Landgericht Köln:
Urteil vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: 28 O 180/02
(LG Köln: Urteil v. 08.05.2002, Az.: 28 O 180/02)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen, verboten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der von ihr betriebenen Telefonauskunft Datenbanken und/oder Teile von Datenbanken der Antragstellerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Antragstellerin erbringt u. a. Dienstleistungen im Bereich des Schienenfern- und -nahverkehrs. Sie bietet im Internet unter der Adresse C unter der Adresse S sowie unter der Adresse L eine Fahrplanauskunft an. Grundlage dieser Fahrplanauskunft ist die sogenannte I-Datenbank. Die Datenbank ermöglicht einen Zugriff auf sämtliche Zugverbindungen, deren Start- oder Zielort in Deutschland liegt. Bei Eingabe der Adresse C wird der Internetnutzer automatisch auf eine Internetseite mit der Suchmaske überschrieben mit "Verbindungen-Anfrage" weitergeleitet. Der Nutzer kann bei seiner Fahrplananfrage Start und Ziel näher definieren und konkrete Vorgaben zu Datum und Zeit der gewünschten Verbindung machen sowie eine Vorauswahl der öffentlichen Verkehrsmittel treffen. Die Anfragen werden mit Hilfe der zugrunde liegenden I-Datenbank beantwortet. Neben der Fahrplanauskunft über das Internet bietet die Antragstellerin auch eine auf der I-Datenbank basierende Fahrplanauskunft in Form einer CD-Rom zum Verkauf an.
Die Antragsgegnerin betreibt die Telefonauskunft. Im Rahmen ihrer Telefonauskunft bietet die Antragsgegnerin auf entsprechenden Wunsch eines Anrufers den Service einer Fahrplanauskunft über Bahnverbindungen an. Zur Beantwortung derartiger Telefonanfragen greift die Antragsgegnerin auf die Datenbank der Antragstellerin zurück, indem sie die Datenbank der Antragstellerin über das Internet aufruft und dem Kunden eine Zugverbindung auf seine individuelle Anfrage hin mitteilt.
Die Datenbank der Antragstellerin bedarf ständiger Pflege. Zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Datenbank sind mehrere Mitarbeiter der Antragstellerin beschäftigt. Insgesamt entsteht der Antragstellerin zur Aufbereitung der Daten ein Aufwand von rd. 2,5 Mio. EUR pro Jahr.
Mit Schreiben vom 14.01.2002 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen unerlaubter Verwertung der Datenbank der Antragstellerin im Rahmen der Telefonauskunft der Antragsgegnerin ab. Mit Schreiben vom 23.01.2002 reagierte die Antragsgegnerin hierauf und wies den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zurück. Mit weiterem Schreiben vom 28.01.2002 verlangte die Antragstellerin nochmalig die Abgabe einer Unterlassungserklärung, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.02.2002 erneut ablehnte. Schließlich forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.02.2002 letztmalig zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 01.03.2002 auf. Die Antragsgegnerin lehnte dies erneut mit Schreiben vom 01.03.2002 ab.
Unter dem 13.03.2002 rief die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin über die Telefonnummer bei der Telefonauskunft der Antragsgegnerin an. Auf die Anfrage einer Bahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin an das sogenannte Infoteam der Telefonauskunft weitergeleitet. Bei der Nachfrage, woher die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin die Informationen über die Bahnverbindungen erhalten würde, antwortete diese, daß sie die Internetseite der Bahn nutzen würde.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin verletze durch die Nutzung der I-Datenbank im Rahmen ihrer Telefonauskunft die Rechte der Antragstellerin als Datenbankherstellerin. Die Antragsgegnerin vervielfältige durch das Aufrufen der Suchmaske der Fahrplanauskunft über das Internet einen wesentlichen Teil der Datenbank, insbesondere kopiere sie Dateien in ihren Arbeitsspeicher. Jedenfalls verstoße das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen das urheberrechtliche Verbot, auch unwesentliche Teile einer Datenbank zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin laufe einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider. Die Datenbank stehe dem Internetnutzer zum eigenen Gebrauch zur Verfügung, nicht aber zur Weitergabe der Ergebnisse der Fahrplanauskunft zu geschäftlichen Zwecken, um damit ein Entgelt zu erzielen. Zudem sei für die Nutzung der Fahrplanauskunft über das Internet durch Dritte der Abschluß eines Lizenzvertrages erforderlich. Die durch die Antragsgegnerin erfolgte Auswertung der Datenbank laufe auch den Interessen der Antragstellerin zuwider. Die Antragstellerin habe ein besonders Interesse daran, potentielle Kunden auf ihre eigene Internet-Homepage zu führen, da auf dieser eine Reihe von Angeboten enthalten seien, die zu einer speziellen Kundenbindung und Kundenbetreuung führen würden. Zudem betreibe die Antragstellerin eine eigene Telefonauskunft für Fahrplananfragen. Die Antragsgegnerin erlange außerdem in interessenwidriger Weise das wirtschaftliche Potential der von der Antragstellerin erstellten Datenbank, sie steigere dadurch ihre eigene Attraktivität und ihren Umsatz, ohne selbst die Aufwendungen für die Erstellung einer eigenen Datenbank tätigen zu müssen.
