Landgericht München I:
Urteil vom 3. Juni 2011
Aktenzeichen: 21 O 8455/11

(LG München I: Urteil v. 03.06.2011, Az.: 21 O 8455/11)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

1. Auszüge aus in der ... und/oder der ... erschienenen und/oder auf der Internetseite ... öffentlich zugänglich gemachten Artikeln zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend geschieht:

€ Eine Geschichte der Menschenjagd (translate) ein Arzt, von zwei Schwestern unterstützt, die Kranken behandelt, Fiebernde, Sterbende, Gebärende. Als ein Trupp Feuerwehrmänner aus Schläuchen Trinkwasser verteilt, gerät die Menge in Bewegung, Becher werden gezückt, Feldflaschen ausgepackt, jeder verlangt seinen Anteil an dem kostbaren Nass.€ Im Fernsehen: "Polizeiruf 110" (translate) Kim S. spielt eine Frau, die ihr Selbstbewusstsein ohne Allüren zu gestalten weiß, die Rock, Stiefel, Nagellack und Schmuck beim Einsatz trägt. Den an die Wand gedrängten, mit einem Bein im Illegalen operierenden B. treibt sie kühl vor sich her - und wenigstens vorübergehend zurück auf den Pfad der ...€ Risiken der Kommunalwirtschaft (translate) begründen, m geführte Versorger haben keine andere Wahl. Der Energiemarkt jedenfalls hat sich dermaßen gewandelt, dass die Renaissance der Stadtwerke, die Lust am Kommunalisieren solcher Dienstleistungen, dereinst noch zu einem Bumerang für die städtischen Haushalte werden kann. Die Ausweitung des Vertriebs in Gegenden, in denen die Konkurrenz vorne ist, mehr ...€ Geradewegs in die Sackgasse (translate) dem Navi-Bildschirm, der in der Regel zwar hinreichend breit, aber nicht hoch genug ist. Selbst der aktuelle 7er BMW bringt es mit seiner prachtvollen Anzeige auf nur 1280 × 480 Pixel. Man muss ständig "scrollen€ und für kleinere Schriften den Zoom bemühen. Dann die Eingabe einer WWW-Adresse: Mit dem ...€ Da machen die Kleinbürger große Augen Von Friederike Haupt (translate) Mann, Portier im Rotlichtviertel: "Es hieß, es gibt Cash." Und ihm gefiel der Job: Mit Anzug, Einstecktuch, Schmuck und immer einem Scherz auf den Lippen stand er da, quatschte Passanten an, lockte sie in die Bar: "Ich wollte der beste Portier sein." Aber die Zeiten haben sich ...€ Anlehnen oder abkupfern€ Von H. H. (translate) das Schweigen der Insider spricht dafür, dass der Jurist V. R. einen Nerv im Hochschulbetrieb getroffen hat. Bei Uhren ist es einfach, Plagiate zu erkennen- in der Gelehrtenpublik braucht es dazu feinere Instrumente Kritik ist das Salz in der Suppe der Wissenschaft. Wobei die Würzung naturgemäß nicht jedem schmecken ...€ Luftfahrt: Der kurze Traum vom Leben als Privatpassagier (translate) Lippen perlen. Dann ist Stille im Flugzeug, und die Handvoll Passagiere freut sich am seltensten Glück der kommerziellen Luftfahrt: dem Überfluss, dem Luxus von Raum und Ruhe, dem Geruch nach Unverbrauchtem, Unbenutztem wie bei einem jungfräulichen Auto, dem Gefühl, als sei man wirklich ein privilegierter Privatgast in einer ...€ Otienos Kleinod mitten im Slum (translate) in deiner Familie€ Wie viele Mahlzeiten habt ihr am Tag€ Wohin entsorgt ihr euren Müll€ Woher kommt euer Trinkwasser€ Wohin gehst du, wenn du krank wirst€ Danach haben die Helfer in der Regel ein gutes Bild von der Lebenssituation und wissen, ob die Antragstellerin tatsächlich arm ist. Arm ...€ Der Kommerzialrat charterte die rettende Flotte (translate) mit 880 Passagieren von Tulcea. Auf diesen schrottreifen Schiffen herrschten unbeschreibliche Zustände. Auf der "Pacific" gab es kaum Trinkwasser. Die Flüchtlinge mussten in Schichten schlafen und konnten nur abwechselnd an Deck kommen, um frische Luft zu schöpfen. Auf der "Atlantic" brach eine Typhusepidemie aus; es starben fünfzehn Menschen. Als ...€ Luftfahrt: Vor dem Abflug Kaviar und eine Massage (translate) genauso ist es. In Bangkoks Suvarnabhumi Flughafen erleben Passagiere, zu welchen Höhenflügen der Dienst am Kunden in der Luftfahrt fähig ist - und das alles umsonst. Man benötigt nur ein Flugticket von Thai Airways in der First oder Business Class, und schon öffnen sich die Türen zum sechshundertsechzig Quadratmeter ...2. Auszüge aus in der ... und/oder der ... erschienenen und/oder auf der Internetseite ... öffentlich zugänglich gemachten Artikeln zu vervielfältigen und/oder im Rahmen eines E-Mail-Versands Dritten zugänglich zu machen oder vervielfältigen und/oder im Rahmen eines E-Mail-Versands Dritten zugänglich machen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

