Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Oktober 2007
Aktenzeichen: 40 O 134/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.10.2007, Az.: 40 O 134/05)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050.826,58 € nebst Zinsen in Höhe von 196.356,54 € sowie Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.050.826,58 € seit dem 06.07.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 85 %, die Klägerin trägt sie zu 15 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die vor allem auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs tätig ist, macht Schadensersatzansprüche wegen der Vergabe von Darlehen und einer Anzahlung an einen Herrn XX gegen den Beklagten als ihren vormaligen Vorstand und zeitweisen Geschäftsführer einer ihrer Tochtergesellschaften geltend.
Der Beklagte war vom 01.01.1995 bis zum 31.07.2002 als Vorstand der Klägerin zuständig für die Bereiche "Finanzen" und "Rechnungswesen" und insbesondere für Beteiligungsunternehmen. Neben ihm war ein Herr XXX Vorstandsvorsitzender und ein Herr XXX weiteres Vorstandsmitglied. Vorsitzender des Aufsichtsrats war ein Herr XX.
Herr XXX war dem Beklagten seit dem Jahre 1996 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks HHH in Düsseldorf bekannt. Dieses Grundstück war in einem im Vorfeld des Verkaufs durchgeführten Bewertungsverfahren auf einen Wert von 3,6 Mio. DM geschätzt worden. Dieser Wert war auf dem Markt jedoch nicht zu erzielen. Die Klägerin, vertreten durch den Beklagten und ein weiteres Vorstandsmitglied, verkaufte das Grundstück deshalb zu einem Preis von 3,25 Millionen DM mit notariellem Vertrag vom 23.07....(Anlage K 63 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) an Herrn XXX. Die auf diesem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten mietete die Klägerin sodann von Herrn XXX wieder an, wobei sich der Mietzins im Jahre 2004 monatlich auf 6.651,51 € belief.
Im Jahre 1999 beabsichtigte die Klägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs tätig war, ihr Geschäftsfeld auf den Schienenpersonennahverkehr zu erweitern. Zu diesem Zweck nahm sie Vertragsverhandlungen mit einer BB GmbH auf, welche in Rheinland-Pfalz einen Bus- und einen Schienenverkehr betrieb. Geschäftsführer der BBn GmbH war Herr XX. Alleinige Gesellschafterin der BB GmbH war eine BBB & Co. KG, diese vertreten durch die BBB-GmbH, deren Geschäftsführer wiederum Herr XXl war. Zu der von Herrn XX geführten Unternehmensgruppe gehörten eine Vielzahl von weiteren Unternehmen, so unter anderem eine EE GmbH (im Folgenden: EE GmbH). Die Klägerin beabsichtigte nun, von der BB GmbH deren Geschäftsbetrieb "Schiene" zu übernehmen. In seiner Eigenschaft als Vorstand der Klägerin betreute der Beklagte dieses Projekt. Zu diesem Zwecke holte die Klägerin ein Gutachten der CC. Wirtschaftsprüfergesellschaft ein, nach dem unter dem 28.04.1999 der Geschäftswert dieses Teilbereichs der BB GmbH auf 10 Millionen DM geschätzt wurde. Am 11.05.1999 stimmte der Aufsichtsrat der Klägerin dem Projekt mit einer Beteiligung von 49 % zu. Gleichzeitig übernahm die Klägerin gemeinsam mit Herrn XX eine Bürgschaft in Höhe von 12,5 Millionen DM für einen Kredit über 50 Millionen DM, den die BBGmbH von der Landesbank Rheinland-Pfalz erhalten hatte. Auch dem stimmte der Aufsichtsrat am 11.05.1999 zu.
Mit Vertrag vom 08.07.1999 gliederte die BB GmbH, vertreten durch Herrn XX, den Geschäftsbereich "Schiene" der BB GmbH auf eine zu diesem Zwecke neu gegründete XXX GmbH mit einem Stammkapital von 255.000,-- € aus (Anlage K 1 zu Klageschrift). Geschäftsführer der XXX GmbH war zunächst Herr XX allein, Gesellschafterin war die BB GmbH. Zum übertragenen Betriebsvermögen gehörte unter anderem ein Grundstück der BB GmbH in VV. Am 15.09.1999 wurde eine Stammkapitalerhöhung der XX GmbH um 245.000,-- € auf 500.000,-- € beschlossen, wobei diese neue Stammeinlage die Klägerin zu zahlen hatte, was zu ihrer Beteiligung an der XX GmbH von 49 % führte (Anlage K 2 zur Klageschrift). Ferner zahlte die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens der xxx ein Agio von 2.205.000,-- € in die Rücklagen der XX GmbH. Der Beklagte wurde zum weiteren Geschäftsführer der XX GmbH bestellt. Zwar sollten eigene Vorstände nach den grundsätzlichen Beschlüssen des Aufsichtsrats der Klägerin nicht zugleich Geschäftsführeraufgaben in Tochterunternehmen wahrnehmen. Der Bestellung des Beklagten als Geschäftsführer der XX GmbH stimmte der Aufsichtsrat dennoch unter dem 01.10.1999 zu, um keinen hauptamtlichen Geschäftsführer für das in der Aufbauphase befindliche Unternehmen gesondert vergüten zu müssen. Weiter wurde der Gesellschaftsvertrag der XXGmbH (Anlage K 3 zur Klageschrift) in Teilen geändert. Die Klägerin hatte in der xx GmbH danach im Hinblick auf das von ihr übernommene Bürgschaftsrisiko ein von der anteilsmäßigen Beteiligung abweichendes Stimmrecht von 51 %. Nach dem Gesellschaftsvertrag durfte jeder Gesellschafter seine Anteile nur mit Zustimmung des anderen verkaufen, dem zugleich ein Vorkaufsrecht zukam. Da Gesellschafterin der XX GmbH neben der Klägerin nach wie vor die BB GmbH war, schloss diese Regelung nicht aus, dass Herr XX seine Anteile an der BB GmbH verkaufte und so mittXXr ein anderer Gesellschafter an der XX beteiligt würde. Der Gesellschaftsvertrag sah ferner die Installation eines Aufsichtsrats bei der XX GmbH vor, zu der es in der Folge nicht kam. Bei Ausscheiden der BB GmbH sollte ein etwaiger Buchgewinn für das Grundstück in YY dieser zu 80 % zustehen.
Am 15.11.1999 gewährte die XX GmbH, vertreten durch den Beklagten, der BB GmbH ein Darlehen über 2 Millionen DM mit einer Laufzeit bis 05.05.2000 (Anlage K 48 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Dieses Darlehen wurde durch Zahlungen am 3. und 18.07.2000 zurückgeführt. Unter dem 31.05.2000 verbürgte die Klägerin sich für einen der BB GmbH durch die KK Düsseldorf gewährten Kredit in Höhe von 4 Millionen DM (Anlage K zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Im Vorgriff auf einen Erwerb der XXXGmbH gab die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, ein Gutachten bei ihrer ständigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft JJ GmbH, (im Folgenden ...GmbH), in Auftrag. Das Gutachten wurde unter dem 27.07.2000 erstellt und kam zu einem Wert der XXX GmbH von 3,2 Millionen DM (Anlage B 5 zu Bl. 62 ff d.A.).
Ende des Jahre 2000 gerieten einzelne Unternehmen der XX-Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, dies u.a. auch, weil Herr XX erhebliche finanzielle Mittel aufwandte, um seine Brüder, die wiederum in von ihnen geführten Unternehmen Schwierigkeiten hatten, zu unterstützen. Herr XX trat deshalb an die Klägerin heran und begehrte weitere finanzielle Unterstützung mit der Ankündigung, ansonsten müsse er mit anderen Verkehrunternehmen über den Verkauf seiner Unternehmensgruppe oder von Teilen davon, insbesondere der BB GmbH, verhandeln. Für die Klägerin hätte dies bedeutet, dass auch der Anteil der BB GmbH an der XX GmbH in die Hände eines anderen Wettbewerbers geraten wäre. Vor diesem Hintergrund trat Herr XXX mit dem Wunsch nach weiteren Darlehen an die Klägerin heran.
Unter dem 19.12.2000 gewährte die XXGmbH, vertreten durch den Beklagten und Herrn XX als deren gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer, der BB GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von 3 Millionen DM (Anlage K 4 zur Klageschrift). Abgesichert wurde dieses Darlehen durch einen selbständigen Schuldbeitritt der ... & Co. KG. Diese Gesellschaft hielt gleichzeitig die Anteile an der XX GmbH und verpflichtete sich, den aus der Veräußerung dieser Anteile erzielten Kaufpreis in Höhe von 3 Millionen DM zur Darlehenstilgung zu verwenden. Ebenfalls unter dem 19.12.2000 verkaufte die ... & Co. KG diese Anteile an insgesamt 4 Käufer, unter anderem die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, zu einem Gesamtkaufpreis von 3,2 Millionen DM (Anlage K 5 zur Klageschrift). In § 9 dieses Kaufvertrags war vereinbart, dass die ... & Co. KG bis spätestens 31.12.2001 ein Grundstück der xxGmbH zum Kaufpreis von 2,6 Millionen DM erwerbe. Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sollte die xx GmbH ein eigenes Verwertungsrecht haben und eine etwaige Differenz zu den vereinbarten 2,6 Millionen DM von der ... & Co. KG erstattet werden. Mit etwaigen Gegenforderungen der ... & Co. KG sollte die xx GmbH aufrechnen dürfen. Ferner wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass die ... & Co. KG gegen die xx GmbH derzeit Forderungen in Höhe von rund 2 Millionen DM hat. Diese Forderungen wurden im Kaufvertrag bis zur Fälligkeit des Kaufpreises mindestens jedoch bis 31.06.2001 gestundet und die ... & Co. KG erklärte ihren Rangrücktritt bis 31.12.2001. Durch die sukzessive Kaufpreiszahlung der Erwerber auf diesen Kaufvertrag an die xx GmbH bis zur Höhe von 3 Millionen DM wurde das Darlehen vom 19.12.2000 an die BB GmbH bis April 2001 getilgt.
Gleichzeitig gewährte die xxGmbH, vertreten durch den Beklagten und Herrn xx als Geschäftsführer, mit notarieller Urkunden vom 19.12.2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 6 zur Klageschrift), auch Herrn XX persönlich das erste hier nunmehr streitgegenständliche Darlehen über 2 Millionen DM (Im Folgenden "erstes Darlehen"). Das Darlehen war mit 5 % p.a. zu verzinsen und bis zum 31.12.2001 zurückzuzahlen. Zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche trat die BBhn GmbH einen Geschäftsanteil in Höhe eines Nennbetrags von 55.000,-- DM, d.h. 11 %, an der xxGmbH an diese ab. Ferner traten diverse Unternehmen der xx-Gruppe, vertreten durch Herrn xx, ihre Forderungen gegen die xx GmbH in einer Gesamthöhe von 2.191.330,56 DM zur Sicherheit ab, nämlich die xxx in Höhe von 1.290,-- DM, die BB GmbH (Verrechnungskonto) in Höhe von 17.528,90 DM, die ... & Co. KG in Höhe von 1.141.231,95 DM und 628.168,70 DM, die BB GmbH in Höhe von 187.890,47 DM und die sss KG in Höhe von 252.858,34 DM. Die Gewährung dieses Darlehens genehmigte der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin xxx mit Erklärung vom 20.12.2000 (Anlage B 6 zu Bl. 62 ff d.A.). Am 22.12.2000 wurde das Darlehen an Herrn xxx ausgezahlt.
Ende 2000 wurde der Beklagte als Geschäftsführer der xxx GmbH abberufen. Als neuer Geschäftsführer der xxx GmbH neben Herrn xx wurde xx xx bestellt. Dieser war zugleich bei der Klägerin als Bereichsleiter Controlling, Finanzen und Einkauf angestellt und dem Beklagten als entsprechendem Vorstand unterstellt.
Unter dem 15.05.2001 verpfändete die BB GmbH ihren ihr verbliebenen Gesellschaftsanteil an der XX GmbH mit einem Nennbetrag von 200.000,-- € zur Sicherheit für die von der Klägerin für den Kredit der xx Düsseldorf bereits am 31.05.2000 übernommene Bürgschaft.