Sofern - was unstreitig ist - am 24.04.2001 von Vertretern von Tochtergesellschaften der Antragstellerin mit Vertreteren der Antragsgegnerin ein Gespräch über die Nutzung der Datenbank der Antragstellerin im Rahmen der Fahrplanauskunft der Antragsgegnerin stattfand, ändere dies nach Ansicht der Antragstellerin nichts an dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, der von der Antragsgegnerin benannte Herr C2 sei nicht Mitarbeiter der Antragstellerin, sondern stellvertretender Bereichsvorstand Vertrieb bei dem Unternehmensbereich Personenverkehr, der von den selbständigen Tochtergesellschaften U2 AG und S AG gebildet werde. Für die Beurteilung der besonderen Dringlichkeit des Verfügungsantrages sei nicht auf das Wissen von Mitarbeitern von Tochtergesellschaften der Antragstellerin abzustellen, dieses sei der Antragstellerin nicht zurechenbar. Entscheidend sei vielmehr die Kenntniserlangung durch Mitarbeiter der Antragstellerin. Diese sei jedoch erst unmittelbar vor der Abmahnung vom 14.01.2002 erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr Vorgehen verstoße nicht gegen das urheberrechtlich geschützte Recht der Antragstellerin als Herstellerin der I-Datenbank. Der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Fahrplanauskunft durchgeführte Zugriff auf die Datenbank der Antragstellerin erfolge als Zugriff auf eine allgemein zugängliche Informationsquelle über das Internet. Die im Rahmen der Telefonauskunft dann erfolgende mündliche Wiedergabe von im Rahmen der Datenbank erlangten Informationen auf Wunsch eines Kunden stelle keinen Eingriff, insbesondere keine Vervielfältigung von wesentlichen Teilen der Datenbank der Antragstellerin dar. Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, daß sie bei der so beschriebenen Anwendung der Datenbank der Antragstellerin keine Kopie dieser Daten anfertige. Es erfolge lediglich ein Aufruf der Internetseite der Antragstellerin, von der anschließend vorgelesen werde. Ebensowenig würden Daten im Arbeitsspeicher gespeichert. Schließlich könne in dem Vorgehen der Antragsgegnerin keine Verbreitungshandlung und auch keine öffentliche Wiedergabe gesehen werden, da die mit der Fahrplanauskunft abrufbaren Zugverbindungen bekannt seien und von jedermann abgerufen werden könnten. Ferner seien die weiteren Voraussetzungen der urheberrechtswidrigen Verwertung unwesentlicher Teile der Datenbank der Antragstellerin nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin nutze die Datenbank der Antragstellerin nicht in systematischer Weise, da sie lediglich auf Anfragen von Kunden reagiere, die aber zufällig erfolgten. Auch stelle das Vorgehen der Antragsgegnerin eine normale Auswertung der Datenbank der Antragstellerin dar, da die Datenbank genau in der Weise genutzt würde, wozu sie geschaffen worden sei, nämlich um Kunden der Antragstellerin zuzuführen. Schließlich erhebe die Antragsgegnerin für die Auskunft auch kein besonderes Entgelt, das Entgelt würde lediglich für den Anruf bezahlt.
