Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 12 O 147/03
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.01.2005, Az.: 12 O 147/03)
Tenor
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Grapefruit- und/oder Orangensaft der Firma FSP Frischsaft Produktionsgesellschaft mbH mit der Aussage zu bewerben:
Für Orangensaft: „Aus tagesfrisch gepressten Früchten“ und/oder „Aus tagesfrisch gepressten Orangen“
Für Grapefruitsaft: „Aus tagesfrisch gepressten Grapefruits“,
wenn diese Säfte tatsächlich pasteurisiert sind.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2004 zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 3/5 und die Beklagte zu 3) 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten u. a. um die Aussage "aus tagesfrisch gepressten Orangen" im Zusammenhang mit einem Orangensaft.
Die Beklagte zu 3) ging unter dem 19. Januar 2004 aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 16. Dezember 2003 aus der Beklagten zu 2), der X — auf die zuvor, mit Wirkung vom 1. Januar 2003, die Beklagte zu 1), die X, ihr gesamtes Vermögen im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz übertragen hatte —, hervor.
Die Beklagte zu 1) vertrieb unter der Bezeichnung "X" u. a. Orangen- und Grapefruitsaft der Firma X in der aus dem nachstehend gezeigten Flugblatt ersichtlichen Verpackung und bewarb diese mit dem nachstehend abgebildeten Flugblatt:
XXX
Der Herstellungsprozess der streitgegenständlichen Säfte aus der X "frisch gepresst, leicht pasteurisiert" läuft so ab, dass die Früchte auf eigenen Pressen der X gepresst werden. Unmittelbar nach dem Pressen wird der Fruchtsaft nach einer kurzen Erhitzung von maximal 30 Sekunden auf maximal 75 Grad und unter sofortige Rückkühlung auf unter 5 Grad abgefüllt, um dann binnen maximal 24 Stunden nach dem Pressen an den Kunden ausgeliefert zu werden.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 (Bl. 11 d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab und forderte sie — erfolglos — zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dafür entstanden ihr Kosten i. H. v. 175,06 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, in der beanstandeten Bezeichnung "tagesfrisch gepresst" liege eine Irreführung. Der Verbraucher erwarte nicht, dass ein solcher Saft wärmebehandelt werde. Die Beklagte zu 1) und die ihr nachfolgenden Beklagten zu 2) und 3) versuchten mit dieser Aussage, sich von den konkurrierenden Produkten, etwa Direktsäften, abzuheben, wobei ihre Produkte gegenüber anderen industriell hergestellten Säften keine Qualitätsvorteile bieten würden.
Die ursprünglich gegen die X — Beklagte zu 1) —, nach deren Ausgliederung gegen die X — Beklagte zu 2) — gerichteten Klagen hat die Klägerin zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 3) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Grapefruit- und/oder Orangensaft der Firma X mit der Aussage zu bewerben:
Für Orangensaft: "Aus tagesfrisch gepressten Früchten" und/oder "Aus tagesfrisch gepressten Orangen"
Für Grapefruitsaft: "Aus tagesfrisch gepressten Grapefruits",
wenn diese Säfte tatsächlich pasteurisiert sind;
die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin 175,06 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, schon durch den — unstreitig — auf dem Seitenteil der Verpackung befindlichen Hinweis "leicht pasteurisiert" sei eine Irreführung ausgeschlossen. Die streitgegenständlichen Säfte wiesen zudem erhebliche Qualitätsvorteile gegenüber den Produkten der Mitbewerber auf. Das Verständnis der Verbraucher erstrecke sich nicht darauf, der Fruchtsaft sei naturbelassen oder völlig unbehandelt; solche Assoziationen würden durch Begriffe wie "naturbelassen", "naturrein", "natürlich" o. ä. geweckt. Auch ein leicht pasteurisierter Saft sei zutreffend als "frisch" zu bezeichnen. Es käme darauf an, dass sich der von X stammende Saft vom Zeitpunkt des Pressens bis zum Ablauf des Mindesthalbarkeitsdatums in gustatorischer, sensorischer, ernährungsphysiologischer und chemisch/mikrobiologischer Hinsicht von unmittelbar gepresstem Saft nicht unterscheide.
Gründe
I.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussage aus §§ 8 Abs. 1; 3, 5 Abs. 1 UWG, da diese irreführend ist.