C N Von: ... Gesendet: Sonntag, 13. Februar 2011 16:52 An: ... Betreff: Abwasser USA legen nach: Ägypten gehe nicht ausreichend auf das Volk ein ... Landes fließt, habe Ägypten von der Bundesrepublik nie erhalten. Deutsche Entwicklungsgelder kämen Projekte im Bereich erneuerbare Energien, Stadtentwicklung, Trinkwasser, Abwasser und Bewässerung zu Gute und nutzen vor allem der Bevölkerung. Ägypten gehe nicht ausreichend auf das Volk ein ... Landes fließt, habe Ägypten von der Bundesrepublik nie erhalten. Deutsche Entwicklungsgelder kämen Projekte im Bereich erneuerbare Energien, Stadtentwicklung, Trinkwasser, Abwasser und Bewässerung zu Gute und nutzen vor allem der Bevölkerung. Aller Kritik aus Ägypten zum Trotz: Die USA verschärfen den Ton gegenüber Kairo und stelle ... Ein Ausschuss in dem ... Eine Geschichte der Menschenjagd ... ein Arzt, von zwei Schwestern unterstützt, die Kranken behandelt, Fiebernde, Sterbende, Gebärende. Als ein Trupp Feuerwehrmänner aus Schläuchen Trinkwasser verteilt, gerät die Menge in Bewegung, Becher werden gezückt, Feldflaschen ausgepackt, jeder verlangt seinen Anteil an dem kostbaren Nass. Dies ist kein Volksvergnügen, es ist ein Szenario des Massenmords. Am ... Video-Filmkritik: "Die Kinder von Paris": Eine Geschichte der Menschenjagd ... ein Arzt, von zwei Schwestern unterstützt, die Kranken behandelt, Fiebernde, Sterbende, Gebärende. Als ein Trupp Feuerwehrmänner aus Schläuchen Trinkwasser verteilt, gerät die Menge in Bewegung, Becher werden gezückt, Feldflaschen ausgepackt, jeder verlangt seinen Anteil an dem kostbaren Nass. Dies ist kein Volksvergnügen, es ist ein Szenario des Massenmords. Am ... Früher Frühling macht Eisbären unfruchtbar ... diesen Sektoren: Kraftwerke 26%, Industrie 19%, Forstwirtschaft 17%, Landwirtschaft 14%, Verkehr 13%, Wohnen und Arbeiten 8%, Abfälle und Abwasser 3%. Kohlendioxid ist von seiner Wirkung das bedeutendste menschgemachte (anthropogene) Treibhausgas. Im Jahr 2008 wurden 31,9 Milliarden Tonnen in die Atmosphäre entlassen, 41% mehr als 1990, dem Basisjahr des ... Hudson-Bav: Früher Frühling macht Eisbären unfruchtbar ... diesen Sektoren: Kraftwerke 26%, Industrie 19%, Forstwirtschaft 17%, Landwirtschaft 14%, Verkehr 13%, Wohnen und Arbeiten 8%, Abfälle und Abwasser 3%. Kohlendioxid ist von seiner Wirkung das bedeutendste menschgemachte (anthropogene) Treibhausgas. Im Jahr 2008 wurden 31,9 Milliarden Tonnen in die Atmosphäre entlassen, 41% mehr als 1990, dem Basisjahr des ... Union plant Strafzins für Steuersünder ... Kraftfahrzeugen 3000 Euro Veränderung: 2,3 Prozent Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 2906 Euro Veränderung: 1,9 Prozent Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 2900 Euro Veränderung: +1,8 Prozent Verkehr und Lagerei 2743 Euro Veränderung: -0,4 Prozent Baugewerbe 2727 Euro Veränderung: +1,5 Prozent Erbringung ... Gesetzesverschärfung: Union plant Strafzins für Steuersünder ... Kraftfahrzeugen 3000 Euro Veränderung: 2,3 Prozent Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 2906 Euro Veränderung: 1,9 Prozent Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 2900 Euro Veränderung: +1,8 Prozent Verkehr und Lagerei 2743 Euro Veränderung: -0,4 Prozent Baugewerbe 2727 Euro Veränderung: +1,5 Prozent Erbringung ... Gesetzesverschärfung: Union plant, Steuersünder härter zu bestrafen ... Kraftfahrzeugen 3000 Euro Veränderung: 2,3 Prozent Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 2906 Euro Veränderung: 1,9 Prozent Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 2900 Euro Veränderung: +1,8 Prozent Verkehr und Lagerei 2743 Euro Veränderung: -0,4 Prozent Baugewerbe 2727 Euro Veränderung: +1,5 Prozent Erbringung ... Gesetzesverschärfung: Union plant, Steuersünder härter zu bestrafen ... Kraftfahrzeugen 3000 Euro Veränderung: 2,3 Prozent Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 2906 Euro Veränderung: 1,9 Prozent Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von3. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

