Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. März 2009
Aktenzeichen: I-24 U 150/08
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 10.03.2009, Az.: I-24 U 150/08)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 2. wird das am 08.07.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzel-richterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 3.642,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.107,84 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz und den au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 32%, die Beklagten als Gesamt-schuldner 32% und der Beklagte zu 1. allein weitere 36%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1. zu 32% und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2. zu 62% zu tragen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter In-stanz tragen der Kläger 80%, der Beklagte zu 1. 11% und die Beklagte zu 2. 9%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Be-klagten zu 2. zu 77% zu tragen.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der klagende Rechtsanwalt nimmt die Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch.
Der Beklagte zu 1. war auf Grund Vertrages vom 21.03.2001 und die Beklagte zu 2., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 1. ist, war auf Grund Vertrages vom 18.08./31.08.2005 Franchisenehmer der M. GmbH. Zwischen den Beklagten und der Franchisegeberin bestand Streit über die Abrechnungsweise der beiderseitigen Forderungen. Die Beklagten beauftragten den Kläger, Vertragsverletzungen der Franchisegeberin, daraus resultierende Kündigungsmöglichkeiten und etwaige eigene Schadensersatzansprüche sowie die Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche der Franchisegeberin zu prüfen. Zur Erledigung dieses Auftrags führte der Kläger Besprechungen mit der damaligen Gegenseite durch und erstellte das Konzept einer Vereinbarung. Überdies beauftragte der Beklagte zu 1. den Kläger, ihn in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit zu vertreten.
Der Kläger rechnete seine Leistungen betreffend das Mandat "M." gegenüber den Beklagten zunächst mit Honorarrechnung vom 30.11.2006 unter Zugrundelegen eines Gegenstandswertes von 920.000,00 € in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.804,08 € ab. Sodann rechnete er einen Gesamtgegenstandswert von 1.407.500,00 € zugrunde legend wie folgt ab:
Beklagter zu 1. ./. M.
Honorarnote vom 24.04.2007, GA 61
11.255,02 €
Beklagter zu 2. ./. M.
Honorarnote vom 24.04.2007, GA 62
4.769,06 €
Beklagter zu 1. Gesellschaftsanteilsübertragung
Honorarnote vom 20.09.2006, GA 64
2.485,18 €
Von der Honorarnote GA 61 verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 10.804,08 €. Die der Beklagten zu 2. erteilte Honorarnote (GA 62) berücksichtigt eine von ihr geleistete Zahlung in Höhe von 4.343,20 €. Auf die Honorarnote vom 20.09.2006 (GA 64) sind 1.885,18 € gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Abrechnungen verwiesen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 11.404,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen,
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 5.891,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen, wobei die Beklagten hinsichtlich dieses Betrages Gesamtschuldner sind.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt erkannt:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 7.228,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 5.891,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen, wobei die Beklagten hinsichtlich dieses Betrages Gesamtschuldner sind.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger und die Beklagte zu 2. mit ihren wechselseitigen Rechtsmitteln. Der Beklagte zu 1. hat seine zunächst ebenfalls eingelegte Berufung zurückgenommen.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe bei der Berechnung der geschuldeten Gebühren den Gegenstandswert für die von den Beklagten gewünschte vorzeitige Beendigung der Franchisevertragverhältnisse zu niedrig angesetzt. Es könne nicht allein auf die von dem Beklagten ersparte Franchisegebühr abgestellt werden. Vielmehr seien weitere in den Franchiseverträgen vereinbarte Vertragspflichten der Franchisenehmer, insbesondere die Verpflichtung zur Fortführung des Unternehmens in vereinbarter Form und zur Abnahme vorher bestellter Waren, werterhöhend zu berücksichtigen; dies gelte auch für die Ziffern 2 bis 4 der vorgelegten einverständlichen Regelung, wobei die Regelung in Ziffer 2 mit 15.000,00 €, die Vereinbarung in Ziffer 3 Abs. 2 mit 5.000,00 €, diejenige in Ziffer 4 mit 170.000,00 € sowie die Regelungen in Ziffer 6 mit 8.400,00 € und in Ziffer 8 mit 7.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Im Ergebnis sei es bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichgültig, ob der Franchisenehmer oder der Franchisegeber fristlos kündige und die Parteien sich über den Zeitraum streiten würden, der zwischen beiden Beendigungsterminen liege. Ein Unterschied in der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses ergebe sich nicht daraus, wer einen solchen Rechtsstreit beginne.
