Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. Februar 2005
Aktenzeichen: 12 E 837/04
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.02.2005, Az.: 12 E 837/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 4.500 EUR, hilfsweise 1.650 EUR festzusetzen, ist nicht begründet.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Anwendung der hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung (GKG a.F.) - im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Klägerantrag - wie hier - eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. deren Höhe maßgebend.
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht auf 1.500 EUR als den Betrag festgesetzt, dessen Übernahme der Kläger mit dem im anwaltlichen Schriftsatz vom 5. Februar 2004 ausformulierten Antrag begehrt hat. Für die Berücksichtigung eines im Nachhinein vom Beklagten über die 1.500 EUR hinaus gewährten Mehrbetrages ist nach den gesetzlichen Vorgaben für die Bestimmung des Gegenstands - bzw. Streitwerts - ebenso wenig Raum wie für eine maßgebliche Orientierung des Gegenstandswertes an einer zwischen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung. Eine solche Vereinbarung betrifft nämlich nur das zivilrechtliche (innen-) Verhältnis zwischen Kläger und dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt. Dessen Anspruch auf ein - von den Bestimmungen etwa der BRAGO zur Gegenstandswertbestimmung abweichendes - Honorar richtet sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, hier also den Kläger. Diesem wiederum steht kein Anspruch gemäß § 162 Abs. 2 VwGO gegen den im Rechtsstreit in die Kostenpflicht genommenen Prozessgegner auf Erstattung der nur privatrechtlich vereinbarten, dagegen nicht gesetzlich vorgesehenen Gebührenforderung zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2000
- 6 E 115/00 -; Beschluss vom 18. Januar 2000
- 16 E 8/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Auch § 3 BRAGO regelt lediglich das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und seinem Anwalt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 16.02.2005
Az: 12 E 837/04
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