Mitte des Jahres 2001 teilte der Beklagte Herrn xx mit, die Gesellschafter der xxx hätten die Vergabe weiterer Darlehen in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM an Herrn xx beschlossen. Die notwendige Liquidität der xx GmbH solle durch Festgeldanlagen der Klägerin sicher gestellt werden. Als Sicherheiten seien Abtretungen jeweils eines 10%igen Anteils an der BB GmbH zu vereinbaren. Dementsprechend stellte die Klägerin der xx GmbH am 12.07.2001 finanzielle Mittel in Form von Festgeldanlagen in Höhe von zunächst 2 Mio. DM zur Verfügung. Über die Darlehensvergabe wurde ein Umlaufbeschluss der Gesellschafter der xxGmbH gefasst, der nicht mehr auffindbar ist, jedoch unstreitig der von der Klägerin neu ausgedruckten Datei (Anlage K 52 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) entspricht.
Unter dem 10.07.2001 wurde sodann die Gewährung eines weiteren Darlehens (im Folgenden: "zweites Darlehen") an Herrn XX über 1 Million DM beurkundet (Anlage K 7 zur Klageschrift), wobei die xx GmbH durch Herrn xx und Herrn xx vertreten wurde. Zur Sicherheit trat Herr xx einen Anteil in Höhe von 200.000,-- DM an der BB GmbH an die xx GmbH ab. Dabei wurde übersehen, dass nicht Herr XX persönlich, sondern die ... & Co. KG Gesellschafterin der BB GmbH war. Ebenfalls unter dem 10.07.2001 wurde in einer Gesellschafterversammlung durch Herrn xx als Vertreter der XX GmbH und Herrn XX als vollmachtloser Vertreter der Klägerin dieser Darlehensvergabe sowie der Aufhebung der Zuständigkeit eines - nach wie vor nicht existenten - Aufsichtsrats hierzu, zugestimmt (Anlage K 53 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass ein Betrag von 149.559,-- DM bereits ausgezahlt sei. Der Restbetrag des Darlehens wurde am 11.07.2001 Herrn XX ausgezahlt.
Ferner wurde unter dem 07.08.2001 die Gewährung eines weiteren Darlehens (im Folgenden: "drittes Darlehen") über 1 Million DM beurkundet (Anlage K 8 zur Klageschrift), wobei hier Herr XX als Vertreter der XX GmbH und als vollmachtloser Vertreter von Herrn Xx auftrat. Hierfür trat wieder Herr XX persönlich einen weiteren Anteil in Höhe von 200.000,-- DM an der BB GmbH an die XX GmbH ab. Auch insoweit war im Vorfeld ein der Anlage K 52 zum Schriftsatz vom 18.09.2006 entsprechender Umlaufbeschluss der Gesellschafter der XX GmbH gefasst worden. Auch dem stimmten die Gesellschafter ferner in einer Gesellschafterversammlung am 08.08.2001 durch Herrn XX als Vertreter der BB GmbH und vollmachtloser Vertreter für Herrn Xx, dieser wiederum als vollmachtloser Vertreter der Klägerin zu (Anlage K 54 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Am 24.08. und 29.08.2001 wurde dieses Darlehen ausgezahlt, nachdem die Klägerin der XX GmbH am 28.08.2001 650.000,-- DM überwiesen hatte. Herr Xx genehmigte diese Darlehensvergabe am 28.08.2001 (Anlage K 9 zur Klageschrift).
Die Klägerin genehmigte beide für sie durch Herrn Xx bzw. Herrn XX abgegebenen Zustimmungen zu den Darlehensvergaben unter dem 28.08.2001, vertreten durch den Beklagten und ihren weiteren Vorstand Ackermann (Anlage K 10 zur Klageschrift). In der Folge erhielt die XX GmbH weitere Festgeldanlagen der Klägerin, so dass insgesamt 3,5 Mio. DM an Festgeldern an sie flossen.
Der Kapitalbedarf des Herrn XX bestand fort. Die Klägerin erwog, von der BB GmbH auch den Geschäftsbetrieb "Bus" zu erwerben. Im Vorgriff darauf gab sie ein weiteres Gutachten der IVT GmbH in Auftrag. Unter dem 18.09.2001 erstellte die IVT GmbH einen Aktenvermerk, der sich über die fragliche Liquidität der BB GmbH sowie über die bisherigen und etwa neu zu bestellende Sicherheiten verhielt (Anlage K 55 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Für den Verkauf des Teilbereichs "Bus" der BB gründete Herr XX sodann im Oktober 2001 eine BB GmbH, der die diesbezüglichen Betriebsteile übertragen werden sollten. Geplant war, deren Geschäftsanteile dann wiederum weiter zu verkaufen. Dazu kam es jedoch nicht, vielmehr wurde die BB Trier GmbH i.G. nie ins Handelsregister eingetragen.
Unter dem 05.10.2001 (Anlage K 56 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) vereinbarten die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zugleich als vollmachtloser Vertreter für Herrn xx, die XX GmbH, vertreten durch Herrn Xx und Herrn XX, sowie Herr XX zugleich für die BB GmbH, dass sämtliche für die Darlehen und die Bürgschaft zugunsten der XXX Düsseldorf gewährten Sicherheiten nunmehr sämtliche, auch künftige Darlehen der Klägerin und der XX GmbH sichern sollten. Ferner trat die BB GmbH künftige Ansprüche auf Auskehr des Buchgewinns bei Abverkauf von Grundstücken der XX GmbH zur Sicherheit für alle bisher gewährten Darlehen und die Bürgschaft an die Klägerin ab. Auch ein etwaiger Kaufpreis aus der Veräußerung der BB GmbH oder von Fortführungsgesellschaften wurde zur Sicherheit abgetreten.
Im Herbst 2001 wurde ein Herr xx zum weiteren Geschäftsführer der XX GmbH bestellt. Am 22.11.2001 schrieb die xxGmbH den Beklagten an und erklärte, Herrn XX laufe die Liquidität davon (Anlage K 57 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Entsprechend verhandelte Herrn XX auch mit anderen Erwerbern über den Erwerb des Restes der BB GmbH bzw. den auszugliedernden Betriebsteil "Bus".
Um einen anderweitigen Verkauf zu verhindern, trat auch die Klägerin mit Herrn XX in Verhandlungen insbesondere darüber ein, ob im Vorgriff auf den von der Klägerin geplanten Erwerb eine Anzahlung darauf fließen könne. Unter dem 06.12.2001 wurde durch Herrn XX und Herrn xxxx für die BB GmbH und die BB Trier GmbH sowie durch Herrn XXund den Beklagten für die Klägerin ein Kaufvertrag beurkundet, wonach die Klägerin die Geschäftsanteile an der BB Trier GmbH zu einem noch durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft festzustellenden Kaufpreis erwerben solle und im Vorgriff darauf eine Anzahlung von 2,5 Millionen DM geleistet werde (Anlage K 14 zur Klageschrift). Zur Sicherheit eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs trat Herr XX Ansprüche gegen das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 700.000,-- DM aus Personenbeförderung an die Klägerin ab (Anlage K 15 zur Klageschrift), sowie ebenso etwaige Ansprüche aus der Veräußerung der BB GmbH bzw. der BB Trier GmbH (Anlage K 16 zur Klageschrift). Dieser Erwerb stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin. Am 07.12.2001 fand die entsprechende Aufsichtsratssitzung statt, in der Herr XX dieses Projekt vorstellte und erklärte, mit der Anzahlung könne der Betrieb der BB GmbH bis zu 31.03.2002 gesichert und während dieser Zeit auch das Erwerbsgeschäft abschließend bewertet werden. Verfahre man nicht so, sei davon auszugehen, dass Herr XX anderweitig verkaufe. Als Sicherheiten sei geplant, dass die BB GmbH Ansprüche aus Personenbeförderung gegen das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 700.000,-- DM abtrete. Ferner sei die Übertragung von Grundstückseigentum vorgesehen. Der Beklagte war in dieser Sitzung anwesend, ergriff jedoch nicht das Wort. Der Aufsichtsrat stimmte dem in dieser Sitzung nicht zu, sondern verwies darauf, dass eine Zustimmung erst möglich sei, wenn die Sicherheiten für die Anzahlung und die Vermeidbarkeit eines Rückgriff bei einer etwaige Insolvenz der BB GmbH dargelegt würden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 07.12.2001 (Anlage B 7 zu Bl. 62 ff d.A.) Bezug genommen.
Daraufhin wurde unter dem 10.12.2001 ein neues Kaufangebot für die Anteile der BB GmbH beurkundet (Anlage K 19 zur Klageschrift). Gleichzeitig bestellte Herr XX der Klägerin zur Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von 400.000,-- DM an dem Grundstück VV in Düsseldorf im Rang nach den laufenden Rechten Nr. 1 und 2 in Abteilung III des Grundbuchs und trat vorrangige Rechte, soweit diese nicht mehr valutierten, ab (Anlage K 20 zur Klageschrift). Bei den insoweit vorrangigen Rechten handelte es sich um Grundschulden zugunsten der Landesbank Rheinland-Pfalz in Höhe von 3,5 Millionen DM. Später fand am Abend des 10.12.2001 eine weitere Aufsichtsratssitzung zu diesem Kaufangebot statt, in der Herr XX für den Vorstand wiederum allein das Wort führte. Er erläuterte die Konzeption der Sicherheiten wie folgt: "1,5 Mio DM Grundschuldbriefe Schönbornstraße, 0,4 Mio DM zusätzliche Grundschuldeintragung vv, 0,4 Mio DM Übertragung nicht valutierter Grundschulden vv, 0,7 Mio DM Abtretung einer Forderung § 45 a aus 2001". Herr XX erklärte, da die vorgesehenen Sicherheiten sich damit auf 3 Millionen DM beliefen, gehe der Vorstand bei einer Anzahlung von 2,5 Millionen DM kein nicht tragbares Risiko ein. Nachdem einige Aufsichtsratsmitglieder einwandten, man könne auch direkt die 51 %-Beteiligung des BB GmbH an der XX GmbH erwerben, um zumindest dort einen Fremdgesellschafter zu verhindern, erklärte Herr xx, dass dies ebenfalls bis März 2002 geprüft werden könne. Auf Frage erklärte er, Ziel der Beschlussvorlage sei sowohl die Verhinderung eines Fremdgesellschafters in der XX GmbH als auch eine Stützung des Gesellschafters XX. Im Anschluss stimmte der Aufsichtsrat der Vorlage vom 10.12.2001 zu.
Sodann zahlte die Klägerin auf die Anzahlung am 12.12.2001 1,2 Millionen DM aus. Unter dem 28.12.2001 erstellte die xxx GmbH ein Gutachten über den Ertragswert der BB GmbH bezogen auf den altlastenfreien Erwerb des Betriebsteils "Bus", welches zu einem Ertragswert von 16,01 Mio. DM kam (Anlage K 36 zur Klageschrift). Am 14.01.2002 zahlte die Klägerin auf die Anzahlung weitere 410.000,-- € aus.
Am 13.02.2002 (Anlage K 21 zur Klageschrift) fand eine Nachbeurkundung statt, da der beurkundende Notar Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Vereinbarungen hatte. Es wurde erneut die Anzahlung von 2,5 Millionen DM beurkundet und festgehalten, dass 2 Millionen DM bereits gezahlt waren. Zur Sicherheit wurden an dem Grundstück ccc 7 in Trier Grundschulden in Höhe von 1,5 Millionen DM an die Klägerin abgetreten. Gleichfalls wurden der Klägerin Ansprüche in Höhe von 700.000,-- DM gegen das Land Rheinland-Pfalz abgetreten. Ferner wurde zu den Darlehen vereinbart, dass der abgetretene Geschäftsanteil an der XX GmbH in Höhe von 55.000,-- € alle Darlehen sichern solle. Außerdem trat nunmehr die ... & Co. KG einen Anteil in Höhe von 400.000,-- DM an der BB GmbH an die XX GmbH ab. Schließlich trat Herr XX auch zur Sicherung der Ansprüche aus Darlehen etwaige Ansprüche aus Veräußerungen von der BB GmbH an die BB Trier GmbH sowie aus Veräußerungen von Anteilen der BB Trier GmbH an einen Dritten ab. Ebenfalls am 13.02.2002 zahlte die Klägerin sodann den Restbetrag der Anzahlung mit 255.645,94 € an Herrn XX aus.
