Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 16. Februar 2015
Aktenzeichen: 7 ZB 14.357
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 16.02.2015, Az.: 7 ZB 14.357)
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung der Offenbarung der Religionszugehörigkeit durch Richter; Löschung der Eintragung im Taufbuch nach Kirchenaustritt; Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten; Umfang und Intensität der gerichtlichen Prüfung; keine Vorabentscheidung durch den EuGH
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahr 1976 aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, verlangt, die über ihn im Taufbuch der Beklagten eingetragenen Daten zu löschen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit diesem Ziel abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Die Löschung des Eintrags im Taufbuch sei eine rein innerkirchliche Angelegenheit, die gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV dem staatlichen Zuständigkeitsbereich entzogen sei. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung fordere zwar der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 92 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch grundsätzlich auch in Angelegenheiten, die die Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbständig ordnen und verwalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Die innerkirchliche Maßnahme sei danach allerdings nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit dahingehend zu überprüfen, ob sie gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung verstoße, wie das allgemeine Willkürverbot, den Begriff der guten Sitten oder den Ordre public. Weder die Taufe selbst noch ihre Dokumentation im Taufbuch würden aber gegen Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung verstoßen.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen. Er macht ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend:
Die Eintragung der Taufe, die nicht Teil des Sakraments sei, gehöre nicht zum Kernbereich der innerkirchlichen Angelegenheiten. Bei Kirchenaussteigern gehe sie über den rein innerkirchlichen Bereich hinaus. Auf die Datenspeicherung durch die Kirchen sei das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Zwischen der Taufe als Sakrament einerseits und der Eintragung im Taufbuch andererseits sei datenschutzrechtlich zu differenzieren. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es die Kindestaufe zur Rechtfertigung der Eintragung für unbedenklich halte, weil von einer Einwilligung der Eltern in die Taufe und deren Dokumentation im Taufbuch angesichts des psychischen Drucks durch die Kirchen, Kleinkinder taufen zu lassen, nicht ausgegangen werden könne.
Im Übrigen habe es das Verwaltungsgericht versäumt, die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien hier anzuwenden.
Die Berufung sei ferner wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Außerdem wird die Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sowie zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schließlich werden Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gerügt.
Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde beantragt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
Nachdem die Mitglieder des entscheidenden Senats es abgelehnt hatten, Angaben zu ihrer Konfession zu machen, hat der Kläger sie sowie ihre in der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs genannten Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen lassen.
II.
Der Senat ist in der gegenwärtigen Besetzung nicht wegen Besorgnis der Befangenheit gehindert, über den Antrag zu entscheiden. Die vom Ablehnungsantrag des Klägers vom 4. April 2014 betroffenen Richter sind befugt, bei dieser Gelegenheit selbst über das Ablehnungsgesuch des Klägers zu entscheiden. Zwar trifft die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich das Gericht, dem die oder der abgelehnte Richterin oder Richter angehört, ohne deren bzw. dessen Beteiligung (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Anderes gilt jedoch, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, wovon auszugehen ist, wenn ein die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, sondern das Vorbringen des Klägers gänzlich ungeeignet ist, das Misstrauen in die Unparteilichkeit der jeweiligen Richterin oder des jeweiligen Richters zu rechtfertigen (BVerwG, B.v. 7.1.2004 € 4 PKH 5.03 € juris, B.v. 31.10.1994 € 8 B 112/94 € Buchholz 310 zu § 54 VwGO Nr. 51 und vom 30.12.1993 € 1 B 154/93 € Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; BayVGH, U.v. 15.9.2003 € 14 B 97.47 € juris).
Das mit der Begründung, die Religionszugehörigkeit eines Richters könne maßgeblichen Einfluss auf dessen Entscheidungsfindung haben, begründete Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich. Die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und kann für sich allein gesehen die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (BVerfG, B.v. 3.7.2013 € 1 BvR € 782/12 € NJW 2013, 3360). Warum dieser allgemeine Rechtsgedanke, der in § 18 Abs. 2 BVerfGG eine positive Ausgestaltung erfahren hat, € wie der Kläger meint € auf die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts beschränkt bleiben soll, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 17.7.2000 € Vf. 3-VIII-99 € VGH n.F. 53, 144).
Hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs besteht keine Veranlassung zu einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention binden über Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV die Union selbst und einzelne Mitgliedstaaten nur insoweit, als sie Unionsrecht vollziehen (Geiger in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 6 EUV Rn. 9, 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) können der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht entnommen werden.