Der Kläger beantragt,
abändernd den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 7.228,08 € hinaus weitere 4.176,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte zu 2. zu einer Zahlung von mehr als 2.982,44 € verurteilt worden ist.
Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe seiner Berechnung zwar die zutreffenden Gegenstandswerte zu Grunde gelegt, aber die Konsequenzen aus der errechneten Gesamthaftung der Beklagten für die jeweilige einzelne Haftung nicht gezogen.
Wechselseitig beantragen die Parteien die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
B.
Die sich allein gegen die den Beklagten zu 1. betreffende Entscheidung richtende Berufung des Klägers hat teilweise, die Berufung der Beklagten zu 2. dagegen überwiegenden Erfolg. Der Kläger kann von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern aus §§ 611, 612, 675, 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 2, 13 RVG die Zahlung anwaltlichen Honorars in Höhe von 3.642,24 € und von dem Beklagten zu 1. allein die Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 4.107,84 € verlangen.
I.
Zur Berechnung im Einzelnen:
1. Gegenstandswerte:
a) Der Gegenstandswerte der von den Beklagten erteilten Aufträge, einerseits eigene Schadensersatzansprüche gegenüber der Franchisegeberin zu verfolgen und andererseits deren behauptete Schadensersatzansprüche abzuwehren, sind in der Summe mit 120.000,00 € und 350.000,00 € unstreitig. Von diesen Beträgen entfallen entsprechend den auch insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien jeweils geschätzte Anteile von 5/9 auf den Erstbeklagten (also 66.666,67 € bzw. 194.444,44 €) und 4/9 auf die Zweitbeklagten (also 53.333,33 € und 155.555,55 €). Von einer genauen Berechnung haben die Parteien ausdrücklich abgesehen. Der Kläger hat aber unwidersprochen vorgetragen, dass in die Schätzung die unterschiedlichen Laufzeiten der Verträge und Umsatzzahlen der Unternehmen eingegangen seien.
b) Der Gegenstandswert der dem Kläger von den Beklagten erteilten Aufträge, die vorzeitige Auflösung der beiden Franchiseverträge zu erreichen, ist gemäß §§ 3 ZPO, 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 48 Abs. 1 GKG durch das Gericht nach freiem - pflichtgemäßem - Ermessen festzusetzen. Dabei ist auf ein entsprechendes Gerichtsverfahren abzustellen, wenn die anwaltliche Tätigkeit auch in einem Gerichtsverfahren entfaltet worden sein könnte.
aa) Für die danach erforderliche Schätzung des Werts gemäß § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten an der begehrten Vertragsauflösung maßgebend. Abzustellen ist in solchen Fällen darauf, welcher vermögensrechtliche Erfolg von dem Auftraggeber mit der sofortigen Vertragsauflösung erstrebt wird. Es findet keine Saldierung der in dem aufzulösenden Vertrag versprochenen gegenseitigen Leistungen statt, zumal sich bei gleichwertigen Leistungsverpflichtungen andernfalls kein Wert des Begehrens ergäbe. Der Wert bemisst sich auch nicht nach dem wirtschaftlichen Schaden, der dem Auftraggeber durch die Aufrechterhaltung des Vertrages entstünde. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, ist maßgebend vielmehr der Wert derjenigen Leistung, von der der Auftraggeber infolge der Auflösung des Vertrags freigestellt werden will (vgl. OLG Celle KostRspr ZPO § 3 Nr. 666; OLG München JurBüro 1984, 1235; NJW-RR 1988, 190; OLG Rostock AGS 2004, 161; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 6017 ff.).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst dem Ansatz des Landgerichts zuzustimmen, für die Festsetzung des Gegenstandswerts auf die in den beiden Verträgen versprochene Franchisegebühr abzustellen. Zu korrigieren ist die Entscheidung des Landgerichts allerdings in der Berechnung der durchschnittlich geschuldeten monatlichen Franchisegebühren. Diese belaufen sich nach § 7 Ziff. 2 der beiden Franchiseverträge auf 12,5% des eingekauften Nettowarenwerts, den die Beklagten unwidersprochen mit jeweils 12.000,00 €/Monat beziffert haben. Hinzuzurechnen ist nach der ausdrücklichen Maßgabe der Vertragsbestimmung aber noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von damals 16%. Geschuldet war danach von jedem der Beklagten eine monatliche Franchisegebühr von im Durchschnitt
(12.000,00 € + 16% MWSt) x 12,5% = 1.740,00 €.