Am 19.02.2002 wurde die Grundschuld am Grundstück vv im Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Vereinbarung vom 11.04.2002 zwischen der Klägerin, vertreten durch den Beklagten und Herrn xx, der XX GmbH, vertreten durch Herrn Xx und Herrn xx und Herrn XX, dieser zugleich für die BB GmbH, wurden die Sicherheiten für die Darlehen teilweise verwertet (Anlage K 22 zur Klageschrift). Die Klägerin kaufte den der XX GmbH sicherungshalber abgetretenen Geschäftsanteil an der XX GmbH im Nennbetrag von 55.000,-- € zu einem Preis von 684.000,-- € selbst an. Der Erlös hierauf wurde auf das erste Darlehen verrechnet. Ferner erwarb die Klägerin den zur Sicherheit für die Bürgschaft an sie verpfändeten weiteren Geschäftanteil von 200.000,-- € an der XX GmbH zu einem Kaufpreis von 2.864.000,-- € ebenfalls. Insoweit wurde vereinbart, einen Teilbetrag von 2.045.000,-- € zur Tilgung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung der XXX Düsseldorf zu verwenden. Der weitere Teilbetrag von 444.800,-- € abzüglich der von der XXX Düsseldorf noch aufgegebenen Zinsen sollte der teilweisen Tilgung des zweiten Darlehens dienen. Durch beide Übertragungen wurde die Klägerin zur Alleingesellschafterin der XX GmbH. Da damit die BB aus der XX GmbH ausgeschieden war, wurde ferner vereinbart, dass der Buchgewinn für das Grundstück Schönbornstraße 7 in Trier zur Tilgung von Forderungen der XX GmbH, der Klägerin und der xxxGmbH gegen Herrn XX persönlich dienen sollte.
Mitte des Jahres 2002 wurden aufgrund einer anonymen Anzeige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beklagten und Herrn XX wegen Untreue aufgenommen. Herr XX gab gegenüber den Wirtschaftsprüfern der Klägerin an, er habe Zuwendungen an den Beklagten erbracht, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten. Darauf wurde gegen den Beklagten auch wegen Vorteilsnahme ermittelt. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wegen des Untreuvorwurfs wurde eingestellt. Für den Vorwurf der Vorteilsannahme wurde Anklage erhoben, der Beklagten jedoch freigesprochen. Ende Juli 2002 schied der Beklagte aus dem Vorstand der Klägerin aus.
Unter dem 20.09.2002 verkaufte Herr XX den Geschäftsbetrieb "Bus" der BB GmbH an einen anderen Erwerber, den xxxx-Konzern. Dieser Verkauf erfolgte nicht über die nach wie vor nicht im Handelsregister eingetragene BB Trier GmbH. Vielmehr gründete Herr XX zu diesem Zweck wiederum eine neue Gesellschaft, nämlich die BB Verkehrsbetriebsgesellschaft mbH, übertrug den Geschäftsbetrieb "Bus" der BB GmbH an diese und diese wiederum verkaufte ihn an den xxxx-Konzern weiter. Der Kaufpreis wurde im wesentlichen durch Verrechnungen gezahlt.
Am 12.06.2003 trat die XX GmbH alle Ansprüche in Zusammenhang mit den Darlehen an Herrn XX an die Klägerin ab.
Herr XX leistete trotz Aufforderung weder auf die Darlehen noch auf die Anzahlung Rückzahlungen. Im Jahre 2003 wurde über das Vermögen der BB GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Unter dem 07.05.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung der XX GmbH durch die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen diesen geltend zu machen (Anlage K 67 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) . Unter dem 07./10.05.2004 trat die XX GmbH derartige Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Anlage K 68 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Unter dem 03.08.2004 erstritt die Klägerin ein Urteil gegen Herrn XX auf Zahlung von insgesamt 2.073.410,34 €, zusammengesetzt aus 1.022.833,76 € Anzahlung und 1.050.826,58 € Darlehen. Die Vollstreckung hieraus gelang nicht.
Ende des Jahres 2004 wurde über das Vermögen auch von Herrn XX das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahre 2005 beging Herr XX Selbstmord. Am 07.07.2005 beschloss der Aufsichtsrat der Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als ehemaliges Vorstandsmitglied geltend zu machen (Anlage K 33 zum Schriftsatz vom 18.09.2006).
Der Klägerin gelang es, auf die zunächst zur Sicherung des ersten Darlehens abgetretenen Forderungen gegen die XX GmbH einen Erlös von 38.700,-- € zu realisieren. Diesen Betrag sowie den Kaufpreis für den XX Anteil in Höhe von 684.000,-- € verrechnete die Klägerin gemäß ihrer Forderungsaufstellung (Anlage K 24 zur Klageschrift) auf die vertraglich vereinbarten Zinsen sowie auf die Hauptforderung, so dass aus diesem Darlehen noch 405.335,12 € als Hauptforderung und 43.108,36 € an Zinsen per 18.05.2005 noch offen sind. Für das zweite Darlehen gab die XXX Düsseldorf bei der Berechnung ihrer Forderung aufgrund der Bürgschaft Zinsen auf. Nach deren Abzug verblieb ein Erlös aus dem Erwerb des weiteren Teilgeschäftsanteils der XX GmbH von 396.347,71 €. Diesen Betrag verrechnete die Klägerin auf das zweite Darlehen und zwar ebenfalls auf die bisher aufgelaufenen vertraglichen Zinsen sowie die Hauptforderung gemäß der von ihr vorgelegten Forderungsaufstellung (Anlage K 25 zur Klageschrift). Dieses Darlehen ist daher mit 134.198,94 € Hauptforderung und 27.085,19 € Zinsen per 18.05.2005 noch offen. Auf das dritte Darlehen wurden keine Zahlungen erbracht, so dass es in voller Höhe mit 511.291,88 € Hauptforderung und mit 119.153,45 € Zinsen per 18.05.2005 noch offen ist (Anlage K 26 zur Klageschrift).
Die Sicherheiten für die Anzahlung konnten teilweise verwertet werden. So erhielt die Klägerin aus der Verwertung des Grundstücks xxx Trier zunächst einen Erlös von 1.142.000,-- € und später vom erstrangig gesicherten Grundpfandgläubiger weitere 57.571,06 €. Betreffend die Ansprüche aus dem Mietverhältnis für das Grundstück vvv in Düsseldorf hatte Herr XX diese zunächst an die Landesbank Rheinland-Pfalz, die zugleich erstrangige Grundpfandgläubigerin war, abgetreten, so dass die Klägerin die Miete weiterhin zahlte. Die Klägerin stand zudem mit der Landesbank Rheinland-Pfalz, die die Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben wollte, in Verhandlungen über den freihändigen Verkauf, von dem die Klägerin sich einen auch die Ablösung ihres Grundpfandrechtes ermöglichenden Erlös versprach. Nach Abschluss dieser Verhandlungen erklärte die Klägerin sodann im April 2004 die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gegen den Anspruch des Herrn XX auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit April 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von 59.893,59 € Ferner erhielt die Klägerin aus einer im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus ihrer Grundschuld für dieses Grundstück eingetragenen Zwangssicherungshypothek auf einem anderen Grundstück des Herrn XX in Wuppertal einen Erlös von 24.785,50 €. Unter Verrechnung dieser Beträge ist aus der Anzahlung gemäß Forderungsaufstellung der Klägerin (Anlage K 27 zur Klageschrift) per 01.07.2005 ein Betrag von 174.644,80 € noch offen.
Diesen Betrag sowie die aus den drei Darlehen noch offenen Beträge verlangt die Klägerin mit der Klage.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe bei der Vergabe der Darlehen gegen seine Pflichten als damaliger Geschäftsführer der XX GmbH sowie als ihr für Beteiligungsunternehmen zuständiger Vorstand verstoßen. Die Darlehen hätten schon gar nicht vergeben werden dürfen, weil dies nicht dem Geschäftszweck der XX GmbH entsprochen habe. Der Beklagte habe überdies nicht geprüft, ob und gegebenenfalls wann mit einer ordnungsgemäßen Rückführung der Kredite habe gerechnet werden können. Vielmehr habe er weder die Gründe des Kapitalbedarfs des Herrn XX untersucht, noch dessen Kreditwürdigkeit überprüft und insbesondere auch keine Vermögensauskunft angefordert. Zweifel an der Kreditwürdigkeit hätten sich schon wegen des aus den Darlehen für die BB GmbH hervorgehenden Kapitalsbedarfs der Unternehmensgruppe XX förmlich aufdrängen müssen. Im übrigen seien die Sicherheiten für die Darlehen nicht hinreichend werthaltig gewesen und hierauf auch nicht geprüft worden. Auch im Hinblick auf die Anzahlung sei die Rückzahlungsfähigkeit zweifelhaft und die Sicherheiten nicht werthaltig gewesen. Sie behauptet, bereits am 20.11.2001 habe Herr XX anlässlich einer Gesellschafterversammlung der XX GmbH dem Beklagten erklärt, dass die Darlehen nicht zurückgezahlt werden könnten. Der Beklagte habe den Aufsichtsrat nicht über die zuvor Herrn XX durch die XX GmbH gewährten Darlehen informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegung in der Klageschrift (Bl. 35 ff d.A.) sowie im Schriftsatz vom 18.09.2006 (Bl. 260 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.225.471,38 € nebst Zinsen für die Zeit vom 20.12.2002 bis zum 05.07.2002 in Höhe von insgesamt 198.433.53 € sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 06.07.2005 aus 1.225.471,39 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe bei den Darlehensvergaben im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens gehandelt, denn diese seien erfolgt, um Herrn XX von der Veräußerung seiner Anteile an der BB GmbH und damit an der XX GmbH abzuhalten. Hierzu behauptet er, die Darlehenswünsche habe Herr XX keineswegs an ihn, sondern an Herrn XX zunächst herangetragen. Mitte 2001 habe Herr XX schon mit ausländischen Investoren über den Einstieg in seine Unternehmensgruppe verhandelt. Er, der Beklagte, habe die Darlehensvergabe sorgfaltsgerecht geprüft. Er habe diverse Gutachten in Auftrag gegeben. Ferner habe er die Rechtsanwälte der ccc GmbH ccc zur Vorbereitung schon der Darlehensurkunde vom 19.12.2000 herangezogen. Namentlich über die Werthaltigkeit der Sicherheiten habe er sich bei den Wirtschaftsprüfern der xx GmbH rückversichert. Für die Vergabe des zweiten und dritten Darlehens habe er Herrn Xx gebeten, sowohl die bereits zuvor befassten Rechtsanwälte als auch zur Überprüfung der Sicherheitenposition die Wirtschaftsprüfer der xx GmbH oder einer xxx Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinzuzuziehen. Die Darlehensvergaben seien neben Herrn XX auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin xx mitgeteilt worden. Die Anzahlung habe ausschließlich Herr XX verhandelt und dem Aufsichtsrat vorgestellt. Seine, des Beklagten, Aufgabe habe sich dabei darauf beschränkt, die Grundlagen für die Bewertung des Teilgeschäftsbetriebs "Bus" der BB GmbH zu ermitteln. Im übrigen habe Herr XX das Projekt jedoch als "Chefsache" behandelt und ihn, den Beklagten, nicht hinzugezogen. Bessere Erkenntnisse als Herr XX habe er, der Beklagte, daher in der Aufsichtsratssitzung, in der die Anzahlung beschlossen worden sei, nicht gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sein Vorbringen in der Klageerwiderung (Bl. 89 ff d.A.), im Schriftsatz vom 15.01.2007 (Bl. 338 ff d.A.) und im Schriftsatz vom 02.07.2007 (Bl. 499 ff d.A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin kann vom Beklagten Erstattung der Darlehen, soweit sie nicht zurückgezahlt wurden aus §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 AktG, 398 BGB verlangen. Der gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Gesellschafterbeschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer wurde unter dem 07.05.2004 gefasst und ist von der Klägerin nunmehr auch vorgelegt worden (Anlage K 67 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Auch ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss des Aufsichtsrates der Klägerin über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Beklagten als vormaligen Vorstand wurde unter dem 07.07.2005 gefasst und von der Klägerin vorgelegt (Anlage K 33 zum Schriftsatz vom 18.09.2006). Entsprechend ist die Klägerin auch nach § 112 AktG ordnungsgemäß vertreten.