Es trifft zu, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.2.2014 € 2 C 19/12 € BVerwGE 149, 139), die das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht kennen konnte, die Klage nicht hätte deshalb als unzulässig abgewiesen werden dürfen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und in Annäherung an die Auffassung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aufgrund des durch das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. den Grundrechten verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.
Allein deswegen ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Neben der Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 ff). Es müsste also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, B.v. 10.3.2004 € 7 AV 4.03 € DVBl 2004, 838/839). Es steht allerdings nicht zu erwarten, dass der Kläger in einem Berufungsverfahren mit seinem Klagebegehren durchdringt. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, indem es seinerseits auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Ablehnung der Schwärzung des Taufeintrags einer auf die Einhaltung der Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkten Wirksamkeitskontrolle standhält.
Das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften schließt zwar nicht den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, bestimmt aber Umfang und Intensität der Überprüfung von Akten der Religionsgesellschaft durch das Gericht. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob der Kläger durch Maßnahmen der Kirche oder Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Diese Befugnis zur Prüfung innerkirchlicher Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht muss ihrerseits das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen achten.
Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Begrenzung des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgesellschaften und Kirchen durch das für alle geltende Gesetz ist durch Abwägung zu bestimmen. Der Staat hat sich mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaften und deren gerichtlicher Überprüfung desto stärker zurückzuhalten, je näher der jeweilige zur Überprüfung gestellte Akt dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung der Glaubenslehre steht. Dem Staat ist es verwehrt, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und nichts zu bestimmen. Aber auch insoweit ist nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts oder dem der Religionsgesellschaften hat der Staat zu garantieren, dass deren Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt (BVerwG, U.v. 27.2.2014 € 2 C 19/12 € BVerwGE 149, 139).
Gemessen daran ist die Eintragung von Daten des Klägers im Taufbuch der staatlichen Reglementierung entzogen. Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, die in diesem Rahmen dem staatlichen Zugriff entzogen sind, zählen die kirchliche Lehre und Verkündigung ebenso wie die innerkirchliche Organisation (BVerwG a.a.O.). Zu dem Kern innerkirchlicher Angelegenheiten wie Lehre und Verkündigung zählen insbesondere die Sakramente, wie z.B. die Taufe. Es gilt aber auch für deren Dokumentation, die selbst nicht Teil des Sakraments sein mag, wie dem Kläger zuzugeben ist, soweit diese nach den € vom Gericht nicht überprüfbaren € Glaubenssätzen der Religionsgesellschaft oder Kirche erforderlich ist.
Nach der katholischen Glaubenslehre wird der Getaufte Mitglied der Gemeinschaft der Gläubigen. Die Taufe selbst ist einmalig und kann weder wiederholt noch widerrufen werden. Ihre Wirkungen € hier die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Gläubigen € bleiben auch im Falle des Kirchenaustritts, hinsichtlich dessen die Kirche die Distanzierung des Kirchenaussteigers anerkennt und seine mitgliedschaftlichen Pflichten nicht mehr einfordert, bestehen (BayVGH, B.v. 16.1.2012 € 7 ZB 11.1569 € BayVBl 2012, 337). Die Dokumentation des aufgrund der Glaubensüberzeugung unveränderlichen Status des Getauften gehört wie dieser Aspekt der Glaubensüberzeugung selbst zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, die einer staatlichen Einflussnahme entzogen sind. Denn ohne Dokumentation wäre die Glaubensüberzeugung insoweit mangels Wissens nicht mehr vollziehbar.
Abgesehen davon, dass das Bundesdatenschutzgesetz auf die Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nicht anwendbar ist, weil diese weder zu den öffentlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG noch zu den nicht öffentlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 4 BDSG gehören (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 2 Rn. 14a), dürfte der staatliche Gesetzgeber die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung nicht regeln. Eine Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, zu denen auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gehört, durch die Dokumentation der Taufe und des Kirchenaustritts ist weder in der Antragsbegründung dargelegt worden noch ist eine solche ersichtlich. Nach dem kirchlichen Datenschutzrecht ist der Zugang zu den Taufbüchern reglementiert.
Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ist ebenfalls nicht gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Sinne des Klägers geklärt, dass ihm auch in Bereichen des Datenschutzes gegen Akte von Kirchen oder Religionsgesellschaften Rechtsschutz zu gewähren ist. Auf die Frage, ob es sich dabei um eine €(rein) innerkirchliche Maßnahme€ handelt, kommt es dabei nicht an.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO € wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache € wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Kirchenaussteiger von der Kirche verlangen kann, seine Eintragung im Taufbuch zu schwärzen, erfüllt schon das Erfordernis der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 124a Rn. 72).
An einer mangelnden Darlegung des Zulassungsgrundes scheitert auch eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz. Hinsichtlich der behaupteten Abweichungen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 und der vom Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 1990 fehlt es an der jeweiligen Gegenüberstellung von abweichenden Rechtssätzen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münchens andererseits. Den behaupteten Rechtssätzen der vorgeordneten Gerichte wurde kein davon abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber gestellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 124a Rn. 73). Zumindest im Falle der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wurde der behauptete Rechtssatz auch nicht zutreffend herausgearbeitet. Die dort getroffene Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Folgen kirchlicher Akte hatte nicht zum Gegenstand, ob es sich € wie der Kläger meint € um einen rein innerkirchlichen Bereich handelt, sondern hat darauf abgestellt, ob das staatliche Recht Folgen an innerkirchliche Maßnahmen, wie z.B. die Begründung der Mitgliedschaft durch die Taufe, knüpft.
Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht ergangen war. Die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigen aber, dass die Zugrundelegung der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis führt.
Schließlich liegen die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Wie die Ausführungen zur Ablehnung der Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit zeigen, leidet die angegriffene Entscheidung nicht darunter, dass der mit gleicher Begründung gestellte Ablehnungsantrag in Bezug auf die erstinstanzlich entscheidenden Richter erfolglos geblieben ist.
Die Rüge mangelnder Aufklärung der Frage, ob die Eintragung im Taufbuch noch zum Sakrament der Taufe als solcher gehört ist, wie sich gezeigt hat, nicht entscheidungserheblich und betrifft ebenso wie die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der vom Kläger zitierten ausländischen Rechtsprechung und den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union auseinandersetzen müssen, eine reine Rechtsfrage.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung fehlt es an der Darlegung, welches Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt haben soll. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung anwesend und von seinem Bevollmächtigten vertreten. Die Möglichkeiten für einen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung waren in keiner Weise eingeschränkt.
Eine Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Unabhängig davon, dass die zitierten Grundrechte nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur die Organe der Union selbst binden und die Mitgliedstaaten nur insoweit, als sie Unionsrecht vollziehen, was hier nicht der Fall ist, ist im Sinne des Klägers geklärt, dass auch gegen Akte von Religionsgesellschaften der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.
Die Frage, ob einzelne Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) verletzt sind, ist nicht entscheidungserheblich. Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger können sich aus ihr nicht ergeben. Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV sind Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie sich richten, verbindlich. Sie müssen sie in nationales Recht umsetzen. Einzelne können sich auf die Bestimmungen einer Richtlinie allerdings dann berufen, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst sind, sofern und insoweit der einzelne Mitgliedstaat die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften nicht innerhalb der in der Richtlinie bestimmten Umsetzungsfrist erlassen hat (Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 138). Nach heute gesicherter Rechtslage sind Richtlinienbestimmungen allerdings nicht dazu fähig, Dritten objektive Pflichten aufzuerlegen, d.h. sie im Wege einer €horizontalen Wirkung€ zum Gegner eines Anspruchs, z.B. auf Löschung von Daten, zu machen. Weil der verbindliche Charakter einer Richtlinie nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet besteht, kann die Richtlinie selbst keine Verpflichtung für Dritte begründen (EuGH, U.v. 8.10.1987 € 80/86 € juris; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 157, 159). Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind zwar nicht Private, stehen aber dem Staat und seiner Rechtssetzungsbefugnis ebenso wie diese als Dritte gegenüber und genießen gegenüber staatlichen Eingriffen wie Private umfangreichen Schutz, insbesondere hinsichtlich der selbstbestimmten Verwaltung der eigenen Angelegenheiten. Ihr öffentlich-rechtlicher Status ergibt sich aus den Besonderheiten des in Art. 140 GG i.V.m. § 137 WRV geregelten deutschen Staatskirchenrechts. Es gibt keinen Grund, sie anders zu behandeln als Private, denen aufgrund von unionsrechtlichen Richtlinien unmittelbar keine Verpflichtungen erwachsen können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 16.02.2015
Az: 7 ZB 14.357
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