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, Einl UWG Rz. 2.29).
Die angegriffenen Angaben für Orangen- und Grapefruitsaft sind irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG. Zumindest erhebliche Teile des angesprochenen — durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen — Publikums werden sie in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen.
1. Die Kammer vermag die nachfolgenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde zu treffen, ohne dass es der Einholung einer Meinungsumfrage bedarf.
Die Werbeangaben der Beklagten zu 3) richten sich an das breite Publikum der Endverbraucher. Zu diesen gehören die Kammermitglieder, sie besitzen auf Grund allgemeinen Erfahrungswissens die umfassende Sachkunde, die im vorliegenden Rechtsstreit zur Bejahung einer Irreführungsgefahr erforderlich ist.
Die zur Beurteilung anstehende Angabe bewegt sich im Bereich des normalen Sprachverständnisses und Allgemeinwissens. Es geht nicht um fach- oder bildungsspezifische Besonderheiten, die für das Verständnis des Werbehinweises von Bedeutung sein könnten. Die Beklagte zu 3) hat dazu nichts vorgetragen, das ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Viele Verbraucher entnehmen der Angabe "tagesfrisch gepresst" den Hinweis, dass es sich bei den so bezeichneten Orangen- und Grapefruitsäften der Firma X um ein Erzeugnis handelt, das aus frischen Früchten erzeugt worden und völlig unverändert geblieben ist. Die Verbraucher verbinden mit dem Begriff in wesentlichen, dass ein "tagesfrisch gepresster" Saft weder verdünnt, noch mit Zusatzstoffen versehen, noch in irgendeiner Form wärmebehandelt ist, sondern sich vielmehr so darstellt wie ein unmittelbar vor dem Genuss von Hand gepresster Saft.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) wird der Saft durch die Angaben "aus tagesfrisch gepressten Früchten" bzw. "aus tagesfrisch gepressten Grapefruits" bzw. "aus tagesfrisch gepressten Orangen" nicht allein dahingehend beschrieben, dass das Produkt binnen 24 Stunden, "erst vor kurzer Zeit" hergestellt, von gehobener geschmacklicher Qualität oder "besser" als etwa anders hergestellte Fruchtsäfte sei. Auch lässt sich die Aussage nicht allein darauf reduzieren, die jeweiligen Früchte werden "am selben Tage" gepresst; dies greift erkennbar zu kurz. Entscheidend ist, dass Verbraucher im vorliegenden Fall darüber hinaus an die streitgegenständliche Aussage die Erwartung knüpfen, der Saft sei gänzlich unbehandelt.
a) Dies erklärt sich aus Art und Herkunft des Produktes, die die Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers bestimmen. So bestehen erhebliche Unterschiede zu dem allgemeinen Verständnis schon allein von "frisch" im Zusammenhang mit Fruchtsaft einerseits und anderen Lebensmitteln wie etwa Gemüse, Eier, Milch oder Sahne andererseits. Auch wenn eine Ware allgemein jedenfalls dann nicht mehr als "frisch" bezeichnet werden kann, wenn sie durch besondere Vorkehrungen über längere Zeit hinweg haltbar gemacht worden ist (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 5 UWG Rz. 4.72), ist die Verbrauchererwartung an die "Frische" eines Produkts für jedes Produkt individuell zu bestimmen.
Gemüse und Eier etwa sind als Rohprodukt — Gemüsekonserven oder eingelegte Eier scheiden nach dem soeben Gesagten ohnehin als "frisch" aus — regelmäßig so beschaffen, dass sie ohne weitere Zwischenschritte in den Handel und an den Verbraucher gelangen können, entscheidend für die "Frische" ist hier vor allem das zeitliche Element. Vergleichbar hierzu wäre allenfalls die frische, ganze Frucht, um die es indes vorliegend gerade nicht geht.