1.)
Der Beklagte war bei der Vergabe des ersten Darlehens Geschäftsführer der XX GmbH. Die ihm dieser gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 GmbH obliegende Pflicht, in Angelegenheiten der XX GmbH, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, hat er verletzt. Insoweit steht nicht die unternehmerische Entscheidung in Rede, den Geschäftsbetrieb "Schiene" oder "Bus" der BB zu kaufen, sondern einzig die Entscheidung, an den faktischen Alleingesellschafter der BB GmbH und damit faktischen Mitgesellschafter der XX GmbH ein Darlehen zu vergeben. Allein die Entscheidung über die Darlehensvergabe ist demgemäss darauf zu überprüfen, ob sie mit der gebotenen Sorgfalt erfolgte. Dies ist nicht der Fall.
Dabei kann offen bleiben, ob die Darlehensvergabe zu dem angegebenen unternehmerischen Zweck der Verhinderung der Veräußerung der Anteile an der BB GmbH und damit mit XXr eines fremden Gesellschafters überhaupt geeignet war. Schon hieran bestehen gewisse Zweifel, weil bereits das im Jahre 1999 der BB GmbH gegebene Darlehen nach dem Vorbringen des Beklagten zu eben diesem Zwecke diente. Schon zu diesem Zeitpunkt war also klar, dass Herr XX die Möglichkeit der Veräußerung seiner Anteile an der BB GmbH hatte, dies nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien deshalb, weil bei der Kapitalerhöhung vergessen wurde, eine sog. "change of control"-Regel einzuführen, d.h. auch die Veräußerung von Herrn XXs Anteilen an der BB GmbH als Gesellschafterin der XX GmbH von der Zustimmung der Klägerin als Mitgesellschafterin abhängig zu machen. Dann hätte aber nichts näher gelegen, als bereits beim ersten Darlehenswunsch des Herrn XX, bzw. der von ihm geführten BB GmbH, auf eine diesbezügliche Änderung des Gesellschaftsvertrags der XX GmbH zu drängen. Dass die BB GmbH dem angesichts ihres Kapitalbedarfs nachgekommen wäre, liegt auch keineswegs fern. Ob ein solcher Vorschlag überhaupt erfolgte und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Änderung des Gesellschaftsvertrags scheiterte, trägt der Beklagte aber in keiner Weise vor. Damit spricht einiges dafür, dass schon bei Vergabe des Darlehens an die BB GmbH im Jahre 1999 diese unternehmerische Alternative überhaupt nicht erwogen worden ist. Ein derartiger Ermessensfehler hätte dann dazu geführt, dass auch für die weiteren Darlehensvergaben Herrn XX das Druckpotential des Verkaufs seiner BB-Anteile erhalten blieb. Zur Verringerung dieses Potentials trug aber auch die weitere Darlehensvergabe ohne jegliche Beziehung zur Verkaufsmöglichkeit nichts bei. Damit spricht eher wenig für die Eignung der Darlehensvergabe zu diesem Zweck.
Selbst wenn man aber die Eignung unterstellt, genügt dies nicht, um die Handlung eines Geschäftsführers als von einem unternehmerischen Ermessen gedeckt anzusehen. Dies setzt nämlich voraus, wie der Beklagte selbst ausführt, dass der Geschäftsführer die Ermessensentscheidung aufgrund zureichender Informationen trifft. Dass dies hier der Fall war, legt der Beklagte nicht hinreichend dar. Dies geht zu Lasten des Beklagten, der sich als GmbH-Geschäftsführer ebenso wie ein Vorstand einer Aktiengesellschaft nach der mittlerweile kodifizierten Regel des § 93 Abs. 2 AktG zu exkulpieren hat (vgl. BaumbachHueck/Zöllner/Noack, § 43 GmbHG, Rn. 36).
Auch bei unternehmerischen Entscheidungen verlangt die pflichtgemäße Sorgfalt nämlich eine sorgfältige Vorbereitung dieser Entscheidung. Besteht die Entscheidung in einer Kreditvergabe, so ist die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu prüfen. Der Geschäftsführer hat Risiken für die Gesellschaft zu vermeiden. Zu einer ordnungsgemäßen Risikoüberprüfung gehört daher die Erwägung, welche Auswirkungen ein negativer Ausgang des Geschäfts für die Gesellschaft hat. Dies wiederum bedingt notwendig die Überprüfung der Wahrscheinlichkeit eines negativen Ausgang des Geschäfts. Bei Krediten heißt dies, dass die Wahrscheinlichkeit einer Nichtrückzahlung des Kredits zu bewerten ist. Dies wiederum kann nur bei einer Bonitätsprüfung des Kreditnehmers hinreichend beurteilt werden (vgl. Thüringer OLG, NZG 2001, 86; BGH WM 1981, 440). Nur eine solche Prüfung ist nämlich zur Bewertung der Frage geeignet, ob der Kreditnehmer zur Rückzahlung des Kredits in der Lage ist. Dass Sicherheiten gewährt werden, ersetzt die Bonitätsprüfung nicht. Vielmehr greifen Sicherheiten erst ein, wenn der Kredit tatsächlich notleidend geworden ist und die Sicherheiten deshalb verwertet werden müssen. Diese Verwertung ist aber erfahrungsgemäß schwierig und mit zusätzlichen Kosten verbunden, weshalb sie häufig nicht zur vollständigen Befriedigung des Kreditgebers führt. Demzufolge ist für die Kreditvergabe zunächst entscheidend, wie hoch das Risiko ist, dass sich das durch den Kredit eingegangene Risiko verwirklicht, d.h. dass der Kreditnehmer den Kredit nicht aus seinen Mitteln zurückzahlen kann und damit der Sicherungsfall eintritt. Zur Beurteilung dieser Frage tragen Sicherheiten nichts bei. Hierzu ist vielmehr entscheidend, über welche regelmäßigen Einnahmen und/oder welches im Rückzahlungszeitpunkt freie Vermögen der Kreditnehmer verfügt. Aus diesem Grunde ist eine umfassende Bonitätsprüfung des Kreditnehmers erforderlich. Erst auf der Grundlage eines solchen Vermögensstatus kann die auch vom Beklagten angeführte notwendige Abwägung, ob das Risiko zur Erreichung des unternehmerischen Ziels eingegangen werden soll, überhaupt erfolgen. Fehlt mit der Risikoprüfung schon die Grundlage für die Abwägung, kann auch ein möglicherweise sinnvolles unternehmerisches Ziel die Entscheidung nicht rechtfertigen. Eine Bonitätsprüfung des Kreditnehmers ist daher erforderlich.
Diese erfolgt in der Regel dergestalt, dass der Kreditnehmer seine regelmäßigen Einkünfte ebenso angibt und diese belegt, wie sein freies Vermögen darlegt und dieses belegt. So verfährt auch jedes Kreditinstitut schon bei der Vergabe von Kleinkrediten. Die den Beklagten treffende Sorgfaltspflicht ist aber keinesfalls geringer. Vielmehr ist gerade, wenn der unternehmerische Zweck der Gesellschaft nicht die Kreditvergabe ist, bei der Entscheidung besonders sorgfältig vorzugehen, denn gerade dann ist die Kompetenz und unternehmerische Erfahrung zu derartigen Geschäften eingeschränkt. Entscheidet man sich dennoch, den Kredit selbst zu vergeben, statt dies einem üblicherweise damit befassten und entsprechend kompetentem Unternehmen, wie einer Bank, zu übertragen, können die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt deshalb jedenfalls nicht geringer sein, als die, die man an ein Kreditinstitut stellen würde (vgl. LG Köln, NJW-RR 2000, 1056). Vielmehr gilt das Gebot entsprechender Sorgfalt selbstverständlich gerade in diesem Fall, so dass der Beklagte sich auch nicht auf einen entsprechenden Gebotsirrtum berufen kann. Soweit er meint, die angeblichen Berater hätten ihn auf diese seine Pflicht hinweisen müssen, verkennt er, dass dies Kenntnis der Berater von der Pflichtverletzung voraussetzen würde. Diese hätten also erkennen müssen, dass der Beklagte eine Bonitätsprüfung unterlassen hat, wofür es hätte Anhaltspunkte geben müssen. Ohne derartige Anhaltspunkte können aber auch Berater davon ausgehen, dass der Beklagte das auf der Hand liegende getan hat. Dass er die Berater über eine unterlassene Bonitätsprüfung informiert hat, trägt er aber selbst nicht vor. Für deren Unterlassen haftet er deshalb.
Davon, dass er sie unterlassen hat, ist aber auszugehen, denn der Beklagte legt zu einer Bonitätsprüfung nichts dar, worauf die Klägerin zu Recht bereits mit Schriftsätzen vom 18.09.2006 und 17.04.2007 hingewiesen hat. Er führt nämlich nur aus, die persönlichen Verhältnisse des als solvent angesehenen Herrn XX seien geordnet gewesen und er habe über Beteiligungs- und Immobilienvermögen beträchtlichen Umfangs verfügt. Dieses Vorbringen ist ohne jede Substanz, denn es fehlt jegliche Darlegungen zu den Einnahmen und Ausgaben oder zu den Vermögensgegenständen des Herrn XX und deren Wert. Dass ein Einkommens- und Vermögensstatus des Herrn XX insgesamt erstellt wurde, ergibt sich daraus ohnehin nicht. Konkret legt der Beklagte vielmehr nur die Überprüfung einzelner Vermögensteile des Herrn XX dar, dies jedoch nur bezogen auf die Sicherheiten. Nur deren Werthaltigkeit hat der Beklagte nach seiner Darlegung überprüft bzw. überprüfen lassen. E beruft sich nämlich nur auf Kenntnisse und Gutachten, die über die Bonität des Herrn XX selbst keine Auskunft geben sondern sich nur auf einzelne Unternehmen der XX-Gruppe beziehen. So trägt er vor, den Wert der XX GmbH und der BB GmbH hätten er und auch die weiteren Vorstände XX und xxx gekannt. Dies ist auch teils unstreitig und durch entsprechende Gutachten untermauert. So existiert ein Gutachten der xx vom 28.04.1999 über den Wert des Betriebsteils "Schiene" der BB. Dieses Gutachten mag also geeignet sein, auch den Wert des als Sicherheit übertragenen XX-Anteils einschätzen zu können. Für den Vermögensstatus von Herrn XX besagt es jedoch nichts. Entsprechendes gilt für das vom Beklagten vorgelegte Gutachten der xx GmbH über die XX GmbH (Anlage B 5 zur Klageerwiderung), da dieses sich nur über den Wert der XX GmbH verhält. Der Kaufpreis für diese sollte jedoch nicht einmal als Sicherheit für das hier streitgegenständliche Darlehen dienen, sondern vielmehr für das am selben Tage vergebene Darlehen an die BB GmbH. Für das Darlehen hier waren vielmehr nur Forderungen gegen die XX GmbH abgetreten worden. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Wertgutachten über die XX GmbH auch eine hinreichende Wertermittlung hinsichtlich der gegen die XX GmbH gerichteten Forderungen enthielte, würde dies wiederum nur die Sicherheit betreffen, nicht jedoch die Bonität des Kreditnehmers. Dasselbe gilt für den angeblich angenommenen Wert der restlichen BB GmbH auf der Grundlage der von Interessenten gebotenen Kaufpreise oder das Gutachten der xxGmbH über die BB GmbH, Betriebsteil "Bus" vom 28.12.2001. Auch diese Wertangaben belegen die Vermögensverhältnisses des Kreditnehmers selbst nicht. Überdies betrifft das Gutachten die Sicherheiten für das hier streitgegenständliche Darlehen schon nicht, sondern allenfalls die für das zweite und dritte Darlehen. Ferner datiert es von weit nach sämtlichen Darlehensvergaben, kann also für die Darlehensvergaben keine ordnungsgemäße Prüfung belegen.
