Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 6 W 2/02
(OLG Köln: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 6 W 2/02)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.11.2001 - 33 O 391/01 - abgeändert. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Flughafen H. als "F.-H." zu bezeichnen wie nachstehend wiedergegeben: II. Die Kosten des Verfahren in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen. III. Gegenstandswert: 50.000,00 EUR.
Gründe
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Die vorstehend unter Ziff. I. angeordnete einstweilige Verfügung wird auf Antrag und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 3, 25 UWG, §§ 567 ff, 935 ff ZPO im Beschwerdeverfahren erlassen, nachdem die Antragstellerin die Voraussetzungen für ihre Anordnung durch Vorlage der beanstandeten Werbeanzeige der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat. Abweichend von der Wertung des Landgerichts hält der erkennende Senat die in der streitbefangenen Werbeanzeige vorgenommene Bezeichnung des von der Antragsgegnerin tatsächlich angeflogenen, im H. gelegenen Flughafens H. als "F.-H." für relevant irreführend i.S. von § 3 UWG, weil H. weder in räumlicher noch in sonstiger Hinsicht dem Raum F. a. M. zuzurechen ist (anderes Bundesland, erhebliche örtliche Entfernung, anderer Wirtschaftsraum).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
OLG Köln:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 6 W 2/02
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