Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. September 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 28/11
(BGH: Beschluss v. 16.09.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 28/11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 5. Januar 1983 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 hat die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Der Kläger beanstandet, dass seinem Beweisangebot nicht nachgegangen worden sei, zu der behaupteten Tilgung von Forderungen den Gläubiger oder Gerichtsvollzieher als Zeugen zu hören, soweit ein quittierter Titel nicht habe vorgelegt werden können.
a) Das unter Beweis gestellte Vorbringen ist unerheblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, z.V.b. in BGHZ). Der als übergangen gerügte Beweisantritt betrifft Vortrag des Klägers zur nachträglichen Tilgung von Forderungen.
b) Eine Zulassung der Berufung kommt aber auch auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, nach welcher ein Widerruf der Zulassung ausschied, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen war (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 2
- AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150).
aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dem - nicht schriftsätzlich vorbereiteten, sondern nur in der mündlichen Verhandlung gehaltenen - Vorbringen des Klägers zum nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes auseinandergesetzt. Danach hat der Kläger hinsichtlich der Forderungen 19, 25, 31/38, 32, 33/40, 34, 36 und 39 weder Erfüllung noch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung behauptet. Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, hinsichtlich welcher Forderung welcher Beweis hätte erhoben werden müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und aus welchem Grund die Erledigung einzelner Forderungen den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls insgesamt entfallen ließ. 6 2. Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil er in der mündlichen Verhandlung mit Vorbringen der Beklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert worden sei, auf das er sich nicht habe vorbereiten können. Damit ist der Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es handelt sich um einen Sachverhalt, der die - grundsätzlich unerhebliche - Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach Erlass des Widerrufsbescheides betrifft. Aber auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wegfall des Widerrufsgrundes ist die Rüge unberechtigt. Der Kläger legt nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn er die neue Forderungsliste vorab zur Kenntnis erhalten hätte oder ihm eine Schriftsatzfrist - die er nicht einmal beantragt hat - nachgelassen worden wäre.
3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
b) Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht hinreichend, dass sich eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in überschaubarer Zeit abgezeichnet habe und nunmehr fast abgeschlossen 8 sei. Er verweist auf den zwischenzeitlichen Verkauf einer Eigentumswohnung, die geplante Veräußerung eines Wohnhauses nebst Bauplatz sowie die beabsichtigte Verlegung der Kanzlei in ein im Eigentum des Klägers stehendes, bisher nicht vermietbares Gebäude. Auch hier geht es um den nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs unbeachtlichen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs musste der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (§ 36a BRAO a.F., § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 90/10 - 12
BGH:
Beschluss v. 16.09.2011
Az: AnwZ (Brfg) 28/11
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