Ebenso wenig legt der Beklagte dar, dass er die Aufgabe der Bonitätsprüfung, weil er sich selbst nicht dazu in der Lage sah, an kompetentes Personal weitergegeben zu haben. Auch hierzu trägt er nämlich nur vor, er habe externe Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer zur Überprüfung der Sicherheiten hinzugezogen (Bl. 84, 346 d.A.) nicht jedoch zur Bonitätsprüfung selbst. Die Beauftragung von Anwälten zur Vorbereitung der Darlehensurkunde wäre überdies nicht einmal dazu geeignet. Rechtanwälte übernehmen die juristische Beratung, d.h. bei Vertragsentwürfen eine Gestaltung dergestalt, dass Darlehensvergabe und Besicherung rechtlich wirksam sind. Eine kaufmännische Überprüfung der Werthaltigkeit von Forderungen ist mit einem Anwaltsmandat nicht verbunden, zumal Rechtanwälten hierzu in der Regel die Kompetenz fehlt, da sie Juristen und keine Wirtschaftswissenschaftler sind. Somit konnte der Beklagte nicht einmal erwarten, dass die Sicherheiten durch die von ihm betrauten Rechtsanwälte überprüft würden. Erst recht ist mit einem Anwaltsmandat keine Bonitätsprüfung des Schuldners selbst verbunden. Damit bringt auch der Vortrag des Beklagten, er habe das Mandat der Anwälte nicht eingeschränkt, nicht weiter, denn ein Mandat zur Vertragsvorbereitung enthält kein solches zur kaufmännischen Überprüfung. Der Beklagte hätte also ausdrücklich ein anderes Mandat, als das nur der Rechtsprüfung erteilen müssen, wozu jeder Vortrag fehlt. Soweit der Beklagte auch Wirtschaftsprüfer der xx GmbH hinzugezogen haben will, will er auch diese nur mit der Überprüfung der Sicherheitenposition beauftragt haben (Bl. 346 d.A.). Aufgrund von deren Tätigkeit konnte er also allenfalls darauf vertrauen, dass die Sicherheiten werthaltig waren. Damit fehlt auch für die Wirtschaftsprüfer jeder Vortrag dazu, dass und gegebenenfalls wann sie einen Auftrag zur Bonitätsprüfung des Kreditnehmers hatten. Zu recht wertet deshalb die Klägerin die Tatsache, dass sie nie mit einer Kreditwürdigkeitsüberprüfung beauftragt waren, als unstreitig.
Dass der Beklagte wegen seines Ausscheidens bei der Klägerin nicht über alle Unterlagen verfügt, kann ihn von seiner Darlegungslast jedenfalls in diesem Bereich nicht entlasten. Zum einen sind im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn unstreitig eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt worden, in die er durch seine Verteidiger hätte Einsicht nehmen können. Da das Strafverfahren Straftaten bei den Darlehensvergaben zum Gegenstand hatte, waren auch für dieses die Unterlagen über die Kreditprüfung entscheidend, so dass der Beklagte solche Unterlagen, so vorhanden, hierdurch ohne weiteres hätte erhalten können. Zum zweiten gilt, dass eine Bonitätsprüfung ein Vorgang ist, der die Grundlage der Darlehensvergabe betrifft, und ihm deshalb auch ohne Unterlagen erinnerlich sein müsste. Dies gilt um so mehr, als ihm dann bei Kreditvergabe eine Selbstauskunft des Herrn XX über dessen Einkommen und Vermögen vorgelegen hätte. An andere Vorgänge im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe, etwa die Information des Vorstands oder des Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin, erinnert sich der Beklagte denn auch sehr genau. Unter diesen Umständen ist aus der Tatsache, dass er zu einer Erinnerung an eine Bonitätsprüfung nichts vorträgt, zu schließen, dass eine solche nicht stattgefunden hat.
Eine Bonitätsprüfung fehlt daher und war unerlässliche Voraussetzung für die Entscheidung über die Kreditvergabe. Wird diese fundamentale Prüfung unterlassen, so hilft weder eine ausreichende Sicherheitenprüfung weiter, noch kann der Beklagte sich auf Vorgaben oder Bitten des Landes Rheinland-Pfalz berufen, Herrn XX zu stützen. Auch für die unternehmerische Entscheidung, ob dieser Bitte nachgekommen wird, war nämlich das Risiko der Entscheidung maßgeblich, welches aber wiederum aus vorstehenden Gründen nur bei Kenntnis der Kreditwürdigkeit des Schuldners beurteilt werden kann.
Von einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Darlehensvergabe hat das Gericht daher auszugehen. Damit war die Vergabe des Darlehens ohne die gebotene Prüfung pflichtwidrig. Ob in der ungenügenden Besicherung eine weitere Pflichtverletzung lag, kann daher offen bleiben. Hierfür spricht allerdings ebenfalls einiges, denn die Besicherung durch die Abtretung des XX-Anteils hielt der Beklagte offenbar selbst nicht für genügend, weil er zudem noch die Abtretungen von Forderungen gegen die XX GmbH in Höhe von über 2 Mio. DM verlangte und erhielt. Für diese Forderungen ist aber über eine Prüfung der Werthaltigkeit letztlich ebenfalls nichts dargelegt. Vielmehr listet der Darlehensvertrag sie nur nach Gläubigern getrennt auf. Angaben zu Entstehungsgrund, Höhe etwaiger Einzelforderungen, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit fehlen jedoch völlig. Gerade die Durchsetzbarkeit war aber vor dem Hintergrund des gleichzeitig beurkundeten XX-Verkaufs höchst zweifelhaft (vgl. Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 18.09.2006, Bl. 270 ff d.A.). Letztlich ist die Frage jedoch nicht entscheidend, weil allein die fehlende Bonitätsprüfung schon eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.
Der hierdurch verursachte Schaden der XX GmbH liegt darin, dass sie das Darlehen ausgezahlt und hierauf nur die vorgetragenen Rückzahlungen erhalten hat. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin habe weitere Sicherheiten verwerten müssen, wirft sie ihr ein pflichtwidriges Verhalten bei der Schadensminderung vor. Dieser Einwand stellt also rechtlich ein Mitverschulden dar (s.dazu unten I. 3), hindert jedoch den entstanden Schaden zunächst nicht. Die Parteien des Darlehensvertrags haben sich auch keineswegs in der Vereinbarung vom 11.04.2002 darauf geeinigt, dass durch die Verrechnung von 684.000,-- € die gesamte Darlehensforderung getilgt werde. Für diese Auslegung des Beklagten bietet der Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze, denn danach soll durch den Kaufpreis von 684.000,-- € das Darlehen nebst Zinsen "in entsprechender Höhe" getilgt werden, also in Höhe von 684.000,-- €. Der Schaden besteht daher in der noch offenen Darlehensvaluta von unstreitig 405.335,12 €.
2.)
Aus im Wesentlichen denselben Gründen haftet der Beklagte auch für die Vergabe des zweiten und dritten Darlehens in Höhe der hieraus noch offenen Hauptforderung von 134.198,94 € und 511.291,88 €.
Allerdings war der Beklagte zum Zeitpunkt der Vergabe dieser Darlehen nicht mehr Geschäftsführer der XX GmbH. Deshalb haftet er dieser gegenüber nicht mehr aus § 43 Abs. 2 GmbHG und damit auch nicht der Klägerin aus abgetretenem Recht. Ein Durchgriffsanspruch gegen ihn als Vertreter der beherrschenden Muttergesellschaft käme vielmehr nur in Betracht, wenn durch den Eingriff das Stammkapital i.S. von § 43 Abs. 3 GmbHG gefährdet worden wäre oder die GmbH deshalb ihren Verbindlichkeiten nicht mehr hätte nachkommen können und die Muttergesellschaft das entzogene Kapital auch nicht zurückführen kann (vgl. BGHZ 149, 10). So lag es hier nicht, denn die Klägerin hat unstreitig die XX GmbH durch die Zahlung von Festgeldern in Höhe von sogar weit über 2 Mio. DM in die Lage versetzt, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen bzw. die Darlehen auszukehren.
Der Beklagte haftet jedoch der Klägerin direkt aus § 93 Abs. 2 AktG für die Wahrung pflichtgemäßer Sorgfalt bei der Darlehensvergabe. Er hat dem Geschäftsführer der XX GmbH mitgeteilt, dass die Gesellschafter, also die Klägerin und die BB GmbH bzw. Herr XX, die Vergabe der weiteren Darlehen gegen die Sicherheit der Anteile an der BB GmbH beschlossen haben. Dies wertet das Gericht als unstreitig, denn der Beklagte gibt nur an, hieran keine Erinnerung mehr zu haben, hält es also selbst für möglich. Dann hat er, auch wenn er keine Anweisung zur Darlehensvergabe gegeben haben will, zumindest eine derartige Anweisung der Gesellschafter weiter gegeben. Eine entsprechende Entscheidung hatten die Gesellschafter auch unstreitig entsprechend dem von der Klägerin vorgelegten Umlaufbeschluss (Anlage K 52 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) unter Mitwirkung des Beklagten als Vertreter der Klägerin getroffen. An eine derartige Entscheidung der Gesellschafter war aber wiederum Herr Xx als Geschäftsführer gebunden, so dass sich dies ihm im Ergebnis jedenfalls als Anweisung darstellte. In eigener Kompetenz konnte er die Entscheidung über das "Ob" der Darlehensvergabe damit nicht mehr prüfen. Dann war die entsprechende Gesellschafterentscheidung, die der Beklagte als Vorstand der Klägerin mit getroffen hat, ebenso pflichtwidrig, wie deren Weitergabe, wenn dabei nicht die gebotene Sorgfalt i.S. von § 93 AktG beachtet wurde. Zu den Aufgaben des Beklagten als für Beteiligungsunternehmen zuständiges Vorstandsmitglied der Klägerin gehörte es nämlich, die wirtschaftlichen Geschicke des Tochterunternehmens zu überwachen und deren Geschäftstätigkeit zu kontrollieren. Seine Leitungsfunktionen in seiner Eigenschaft als Vorstand der Muttergesellschaft deckten sich damit für die Pflichten gegenüber der Tochtergesellschaft mit denen eines GmbH-Geschäftsführers des Tochterunternehmens, so dass er für Fehler bei dem Tochterunternehmen wie dessen Geschäftsführer einzustehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 27). Der Schaden hierdurch ist zudem nicht nur bei dem Tochterunternehmen eingetreten, sondern auch bei der Klägerin, weil sie der XX GmbH zur Erhaltung von deren Liquidität, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 15.01.2007 einräumt (Bl. 338 d.A.) im Jahre 2001 insgesamt 3,5 Mio. DM als Festgeld zur Verfügung gestellt hat. Davon erfolgen zwei Zahlungen, wie das Gericht unter diesen Umständen ebenfalls als unstreitig wertet, im zeitlichen Zusammenhang mit den Darlehen, nämlich am 12.07.2001 bereits 2 Mio. DM und am 28.08.2001 weitere 650.000,-- DM. Damit sind aber Geldbeträge sogar weit über der Darlehensvaluta an die XX GmbH geflossen, was jedenfalls in Höhe der Darlehen nicht notwendig gewesen wäre, wären die Darlehen nicht gewährt worden. Der Schaden auch der Klägerin liegt deshalb in den auf die ausgezahlten Darlehen nicht zurückgezahlten Beträgen.
An der Wahrung der ordnungsgemäßen Sorgfalt fehlt es auch hier aus den genannten Gründen, weil der Beklagte keinerlei Bonitätsprüfung des Kreditnehmers veranlasst hat. Soweit er Herrn Xx die Weisung gegeben haben will, wiederum die bereits mit dem ersten Darlehen befassten Wirtschaftsprüfer und Rechtanwälte heranzuziehen, beinhaltet dies keine Anweisung an Herrn Xx der Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Herrn XX. Vielmehr war, wie ausgeführt, Herr Xx an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden, so dass er die Mitteilung, diese hätten die Darlehen beschlossen, nur so verstehen konnte, als dass das Darlehen zu gewähren ist und die Entscheidung über das "Ob", welche wiederum von einer Bonitätsprüfung abhinge, bereits getroffen ist. Im übrigen hat der Beklagte Herrn Xx auch gar nicht darüber informiert, dass schon bei Vergabe des ersten Darlehens keine Kreditwürdigkeitsüberprüfung erfolgt ist. Damit hatte Herr Xx nicht einmal Kenntnis von einer etwaigen Nachholungsnotwendigkeit. Unter diesen Umständen konnte er die Anweisung, Prüfer hinzuzuziehen, allenfalls dahingehend verstehen, dass diese wie beim ersten Darlehen mit der rechtlichen Ausgestaltung der Darlehensverträge und der Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheiten betraut werden sollten. Dieser Auftrag an Herrn Xx kann daher den Beklagten daher nicht entlasten. Er haftet vielmehr auch hier für die Darlehensvergabe, weil er die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nicht geprüft hat. Auch hier kann daher offen bleiben, ob der Beklagte wenigstens die Sicherheiten hinreichend kontrolliert hat, wogegen allerdings hier spricht, dass das Gutachten über den Wert der "restlichen" BB erst nach der Darlehensvergabe und sogar der Anzahlung vorlag.