Soweit der Kläger auf die Höhe des Umsatzes abstellt, verkennt er den Inhalt der Verträge.
Darüber hinaus sind aber in §§ 1 und 4 der Verträge gleichlautend weitere franchisetypische Pflichten der Beklagten geregelt, insbesondere die Verpflichtung zum Betrieb des Franchiseunternehmens gemäß dem Einzelhandelskonzept der Franchisegeberin und eine Warenbezugsbindung. Diese weiteren Pflichten bewertet der Senat gemäß § 287 ZPO in Ermangelung hinreichender sonstiger Anhaltspunkte mit 50% der durchschnittlichen Franchisegebühren. Darauf hat der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und auf der Basis der hier vertretenen Rechtsauffassung keinen Widerspruch erfahren.
Nicht maßgebend sind hingegen das mit der Durchführung des Vertrags verbundene Recht (und die korrespondierende Pflicht) zur Eröffnung und Führung des Franchisegeschäfts oder die zur Durchführung des Vertrages abgeschlossenen Lieferverträge. Ebenso ohne Bedeutung ist das wirtschaftliche Interesse der Gegenpartei an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
cc) Die Sondervorschriften der §§ 41, 42 GKG für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse bzw. bestimmte wiederkehrende Leistungen sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht einschlägig (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 66). Auch § 9 ZPO findet hier keine Anwendung, da die von den Beklagten geschuldeten Franchisegebühren umsatzabhängig waren und deshalb keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne dieser Norm darstellten. Denn wiederkehrend im Sinne dieser Regelung sind diese Rechte nur dann, wenn sie auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhend in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen in gleichmäßigem bzw. nahezu gleichmäßigem Umfang verlangt werden können (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2007, 144 zu dem Wert einer die Beendigung eines Franchisevertrags leugnenden Feststellungsklage; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 9 Rn. 3). Als Sondervorschriften sind die §§ 41, 42 GKG, 9 ZPO auch nicht einer Analogie zugänglich. Für die Bemessung des Werts einer sofortigen Vertragsauflösung ist vielmehr allein abzustellen auf die Restdauer des Vertragsverhältnisses bis zur ersten Möglichkeit seiner ordnungsgemäßen Beendigung.
dd)
Die in der vom Kläger entworfenen Auflösungsvereinbarung vereinbarten Regelungen haben nicht die Erhöhung des für die Einigungsgebühr maßgebenden Werts zur Folge. Nach ganz herrschender Meinung ist (Streit)Gegenstand nicht das, worauf sich die (Streit)Parteien einigen (Verhandlungsergebnisse/Zugeständnisse), sondern worüber sie gestritten haben (BGH AnwBl 1964, 204; BAG NJW-RR 2001, 495; Senat JurBüro 2005, 479 = OLGR 2005, 651; JurBüro 2008, 594 = NJW-RR 2008, 1697; OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1857 m. zust. Anm. Mümmler = KostRspr § 3 ZPO Nr. 794 m. zust. Anm. E. Schneider; OLG Bamberg JurBüro 1991, 222, OLG Schleswig SchlHA 1991, 115, OLG Stuttgart JurBüro 1995, 248, OLG München JurBüro 2001, 141; Zöller/Herget aaO. "Vergleich"; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 1000 zu § 13 RVG Rn. 91 i.V.m. Rn. 34; vgl. auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rn. 29ff). Der Gegenstandswert ergreift also alle irgendwie streitigen, in den Vertrag einbezogenen Ansprüche. Darin besteht der Unterschied zu § 39 Abs. 1 KostO, der für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit konsequent den Wert dem Rechtsverhältnis entnimmt, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1204). Entsprechend ist auch der Kläger in seinen Honorarnoten davon ausgegangen, dass hier der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr dieselben Gegenstandswerte zugrunde zu legen sind.