Milch — als Flüssigprodukt grundsätzlich vergleichbar — ist im Vergleich zu Fruchtsaft etwas wesentlich Verschiedenes. Allein aufgrund der tierischen Herkunft von Milch ergibt sich die Notwendigkeit, diese vor dem Verzehr durch den Menschen zu pasteurisieren. Es ist als allgemein bekannt zu bewerten, dass im Handel erhältliche Milch ausnahmslos wärmebehandelt ist und dass Milch "direkt von der Kuh" nur auf dem Bauernhof selbst zum Verkauf und Verzehr gelangen mag. Dementsprechend erwartet der Verkehr selbst im Fall "frischer" Milch stets wärmebehandelte Milch und setzt dies als Selbstverständlichkeit voraus; gleiches gilt für das Milchprodukt Sahne. Hinzu kommt, dass viele Verbraucher unbehandelter Milch gerade aufgrund der tierischen Herkunft skeptisch gegenüberstehen dürften und diese deshalb nicht als gegenüber pasteurisierter Milch höherwertig einstufen würden. Fruchtsaft ist dagegen pflanzlicher Natur, der vor dem Verzehr gerade nicht erhitzt werden muss. Der Verbraucher kennt "frisch gepressten Fruchtsaft" aus eigener Anschauung und billigt diesem ohne weiteres die höchste Qualität zu, ohne selbstgepressten Saft vor dem Verzehr noch zu erhitzen. Genau dies stellt die Erwartung dar, die der Verbraucher an "frisch gepressten" Saft stellt. Selbst die Beklagte zu 3) schreibt in ihrem Flugblatt unter der Frage "Was ist ein Frischsaft€":
"Unter Frischsaft versteht man einen frisch erzeugten Saft (z. B. gepresst), welcher in seinen charakteristischen sensorischen Eigenschaften unverändert konsumiert werden kann. Das heißt, er darf nicht wärmebehandelt, verdünnt oder mit Schönungsmitteln verändert werden."
Diese Erwartung wird durch den Zusatz "tages-" noch in erheblichem Maße verstärkt. "Tagesfrisch" kann mit Bezug auf einen Fruchtsaft nicht anders verstanden werden, als dass es sich um ein Produkt handelt, welches in dem ursprünglichen natürlichen Zustand unmittelbar, am selben Tage konsumiert werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) reicht dies aus, um beim Verbraucher die Assoziation "naturbelassen" zu wecken, dazu bedarf es nicht der ausdrücklichen zusätzlichen Beschreibung mit Worten wie "naturrein", "natürlich" etc.
b) Die Auffassung der Beklagten zu 3), der Verkehr erkenne u. a. an der Verpackungsaufschrift, dass es sich bei dem Saft um ein durch Pasteurisieren haltbar gemachtes Produkt handele, sodass keine Irreführung gegeben sei, überzeugt nicht. Denn in die Beurteilung ist miteinzubeziehen, dass der Verbraucher dem Werbeverhalten mit situationsadäquater Aufmerksamkeit entgegentritt (OLG Frankfurt am Main, ZLR 3/2003, S. 366, 368). Der Kauf von Fruchtsaft stellt ein Geschäft zur Deckung des Alltagsbedarfs an Lebensmitteln dar, bei dem auch der verständige Verbraucher — insbesondere im Supermarkt — insoweit mit einer gewissen Flüchtigkeit vorgeht, als er sich bei der Bewertung eines Angebots regemäßig von seinem ersten Eindruck leiten lässt. Er sieht schon im Hinblick auf den geringen Wert des Kaufgegenstandes keinen Anlass, die Richtigkeit dieses ersten Eindrucks etwa durch Kontroll- oder Plausibiliätsüberlegungen kritisch zu hinterfragen. Ausgehend von dieser Verkehrsgewohnheit vermittelt die Vorderseite der Packung den ersten Eindruck und damit allein die Erwartung, es handele sich um einen gänzlich unbehandelten, "unmittelbar" gepressten Saft. Die Beschriftung "leicht pasteurisiert" befindet sich hingegen am unteren Rande des Seitenteils und kann daher auf den ersten Eindruck keinen Einfluss haben.
c) Die dargelegte Vorstellung erheblicher Teile des angesprochenen Publikums ist objektiv unrichtig. Denn die streitgegenständlichen Säfte sind unstreitig pasteurisiert.
d) Demgemäß handelt es sich bei "tagesfrisch gepresst" um eine irreführende Angabe i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG. Sie ist wettbewerblich relevant, denn es liegt nach der Lebenserfahrung nahe, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Die Angabe ist geeignet, auf die Entschließungen potentieller Interessenten Einfluss zu nehmen. Dass ein unmittelbar von Hand gepresster und vollkommen naturbelassener Saft eine wesentlich höhere Wertschätzung genießt als ein pasteurisierter Saft, liegt auf der Hand.