Jedenfalls genügt die fehlende Bonitätsprüfung, um die Haftung des Beklagten anzunehmen, wobei auch hierdurch der Schaden der Klägerin in Höhe der nicht zurückgezahlten Darlehensvaluta entsprechend den deshalb bei der XX GmbH verbliebenen Festgeldern entstanden ist. Von dem genannten Betrag ist kein Abzug mehr vorzunehmen, weil ein Betrag von 149.559,-- DM nicht ausgezahlt wurde. Ausweislich des Darlehensvertrags vom 10.07.2001 ist nämlich dieser Betrag ausgezahlt worden, wenn auch durch Verrechnung auf Altforderungen. Da hierdurch Forderungen der XX GmbH gegen Herrn XX untergingen, hat er als Darlehensnehmer hierdurch den Wert der Darlehensvaluta erhalten. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Forderung gegen die BB GmbH handelt, denn auch dann hat Herr XX diesen Betrag nach eigener Entscheidung zur Bezahlung einer fremden Schuld verwandt und ihn damit seinem Vermögen einverleibt.
3.) Ein Mitverschulden fällt der Klägerin nicht zur Last, so dass keine Verminderung der zu ersetzenden Summe in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt, betrifft der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die pflichtgemäße Verwertung der Sicherheiten unterlassen, ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf die Schadenshöhe. Demzufolge trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Pflichtwidrigkeiten der Klägerin. Solche sind jedoch nicht erkennbar.
Die Klägerin hat die Sicherheiten aufgrund der schadensstiftenden Handlung des Beklagten der Darlehensvergabe gleichzeitig erlangt. In solchen Fällen sieht § 255 BGB eine Sonderregel vor, wonach die entsprechenden Ersatzansprüche an den Schädiger abzutreten sind. Diese Abtretung Zug um Zug gegen die Ersatzleistung hat die Klägerin dem Beklagten auch angeboten (Bl. 305 d.A.), ohne dass er sich auf das entsprechende Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Zu mehr war die Klägerin aber nicht verpflichtet. Die fehlende Inanspruchnahme eines möglichen anderen, weiteren Schuldners begründet deshalb kein Mitverschulden (vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 BGB, Rn. 47). Vielmehr obliegt es unter diesem Umständen dem Beklagten, die entsprechenden Sicherheiten an sich zu ziehen und die Verwertung zu betreiben, so er diese denn für erfolgversprechend hält.
Ein Mitverschulden kommt demgemäss nur in Betracht, wenn die Klägerin dem Beklagten diese Möglichkeit genommen hat, indem sie bis zur Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche eine Verwertung der Sicherheiten pflichtwidrig unterlassen hat, und eine Verwertung durch den Beklagten nunmehr deshalb nicht mehr möglich ist. Zu beidem fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte im Sachvortrag des Beklagten. Schon Pflichtwidrigkeiten der Klägerin sind nicht gegeben, weil die Pflicht des Geschädigten, sich vor einem eigenen Schaden zu bewahren, nur verlangt, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung treffen. Demzufolge muss der Geschädigte keine Risiken eingehen, die Schaden möglicherweise sogar noch vergrößern. Auch hier musste die Klägerin allenfalls Sicherheiten beitreiben, deren Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit zumindest wahrscheinlich war. Dagegen war sie nicht verpflichtet, das mit der Beitreibung verbundene Kostenrisiko einzugehen, wenn nach verständiger Würdigung hiervon ohnehin kein nennenswerter Erfolg erwartet werden konnte. Dass die Klägerin für die Sicherheiten hier das ihr zumutbare unterlassen hat, legt der Beklagte jedoch in keiner Weise dar. Dazu, dass wegen etwaiger Pflichtwidrigkeiten nunmehr die Sicherheiten für ihn nicht mehr verwertbar sind, fehlt überdies jeder Beklagtenvortrag. Im einzelnen gilt für die hier vereinbarten Sicherheiten folgendes:
Aus welchem Grunde die Klägerin aus den zunächst für das erste Darlehen zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gegen die XX GmbH einen höheren Erlös hätte erzielen können, trägt der Beklagte nicht vor. Vielmehr lässt er den Vortrag der Klägerin unwidersprochen, die Forderungen gegen die XX GmbH seien großteils durch Verrechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe XX untergegangen. Für die Ansprüche der ...lag eine solche Verrechnungsmöglichkeit schon wegen des gleichzeitigen unter Mitwirkung des Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über die XX GmbH ausgesprochen nahe, da der XX GmbH dort die Verrechnungsmöglichkeit wegen etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem von der ...vorzunehmenden Grundstückskauf gerade eingeräumt ist. Jedenfalls trägt der Beklagten weder für die Ansprüche der ...noch für die Ansprüche der weiteren abtretenden Unternehmen vor, in welcher Höhe diese aufgrund welchen Rechtsgrundes bestanden und aus welchem Grunde diese nicht durch Verrechnung untergegangen sind. Ebenso wenig trägt er vor, aus welchem Grunde diese Ansprüche nicht fortbestehen, insbesondere dass und wann welcher Anspruch verjährte. Vielmehr beruft er sich nur auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, wonach die XX GmbH an die Zedenten gezahlt habe (Bl. 509 d.A.). Dazu war die XX GmbH möglicherweise zwar nicht berechtigt, was jedoch nur dazu führen würde, dass der Beklagte die Forderungen, sollten noch Ansprüche bestehen, nach wie vor durchsetzen kann. Eine Verantwortung der Klägerin hierfür ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Dass die Klägerin den ihr zur Sicherheit für das zweite und dritte Darlehen abgetretenen Geschäftsanteil von 400.000,-- DM an der BB GmbH nicht verwertet habe, kann der Beklagte ihr nicht vorwerfen. Wie zur Anzahlung auszuführen sein wird (vgl. II.) und auch der Beklagte einräumt, lag eine drohende Insolvenz der BB GmbH Anfang des Jahres 2002 bereits klar auf der Hand und auch die Anzahlung sollte und konnte den Geschäftsbetrieb nur bis zum 31.03.2002 sichern. Entsprechend trägt die Klägerin vor, dass allein der Geschäftsbetriebs "Bus" noch werthaltig war, und potentielle Käufer im Jahre 2002 deshalb nur an diesem auszugliedernden Teilbereich interessiert waren. Zur Übernahme eines Anteils an der BB GmbH selbst mit den entsprechenden Altlasten dagegen sei kein Käufer bereit gewesen. Dem tritt der Beklagte nicht mehr entgegen, obwohl er bis zu seinem Ausscheiden einen etwaigen Verkauf der Anteile auch selbst hätte veranlassen können, wenn dies denn möglich gewesen wäre. Dennoch trägt er in keiner Weise vor, welchen Interessenten es denn für die BB GmbH selbst gegeben habe. Vielmehr verweist er nur noch darauf, dass es einen Interessenten für die vorhandenen Konzessionen gegeben habe. Insoweit handelte es sich eben um den xxxx-Konzern, der nicht die BB GmbH selbst sondern den auf die BB Verkehrsbetriebsgesellschaft übertragenen Geschäftsbetrieb "Bus" der BB GmbH kaufte. Dass die Anteile auch an der BB GmbH selbst noch nach dem Ausscheiden des Beklagten im Juli 2002 zu veräußern gewesen seien, ergibt sich daher aus dem Beklagtenvortrag nicht.
Ebenso wenig konnte die Klägerin Ansprüche aus der Abtretung eines etwaigen Kaufpreises des Herrn XX oder der BB GmbH aus der Veräußerung der BB Trier GmbH verwerten. Unstreitig wurde die BB Trier GmbH nicht verkauft, sondern diese ist mangels Eintragung ins Handelsregister niemals existent geworden. Veräußert wurde vielmehr die neugegründete MB BB Verkehrsbetriebsgesellschaft mbH. Ansprüche aus der Veräußerung dieser Gesellschaft sind aber der Klägerin niemals abgetreten worden, so dass ein etwaiger Erlös hieraus der Klägerin nicht zustand. Welcher Erlös hieraus durch die MB BB Vertriebsgesellschaft mbH erwirtschaftet werden konnte, ist daher für den Rechtsstreit hier ohne Belang. Ein Mitverschulden der Klägerin kann man unter diesen Umständen nur annehmen, wenn es in deren Verantwortung lag, dass die BB Trier GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wurde und demzufolge den Geschäftsbetrieb "Bus" nicht wirksam erhielt. Da bis Juli 2002 der Beklagte für die Beteiligungsunternehmen verantwortlich war, ist ein entsprechendes Unterlassen bis dahin jedoch ihm, und nicht der Klägerin anzulasten. Dafür, dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt zur Bewirkung der Eintragung der BB Trier GmbH noch Druck hätte ausüben können und damit die Abwicklung des Verkaufs "Bus" über diese hätte sichern können, trägt der Beklagte aber letztlich nichts Nachvollziehbares vor. Insbesondere trägt er nicht vor, welche Druckmittel der Klägerin hierzu gehabt hätte, die nicht schon bis Juli 2002 zur Verfügung standen. Solche sind auch nicht ersichtlich, denn Darlehen und Anzahlung waren ausgezahlt, zur Rückzahlung fällig und die Sicherheiten sogar bereits teilweise verwertet. Unter diesen Umständen ist in keiner Weise erkennbar, womit die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Herrn XX noch hätte drohen können, um die Eintragung der BB Trier GmbH zu bewirken.
Dass die Klägerin den Erlös aus der Veräußerung des ihr abgetretenen XX-Anteil von 55.000,-- € auf das zweite oder dritte Darlehen hätte verrechnen müssen, trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich beim ersten Darlehen um die älteste Forderung, so dass selbstverständlich, auch wenn diese Abtretung gemäß der Vereinbarung vom 13.02.2002 nun alle Darlehen sicherte, die Verrechnung auf das erste Darlehen nicht zu beanstanden ist. Im übrigen war der Beklagte bei der entsprechenden Verrechnungsvereinbarung am 11.04.2002 noch beteiligt und hat diese Entscheidung selbst getroffen. Schließlich ist keine Vergrößerung des Schadens hierdurch ersichtlich, denn der Beklagte beruft sich nur auf eine anderweitige Verrechnungspflicht, weil das erste Darlehen durch die abgetretenen Forderungen gegen die XX GmbH hinreichend gesichert war. Da hieraus jedoch kein höherer Erlös realisiert werden konnte, ändert dies am eingetretenen Gesamtschaden nichts.
Die weiteren Sicherheiten, deren ungenügende Verwertung der Beklagte rügt, sind nicht zur Sicherung der Darlehen vereinbart worden, sondern zur Sicherung der Anzahlung. Deren möglicherweise unzureichende Verwertung kann daher ein Mitverschulden in Bezug auf den Schaden aus den Darlehen nicht begründen. Auch dass aus diesen Sicherheiten ein Erlös hätte erzielt werden können, der die Anzahlung überstieg, würde eine solche Verrechnung nicht rechtfertigen, denn die Sicherheitenverwertung ist auf den Sicherungszweck beschränkt. Im übrigen ist ein Mitverschulden aber auch nicht ersichtlich.
