Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 199/05
(BPatG: Beschluss v. 04.04.2006, Az.: 27 W (pat) 199/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 16. September 2005 aufgehoben.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für
"Bekleidungsstücke, Leder-, Textil-, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke, Regenbekleidung; Motorradschutzbekleidung; Handschuhe; Kopfbedeckungen; Schuhwaren"
als Bildmarke in den Farben "blau, hellgrau, schwarz" beanspruchten Kennzeichnung Bildmarke in den Farben "blau, hellgrau, schwarz"
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zumindest einem erheblichen Teil der Verbraucher erschlösse sich die Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in der Bedeutung von einem diese Waren auszeichnenden "System, das mit Hilfe einer Membran eine Luftzirkulation ermöglicht"; dafür spreche auch die auf dem Bekleidungssektor boomende "Funktionsbekleidung", die z. B. atmungsaktiv und wasserabweisend sei. Dieser Bedeutungsgehalt dränge sich dem Publikum ohne weiteres Nachdenken auf, zumal der Verkehr einer Bezeichnung nicht in analysierender Betrachtung gegenübertrete, sondern sie als Ganzes wahrnehme. Die Anmeldemarke sei auch sprachüblich entsprechend dem englischen Fachbegriff "membrane filter system" gebildet; es handele sich daher bei ihr nicht um eine phantasievolle Neuschöpfung. Auch der Bestandteil "1" führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese Zahl lediglich als Modellbezeichnung oder Serien-/Ordnungsnummer aufgefasst werde. Ebenso könne die grafische Ausgestaltung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da sie lediglich übliche Gestaltungselemente beinhalte. Schließlich führe auch die Voreintragung der Marke "MVS Membrane Ventilations System 1" zu keiner anderen Beurteilung, da diese mit der hier zu beurteilenden Marke nicht vergleichbar sei, auf dem Bekleidungsmarkt mittlerweile "High-Tech-Materialien" werbemäßig besonders hervorgehoben würden und eine Voreintragung ohnehin keinen Eintragungsanspruch begründe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie (sinngemäß) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Ihres Erachtens besitzt die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Schon der Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig, da dem inländischen Verkehr die Bedeutung des Wortes "Membrane" bzw. des deutschen Synonyms "Membran" nicht bekannt sei. Membran sei üblicherweise ein Überträger von Schallwellen oder ein körpereigenes Häutchen; in Verbindung mit Kleidungsstücken sei der Begriff aber völlig ungebräuchlich und sowohl im Englischen als auch im Deutschen mehrdeutig. Die Wörter gehörten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zum Grundwortschatz inländischer Verbraucher. Der Wortbestandteil der Marke würde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen stets als Phantasieangabe verstanden werden. Auch der Zahl "1" könne die Unterscheidungseignung nicht abgesprochen werden; für die hier beanspruchten Waren sei die Verwendung einer Zahl als Modellbezeichnung oder Serien-/Ordnungsnummerbezeichnung gänzlich unüblich. Der Wortbestandteil sei auch nicht sprachüblich gebildet, da er sich von "membrane filter system" schon durch die Zahl "1" unterscheide. Schließlich spreche die Voreintragung "MVS Membrane Ventilation System" indiziell für die Schutzfähigkeit.
II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Bezeichnung nicht der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden.
Allerdings geht auch der Senat mit der Markenstelle davon aus, dass die Einzelwörter, aus denen die Anmeldemarke zusammengesetzt ist, für einen großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - dies sind vorwiegend wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbraucher - ohne Mühe verständlich sind.
Den englischen Begriff "Membrane" werden die Verbraucher dabei schon wegen der Nähe zum entsprechenden deutschen Wort "Membran" ohne weiteres in dieser Bedeutung verstehen, womit üblicherweise ein "dünnes Blättchen aus Metall, Papier o. ä., das durch seine Schwingungsfähigkeit geeignet ist, Schallwellen zu übertragen", "ein dünnes, feines Häutchen, das trennende oder abgrenzende Funktion hat" oder "eine dünne Haut, die die Funktion eines Filters hat" bezeichnet wird (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]). Soweit die Anmelderin meint, wegen der vorgenannten "Definitionen" in einschlägigen Lexika läge eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, übersieht sie, dass es sich insoweit um bloße Synonyma handelt, also lediglich um situations- und zusammenhangbedingte verschiedene Ausdrücke gleicher (Grund-) Bedeutung, was die Annahme einer Mehrdeutigkeit von vornherein ausschließt. Auch die weiteren englischen Begriffe "ventilation" und "system" sind dem überwiegenden Teil des inländischen Verkehrs schon wegen ihrer Nähe zu den entsprechenden deutschen Wörtern "Ventilation" und "System" ohne weiteres im Sinne von "(Be-, Ent-) Lüftung, Ventilation" einerseits und "System" andererseits verständlich. In ihrer Gesamtheit wird der Verkehr die Wortteile in der angemeldeten Marke daher ohne weiteres Nachdenken im Sinne von "Membran-Ventilationssystem" verstehen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr der Wortkombination in der vorgenannten Bedeutung allein einen die beanspruchten Waren beschreibenden Sinn entnehmen. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff "Membran" sei in Bezug auf die beanspruchten Bekleidungsstücke ungebräuchlich, spricht hiergegen bereits die Beschreibung ihrer eigenen Gebrauchsmusterschrift DE 203 14 820, ihrer Offenlegungsschrift DE 10 2004 007 811 A 1 sowie ihrer Europäischen Patentanmeldung EP 1 518 472 A 1, die jeweils eine "Funktionsbekleidung mit mindestens einer Außenhaut und einer Innenmembran" betreffen und damit bereits in der Benennung des Schutzgegenstands den vorgenannten Begriff enthalten. Gerade auf dem Gebiet der Funktionsbekleidung ist den Verbrauchern diese Begriffsbildung in letzter Zeit nicht zuletzt infolge der verstärkt hierauf hinweisenden entsprechenden Werbung geläufig. Auch dass die Funktionalität dieser besonderen Bekleidungsstücke auf der Art ihrer Be- und Entlüftung beruht, ist den Verbrauchern aufgrund der entsprechenden Werbung und der Anpreisung solcher Kleidungsstücke bei Kaufgesprächen allseits bekannt. Sehen sie daher die Wortfolge "Membrane Ventilation System" an Bekleidungsstücken, liegt es für sie ohne weiteres auf der Hand, sie unmittelbar nur als beschreibenden Hinweis auf das Vorhandensein eines "Membranventilationssystems" anzusehen, also darauf, dass diese Waren ein "Ventilationssystem", d. h. ein Lüftungssystem, enthalten, das wie allseits üblich mittels einer Membran hergestellt wird.