ee) Es errechnen sich sodann folgende Einzelwerte:
Der Franchisevertrag des Beklagten zu 1. war mit gesetzlicher Frist kündbar. Die in § 17 Ziff. 1 des Vertragsformulars vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit haben die Vertragsparteien nicht wahrgenommen. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 27.3.2006 hätte die ordnungsgemäße - nicht außerordentliche - Beendigung des Vertrages gemäß § 584 Abs. 1 BGB nur zum Jahresende 2006 erfolgen können. Der Wert der vorzeitigen Beendigung unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zuschlage von 50% für weitere franchisetypische Pflichten beträgt daher: 9 Monate x 1.740,00 € = 15.660,00 € + 50% = 23.490,00 €.
Für den Franchisevertrag der Beklagten zu 2. war eine feste Laufzeit bis zum 28.2.2009 vereinbart. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 27.3.2006 betrug die Restlaufzeit des Vertrages noch 35 Monate. Der Wert der vorzeitigen Beendigung unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zuschlage von 50% für weitere franchisetypische Pflichten beträgt daher: 35 Monate x 1.740,00 € = 60.900,00 € + 50% = 91.350,00 €.
2. Berechnung der Honorarforderungen im Einzelnen:
Bei der der Tätigkeit des Klägers zugrunde liegenden Angelegenheit handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB), die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht (BGH NJW 1995, 1431; 2004, 1043). Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 39; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. II.1a zu § 13 BRAGO). Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners, die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651). Auch hier liegt ein einheitlicher Auftrag beider Mandanten, ein gleicher Rahmen der Geschäftsbesorgung und ein innerer Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeiten vor. Die Aufträge der Beklagten sind dem Kläger gleichzeitig erteilt worden, sie richteten sich gegen denselben Gegner ("M.") und die Gründe für die begehrte Beendigung der beiden Franchiseverträge waren völlig identisch. Die Parteien gehen deshalb mit Recht übereinstimmend von nur einer Angelegenheit im Rechtssinne aus, der - mangels wirtschaftlicher Identität der betroffenen Rechte - verschiedene Gegenstände zugrunde lagen.
Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal; jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach den zusammengerechneten Werten der verschiedenen Gegenstände berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG). Da die jeweiligen Einzelhaftungen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG zusammen die Vergütung übersteigen, die der Anwalt insgesamt nach § 7 Abs. 1 RVG (im folgenden: Gesamtvergütung) erhält, besteht für einen Teil dieser Gesamtvergütung ein Gesamtschuldverhältnis der Auftraggeber. Zur Berechnungsweise dieser "eigenartigen Gesamtschuld" (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 8. Aufl., § 7 Rn. 47) und der Einzelhaftungen verweist der Senat auf die überzeugende Darstellung von Schneider (ZAP 2008, Fach 24, S. 1107 ff.), die der bisherigen Praxis des Senats entspricht.
a) Gesamtvergütungsanspruch:
- Beträge in € -
Gegenstandswert:
Kündigung Beklagter zu 1.
23.490,00
Kündigung Beklagte zu 2.