...

als Bezeichnung für auf einem Presseinformationsdienst gesammelte Artikel zu benutzen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet im Rahmen des Dienstes ... geschieht:

€ EU will Energienetze ausbauen Von Hendrik Kafsack, Brüssel (translate) Anbindung an die Erdgasquellen am Kaspischen Meer, etwa durch das Pipelineprojekt Nabucco, und der Ausbau erneuerbarer Energiequellen die Energieversorgung sichern. Energieaußenpolitik soll enger abgestimmt werden. Die Mitgliedsländer sollen die Kommission von Anfang des kommenden Jahres an über alle neuen und bestehenden bilateralen Abkommen mit Drittstaaten informieren. Auch das zielt ... € Tyco Electronics: Wo Autoteile vor der Produktion getestet werden (translate) nicht nur ihnen, sondern auch Kunden in der Investitionsgüter- und Haushaltsgeräteindustrie, der Telekommunikation, der Computer- und Unterhaltungselektronik, der Energieversorgung, der Medizintechnik sowie der Luft- und Raumfahrt und der Wehrtechnik. 711 Menschen arbeiten in den Gebäuden an der A,-Straße in B,. Sie entwickeln, messen, testen, kontrollieren. Und meist geht ... € Wo Autoteile vor der Produktion getestet werden (translate) nicht nur ihnen, sondern auch Kunden in der Investitionsgüter- und Haushaltsgeräteindustrie, der Telekommunikation, der Computer- und Unterhaltungselektronik, der Energieversorgung, der Medizintechnik sowie der Luft- und Raumfahrt und der Wehrtechnik. 711 Menschen arbeiten in den Gebäuden an der A,-Straße in B,. Sie entwickeln, messen, testen, kontrollieren. Und meist geht ... € EU will Energienetze ausbauen (translate) Anbindung an die Erdgasquellen am Kaspischen Meer, etwa durch das Pipelineprojekt Nabucco, und der Ausbau erneuerbarer Energiequellen die Energieversorgung sichern. Energieaußenpolitik soll enger abgestimmt werden. Die Mitgliedsländer sollen die Kommission von Anfang des kommenden Jahres an über alle neuen und bestehenden bilateralen Abkommen mit Drittstaaten informieren. Auch das zielt ...II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf € 150.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Berechtigung der Antragsgegnerin, Ausschnitte aus Artikeln der Antragstellerin als Trefferlisten der von ihr angebotenen Online-Volltextsuche sowie das Logo ... zu verwenden.

