37

- 40 der beigezogenen Akte 31 O 749/95 ersichtlichen Beschluß

erlassen (6 W 115/95 OLG Köln).

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um die Hauptsache zu

dem vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, daß die von der Beklagten

in den Prospekt eingelegte Kundenliste irreführend und damit nach

Maßgabe von § 3 UWG wettbewerbswidrig sei. Denn bei einem nicht

unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs erwecke die Liste

den Eindruck, daß es sich bei den dort aufgeführten Kunden um

solche der Beklagten handele. Dies aber sei, wie die Klägerin

behauptet hat, objektiv nicht der Fall. Denn sämtliche der in die

Liste eingestellten Kunden seien solche von ausländischen

M.-Unternehmen. Soweit die Kundenliste deutsche Unternehmen nenne,

seien darüber hinaus - wie unstreitig ist - lediglich die

selbständigen, im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften der

genannten deutschen Unternehmen, nicht aber die deutschen Mütter

Kunden der ausländischen M.-Unternehmen. Auch insoweit wohne der

streitgegenständlichen Kundenliste eine Irreführungseignung

inne.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,

ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer

von 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr bei der

Werbung für ihr Unternehmen, die M. Deutschland GmbH, die

nachstehend wiedergegebene Kundenliste zu verwenden, wenn und

solange nicht sämtliche darin aufgeführten Unternehmen Kunden der

M. Deutschland GmbH sind:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die vorab die angebliche örtliche Unzuständigkeit

des angerufenen Landgerichts gerügt hat, hat eingewandt, daß die

Klägerin ein unzutreffendes Verständnis des Verkehrs von der in

Rede stehenden Kundenliste unterstelle. Die in der Art einer

Óberschrift der Aufzählung der Kunden vorangestellte Formulierung,

"Einige Kunden von M.-Unternehmen im Ausland" stelle

unmißverständlich klar, daß damit "Kunden von ausländischen

M.-Unternehmen" gemeint seien. Ein Hinweis auf sie, die Beklagte,

sei im übrigen überhaupt nicht vorhanden. Die Rede sei vielmehr nur

von "M.-Unternehmen" im Ausland. Der Werbefolder stelle dabei auch

klar, daß sich alle Angaben auf M.-Unternehmen weltweit bezögen.

Das Verständnis des Lesers der Kundenliste "verenge" sich daher

nicht auf sie, die Beklagte, als das in Deutschland ansässige

Unternehmen des M.-Konzerns. Vielmehr wisse der Leser zu würdigen,

daß die aus der Kundenliste ersichtlichen ausländischen

Kundenkontakte von einzelnen, im gesamten Konzernverbund tätigen

M.-Unternehmen unterhalten würden (Bl. 22 d. A.).

Mit Urteil vom 26. November 1996, auf welches zur näheren

Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage unter

Bejahung seiner örtlichen Zuständigkeit stattgegeben. Die

streitgegenständliche Kundenliste, so hat das Landgericht zur

Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, erweise sich als

irreführend und daher wettbewerbswidrig, weil sie in der konkreten

Form geeignet sei, bei einem jedenfalls nicht unbeachtlichen Teil

des angesprochenen Verkehrs den unzutreffenden Eindruck zu

erwecken, bei den darin aufgeführten Kunden handele es sich um

solche der Beklagten. Denn die Formulierung "Einige Kunden von

M.-Unternehmen im Ausland" lasse verschiedene Interpretationen zu,

nämlich u. a. dahingehend, daß es sich bei den in die Kundenliste

eingestellten Unternehmen um inländische Kunden von ausländischen

M.-Unternehmen oder aber um ausländische Kunden der Beklagten

handele. Es bestehe daher die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher

Teil des angesprochenen Verkehrskreises den objektiv aber

unzutreffenden Eindruck gewinnen könne, daß es um die Darstellung

gerade des deutschen Marktes gehe. Dem stehe auch der Umstand nicht

entgegen, daß der Werbeprospekt sich mit den internationalen

Aktivitäten des M.-Konzerns befasse. Dies schließe es nicht aus,

daß einem in Deutschland von der deutschen Tochtergesellschaft des

M.-Konzerns verteilten Werbeprospekt eine speziell auf den

deutschen Markt abgestimmte Kundenliste beigegeben werde.