Die Antragsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. An einer besonderen Dringlichkeit fehle es wegen der bereits seit einem Gespräch am 24.04.2001 vorhandenen Kenntnis der Antragstellerin über die Nutzung der Internet-Datenbank der Antragstellerin im Rahmen der Telefonauskunft der Antragsgegnerin. Unter diesem Datum habe ein Gespräch zwischen Herrn C2 und zwei Vertretern der U GmbH stattgefunden, bei dem eine mögliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich einer Fahrplanauskunft über die Auskunftsnummer der Antragsgegnerin besprochen worden sei. Die Antragsgegnerin habe dabei darauf hingewiesen, daß bereits einige Operatoren der Antragsgegnerin die Fahrpläne der Antragstellerin von der Internetseite der Antragstellerin beauskunfteten. In der Folgezeit habe die Antragsgegnerin trotz mehrmaligen Nachfragens keine Reaktion über eine mögliche Zusammenarbeit mit der Antragstellerin erhalten. Ebensowenig sei die Antragsgegnerin im Nachgang zu diesem Treffen darauf hingewiesen worden, daß rechtliche Bedenken gegen die Nutzung der Internetseiten der Antragstellerin durch die Operatoren der Antragsgegnerin bestünden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß der nachgesuchten einstweiligen Verfügung ist begründet, der Antragstellerin steht sowohl ein Verfügungsanspruch zu, auch besteht ein Verfügungsgrund.
Im einzelnen:
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG in Verbindung mit §§ 87 b Abs. 1 S. 2, 2. Alt., 87 a UrhG.
Bei der I-Datenbank der Antragstellerin handelt es sich um eine nach § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG geschützte Datenbank, denn Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt hat, erfüllt. Wie die Antragstellerin für die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat, erfordert die Pflege und Aktualisierung der Datenbank die Investition erheblicher personeller und finanzieller Ressourcen.
Das nach § 87 a UrhG geschützte Recht des Datenbankherstellers ist gemäß § 87 b UrhG nicht nur gegen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der gesamten Datenbank oder von wesentlichen Teilen der Datenbank geschützt, sondern unter den Voraussetzungen des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG auch gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dies ist vorliegend der Fall:
Indem die Antragsgegnerin auf konkrete Anfrage eines Kunden die Suchmaske der Datenbank der Antragstellerin auf ihrem Bildschirm aufruft und eine konkrete Suchabfrage startet sowie anschließend das Ergebnis der Suchabfrage dem Kunden mündlich mitteilt, gibt die Antragstellerin nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der Antragstellerin öffentlich wieder.
Die Anzeige einer Datenbank auf dem Bildschirm ist eine Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG (unkörperliche Verwendung). Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine nicht untereinander verbundene Mehrzahl von Personen bestimmt ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Personen die Datenbank gleichzeitig oder hintereinander abfragen (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 87 b Rn. 8 f. m. w. N.). Durch die Anzeige der Suchmaske und die Anzeige des Ergebnisses einer Suchabfrage wird die Datenbank der Antragstellerin bzw. das mit Hilfe der Datenbank erzielte Leistungsergebnis wiedergegeben. Auch die anschließende mündliche Übermittlung des Ergebnisses der Suchabfrage an den Telefonkunden stellt eine Wiedergabe dar. Sie ist öffentlich, da hintereinander eine unbestimmte Anzahl von die Datenbank aufrufenden Operatoren der Antragsgegnerin die Datenbank abfragen und deren Telefonkunden entsprechende mündliche Auskünfte erhalten.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin läuft auch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider und enthält eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Datenbankherstellerin, d. h. der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin benutzt die I-Datenbank nicht, um sich selbst Informationen über die entsprechenden Zugverbindungen zu schaffen, sondern für eigene kommerzielle Zwecke. Diese bestehen darin, daß die Antragsgegnerin durch die Dauer des Anrufes entsprechende Entgelte bei den Kunden erzielt. Indem Kunden auch Fahrplanauskünfte bei der Antragsgegnerin erhalten können, steigert die Antragsgegnerin so ihr Leistungsangebot und ihre Attraktivität gegenüber den Kunden. In dieser Weise beutet die Antragsgegnerin ein fremdes Leistungsergebnis der Antragstellerin aus. Die Antragsgegnerin erlangt das wirtschaftliche Potential der von der Antragstellerin erstellten Datenbank, ohne selbst den Aufwand und die Kosten für die Erstellung und Pflege der Datenbank aufwenden zu müssen. Die Ausbeutung des fremden Leistungsergebnisses läuft auch deshalb den Interessen der Antragstellerin zuwider, als die Kunden weder auf die von der Antragstellerin selbst zur Verfügung gestellte telefonische Fahrplanauskunft, noch auf die Internetseite der Antragstellerin unmittelbar zugreifen, um die gewünschte Information zu erhalten. Dadurch wird der Antragstellerin die Möglichkeit genommen, ihre Kunden auf ihre im Internet bereitgehaltenen zusätzlichen Informationen hinzuweisen, und so effektive Kundenbetreuung und Kundenbindung zu betreiben. Daß eine Ausbeutung des fremden Leistungsergebnissesstattfindet, wird nicht dadurch geändert, daß die Antragsgegnerin gleichwohl durch ihre Auskunftserteilung der Antragstellerin Kunden, die mit der Bahn reisen, zuführt. Denn die Kunden können ohne Tätigwerden der Antragsgegnerin unmittelbar bei der Antragstellerin oder den von ihr lizenzierten Unternehmen die entsprechenden Auskünfte erlangen.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin stellt auch eine systematische und wiederholte Nutzung unwesentlicher Teile der Datenbank der Antragstellerin dar. Eine systematische Wiedergabe ist bereits deshalb gegeben, als anzunehmen ist, daß die Antragsgegnerin bei jedem Kunden der Telefonauskunft, der dies wünscht, eine entsprechende Fahrplanauskunft wird erteilen wollen. Die Antragsgegnerin hat dies zumindest durch ihr Verhalten nach der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.01.2002 ausgesprochenen Abmahnung zu erkennen gegeben. Auch die wiederholte Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin ist hinreichend glaubhaft gemacht, indem die Antragstellerin vorgetragen hat, daß auch noch nach Abmahnung bei einem Testanruf vom 13.03.2002 eine entsprechende Auskunft durch die Antragsgegnerin erteilt wurde.
