Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 308 O 172/07

(LG Hamburg: Beschluss v. 20.03.2007, Az.: 308 O 172/07)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung € wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, für die Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an deren Geschäftsführer) verboten,

Vervielfältigungstücke von Hockern und/oder Tischen, die durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind, in Deutschland anzubieten:

(1) das die horizontale Platte tragende Gestell besteht aus Stahlrohr,

(2) die Gestellkonstruktion umreißt einen nach unten offenen Quader, bei dem zwei einander gegenüberliegende Seiten mit ihren Stahlrohrholmen auf dem Boden aufliegen,

(3) diese waagrechten Seitenholme sind jeweils an ihrem Ende viertelkreisförmig nach oben gebogen,

(4) sie werden senkrecht und parallel zueinander wie die Beine eines Hockers oder Tisches nach oben geführt und

(5) fügen sich nach einer weiteren viertelkreisförmigen, im rechten Winkel von den Seitenholmen wegführenden Innenbiegung zu einer wie aus einem Guss wirkenden Stahlkonstruktion zusammen,

(6) diese Konstruktion hält eine rechteckige Platte aus beliebigem Material € vorzugsweise farbig gestaltetem (Sperr-)Holz € an ihrer Oberseite zwischen den Langholmen,

(7) die Oberseiten der Stahlrohr-Langholme und die Oberseiten der Sitz- bzw. Tischfläche liegen in einer etwa horizontalen Ebene,

(8) die zwischen den Langholmen angeordnete Platte endet, bevor sich die Langholme in einem Viertelkreis nach oben biegen,

insbesondere in der folgenden Form:

(Abbildung entfernt)

II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Streitwert von € 75.000,00 zur Last.

Gründe

Der Entscheidung ist auf entsprechenden zulässigen und begründeten Antrag der Antragstellerin ergangen.

I.

Das Landgericht Hamburg ist zuständig. Die internationale Entscheidungszuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Denn Gegenstand des Verfahrens ist ein deliktisches Verhalten der Antragsgegner in Form einer Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO.

II.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des im Beschlusstenor genannten Handelns gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17 UrhG glaubhaft gemacht.

1. Der 1981 verstorbene Designer und Architekt M. B. ist Entwerfer der nachfolgend dargestellten unter der Bezeichnung €L.€ bekannten Tisch/Hocker-Kombination.

(Abbildung entfernt)

Die Möbel sind als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Insoweit wird auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 30.05.2002 zur Geschäftsnr. 20 U 81/01, abgedruckt in ZUM-RD 2002, 419, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2006 zur Geschäftsnr. 20 U 59/05, abgedruckt bei BeckRS 2006 01602, Bezug genommen.

2. Der Antragstellerin stehen in der Bundesrepublik Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Möbeln zu. Insoweit wird Bezug genommen auf die ausführliche Darlegung und Erörterung der Rechtekette in dem oben bereits angeführten Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.01.2006 zur Geschäftsnr. 20 U 59/05.

3. Die Antragsgegnerin zu 1) bietet in einem (als Anlage ASt. 2) vorgelegten Prospekt in der Bundesrepublik Deutschland €Möbel der Designgeschichte€ an. Mit der im Tenor dargestellten Abbildung bewirbt sie einen €Bauhaus-Tisch gro߀ und einen €Bauhaus-Tisch klein€. In dem Prospekt heißt es €Sie erwerben ihre Möbel in Italien, müssen aber keinerlei Anzahlung leisten€.

4. Das Anbieten der streitgegenständlichen Möbel verletzt die Antragstellerin widerrechtlich in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten. Denn es handelt sich um Nachbauten der €L.€-Möbel und die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin zu 1) keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt. Die Antragsgegnerin zu 1) kann eine Berechtigung zu einem solchen Anbieten nicht mit Erfolg aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 07.07.2004 zur Geschäftsnr. 5 U 143/03 (GRUR-RR 2005, 41 - Bauhauslampen aus Italien) herleiten, nach dem ein solches Anbieten keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung darstellt. Denn der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts durch Urteil vom 15.02.2007 zur Geschäftsnr. I ZR 114/04 insoweit aufgehoben und einem Anbieter aus Italien ein vergleichbares Angebot einer nachgebauten Bauhauslampe (Wagenfeld-Leuchte) untersagt. Zwar liegen noch keine Gründe zum Urteil des BGH vor. Da der der Entscheidung des BGH zugrunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden Sachverhalt entspricht, lässt sich allein schlussfolgern, dass der BGH der Argumentation des OLG nicht gefolgt ist. Im Übrigen stellt die Nutzung einer Abbildung des Verletzungsprodukts für sich genommen eine widerrechtliche Vervielfältigung und Verbreitung dar.

5. Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Entfernung des Ausschnitts aus dem Internetauftritt die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42 m.w.N.), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

6. Der Antragsgegner zu 2) haftet neben der Antragsgegnerin zu 1) als deren Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (BGH GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen). Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters wird dann angenommen, wenn dieser selbst die Rechtsverletzung begangen hat oder wenn er wenigstens von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (BGH a.a.O. € Sporthosen). Hier ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2) Kenntnis von dem streitgegenständlichen Anbieten der Möbel hatte und es ihm daher oblegen hätte, die Rechtsverletzung zu unterbinden.

III.

Es liegt ein Verfügungsgrund vor. Dabei ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin die Möbel schon seit längerem in vergleichbarer Art bewirbt und die Antragstellerin davon Kenntnis hatte. Denn solange die Richtigkeit der Rechtsauffassung im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 07.07.2004 in Betracht gezogen werden musste, war der Antragstellerin ein gerichtliches Vorgehen nicht zumutbar, vielmehr durfte sie die Entscheidung des BGH abwarten. Durch ihre Abmahnung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH hat sie insbesondere auch den Antragsgegnern vor Inanspruchnahme des Gerichts Gelegenheit gegeben, deren Rechtsauffassung einer Überprüfung zu unterziehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.






LG Hamburg:
Beschluss v. 20.03.2007
Az: 308 O 172/07


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