Gegen dieses ihr am 10. Dezember 1996 zugestellte Urteil richtet

sich die am 10. Januar 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die

sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines

am 10. März 1997 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet

hat.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen

Vorbringens erhält die Beklagten ihren Standpunkt aufrecht, daß die

angegriffene Kundenliste nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG

sei. Die Kundenliste, so wendet die Beklagte ein, sei in einem

Werbefolder des M.-Konzerns eingelegt gewesen, womit den möglichen

Kunden habe verdeutlicht werden sollen, daß sie auf das Knowhow

und die internationalen Verbindungen eines Konzerns zurückgreifen

könnten. Ganz eindeutig heiße es deshalb in der Óberschrift über

der Kundenliste auch, daß es sich um Kunden von "M.-Unternehmen im

Ausland" handele, also gerade nicht um ihre, der Beklagten, Kunden.

Das Landgericht sei dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es

sich bei den Kunden von ausländischen M.-Unternehmen sowohl um

ausländische, als auch um inländische Kunden handeln könne. Bei

letzteren sei es aber ohne Bedeutung, von welcher

Konzerngesellschaft letztlich der Auftrag erteilt worden sei. Denn

im Zweifel werde eine international operierende Unternehmensgruppe

ihre Aufträge in den jeweiligen Ländern nicht durch die

Muttergesellschaft vergeben, sondern durch die örtliche

Repräsentanz. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich

daraus keinerlei Irreführung des angesprochenen Verkehrs in Bezug

auf etwaige inländische Kunden.

Ein Verständnis der Kundenliste dahingehend, daß es sich bei den

darin aufgeführten Unternehmen um ihre, der Beklagten, ausländische

Kunden handele, sei hingegen nach dem "eindeutigen Wortlaut" der

vorbezeichneten Textzeile ausgeschlossen. Ein derartiges

Textverständnis stehe dem Wortlaut entgegen und überdehne die

Irreführungsgefahr (Bl. 66 d. A.). Der Verkehr verstehe die

Erwähnung von "M.-Unternehmen im Ausland" nur dahin, daß mehrere

Unternehmen gemeint seien. Da es aber in Deutschland nur ein

M.-Unternehmen gebe, könne es sich bei den in der Textzeile der

Kundenliste erwähnten "M.-Unternehmen" nur um M.-Gesellschaften im

Ausland handeln, deren Kunden aufgeführt wurden. Die Erwägung des

Landgerichts, daß der Verkehr die auf der Kundenliste angegebenen

Namen auch dem in Deutschland ansässigen M.-Unternehmen zuordne,

sei nur schwer nachvollziehbar. Bis auf die Firmen A. und V. habe

keine der aufgeführten Unternehmen seinen Hauptsitz in Deutschland.

Alle anderen Firmennamen bezögen sich auf weltweit operierende

Konzerne oder unzweifelhaft ausländische Unternehmen (Bl. 66 d.

A.). Im übrigen zähle mittlerweile aber auch eine erhebliche und

fortlaufend wachsende Anzahl von Unternehmen, die zu den in der

Kundenliste genannten Konzernen gehörten, tatsächlich zu ihren, der

Beklagten, Kunden (Bl. 66 d. A.). Bei der Prüfung der von der

Kundenliste angeblich ausgehenden Irreführungsgefahr habe das

Landgericht im übrigen auch einen unzutreffenden

Beurteilungsmaßstab angelegt. Denn die angegriffene Werbung richte

sich nicht an das breite Publikum, sondern an "markterfahrene

gewerbliche Großabnehmer". Dieser von der Werbung angesprochene

fachkundige Kreis betrachte die Werbeaussage aber sorgfältiger und

wisse diese besser einzuschätzen als dies bei "unkritischen Laien

oder flüchtigen Verbrauchern" anzunehmen sei. Keiner der

angesprochenen Großabnehmer werde auf den Gedanken verfallen, daß

gerade das Konzernunternehmen M. Deutschland GmbH die Werbeträger

für in Amerika vertretende Supermärkte oder japanische

Versicherungen liefere, statt der jeweils vor Ort tätigen

M.-Unternehmen. Die angesprochenen Fachkreise könnten die Aussage

nur so verstehen, wie diese tatsächlich gemeint sei: Daß nämlich

die ausländischen M.-Unternehmen im Ausland viele renommierte

Kunden zu ihren Abnehmern zählen könnten (Bl. 67/68 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das an 26. November 1996 verkündete

Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/96 -

abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung

eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,

ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer

von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der

Werbung für ihr Unternehmen, die M. Deutschland GmbH, die

nachstehend wiedergegebene Kundenliste zu verwenden, wenn und

solange nicht sämtliche der darin aufgeführten Unternehmen Kunden

der M. Deutschland GmbH sind:

Die Klägerin hält an ihrer bereits in erster Instanz vertretenen

Auffassung fest, wonach es sich bei der der Aufzählung der Kunden

vorangestellten Textzeile "Einige Kunden von M.-Unternehmen im

Ausland" keineswegs um eine eindeutige Aussage handele. Vielmehr

lasse die erwähnte Formulierung mehrere Deutungen zu, darunter

diejenigen, daß es sich zum einen um inländische Kunden von

ausländischen M.-Unternehmen oder aber zum anderen um ausländische

Kunden der Beklagten handele. Bereits die zuerst genannte

Interpretation erweise sich aber als irreführend im Sinne des § 3

UWG. Das gelte jedenfalls für diejenigen Firmen, wie beispielsweise

die in der Kundenliste erwähnten Unternehmen A., Opel und V., deren

Muttergesellschaften in Deutschland ansässig seien und bei denen es

sich um deutsche Unternehmen handele. Nur die selbständigen

ausländischen Tochtergesellschaften dieser Firmen seien aber Kunden

wiederum von im Ausland ansässigen M.-Unternehmen. Entgegen der

Auffassung der Beklagten spiele es dabei auch durchaus eine Rolle,

von welcher der Gesellschaften der in die Kundenliste eingestellten

Konzernunternehmen letztlich der Auftrag erteilt werde. Denn es

gehe vorliegend um die an deutsche Unternehmen gerichtete Werbung

einer deutschen Firma in Deutschland. Insoweit mache es daher einen

wesentlichen Unterschied, ob die deutsche Muttergesellschaft zum

Kundenkreis gezählt werden könne oder aber eine "völlig

unbedeutende Repräsentanz" dieser Gesellschaft im Ausland.

Eine Irreführung werde aber jedenfalls auch durch die

letztgenannte Interpretation der Textzeile bewirkt. Das

Verständnis, wonach es sich bei den in die Kundenliste

eingestellten Unternehmen um ausländische Kunden der Beklagten

handelt, sei dabei keineswegs aufgrund der Formulierung der

Textzeile selbst oder aufgrund der sonstigen Umstände fernliegend.

Die beanstandete Formulierung lasse es ohne weiteres zu, daß die

nachgesetzten Worte "... im Ausland" nicht etwa auf "...

M.-Unternehmen" bezogen würden, sondern auf "Einige Kunden ...".

Dieses Verständnis sei auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß

der Begriff "M.-Unternehmen" in den Plural gesetzt sei. Da es hier

um die Werbung einer deutschen Firma gehe und der Werbeprospekt

zudem in deutscher Sprache abgefaßt sei, liege demgegenüber

vielmehr das Verständnis um so näher, daß die in der Kundenliste

aufgeführte Unternehmen "... im Ausland" Kunden der Beklagten

seien. An dem dargestellten Verständnis der in Rede stehenden

Kundenliste ändere auch der Umstand nichts, daß ein Teil der in

dieser Liste aufgeführten Unternehmen ihren Hauptsitz nicht in

Deutschland habe. Denn selbst wenn einige dieser Firmen in

Deutschland nicht besonders bekannt seien, hätten wiederum andere,

in der Kundenliste aufgeführten Unternehmen in Deutschland einen

sehr guten Ruf und sei es im übrigen vielen der Angesprochenen

überhaupt nicht geläufig, daß es sich bei den in der Kundenliste

erwähnten Unternehmen um ausländische Konzerngeschäftspartner

handele. Das Landgericht habe bei der Würdigung des durch die

Kundenliste erweckten Verständnisses auch keineswegs einen

unzutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Zum einen sei

es unrichtig, daß sich die streitbefangene Werbung nur an

"Großkunden" richte. Angesprochen sei vielmehr jeder

Gewerbetreibende, der an verkaufsfördernden Werbeträgern jedweder

Art interessiert sei. Vor allem aber gehe es zum anderen nicht um

die fachspezifische Beurteilung einer Aussage, die entsprechende

Fachkenntnisse voraussetze. Vielmehr gehe es vorliegend um das

Verständnis einer Formulierung, die einen "schlechthin jedermann

verständlichen Gegenstand zum Inhalt" habe (Bl. 78 d. A.).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Parteien wird

auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze

nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 31 O 749/95 LG Köln lag vor und war Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Verwendung der

streitbefangenen Kundenliste in der konkret angegriffenen Fassung

verboten.

Das in der zweitinstanzlichen Antragsformulierung an die

konkrete Verletzungshandlung angepaßte Unterlassungsbegehren der

Klägerin erweist sich gemäß § 3 UWG als berechtigt. Denn die in

Rede stehende Kundenliste ist geeignet, zumindest einen nicht

unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich

relevanter Weise über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten

in die Irre zu führen.

