Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. März 2003
Aktenzeichen: I-20 U 3/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.03.2003, Az.: I-20 U 3/03)

§ 3 UWG "Terra Leone"

Leitsatz:

Die Aufbringung eines Stempels: "mit echter Terra Leone Saatmischung" und die weitere Angabe: "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität" auf einer Senfverpackung sind geeignet, über eine anerkannte Senf-Saatgutmischung dieses Namens irrezuführen.

OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 18. März 2003, Az.: 20 U 3/03, rechtskräftig

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache klarstellungshalber wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 Euro, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für den von ihr hergestellten Senf mit folgender Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:

"Mit echter Terra Leone Saatmischung", wenn

a) diese Angabe in der Form wie ein Stempel angebracht ist, insbesonde-re in nachstehender Art und Weise,

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und

b) verbunden ist mit der Angabe "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität", wenn diese Angabe vor einem Hintergrund erscheint, auf welchem ein Tatzenabdruck auf Sand abgebildet ist,

insbesondere wenn dies wie nachstehend abgebildet geschieht:

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der klagende Verein wendet sich gegen den Inhalt der Etikettierung, die die Beklagte für ihren "Löwensenf" verwendet bzw. verwendet hat. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den von ihr hergestellten Senf mit folgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:

"Mit echter Terra Leone Saatmischung",

wenn diese Angabe in der Form wie ein Stempel angebracht ist, insbesondere in nachstehender Weise

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und verbunden ist mit der Angabe

"Terra Leone: Das Zeichen für Qualität",

wenn diese Angabe vor einem Hintergrund erscheint, auf welchem ein Tatzenabdruck auf Sand abgebildet ist.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte erwecke mit der Angabe "Mit echter Terra Leone Saatmischung" den unzutreffenden Eindruck, der Senf sei mit einer Saatmischung aus der Region "Terra Leone" hergestellt worden. Dies gelte auch für den mit "insbesondere" eingeleiteten Teil, der entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt sei, weil von einer Kenntnis des Klägers davon erst in nicht verjährter Zeit auszugehen sei.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält den Urteilstenor für unbestimmt. Des Weiteren halte der Verkehr die Bezeichnung "Terra Leone" nicht für eine nicht näher bekannte Region, etwa in Anlehnung an "Sierra Leone". Schließlich weise sie damit nur auf die von ihr verwendete herausragende Saatenmischung hin. Die Klageforderung sei teilweise auch verjährt. Sie beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit den im Tenor des Senatsurteils angegebenen Maßgaben zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Berufung der Beklagten hat letztlich keinen Erfolg.

I.

Allerdings ist der Tenor des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Erläuterungen des Klägers im Termin vom 25. Februar 2003, aber auch schon die Klageschrift klarzustellen.

Die Klage ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat im Termin vom 25. Februar 2003 den Klageantrag erläutert und durch handschriftliche Ergänzungen im Original der Klageschrift, insbesondere durch die Hinzufügung von Untergliederungspunkten in ihrer Bedeutung klargestellt. Danach richtet sich das beantragte Verbot lediglich gegen eine Werbung der Beklagten, in der sowohl die Angabe "Mit echter Terra Leone Saatmischung" als auch die Angabe "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität" benutzt wird. Der Beklagten ist zuzugeben, dass dies aus der Fassung des Klageantrages nicht hinreichend deutlich hervorging. Das Landgericht hat das Verbot der Angabe "Mit echter Terra Leone Saatmischung" (in einem Stempel) als Hauptantrag angesehen und die Erwähnung der Angabe "und verbunden mit der Angabe "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität" als Teil des Hilfsantrages angesehen. Dieses Verständnis hatte der Kläger in der Berufungserwiderung Bl. 2 (= Bl. 139 GA) noch verteidigt. Jedoch hat der Kläger bereits in der Klageschrift Bl. 5 (= Bl. 5 GA) im einleitenden Absatz erklärt, der "Aufdruck 'Terra Leone: Das Zeichen für Qualität' erweck[e] in der hier gerügten Form in Verbindung mit der Angabe 'Terra Leone: Das Zeichen für Qualität' beim angesprochenen Verkehr" einen unzutreffenden Eindruck. Damit unterlag es keinem Zweifel, dass diese beiden Angaben nur als Kombination verboten werden sollten. Wenn der Kläger dies im Termin vom 25. Februar 2003 nunmehr klargestellt hat, handelt es sich daher nicht um eine Klagerücknahme.