Es besteht ein prinzipieller Unterschied zwischen naturbelassenem und pasteurisiertem Saft. Dieser Umstand spielt für den Verbraucher auch und gerade bei "tagesfrisch gepresstem" Saft eine Rolle, selbst wenn er die Wärmebehandlung im Einzelfall nicht schmecken oder sonst bemerken sollte. Wie oben ausgeführt, liegt es nahe, "tagesfrisch gepressten" Saft unmittelbar vor dem Verzehr zu erzeugen und einen solchen nicht durch — wenn auch nur "schonendes", "leichtes" oder kurzes — Pasteurisieren haltbar zu machen. Im Bereich der Lebensmittelwerbung ist das Vertrauen in die Richtigkeit einer Angabe zu Recht von erheblicher Bedeutung, und zwar auch deswegen, weil der Verkehr die leicht mögliche Täuschung in Rechnung stellt. Es geht um irreführende Frischewerbung im sensiblen Lebensmittelbereich, bei dem Allgemeininteressen ernsthaft betroffen sind.
Inwieweit der von der X stammende Saft sonst qualitativ einwandfrei ist und auch die Zubereitung nicht zu beanstanden ist, hat für die hier in Rede stehende Anpreisung als gerade "tagesfrisch" keine Bedeutung. Denn der Verkehr erwartet ohnehin keine minderwertige Ware. Es ist daher unerheblich, ob und inwiefern sich der von X stammende Saft vom Zeitpunkt des Pressens bis zum Ablauf des Mindesthalbarkeitsdatums in gustatorischer, sensorischer, ernährungsphysiologischer und chemisch/mikrobiologischer Hinsicht von unmittelbar gepresstem Saft unterscheidet.
3. Der Unterlassungsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt einer etwaigen Interessenabwägung nicht unbegründet.
Die Beklagte zu 3) hat hierzu lediglich eingewandt, das streitgegenständliche Flugblatt sei im Rahmen einer einmaligen Werbeaktion ausgelegt worden. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, dass die durch die beanstandete Angabe begründete Irreführungsgefahr hinzunehmen wäre. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 UWG und insbesondere im Bereich der strenger zu bewertenden Lebensmittelwerbung kommt die Interessenabwägung wegen des regelmäßig hoch einzuschätzenden Allgemeininteresses am Unterbleiben von Irreführungen nur ausnahmsweise zu einem für den Verletzer positiven Ergebnis. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) — als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2) und zu 1) — einen Anspruch auf Erstattung von 175,06 € gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, denn sie ist bei ihrer Abmahnung vom 10. Dezember 2002 i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG auch im Interesse der Beklagten zu 1) tätig geworden, indem sie ihr die Gelegenheit gegeben hat, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da die Abmahnung berechtigt war, ist nunmehr die Beklagte zu 3) verpflichtet, der Klägerin die erforderlichen Aufwendungen i. H. der geltend gemachten und unbestrittenen 175,06 € zu ersetzen (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rz. 1.96).
5. Die Zinsforderung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Allein die durch die Klagerücknahmen verursachten Kosten waren gemäß § 269 Abs. 3 ZPO anteilig der Klägerin aufzuerlegen.
Das prozessuale Verhalten der Klägerin war hinsichtlich der Beklagten zu 1), der Metro Großhandelsgesellschaft mbH, als Klagerücknahme zu verstehen. In ihrem Schriftsatz vom 7. November 2003 hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Vermögensübertragung der ursprünglichen Beklagten zu 1) —X — und Neugründung der X — Beklagte zu 2) — nur noch letztere verklagen wollte. Damit hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) konkludent zurückgenommen, einer Einwilligung der Beklagten zu 1) bedurfte es gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003 ist von den Parteien ersichtlich nur noch gegen die X, also die Beklagte zu 2), verhandelt worden.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. August 2004 war hinsichtlich der X — der Beklagten zu 2) — als Klagerücknahme zu verstehen, da die Klägerin ausdrücklich bekundet hat, nach Erlöschen der X nur noch gegen die X — die Beklagte zu 3) — klagen zu wollen. Die Beklagte zu 2) hat durch ihr prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass sie dieser Klagerücknahme — wie gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich — zustimmte. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2004 ersichtlich nur noch gegen die Beklagte zu 3) verhandelt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 15.175,06 € festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.01.2005
Az: 12 O 147/03
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