Mit dem Landgericht und der Klägerin ist davon auszugehen, daß

die der Aufzählung der Kunden in der Art einer Titelzeile

vorangestellte Formulierung "Einige Kunden von M.-Unternehmen im

Ausland" mehrere Deutungen zuläßt, nämlich, daß es sich bei den in

der Referenzliste aufgeführten Unternehmen um inländische Kunden

von ausländischen M.-Unternehmen oder aber um ausländische Kunden

von ausländischen M.-Unternehmen, oder um inländische Kunden der

Beklagten oder aber schließlich um ausländische Kunden der

Beklagten handele. Bereits das letztgenannte Verständnis, wonach es

sich bei den als Kunden aufgeführten Unternehmen um "einige Kunden

im Ausland" der Beklagten handele, stellt sich aber als dem

Irreführungsverbot des § 3 UWG widersprechend dar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet das

vorbezeichnete Verständnis weder nach der Formulierung der

erwähnten Textzeile selbst, noch nach dem sonstigen Kontext, in den

sie gestellt ist, aus. Daß der Begriff "M.-Unternehmen" als Plural

verwendet ist, hindert dabei das hier in Rede stehende Verständnis

von vornherein nicht. Denn diese grammatikalische Form des

Wortgebrauchs wird von dem angesprochenen Verkehr, der

Werbebotschaften der hier in Rede stehenden Art in aller Regel nur

flüchtig zur Kenntnis nimmt, zum einen leicht überlesen werden. Zum

anderen aber wird sie von dem Umstand überlagert, daß der in Rede

stehende Prospekt sowie die darin enthaltene, hier beanstandete

Kundenliste gerade von der Beklagten für Werbezwecke in Deutschland

verteilt wird. Schon dies legt ein Verständnis nahe, daß sich,

soweit in der vorbezeichneten Textzeile von "M.-Unternehmen" die

Rede ist, gerade um die Beklagte handele. Jedenfalls aber steht

selbst die wahrgenommene Pluralform des Begriffs "M.-Unternehmen"

dem Wortverständnis nicht entgegen, daß auch die Beklagte, bei der

es sich unzweifelhaft um ein M.-Unternehmen handelt, hierin

eingeschlossen ist. Schon diese Deutung ist indessen - wie

nachführend noch näher auszuführen sein wird - im Sinne des

Unlauterkeitstatbestandes des § 3 UWG zur Irreführung geeignet. Bei

alledem spielt es auch keine Rolle, daß im übrigen Prospekt nicht

speziell von der Beklagten, sondern ausschließlich von der

amerikanischen Mutter die Rede sein soll. Daß der angesprochene

Verkehr diesen Umstand derart in Bezug zu der vorbezeichneten

Textzeile setzt, daß die aufgeführten Kunden nur solche von

ausländischen M.-Unternehmen seien, läßt sich daraus nicht

schließen. Denn der Werbefolder spricht in seinem übrigen Text u.a.

gerade davon, daß M. "heute international" u.a. in Deutschland

arbeite. Ferner wird ausgeführt, daß "viele der internationalen

Gesellschaften auf der Kundenliste" stehen. Selbst wenn daher der

angesprochene Verkehr aufgrund der sonstigen Gestaltung des

Werbefolder und des dort enthaltenen Textes erkennen sollte, daß

hiermit eine internationale Tätigkeit des M.-Konzerns beschrieben

werden soll, schließt dies nicht das Verständnis der hier in Rede

stehenden Kundenliste dahingehend aus, daß es sich hierbei um die

ausländischen bzw. internationalen Kunden (auch) des in Deutschland

arbeitenden M.-Unternehmens handele. In diesem Zusammenhang

überzeugt auch der weitere Einwand der Beklagten nicht, wonach der

angesprochene Verkehr ohne weiteres annehme, daß - soweit die

Referenzkunden im Ausland tätig sind - nicht sie, die Beklagte, die

Geschäftskontakte pflege, sondern daß es sich dabei jeweils um die

vor Ort tätigen M.-Tochtergesellschaften handeln müsse. Gerade die

von der Beklagten angeführte und im übrigen Text des Folders auch

hervorgehobene "internationale Verflechtung" der M.-Unternehmen und

ihrer Tätigkeit regt vielmehr ein Verständnis dahin an, daß

einzelne nationale M.-Unternehmen ihre Tätigkeiten nicht lediglich

auf eben dieses nationale Gebiet beschränken, sondern daß sie -

jedenfalls in den Bereichen, wo kein ortsansässiges M.-Unternehmen

angesiedelt ist - auch grenzübergreifend tätig werden.