Dazu, inwieweit aus dem Verkauf des Grundstück vvv ein Erlös zu erzielen wäre, fehlt jeder Beklagtenvortrag. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, die Zwangsversteigerung sei im Termin vom 30.06.2006 mangels Gebots eingestellt worden. Dies bestreitet der Beklagte nur, trägt jedoch keinerlei Pflichtwidrigkeiten der Klägerin in diesem Zusammenhang vor. Hier gilt im übrigen, wie ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen ist, sich die entsprechende Grundschuld abtreten zu lassen und sie selbst zu verwerten, wenn er der Auffassung ist, hier sei ein Erlös zu erwarten.
Für die abgetretene Forderung in Höhe von 700.000,-- DM gegen das Land Rheinland-Pfalz gilt, dass diese Forderung unstreitig ausgezahlt wurde, allerdings an den Zedenten Herrn XX. Diese Forderung bestand und besteht daher nur fort, wenn die Auszahlung so nicht hätte erfolgen dürfen, sondern an die Klägerin hätte erfolgen müssen, weil die Abtretung angezeigt war. Dies war sie jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit. Vielmehr ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig, dass dem Land in einem Gespräch am 21.02.2002 mitgeteilt wurde, dass die Abtretung vom 06.12.2002 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde zwar, wie sich aus dem Schreiben des Landes vom 02.07.2002 ergibt (Anlage K 65 zum Schriftsatz), erklärt, unter dem 13.02.2002 sei eine neue Abtretung erfolgt. Das Land hat jedoch ausweislich seines Schreibens noch um die Vorlage der entsprechenden Abtretungsurkunde gebeten und erst, nachdem diese nicht erfolgte, die Forderung am 04.03.2002 an Herrn XX ausgezahlt. Damit war die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung aber höchst zweifelhaft (vgl. Palandt/Grüneberg § 407 BGB Rn. 6). Unter diesen Umständen musste die Klägerin sie nicht beitreiben, zumal auch der Beklagte dies bis zu seinem Ausscheiden ohne weiteres noch hätte veranlassen können. Wenn der Beklagte nun meint, deren Durchsetzung sei noch möglich, ist es ihm im übrigen auch hier unbenommen, sich diese Forderung abtreten zu lassen. Zu einer Verjährung der Forderung, die überdies mangels Durchsetzung bis zum 01.07.2002 jedenfalls auch von ihm verursacht worden wäre, trägt er auch hier keinerlei Tatsachen vor.
Die Grundschuld an den Grundstücken xxx in Trier hat die Klägerin verwertet und zwar auf die Anzahlung, zu deren Sicherung sie bestimmt war. Dies geschah nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zusammen mit einem weiteren Grundstück Am cccc in Trier, so dass, auch wenn auch auf diesem Grundstück eine Grundschuld zugunsten der Klägerin lastete, hierdurch kein höherer Erlös eingetreten ist. Ansonsten ergibt sich aus dem Beklagtenvorbringen aber nichts dazu, dass aus dieser Grundstücksverwertung ein höherer möglicherweise auch für Teile der Darlehen ausreichender Erlös zu erzielen gewesen wäre. Soweit er die Befriedigungsnotwendigkeit vorrangiger Gläubiger einfach bestreitet, verkennt er, dass die Darlegungs- und Beweislast bei ihm liegt. Im übrigen hat die Klägerin dies durch die Abrechnung über den Verwertungserlös (K 78 zum Schriftsatz vom 17.04.2007) auch belegt. Ansonsten trägt der Beklagte nur vor, dass die Grundschulden früher mit um 95.000,-- € niedrigeren Zinsen hätten verwertet werden können. Dass der Erlös insoweit die verbliebene Anzahlung von unstreitig 174.644,88 € übersteigt, ergibt sich hieraus schon nicht. Im übrigen trägt die Klägerin vor, sie, bzw. die XX GmbH, habe bereits im Mai 2002 mit der Stadt Trier und mit Maklern Kontakt aufgenommen haben. Von der Richtigkeit dieses Vortrags ist auszugehen, denn der Beklagte bestreitet ihn nur mit Nichtwissen. Da er im Mai 2002 noch bei der Klägerin beschäftigt war, steht dieser Vorgang jedoch in seiner Kenntnis, so dass dieses Bestreiten unzulässig ist. Welchen Fehler die Klägerin hier gemacht haben soll, erschließt sich unter diesen Umständen nicht.
Die Aufrechnungsmöglichkeit mit Mietzinsforderungen für das Grundstück vvv in Düsseldorf stand der Klägerin zunächst nur für die Anzahlung zur Verfügung, denn allenfalls gegenüber dieser Forderung war Gegenseitigkeit gegeben. Gläubigerin der Darlehensforderung war nämlich die XX GmbH. Dass nach der Abtretung eine Verrechnung auf die Darlehensforderung geboten gewesen wäre, trägt der Beklagte nicht vor und hierzu ist auch kein Grund ersichtlich. Vielmehr ist die Verrechnung mit der Forderung, deren ursprüngliche Gläubigerin bereits die Klägerin war, nicht zu beanstanden. Im übrigen ist auch insoweit nicht erkennbar, dass die Klägerin bei der Aufrechnung erst im April 2004 das ihr Zumutbare unterlassen hat, was zu einem die Anzahlung übersteigenden Erlös geführt hätte. Die frühere Aufrechnung ist der Klägerin schon nicht zumutbar gewesen, denn sie war auf den guten Willen der Landsbank Rheinland-Pfalz als vorrangige Grundpfandgläubigerin bei der Verwertung des Grundstücks angewiesen. Sie hat nämlich mit dieser insbesondere eine Einigung über einen freihändigen Verkauf angestrebt, von dem sie sich einen höheren Erlös versprach, als von einer Zwangsversteigerung. Dass einer solchen Verschiebung der Veräußerung eher zugestimmt wird, wenn wenigstens die Mieteinnahmen noch fließen, liegt aber auf der Hand. Damit war es der Klägerin nicht zumutbar, den Gläubiger, auf den sie angewiesen ist, durch die entsprechende Aufrechnung zu verprellen. Im übrigen trägt der Beklagte auch hier keinen Mehrerlös vor, der die verbliebene Forderung aus der Anzahlung übersteigt. Schließlich stellt sich darüber hinaus die Frage, warum der Beklagte, der bis Juli 2002 bei der Klägerin tätig war, nicht selbst die Entscheidung über die Aufrechnung getroffen hat, wenn sie denn geboten gewesen wäre. Dass ihm diese Möglichkeit nicht gegenwärtig war, kann ihn nicht entschuldigen, denn hätte er einen ordnungsgemäßen Vermögensstatus für Herrn XX erstellt, so hätte er sie gekannt.
Ein schadensminderndes Mitverschulden der Klägerin ist daher unter keinem Gesichtpunkt gegeben.
4.) Die Zinsentscheidung folgt, soweit die Klägerin die Zinsen ausgerechnet hat, aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Darlehen mit 5 % zu verzinsen sind. Da die verrechnete Gesamtzahlung aus den Sicherheiten zur Tilgung der Valuta nebst aufgelaufener Zinsen nicht ausreichten, ergibt sich ein Zinsanspruch aus den Darlehen gemäß den Forderungsaufstellungen per 18.05.2005 (Anlage K 24 bis K 26 zur Klageschrift) in Höhe von 189.447,-- € (43.108,36 € für das erste Darlehen, 27.085,19 € für das zweite Darlehen und 119.253,45 € für das dritte Darlehen). Die weiteren bis 05.07.2005 ausgerechneten Zinsen legt die Klägerin nicht dar. Sie belaufen sich nur auf 6.909,54 € (5 % auf 1.050.826,58 € : 365 x 48 Zinstage), so dass insgesamt 196.356,54 € an ausgerechneten Zinsen zuzusprechen waren. Die weitere Zinsentscheidung folgt ebenfalls aus der vertraglichen Verzinsungsvereinbarung i.V.m. § 286 BGB.
II.
Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin auch die Erstattung der Anzahlung verlangt. Ein Ersatzanspruch aus § 93 Abs. 2 AktG besteht nicht. Die diesbezügliche unternehmerische Entscheidung hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 10.12.2001 selbst getroffen. Eine Haftung des Beklagten für die Folgen dieser Entscheidung des Aufsichtsrats kommt daher nur in Betracht, wenn er den Aufsichtsrat in der Vorbereitung ungenügend informiert hat. Dies war nach dem Sachvortrag der Parteien aber nicht der Fall.
Vielmehr hat die Information des Aufsichtsrats in dieser und der vorangegangenen Sitzung Herr XX übernommen. Ebenso hat Herr XX die Vorstandsvorlage für diese Aufsichtsratssitzungen anfertigt. Dies wertet das Gericht als unstreitig, weil die Klägerin zu diesem Vorbringen des Beklagten nur vorträgt, der Mitarbeiter des Vorstandssekretariat x habe die Vorlage gefertigt, ohne mitzuteilen, für welches Vorstandsmitglied das der Fall war. Dies rügt der Beklagte zu Recht als "sybillinisch", so dass in diesem Punkt sein Vorbringen, er habe an der Vorlage nicht mitgewirkt, als richtig zu unterstellen ist. Unter diesen Umständen musste der Beklagte in der Vorstandssitzung vom 10.12.2001 aber nur eingreifen, wenn er Erkenntnisse darüber hatte, dass die Angaben von Herrn XXnicht zutrafen. Zwar gilt grundsätzlich eine Gesamtverantwortung des Vorstandes, jedoch muss ein Vorstandsmitglied ein anderes im Rahmen seines Ressorts nur dann überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses seiner Verantwortung nicht nachkommt (vgl. OLG Köln, NZG 2001, 135; Hüffer, § 93 AktG, Rn. 3). Derartige Anhaltspunkte hatte der Beklagte hier nicht.
Über das Insolvenzrisiko des Herrn XX oder der BB GmbH musste der Beklagte den Aufsichtsrat ebenso wenig informieren, wie Herr XX dies musste. Dieses Risiko war dem Aufsichtsrat nämlich bekannt.
Die Klägerin selbst trägt vor, dass die BB GmbH Ende 2001 vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden habe und dies in den entscheidenden Aufsichtsratssitzungen ausführlich diskutiert wurde (vgl. Bl. 456 f d.A.). Dies ergibt sich auch aus den Sitzungsprotokollen vom 07. und 10.12.2001. Schon in der ersten, vertagten Sitzung des Aufsichtsrats war auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden des Aufsichtsrats xx von der Sicherung der Liquidität der BB nur bis März 2002 die Rede. Das Aufsichtsratsmitglieder xx und xx sprachen sogar ausdrücklich das Risiko an, dass bei Insolvenz der BB GmbH die Übertragung von Konzessionen oder anderer Werte auf die Klägerin insolvenzrechtlich anfechtbar sei. Als Schluss und Grund für die weitere Beratungsnotwendigkeit fasste der Aufsichtsratsvorsitzende sodann zusammen, der Vorstand sei für die Sicherung der Anzahlung verantwortlich, so dass weitere Entscheidungen erst getroffen werden könnten, wenn diese Sicherung sowie die Vermeidung von Rückgriffen eines möglichen Insolvenzverwalters der BB GmbH dargelegt seien. Damit war das Insolvenzrisiko aber für alle Beteiligten erkennbar in der Aufsichtsratssitzung angesprochen worden. Wenn gleichzeitig die Vermeidung eines Rückgriffs eines möglichen Insolvenzverwalters bereits als zentral erachtet wird, lässt dies nur den Rückschluss zu, dass die Insolvenz der BB GmbH schon als nahezu sicher erachtet wurde. Jedenfalls war der Aufsichtsrat offenbar bereit, dieses Risiko in Kauf zu nehmen, wenn nur hinreichende Sicherheiten für die Anzahlung vorliegen. Dem ist zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat das Risiko der Verwertungsnotwendigkeit der Sicherheiten als ausgesprochen hoch erachtete. Aus der Tatsache, dass er sodann ausdrücklich den Vorstand mit der Prüfung der Sicherheiten betraute, ergibt sich, dass der Aufsichtsrat dieses Risiko in Kauf nehmen wollte, wenn eine hinreichende Besicherung vorliegt. Unter diesen Umständen ist eine Aufklärungspflicht über das Insolvenzrisiko der BB GmbH nicht gegeben, denn dieses Risiko stand dem Aufsichtsrat klar vor Augen und war bekannt. Dass auch der Beklagte es möglicherweise aufgrund der dem Aktenvermerk vom 18.09.2001 zugrunde liegenden Gespräche kannte (Anlage K 55 zum Schriftsatz vom 18.09.2006), verpflichtete ihn unter diesen Umständen nicht zur Aufklärung. Über das dem Aufsichtsrat bereits bekannte hohe Risiko der Insolvenz der BB GmbH in naher Zukunft hinaus konnte der Beklagte nämlich auch dann nichts beitragen.