Soweit das Landgericht den Klageantrag anders verstanden hat, ist es damit über ihn hinausgegangen, § 308 Abs. 1 ZPO. Dem hilft die Neufassung des Urteilstenors ab.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

1.

Die Klagebefugnis der Klägerin, zu deren Mitgliedern die Industrie- und Handelskammern und damit mittelbar auch die Wettbewerber der Beklagten zählen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht zu Recht außer Streit.

2.

Dem Verkehr wird durch die beanstandeten Aussagen das Bestehen einer anerkannten Bezeichnung "Terra Leone" für eine anerkannte Senf-Saatgutmischung vorgespiegelt, die es in Wirklichkeit nicht gibt.

a) Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass nicht jede Benutzung eines Rundstempels - unabhängig von sonstigen Umständen - dazu führt, dass der Verkehr von einer amtlichen Anerkennung (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 417) oder von einer Zertifizierung durch einen Dritten (zu Qualitätszeichen s. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 Rdnrn. 86, 355) ausgeht. Sie weist zu Recht darauf hin, dass bei Lebensmitteln häufig Rundstempel oder rundstempelähnliche Zeichen mit ersichtlich nichts sagendem und lediglich allgemein anpreisendem Inhalt verwendet werden (vgl. Anlage BK 4).

b) Im Streitfall führt jedoch die Benutzung eines Stempels in dem angegriffenen Umfeld zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs.

aa) Bei dem Text "Mit echter Terra Leone Saatmischung" handelt es sich nicht um eine allgemeine Anpreisung, sondern um eine konkrete Aussage. Sie bezieht sich auf eine konkrete Saatmischung, die angeblich "Terra Leone" heißt. Die Aussage wird durch das Wort "echt" verstärkt. Bereits diesem Text entnimmt der Verkehr, dass eine Senf-Saatmischung namens "Terra Leone" existiere. Er geht des Weiteren davon aus, dass die Saatmischung nicht nur von der Beklagten benutzt werde und dass es objektive Kriterien zur Bestimmung einer derartigen Saatmischung gebe; andernfalls hätte die Hervorhebung, dass die Beklagte die "echte" Saatmischung verwende, keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund ist der Stempel zu sehen. Durch ihn wird die Garantie der Verwendung einer "echten Terra Leone Saatmischung" durch die Beklagte "mit Brief und Siegel" versehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sie nach Äußerung entsprechender Bedenken in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2003 vertreten hat, wird nicht nur auf das Bestehen eines "Hausrezeptes" oder einer - gegebenenfalls aus dem Marktumfeld herausragenden - "Hausqualität" verwiesen, was mit einem Stempel besiegelt werde. Jedenfalls durch das Zusammentreffen einer Verwendung des Wortes "echt" mit einem Stempel der fraglichen Art und der Aussage "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität" wird der Eindruck einer objektiven, vorgegebenen und nachprüfbaren Saatgutmischung vorgespiegelt. Das Wort "echt" bezieht sich keinesfalls - wie die Beklagte geltend gemacht hat - auf den Betrieb der Beklagten, so dass mit ihm nicht lediglich, vergleichbar etwa den Wörtern "original + Unternehmensbezeichnung", gesagt würde, der Senf stamme garantiert aus dem Betrieb der Beklagten. Grammatikalisch eindeutig und ohne Weiteres erkennbar bezieht sich das Wort "echt" vielmehr auf die verwendete Saatgutmischung.

Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, ein "durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher" werde - gestützt auch durch den Tatzenabdruck auf dem Leporello - "Terra Leone" nur im Sinne eines Wortwitzes verstehen, nämlich als "Löwenland", und damit als zusätzlichen Hinweis auf ihr Unternehmen und ihre Erzeugnisse ("Löwensenf"), also ohne weitergehende Vorstellungen. Es mag sein, dass ein Teil des Verkehrs den Ausdruck irgendeiner romanischen Sprache zuordnet und ihn als "Löwenland" deutet. Dem Senat ist allerdings- wie in der Berufungsverhandlung angesprochen - keine romanische Sprache bekannt, die diese Bezeichnung sprachrichtig so enthielte. Entscheidend ist, dass zum Einen die Deutung von vornherein zugänglich wäre, aber nur einem kleinen Teil des Verkehrs zugänglich wäre, der zumindestens Ansätze der Kenntnisse einer romanischen Sprache hat, auch wenn er bei der Deutung - geringe - Unterstützung durch den Abdruck der Spur einer (Löwen-)Tatze fände. Es ist anerkannt, dass die Wörter alter Sprachen, also auch der lateinischen Sprache, wegen der geringen Verbreitung lateinischer Sprachkenntnisse, weitgehend unbekannt sind (vgl. für das Markenrecht s. BGH GRUR 1985, 72 - Consilia; Senat Urteil vom 30.07.2002 - 20 U 163/01; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 106); das wirkt sich auch auf pseudolateinische Neubildungen aus. Zum Anderen aber hinderte den Verkehr, der das Wortspiel erkennt, auch nichts an der Vorstellung, es gebe eine anerkannte Saatmischung, die den Senf - raubtierähnlich - "beißend" mache, was sich in deren allgemeiner Bezeichnung wiederspiegele. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass bildhaft versucht wird, die "Schärfe" eines Nahrungsmittels zu beschreiben. Eine bloße Assoziation mit dem Unternehmens- und Produktnamen ist dann nicht gewährleistet.

Soweit die Beklagte - nach ihrem Vorbringen nur zeitweise - ihren Senfgläsern das Heftchen (Leporello) beigefügt hat, hat dies zu keinen anderen Verkehrsvorstellungen geführt. Dabei kann offen bleiben, ob der Inhalt des Heftchens bereits deshalb unerheblich ist, weil die Kunden es - so der Kläger - erst nach dem Kauf zu lesen pfleg(t)en. Bereits aus inhaltlichen Gründen ist es unzureichend. Die Kunden werden nicht verlässlich darüber informiert, dass "Terra Leone" eine bloße Fantasiebezeichnung der Beklagten ist, für die keine nachvollziehbaren und kontrollierbaren Kriterien bestehen.

bb) Mit der Vorstellung allgemein einer "Terra Leone" heißenden objektiv bestimmten Saatgutmischung stimmt die Wirklichkeit nicht überein. Die Beklagte mag Rohstoffe für die Herstellung ihres Senfs dadurch gewinnen, dass sie Ernten bestimmter Senfarten sammelt und mischt, die in verschiedenen, klimatisch unterschiedlicher Ländern gewachsen sind; dies mag sich auch nach der Verarbeitung im Geschmack des Senfs niederschlagen. Auf diesen - umstrittenen - Vortrag kommt es nicht an.