91.350,00
Schadensersatzanspruch der Mandanten
120.000,00
Abwehr gegn. Schadensersatzanspruch
350.000,00
Summe Gegenstandswert
584.840,00
1,5 Geschäftsgebühr
4.944,00
1,5 Einigungsgebühr
4.944,00
Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00
Mehrwertsteuer 16%
1.585,28
Gesamtbetrag
11.493,28
b) Einzelhaftung Beklagter zu 1.:
- Beträge in € -
Gegenstandswert:
Kündigung
23.490,00
Schadensersatzanspruch der Mandanten
66.666,67
Abwehr gegn. Schadensersatzanspruch
194.444,44
Summe Gegenstandswert
284.601,11
1,5 Geschäftsgebühr
3.255,00
1,5 Einigungsgebühr
3.255,00
Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00
Mehrwertsteuer 16%
1.044,80
Gesamtbetrag
7.574,80
c) Einzelhaftung Beklagte zu 2.:
- Beträge in € -
Gegenstandswert:
Kündigung
91.350,00
Schadensersatzanspruch der Mandanten
53.333,33
Abwehr gegn. Schadensersatzanspruch
155.555,55
Summe Gegenstandswert
300.238,88
1,5 Geschäftsgebühr
3.432,00
1,5 Einigungsgebühr
3.432,00
Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00
Mehrwertsteuer 16%
1.101,44
Gesamtbetrag
7.985,44
d) Gesamtschuldnerische Haftung:
Die errechneten Beträge der Einzelhaftung sind zu addieren. Für den nach Abzug des oben a) errechneten Gesamtvergütungsanspruchs verbleibenden Differenzbetrag haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
- Beträge in € -
Einzelhaftung Beklagter zu 1.
7.574,80
Einzelhaftung Beklagte zu 2.
Zwischensumme:
7.985,44
15.560,24
abzüglich Höhebegrenzung der Gesamtvergütung aus § 7 Abs. 1 RVG
-11.493,28
Gesamtschuldnerische Haftung
4.066,96
e) Alleinige Haftung beider Beklagten jeweils:
Beklagter zu 1.: 7.574,80 € Einzelhaftung - 4.066,96 € Gesamtschuld = 3.507,84 €.
Beklagte zu 2.: 7.985,44 € Einzelhaftung - 4.066,96 € Gesamtschuld = 3.918,48 €.
f) Teilerfüllung durch Zahlung der Beklagten zu 2.:
Die Zahlung der Zweitbeklagten (4.343,20 €) ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf denjenigen Anteil ihrer Verbindlichkeit zu verrechnen, für den sie allein haftet (ebenso Schneider aaO), da der Spitzenbetrag, für die nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 242; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565). Nur soweit die Zahlung den Betrag der alleinigen Haftung übersteigt, tritt Erfüllung der Gesamtschuld ein. Dies ist hier der Fall in Höhe eines Teilbetrages der Gesamtschuld von:
3.918,48 € Alleinhaftung der Zweitbeklagten - 4.343,20 € Zahlung = 424,72 € Tilgung der Gesamtschuld.
g) Verbleibende Haftungsbeträge:
Die Zweitbeklagte haftet danach nur noch gesamtschuldnerisch neben dem Erstbeklagten in Höhe von
4.066,96 € - 424,72 € = 3.642,24 €.
Die Haftung des Beklagten zu 1. reduziert sich auf
3.507,84 € Alleinhaftung + 3.642,24 € Gesamtschuld = 7.150,08 €.
Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die zwischen den Parteien nicht streitige Honorarschuld des Beklagten zu 1. aus Beratung in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit in Höhe von 600,00 € (Rechnung von 20.09.2006). Er schuldet dem Kläger deshalb insgesamt :
7.150,08 € + 600,00 € = 7.750,08 €
davon 4.107,84 € allein.
Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2009 gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass (§ 156 ZPO).
Berufungsstreitwert:
Bis 8.000,00 € (Berufung des Klägers: 4.176,00 €; Berufung des Beklagten zu 1.: 300,00 €, Berufung der Beklagten zu 2.: 2.908,82 €).
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 10.03.2009
Az: I-24 U 150/08
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