Der Senat teilt auch die Einschätzung der Markenstelle, dass die Ziffer "1" von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Versionsnummer des "Membran-Ventilationssystems" verstanden wird, wie sie bei technischen Produkten oder Verfahren, denen - wie sich insbesondere aus den oben genannten technischen Schutzrechten ergibt - die mit der vorgenannten Bezeichnung beschriebene Technik zugehörig ist, durchaus üblich ist. Dem steht auch der Einwand der Anmelderin, bei Waren der Klasse 25 seien Versionsnummern unüblich, nicht entgegen; denn da mit der Wortfolge "Membrane Ventilation System" und der Versionsnummer "1" nur eine bestimmte Eigenschaft der gekennzeichneten Modeprodukte beschrieben wird, bei der wegen ihrer Technizität der Gebrauch von Versionsnummern üblich ist, haben die angesprochenen Verbraucher keine Veranlassung, die Ziffer "1" in der Anmeldemarke als phantasievoll anzusehen und ihr aus diesem Grund einen Herkunftshinweis zu entnehmen.
Auch wenn die Wortfolge "Membrane Ventilation System" mit der hinzugefügten Ziffer "1" für sich genommen infolge ihres sich geradezu aufdrängenden glatt beschreibenden Inhalts nicht schutzfähig ist, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass der angemeldeten Bildmarke in ihrer Gesamtheit die Eignung als Unterscheidungsmittel der mit ihr gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen abzusprechen wäre; vielmehr ist ihr aufgrund der bildlichen Gestaltung das erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft durchaus noch zuzubilligen. Auch eine grafische Gestaltung kann den erforderlichen Herkunftshinweis nicht vermitteln, sofern es sich um einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK). Dabei ist der Markenstelle durchaus zuzubilligen, dass sowohl die Verwendung eines schwarzen Balkens als Hintergrund mit einer hierauf gesetzten weißen Buchstabenschrift als auch die Hervorhebung der Anfangsbuchstaben, die sich damit in der Art einer Abkürzung gerade von - wie hier - längeren Wortfolgen anbieten, sowie die Anordnung der einzelnen Wortteile in Reihen untereinander für sich genommen jeweils werbeüblich ist. Die Werbeüblichkeit der einzelnen grafischen Gestaltungsmittel bedeutet aber noch nicht, dass auch ihre hier zu beurteilende ganz konkrete Verbindung als werbeüblich anzusehen ist. Eine solche Sichtweise griffe nach Ansicht des Senats bei der hier zu beurteilenden Kennzeichnung zu kurz. Dabei bliebe nämlich unbeachtet, dass die Anordnung der einzelnen Elemente sich zu einem harmonischen Ganzen zusammenfügen. So vermittelt die unterschiedliche Skalierung der einzelnen Buchstaben der beiden untereinander stehenden Wortelemente "Membrane" und "Ventilation" diesen dieselbe Zeilenlänge, an die sich auch die letzte Zeile anpasst, indem die Ziffer "1" rechtsbündig geschrieben ist und damit sich auf derselben vertikalen rechtwinkligen Linie befindet wie die Schlussbuchstaben "e" und "n" der darüber stehenden Wörter. Darüber hinaus wirken die farbig abgesetzten Anfangsbuchstaben "M", "V" und "S" wie eine Abkürzung, bei der zudem noch die unterschiedliche Breite der einzelnen Buchstaben dem Betrachter auffällt und dem Zeichen eine besondere Gestaltung vermittelt. Infolge dieser konkreten Anordnung der einzelnen Gestaltungselemente wird der Verkehr daher eben noch geneigt sein, in dem hier zu beurteilenden ganz konkreten komplexen Zeichen nicht mehr nur eine werbeübliche Gestaltung der für sich genommen warenbeschreibenden Angabe zu sehen, sondern es als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen anzusehen. Damit lässt sich dem Gesamtzeichen aufgrund seiner - allein schutzbegründenden - ganz konkreten bildlichen Ausgestaltung das für die Eintragbarkeit allein erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht absprechen. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil die Anmelderin bei einer ungerechtfertigten Geltendmachung von Rechten aus den schutzunfähigen Wortbestandteilen gegenüber der - auch markenmäßigen - Verwendung Dritter, bei welcher die schutzbegründenden Bestandteile der Anmeldemarke nicht enthalten sind, mit zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwahrung), ggf. auch mit strafrechtlichen (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen zu rechnen hätte.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
BPatG:
Beschluss v. 04.04.2006
Az: 27 W (pat) 199/05
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