Die Antragstellerin gibt die überregional erscheinende ... und die ... heraus und stellt den Lesern eine Vielzahl von verschiedenen Medienformaten - etwa über das Online-Portal ... oder die E-Paper Ausgabe der ... zur Verfügung. Weiter bietet sie eine kostenpflichtige Nutzung des ...-Archivs für Privat- und Geschäftskunden an und vermarktet die bei ihr erscheinenden Artikel über die ... Gesellschaft (...), deren Kerngeschäft in der Lizenzierung von nach bestimmten Suchkriterien erstellten Pressespiegeln besteht. Eine Vermarktung erfolgt auch über Datenbanken wie die ..., die Kunden quellenübergreifende Recherchemöglichkeiten mit einer Oberfläche bzw. einer Datenbank anbietet. Die Antragstellerin nutzt zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Internet die Bezeichnung ..., welche beim ... für die Antragstellerin auch als Wort-Bildmarke für die Verbreitung von Nachrichten und Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze insbesondere über das Internet und die Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen auch in elektronischer Form eingetragen ist (Anlage ASt 11).

Die Antragsgegnerin bietet im Rahmen ihres Dienstes eine Vielzahl von Presseinformations-Dienstleistungen an. Sie nimmt für ihre Kunden u. a. auch in rund 2.000 deutschsprachigen Publikationen eine Volltextsuche nach bestimmten Stichwörtern vor, stellt ihren Kunden Überschriften, Fotos und Auszüge aus den betreffenden Zeitungsartikeln sowie Deeplinks auf die entsprechenden Internetseiten der Verlagshäuser zur Verfügung, versendet E-Mails mit den von ihr gefundenen Treffern und dazugehörigen Texten und ermöglicht die Nennung von Newslettern ebenfalls mit den von ihr gefundenen Treffern und dazugehörigen Texten.

Die Antragstellerin behauptet, ihr sei am 22.03.2011 zur Kenntnis gelangt, dass die Antragsgegnerin bei der Erbringung der Dienstleistungen für ihre Kunden u. a. bei der Antragstellerin erscheinende Zeitungsartikel nutze.

Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der unrechtmäßigen Vervielfältigung und unkörperlichen Verbreitung der Auszüge aus Artikeln gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu, da diese durch ihr Verhalten die Rechte der Antragstellerin aus §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG verletzte. Die Antragsgegnerin vervielfältige zumindest Auszüge aus den bei der Antragstellerin erscheinenden Artikeln. Die von der Antragsgegnerin vervielfältigten Textauszüge von 35 bis 50 Worten genössen urheberrechtlichen Schutz. Weiterhin habe die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der unrechtmäßigen Benutzung ihrer Marke €...€ gemäß §§ 14, 15 Abs. 2 MarkenG, da sie die Rechte der Antragstellerin aus §§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 1 MarkenG verletze. Schließlich stehe der Antragstellerin auch ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Antragsgegnerin biete ebenso wie die Antragstellerin einen gebündelten Presseinformationsdienst an, ohne vorher von der Antragstellerin die entsprechenden Nutzungsrechte erworben zu haben. Darin sei ein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin zu sehen.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe glaubhaft gemacht, dass Ausschnitte aus von ihren Redakteuren und freien Mitarbeitern verfassten Artikeln in der im Tenor wiedergegebenen Form von der Antragsgegnerin als Trefferlisten der von ihr angebotenen Online-Volltextsuche erstellt würden, die die Antragsgegnerin dann von ihrem Server aus anzeigen lasse und auf Wunsch auch per E-Mail versende.

Dabei nutze sie das als Marke geschützte Zeichen €...€ in der im Tenor wiedergegebenen Typographie zur Kennzeichnung entsprechender aus Artikeln der Antragstellerinnen herrührender Ausschnitte.

Die Verfügung richte sich nicht gegen die Versendung der ..., die nach der ... - Entscheidung des BGH zulässig sein könnten, sondern gegen die damit verbundene ausschnittsweise Vervielfältigung der Artikel der Antragstellerin. Da die rund um das recherchierte Kennwort wiedergegebenen Ausschnitte jeweils eine Länge hätten, die eine zusammenhängende Gedankenführung erkennen lasse und auch erkennbar werde, dass die wiedergegebenen Artikel sich einer stilsicheren, prägnanten und individuellen Ausdrucksweise bedienten, deren Niveau gängige Mitteilungen in der Alltagssprache deutlich übersteige, sei die urheberrechtliche Schutzfähigkeit dieser aus dem Auskunftsdienst der Antragsgegnerin stammenden und im Tenor wiedergegebenen Ausschnitte, trotz ihrer Beschränkung auf 35 bis 50 Worte zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass Ausschnitte dieser Länge aus Artikeln der Antragstellerin die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG in aller Regel erreichten.