Die der verfahrensgegenständlichen Kundenliste innewohnende

vorbezeichnete Interpretationsmöglichkeit sowie die hiermit

verbundene Irreführungseignung ist dabei auch nicht etwa deshalb

ausgeschlossen bzw. - wie die Beklagte weiter einwendet - der

Beurteilungsmöglichkeit der Mitglieder des erkennenden Senates

entzogen, weil sich die Werbung ausschließlich an "markterfahrene

gewerbliche Großabnehmer" richte. Daß das angeblich angesprochene

Fachpublikum über solche fachspezifischen Marktkenntnisse verfüge,

daß ihnen die einzelnen Kundenkontakte der Beklagten sowie ihrer

ausländischen Schwestergesellschaften bekannt seien, behauptet die

Beklagte selbst nicht und läßt sich auch dem Sachverhalt im übrigen

nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der

verfahrensgegenständlichen Kundenliste kann daher auf eine

derartige "marktspezifische Fachkunde" des angesprochenen Verkehrs

nicht abgestellt werden. Die Gestaltung der Kundenliste

einschließlich der hier interessierenden Textzeile appelliert

vielmehr an das allgemeine Wortverständnis des angesprochenen

Verkehrs, selbst wenn dieser im Bereich seiner gewerblichen

Tätigkeit für ein bestimmtes Fachprodukt umworben werden soll. Nach

allgemeinem Sprachgebrauch, der sowohl der Beurteilungskompetenz

der der deutschen Sprachgemeinschaft zugehörigen Mitglieder des

erkennenden Senats, als auch der Mitglieder der Kammer des

Landgerichts in erster Instanz unterfällt, wohnt aber aus den oben

dargestellten Gründen der streitbefangenen Kundenliste die

vorbezeichnete Aussage inne. Daß daneben andere

Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die unstreitig den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und daher nicht im Sinne

des Unlauterkeitstatbestandes des § 3 UWG zur Irreführung geeignet

sind, ist hingegen unerheblich. Denn die Beklagte muß sich auch die

für sie "ungünstigste" Verständnismöglichkeit ihrer Werbeaussage

entgegenhalten lassen.

Daß die nach alledem durch die in Rede stehende Kundenliste

ausgelöste Erwartung eines nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs,

die im einzelnen genannten ausländischen Unternehmen seien (auch)

solche der Beklagten, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht

übereinstimmt, steht bei alledem auch fest. Daran ändert auch die

Behauptung der Beklagten nichts, daß ein Teil der in der

Kundenliste aufgeführten Unternehmen jedenfalls nunmehr zu ihren

Kunden zähle. Diese Behauptung der Beklagten ist mangels konkreter

Darlegung, um welche Unternehmen es sich dabei handeln soll,

unsubstantiiert und daher schon aus diesem Grund unbeachtlich. Im

übrigen gilt aber auch, daß selbst die Zugehörigkeit nur eines

Teils der in der Referenzliste aufgeführten Unternehmen zum

Kundenkreis der Beklagten die hinsichtlich der übrigen Unternehmen,

bei denen es sich nicht um die Kunden der Beklagten handelt,

bestehende Irreführungseignung nicht ausräumt.

Die wettbewerbliche Relevanz der sich nach alledem als

Fehlvorstellung erweisenden Erwartung des Verkehrs, die in der

Referenzliste erwähnten Unternehmen seien Kunden der Beklagten,

liegt dabei auf der Hand. Denn die Vorstellung, mit einem

Unternehmen in Geschäftskontakt zu treten, welches bereits über

Erfahrungen und geschäftliche Verbindungen mit zahlreichen und

durchaus namhaften ausländischen Unternehmen verfügt, ist ohne

weiteres geeignet, die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs

gerade auf das Angebot eben dieses Unternehmens, konkret also auf

das der Beklagten, zu lenken.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die

Klägerin in der Berufung ihr Unterlassungsbegehren umformuliert und

den gesamten Werbefolder mit in ihren Unterlassungsantrag

aufgenommen hat, diente dies lediglich der Anpassung des von Anfang

an verfolgten Unterlassungsbegehrens an die konkret angegriffene

Verletzungshandlung. Eine - teilweise - Zurücknahme des

Klagebegehrens liegt hierin nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 10.12.1997
Az: 6 U 7/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/42b6828174d9/OLG-Koeln_Urteil_vom_10-Dezember-1997_Az_6-U-7-97




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