Bei einer "Saatmischung", die eine besondere Bezeichnung hat, hat der Verkehr - wie bereits ausgeführt - nämlich weitergehend die Vorstellung von der Existenz einer "Saatmischung", deren Kriterien objektiv bestimmt und nachvollziehbar sind. Die Vorstellung trifft jedoch selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht zu. Eine Saatmischung des Namens "Terra Leone" gibt es nicht; sie ist selbst Fachkreisen nicht bekannt. Damit existieren auch keine - für Außenstehende - nachvollziehbaren und überprüfbaren Kriterien.

c) Mithin kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie der Kläger meint - der Verkehr darüber hinaus erwarten würde, die Einhaltung der - nicht existierenden - Kriterien werde von Behörden und/oder Dritten überwacht, dafür sei der Beklagten ein "Gütesiegel" verliehen worden. Hiergegen dürfte allerdings der Umstand sprechen, dass sich der benutzte Rundstempel - auch inhaltlich - weit von amtlichen Stempeln oder von Stempeln etwa von Lebensmittelinstituten entfernt. Zudem ist kein fremder Aussteller der "Garantie" ersichtlich.

d) Die zu bejahende Täuschung ist relevant. Durch den Verweis auf eine bestimmte Saatmischung wird eine stetige nachkontrollierbare Güte vorgespiegelt, die nicht existiert. Dass dies für den Verbraucher ohne Belang ist, macht auch die Beklagte nicht geltend. Bereits wegen der Gefahr von Nachahmungen ist die verursachte Wettbewerbsverzerrung auch wesentlich.

e) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe das landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Beklagte trägt nichts Konkretes dafür vor, dass der Kläger entweder mehr als sechs Monate vor Einreichung der Klage Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten hatte oder lediglich als "verlängerter Arm" eines Konkurrenten diente, der von dem Wettbewerbsverstoß bereits vorher Kenntnis hatte.

3.

Auf die Frage, ob der Verkehr den angegriffenen Angaben zudem auch eine bestimmte geographische Herkunft des Senfs entnimmt, kommt es danach nicht mehr an. Von vornherein geht es allerdings nicht um die Herkunft des Endproduktes selbst, also den fertigen Senf, der aus Düsseldorf stammt, sondern nur um die angebliche Herkunft der Senfkörner als Zutat. Der Senat merkt dazu lediglich an, dass den angegriffenen Angaben mit dem Wort "Terra" - welches allerdings nur von kleineren Teilen des Verkehrs verstanden werden dürfte (vgl. oben 2.b)aa)) - sowie mit der Assoziation zu dem Staatsnamen "Sierra Leone" - welcher allerdings als in breiten Kreisen der Bevölkerung als unbekannt zu gelten hat - allenfalls eine gewisse geographische Konnotation innewohnt. Ob jedoch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher (vgl. BGH GRUR 2002, 1074 - Original Oettinger) die Angaben, auch wenn bei ihm die Konnotation wirkt, tatsächlich als Bezeichnung einer geographischen Herkunft versteht, ist sehr zweifelhaft. Wäre der Begriff "Terra Leone" geographisch gemeint, so hätte die Wendung "mit echter Saatmischung aus Terra Leone" näher gelegen. Die tatsächliche Verwendung der Wörter "Terra Leone" unmittelbar neben einer stilisierten Pflanze sowie die Wortbildung "Terra Leone Saatmischung" deuten - wie auch der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Juni 2001 angenommen hat - eher auf die besondere Bezeichnung der Saatmischung als auf die Bezeichnung einer eigentlichen geographischen Herkunft hin. Ein mehr oder weniger fantasievoller geographischer Anklang mag dann im Namen der Saatmischung werblich durchaus willkommen gewesen sein.

Einer näheren Erörterung bedarf diese Problematik aber ebensowenig wie die Frage, ob der Inhalt des Heftchens (Leporello), welches zumindest zeitweise am Senfglas angebracht war, geeignet war, den Verkehr bei einer etwaigen geographischen Fehlvorstellung hinreichend aufzuklären. Der Streit um die Relevanz einer etwaigen geographischen Fehlvorstellung der Kunden kann erst recht dahinstehen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Berufungsstreitwert: 35.000,00 Euro

Sch. F.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.03.2003
Az: I-20 U 3/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/42becb69eff8/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-Maerz-2003_Az_I-20-U-3-03




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