Da die Antragsgegnerin zur Vervielfältigung der Textausschnitte, an denen die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte halte, nicht berechtigt gewesen sei, verstoße sie gegen deren Rechte aus §§ 16, 97 Abs. 1 UrhG. Auch die Perlentaucher-Entscheidung des BGH erlaube keine identische Übernahme von Textausschnitten.

Die Antragsgegnerin verstoße zudem auch gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn sie das geschützte Zeichen €...€ zur Kennzeichnung der angezeigten bzw. versandten Textausschnitte nutze, ohne hierzu von der Antragstellerin ermächtigt zu sein.

Die Kammer erließ am 26.04.2011 einen Beschluss, wonach über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.04.2011 mündlich zu verhandeln ist. Im Termin vom 11.05.2011 änderte die Antragstellerin ihre ursprünglichen Anträge dergestalt, dass in Ziffer I. 1. vor den Worten €wie nachfolgend abgebildet€ die Worte €wie in einem Umfang€ sowie in Ziffer I. 2. die Worte €in einem Umfang€ entfielen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr

den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin bestreitet die Aktivlegitimation der Antragstellerin. Bei einem Teil der von der Antragstellerin monierten Artikel handle es sich ausweislich der Rechtevorbehalte um ... oder ...-Artikel und -Meldungen. Auch seien die Autorenverträge der Antragstellerin mit den Mitarbeitern aufgrund der gerichtsnotorischen Problematik der Buy-Out-Klauseln unwirksam.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die ursprüngliche Antragsfassung, nach der die Antragstellerin aufgrund des abstrakten Verbots sämtliche Ausschnitte einbeziehen habe wollen, die einen Umfang wie die beispielhaft aufgeführten Ausschnitte haben, sei zu weit gefasst gewesen. Die Antragsumstellung enthalte daher eine nicht unerhebliche Antragsrücknahme mit entsprechender Kostenfolge.

Die ursprünglich beispielhaft aufgeführten Ausschnitte seien im übrigen nicht schutzfähig. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass alle Auszüge, die 35-50 Worte aufwiesen, denklogisch die Schöpfungshöhe erreichten. Zwar könnten ausgehend von der €Perlentaucher€-Entscheidung des BGH (GRUR 2011, 134) auch kleine Teile eines Werkes Urheberschutz genießen, dies scheitere vorliegend aber an der für sich genommenen hinreichenden Individualität. Auch in der €Paperboy€-Entscheidung (GRUR 2003, 958) habe der BGH festgestellt, dass Überschriften und Kurzauszüge wie die vorliegend streitgegenständlichen keine urheberrechtlich schutzfähigen Werkteile darstellten. Die konkret im Beschluss wiedergegebenen Auszüge seien sowohl der Länge nach als auch unter Berücksichtigung des jeweiligen sprachlichen Ausdrucks urheberrechtlich nicht geschützt. Die Auszüge gäben dem Leser zusammen mit der Überschrift lediglich einen Anhaltspunkt auf den thematischen Gehalt des Artikels, sie unterschieden sich aber nicht vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten. Das in Bezug auf die Anträge Ziff. I. 1. Gesagte gelte erst recht in Bezug auf die unter Ziff. I. 2. in Bezug genommenen Textauszüge, die kürzer seien und teilweise keine zusammenhängenden Textpassagen enthielten, sondern augenscheinlich aus verschiedenen Textpassagen des Ursprungstextes entnommene Teile, die eine zusammenhängende Gedankenführung nicht erkennen ließen.

Soweit die Antragstellerin vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzungen geltend mache, habe die Antragsgegnerin die angeblichen Kennzeichen als am nächsten liegenden Weg der Quellenangabe gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG verwendet. Auf die von den Antragstellerinnen behaupteten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne ebenfalls nicht abgestellt werden.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war in der tenorierten Form zu erlassen. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie die kennzeichnungsrechtlichen Ansprüche zu, weshalb ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Die Durchsetzung der den Antragstellerinnen zustehenden Urheber- und Kennzeichnungsrechte ist auch dringlich, sodass ein Verfügungsgrund ebenfalls anzunehmen ist.

I.

21Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG zu.

1. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gerügten Aktivlegitimation der Antragstellerin ist festzustellen, dass sich der Einwand der Unwirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung durch die Autoren lediglich auf die Vertragsverhältnisse der Antragstellerin mit ihren freien Mitarbeitern beziehen kann. Insoweit sind die Einwände der Beklagten, wonach die Verträge aufgrund des €gerichtsnotorischen€ Problems der Buy-Out-Vergütung unwirksam seien, erkennbar ins Blaue hinein erhoben, nicht mit Tatsachen unterlegt und in entsprechend pauschaler Form nicht geeignet, die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin in Frage zu stellen. Im Hinblick auf die Rechtevorbehalte zugunsten von Presseagenturen ist dennoch von einer Aktivlegitimation der Antragstellerin auszugehen, da sie insoweit unwidersprochen im Schriftsatz vom 11.5.2011 (Bl. 5 d. A.) vorgetragen hat, dass bei Texten von Presseagenturen in ihrem Haus von ihren Redakteuren bearbeitend eingegriffen und diese einen komplett eigenschöpferischen Beitrag daraus verfassen.

2. Die von der Antragsgegnerin vervielfältigten, aufgezählten Auszüge in Ziff. I. 1. des Tenors sind für sich gesehen urheberrechtsfähig.

24Wie die Antragsgegnerin selbst nicht in Abrede gestellt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Zeitungsartikel nach § 49 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Tatsachenberichterstattung, da die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen und die fast unerschöpfliche Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten dazu führen, dass journalistische Arbeiten nahezu unvermeidlich die Individualprägung ihrer Urheber erhalten. Diese Annahme der Urheberrechtsfähigkeit gilt auch für Auszüge aus den betreffenden Artikeln, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbständige persönliche Schöpfungen iSd § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass die im Verfügungsantrag bzw. Tenor der einstweiligen Verfügung aufgezählten Artikel trotz der Beschränkung auf 35 bis 50 Worte sich einer Ausdrucksweise bedienen, die die Alltagssprache deutlich übersteigt und demnach eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Die Ausschnitte der Artikel, die in Ziffer I. 1. des Tenors wiedergegeben sind, übernehmen aus den vollständigen Artikeln gerade die eigenschöpferischen, durch die Individualität der Journalisten geprägten Stellen, die dramatisieren, die mit der geschilderten Situation oder Sache verbundenen Emotionen wiederzugeben versuchen und gezielt Stilmittel wie Alliteration, Akkumulation, Emphase oder Ironie enthalten (€Fiebernde, Sterbende, Gebärende€, €treibt sie kühl vor sich her€; €die Lust am Kommunalisieren€, €bringt es mit seiner prachtvollen Anzeige€, €ihm gefiel der Job...quatschte Passanten an€, €wobei die Würzung naturgemäß nicht jedem schmeckt€, €dem Geruch von Unverbrauchtem...wie bei einem jungfräulichen Auto€, €Wie...€ Wohin...€ Woher...€ Wohin...€€, €auf diesen schrottreifen Schiffen herrschten unbeschreibliche Zustände€, €zu welchen Höhenflügen der Dienst am Kunden fähig ist€).

Weder die Entscheidung €Perlentaucher€ des BGH (vgl. ZUM 2011, 151) noch die Entscheidung €Paperboy€ des BGH (vgl. ZUM 2003, 855) rechtfertigen eine andere Beurteilung. Gegenstand der €Perlentaucher€-Entscheidung waren von der dortigen Beklagten selbst verfasste €Abstracts€, die vorliegend gerade nicht gegeben sind. Zudem hat der BGH in der Entscheidung festgestellt, dass auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine geistige Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Eine ausdrückliche Ausnahme sieht der BGH nur bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerks wie einzelne Worte oder €knappe und knappste Wortfolgen€. Bei Textauszüge mit einem Umfang von elf Worten, wie sie der €Infopaq€-Entscheidung des EuGH (vgl. ZUM 2009, 245) zugrunde liegen, sieht der BGH einen Ausschluss des Urheberrechts von vornherein aber nicht gegeben. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass diese Annahme erst recht im Hinblick auf die vorliegenden Artikelauszüge bestehend aus 35 bis 50 Worten gelten muss. Auch die Entscheidung €Paperboy€ bietet für den vorliegenden Fall keine Parallele, da Gegenstand des dortigen Verfahrens lediglich einige unzusammenhängende Begriffe und Schlagworte aus Zeitungsartikeln, nicht jedoch zusammenhängende Texte €am Stück€ mit zusammenhängender Gedankenführung waren. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung €CB Infobank I€ des BGH (vgl. ZUM-RD 1997, 329) fehlt es ebenfalls an einer Parallele zum vorliegenden Sachverhalt, da die Antragsgegnerin keine €gelegentliche€ Auswertung in einem analogen Zettelarchiv betreibt, sondern eine systematische und dauerhafte Auswertung, die digital zur Verfügung gestellt wird und eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten eröffnet.