Ferner besteht auch ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, Vertreter von Tochtergesellschaften der Antragstellerin hätten in einem Gespräch zwischen den Parteien vom 24.04.2001 Kenntnis davon erlangt, daß Operatoren der Antragsgegnerin bereits Fahrplanauskünfte unter Nutzung der I-Datenbank im Rahmen ihrer Telefonauskunft erteilten, so vermag dies die Annahme der erforderlichen Dringlichkeit nicht auszuschließen. Es kann dabei bei der Beurteilung der Frage der Dringlichkeit dahinstehen, ob es sich bei den Gesprächsteilnehmern um Mitarbeiter von Tochtergesellschaften der Antragstellerin handelte oder nicht und ob deren Wissen der Antragstellerin zuzurechnen ist. Denn selbst nach ihrem eigenen Vorbringen konnte die Antragsgegnerin nach dem Gespräch vom 24.04.2001 nicht davon ausgehen, zur Nutzung der I-Datenbank im Rahmen ihrer Telefonauskunft berechtigt zu sein. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes der Antragsgegnerin, Herrn X, vom 05.04.2002 war Ziel des Treffens eine mögliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich einer Fahrplanauskunft über die Auskunftsnummer der Antragsgegnerin. Da die Antragsgegnerin in der Folge dieses Gespräches vom 24.04.2001 keine weitere Reaktion hinsichtlich einer möglichen Zusammenarbeit durch die Antragstellerin erhielt, konnte die Antragsgegnerin allein deshalb nicht von einer Gestattung ihres Vorgehens durch die Antragstellerin ausgehen. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation von der Antragstellerin eine klare Äußerung verlangen müssen, ob ihr weiteres Vorgehen hinsichtlich der Fahrplanauskunft aus Sicht der Antragstellerin zulässig ist oder nicht. Stattdessen hat sich die Antragsgegnerin auf die eigene Annahme verlassen, keiner Vereinbarung oder Gestattung durch die Antragstellerin oder deren Tochtergesellschaften zu bedürfen. Im übrigen ist der durch eidesstattliche Versicherung des Herrn X glaubhaft gemachte Hinweis der Antragsgegnerin im Rahmen des Treffens vom 24.04.2001 darauf, daß "bereits einige Operatoren der Antragsgegnerin die Fahrpläne der Antragstellerin von der Internetseite der Antragstellerin beauskunfteten", nicht hinreichend substantiiert, um das Bestehen eines Verfügungsgrundes zu verneinen. Denn dieser Hinweis läßt völlig offen, seit wann und wie im einzelnen die Antragsgegnerin mit der hier in Rede stehenden Datenbank der Antragstellerin umgeht. Allein wegen dieses allgemeinen Hinweises kann daher nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, daß für die Antragstellerin - eine Zurechnung des Wissens der Gesprächsteilnehmer von Tochterunternehmen der Antragstellerin unterstellt - die Antragsgegnerin zur Unterlassung schon damals hätte auffordern können und müssen.
Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.4.2002 gibt keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur der einstweiligen Verfügung.
Streitwert: 50.000 EUR.
LG Köln:
Urteil v. 08.05.2002
Az: 28 O 180/02
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