Eben so wenig musste der Beklagte über ein ihm etwa bekanntes Insolvenzrisiko des Herrn XX aufklären und damit auch nicht über die dieses Risiko möglicherweise erhöhenden Darlehensvergaben. Auch dieses Risiko hat der Aufsichtsrat gekannt und in Kauf genommen, wenn er das Insolvenzrisiko der BB GmbH kannte. Letztgenanntes Risiko bestand nämlich auch nach dem Klägervorbringen nur deshalb, weil Herrn XX über keine hinreichenden finanziellen Mittel mehr verfügte. Dies schließt die Klägerin selbst nachvollziehbar daraus, dass Herr XX als Geschäftsführer und mitt XX Alleingesellschafter des BB in der Pflicht Stand, Insolvenzrisiken der BB GmbH zu beseitigen (vgl. Bl. 427 f d.A.). Daraus, dass Herr XX dies nicht tat, sondern die BB GmbH unstreitig ohne die Anzahlung vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden hätte und ihr Kapitalbedarf nur durch die Veräußerung der Gesellschaft gedeckt werden konnte, ergibt sich der Schluss auch der Klägerin, dass Herr XX nicht über die notwendige Liquidität zur Führung seiner Unternehmensgruppe verfügt. Damit lag aber angesichts des Insolvenzrisikos der BB GmbH auch das des Herrn XX auf der Hand. Gerade seine Stützung als Gesellschafter war überdies nach dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung ebenfalls Sinn der Anzahlung. Auch dem Aufsichtsrat war damit bekannt und bewusst, dass auch für Herrn XX ein ganz erhebliches Insolvenzrisiko bestand, welches durch die Anzahlung allenfalls gemindert werden konnte. Die Vertagung der Sitzung vom 07.12.2001 kann man deshalb nur so verstehen, dass der Aufsichtrat ein etwaiges Insolvenzrisiko sowohl der BB GmbH als auch ihres faktischen Alleininhabers XX zur Erreichung des unternehmerischen Ziels, Erwerb der BB GmbH und Stützung des nicht zahlungsfähigen Gesellschafters, in Kauf nahm und dem Vorstand nur die weitere Prüfung der genügenden Besicherung der Anzahlung übertrug. Entsprechend ist in der Aufsichtsratssitzung vom 10.12.2001 auch nur noch von der Vorstellung der Sicherheiten die Rede. Als Alternative erwägt nur ein Vorstandsmitglied den Erwerb der restlichen XX-Anteile direkt. Ansonsten ist aber auch in diesem Protokoll nur von der Bestandsicherung der BB GmbH bis zur Entscheidung über den Erwerb, die bereits in der vorangegangenen Sitzung auf März 2002 terminiert war, die Rede. Das Risiko, dass nach diesem Termin die BB GmbH oder Herr XX insolvent gehen würden, war damit dem Aufsichtsrat bekannt und wurde angesichts der vorgestellten Sicherheiten in Kauf genommen. Entscheidend war für den Aufsichtsrat unter diesen Umständen allein die Frage der ausreichenden Besicherung des Rückzahlungsanspruchs.
Eine Pflichtverletzung kann dem Beklagten daher nur vorgeworfen werden, wenn er bessere Erkenntnisse über die Werthaltigkeit der von Herrn XX vorgestellten Sicherheiten hatte. Für die avisierte Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM am Grundstück xxx konnte dies schon deshalb nicht der Fall sein, weil diese auch nach dem Vorbringen der Klägerin werthaltig war und realisiert wurde.
Für die Abtretung von Ansprüchen gegen das Land Rheinland-Pfalz ist ebenfalls nichts zu einer mangelnden Werthaltigkeit der Ansprüche ersichtlich. Vielmehr bestanden diese Ansprüche der BB GmbH in Höhe von 700.000,-- DM unstreitig und ein Bundesland stellt einen zuverlässigen Schuldner dar. Das Argument der Klägerin, die BB GmbH selbst sei auf die Auszahlung zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen gewesen, trägt nicht. Wenn die BB GmbH diese ihre Ansprüche abtritt, was sie unstreitig getan hat, stehen die Ansprüche ihr nicht mehr zu, so dass die Klägerin sie realisieren kann und die Ansprüche damit werthaltig sind. Dass hierdurch möglicherweise das dem Aufsichtrat bekannte Insolvenzrisiko noch weiter erhöht wurde, lag klar auf der Hand und war damit nicht vom Beklagten nochmals zu erwähnen.
Allenfalls im Hinblick auf die auf dem Grundstück vvv eingetragene Grundschuld über 400.000,-- DM und die Übertragung vorrangiger nicht mehr valutierender Belastungen hätte der Beklagte daher bessere Erkenntnisse haben können. Aus der vorangegangenen Beurkundung wusste er nämlich zumindest, dass vorrangige Grundpfandrechte über 3,5 Mio. DM für dieses Grundstück eingetragen waren. Dass der Beklagte im Rahmen der Betrachtung exante zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung hätte wissen müssen, dass das Grundstück den damit zur Werthaltigkeit auch der nachrangigen Sicherheit erforderlichen Wert von rund 4 Mio. DM nicht erreicht, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Klägerin trägt selbst vor, dass bereits 1995 das Grundstück auf einen Wert von 3,6 Mio. DM geschätzt worden ist. Dann ist die Annahme einer Wertsteigerung um rund 400.000,-- DM aber auch von rund 650.000,-- DM im Verhältnis zum tatsächlich 1996 erzielten Kaufpreis in einer Zeit von 6 Jahren keineswegs fernliegend, zumal dem Beklagten die damals ermittelten Werte in der Aufsichtsratssitzung nicht zwingend präsent gewesen sein müssen. Im übrigen ist auch nichts dazu vorgetragen, inwieweit die vorrangigen Grundschulden im Zeitpunkt der Aufsichtsratsvorlage noch valutierten. Erst recht ist nichts dazu ersichtlich, woraus der Beklagte hätte entnehmen können, dass Herr XX dies bei Vorlage an den Aufsichtsrat nicht geprüft hat. Unter diesen Umständen konnte man von ihm aber nicht erwarten, dass der Beklagte, der seinem Vorstandsvorsitzenden auch zu einer gewissen Kollegialität verpflichtet war, diesem in der Aufsichtsratssitzung "ins Wort fällt" und ihm vorwirft, die Sicherheiten seien ungenügend. Anlass zum Eingreifen vor der Entscheidung des Aufsichtrates hätte er vielmehr nur bei Anhaltspunkten für eine mangelhafte Prüfung durch Herrn XX gehabt. Diese sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dass der Beklagte im Anschluss an diese Entscheidung bei deren Umsetzung Pflichtverletzungen, die kausal für den Schaden waren, begangen hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er die Auszahlung jedenfalls der nach dem 12.12.2001 auf die Anzahlung ausgezahlten Beträge hätte verhindern müssen, weil er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die mangelnde Werthaltigkeit des Grundstücks vv hätte kennen müssen. Zur verbindlichen Werteinschätzung der Objekte hat sich zwar Herr Xx in der Vorstandssitzung verpflichtet. Für die Grundschuld betreffend dieses Objekt konnte sich der Beklagte jedoch darauf verlassen, dass diese bereits erfolgt war, denn diese war ja bereits beurkundet, so dass zu einer erneuter Befassung mit ihr auf Beklagtenseite keinerlei Anlass bestand. Dies gilt um so mehr, als die diesbezüglichen Unterlagen ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Schreibens vom 17.12.2001 der xxGmbH (Anlage K 58 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) bereits dieser überlassen waren. Danach bescheinigt nämlich die xx GmbH dem Beklagten und Herrn Xx, die Urkunden des Notars König über die Sicherheiten, also offenbar auch die Grundschuldbestellung (Urkunde des Notars x vom 10.12.2001, K 20 zur Klageschrift), die zur Konkretisierung des Bewertungsobjekts erforderlich seien, erhalten zu haben. Mit der Überprüfung der Werthaltigkeit insoweit war also offenbar die xx GmbH, sei es durch den Beklagten oder durch xxx, betraut, was der Beklagte diesem Schreiben entnehmen konnte. Damit war aber auch zu erwarten, dass, sollte das Objekt sich als nicht werthaltig erweisen, die xx GmbH dies mitteilt. Welche weiteren Maßnahmen der Beklagte unter diesen Umständen noch hätte treffen müssen, um die Werthaltigkeit abzusichern, erschließt sich nicht.
Ebenso wenig musste er die weiteren Auszahlungen deshalb verhindern, weil er die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Herrn XX im Hinblick auf die Darlehen bei deren Fälligkeit am 31.12.2001 gekannt hat. Wie ausgeführt, hatte der Aufsichtsrat die Entscheidung, die Anzahlung zu gewähren bewusst unter Inkaufnahme des Risikos der mangelnden Zahlungsfähigkeit auch des Herrn XX getroffen, um den Erwerb des Teilbetriebs "Bus" offen zu halten und einen Fremdgesellschafter in der XX GmbH zu verhindern. Dieser Zweck bestand fort, so dass der Beklagte auch anschließend keinen Anlass hatte, die Auszahlung von der Zahlungsfähigkeit des Herrn XX abhängig zu machen.
Auch die Tatsache, dass dem Land Rheinland-Pfalz die Abtretung vom 13.02.2002 nicht angezeigt wurde, vermag eine Haftung des Beklagten nicht zu begründen. Dass bis zum 13.02.2002 keine Abtretung angezeigt worden ist, trifft schon nicht zu, denn ausweislich des Schreibens vom 02.07.2002 (Anlage K 65 zum Schriftsatz vom 18.09.2006) hat das Land die Abtretungsanzeige betreffend die Abtretung vom 06.12.2001 erhalten. Damit war eine Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber zunächst nicht zu befürchten. Dies war vielmehr erst am 21.02.2002 der Fall, als dem Land mitgeteilt wurde, dass die ursprüngliche Abtretung vom 06.12.2001 aufgehoben sei. Gleichzeitig soll jedoch, so ergibt es sich ebenfalls aus dem Schreiben, erklärt worden sein, am 13.02.2002 sei die Abtretung erneut erfolgt. Erst darauf hat das Land die Überlassung der - erneuten - Abtretungsurkunde verlangt und erst, nachdem dies nicht erfolgte, am 04.03.2002 die Forderung an den ursprünglichen Gläubiger XX ausgezahlt. Dafür, dass zwischen 21.02.2002 und 04.03.2002 keine Abtretungsurkunde mehr übersandt wurde, ist jedoch keine Verantwortung des Beklagten ersichtlich. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass er an dem Gespräch vom 21.02.2002 überhaupt beteiligt war. Das Schreiben des Landes hierüber vom 02.07.2002 ist vielmehr an Herrn Xx gerichtet und bezieht sich auf Erklärungen von Vertretern der BB und "Ihnen", also Herrn Xx. Damit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die Anforderung einer erneuten Abtretungsurkunde überhaupt kannte. Ebenso kann er davon ausgegangen sein, dass das Risiko der Auszahlung an den Altgläubiger schon wegen der am 06.12.2001 angezeigten Abtretung nicht bestand. Zu weiteren Maßnahmen hatte der Beklagte unter diesen Umständen keinen Anlass. Soweit die Klägerin behauptet, jedenfalls am 30.04.2002 habe der Beklagte aus Gesprächen auch das Offenlegungserfordernis für die Abtretung vom 13.02.2002 gekannt, war die ab diesem Tage unterlassene Offenlegung nicht mehr ursächlich für einen Schaden hieraus, da das Land die Forderung bereits zuvor ausgezahlt hatte.
Eine Haftung des Beklagten für die Entscheidung über die Anzahlung oder für die mangelnde Durchsetzbarkeit der Sicherheiten hierfür ist daher nicht gegeben.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 1.225.471,38 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.10.2007
Az: 40 O 134/05
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