Jeder der von den Antragstellerinnen in Ziff. I. 1. der einstweiligen Verfügung ausgeführte Zeitungsartikelauszug erreicht die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe.

Hinsichtlich der übrigen, in der einstweiligen Verfügung in Ziff. I. 2. aufgeführten Beispielsauszüge hat die Antragsgegnerin keinen substantiierten Vortrag geliefert, der gegen eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Auszüge sprechen könnte. Insbesondere muten die Überschriften durchgängig eigenschöpferisch an: €Eine Geschichte der Menschenjagd€, €Früher Frühling macht Eisbären unfruchtbar€. In weiteren Textteilen werden als eigenschöpferisch zu qualifizierende bildhafte Wortfolgen wie z. B. €Fiebernde, Sterbende, Gebärende€, €verschärfen den Ton gegenüber Kairo€, €kein Volksvergnügen, ... Szenarien eines Massenmords€ verwendet.

II.

Die Verwendung des für die Antragstellerin geschützten Logos €...€ durch die Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und ist insbesondere keine zulässige Benutzung gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG.

Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zwar auch auf den markenmäßigen Gebrauch eines Zeichens anwendbar; indes kann aber die konkrete Art und Weise des markenmäßigen Gebrauchs durchaus Bedeutung bei der Beurteilung erlangen, ob ein sittenwidriges Verhalten iSd § 23 letzter HS vorliegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 52 mwN). Auf § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich demnach nicht berufen, wer die beschreibende Angabe in sittenwidriger Weise benutzt. Ob Unlauterkeit vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass die fremde Marke markenmäßig benutzt wird, reicht für die Annahme einer Unlauterkeit nicht aus, da sich sonst die Frage der Freistellung gar nicht erst stellen würde. Umstände, die die Annahme einer Unlauterkeit begründen, liegen insbesondere vor, wenn über die Verwendung der beschreibenden Angabe hinaus weitere Annäherungen an die geschützte Bezeichnung vorgenommen werden, z. B. eine besondere Schrifttype und Farbgestaltung des geschützten Kennzeichens nachgeahmt oder bildliche Elemente mit übernommen werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 23 Rdnr. 72-74 mwN). Dies ist vorliegend der Fall, da das €...€-Logo der Antragstellerin in der konkreten Ausgestaltung durch die Antragsgegnerin übernommen wurde.

Die von der Antragsgegnerin auch in diesem Zusammenhang erwähnte €Perlentaucher€- Entscheidung des BGH (a. a. O.) ist vorliegend nicht einschlägig, da dort das betreffende Logo €...€ nicht benutzt worden ist, sondern nur die wortmäßigen Abkürzungen, was nach dem Vorstehenden im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig ist.

III.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin hat nach anfänglicher Skepsis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.5.2011 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er von der Antragstellerin weder regelmäßig zur Marktbeobachtung oder Verfolgung von Rechtsverstößen beauftragt, noch mit der Geschäftsleitung der Klägerin über das Parallelverfahren betreffend die ... Zeitung bei der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I gesprochen habe. Somit war von der Einhaltung der Monatsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 22.3.2011 durch den Eingang der Antragsschrift am 21.4.2011 auszugehen.

IV.

Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer geht hinsichtlich der Rücknahme der Anträge I. 1. und I. 2. hinsichtlich des die konkret im Tenor wiedergegebenen Ausschnitte übersteigenden Teils des Antrags davon aus, dass die Kostenaufhebung diese angemessen widerspiegelt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin mit der einstweiligen Verfügung zwar inhaltlich die Widerrechtlichkeit ihrer Geschäftspraxis aufgezeigt wurde, anderseits aber bei einer nur beispielhaften Aufzählung der Artikel und einer abstrakten Tenorierung eine erheblich höhere Anzahl von Artikelauszügen erfasst gewesen wäre.






LG München I:
Urteil v. 03.06.2011
Az: 21 O 8455/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/42f85e8e9038/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_3-Juni-2011_Az_21-O-8455-11




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